Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordatsvom
12. September 1933.
durch den Art. 123 Abs. 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom
23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) als Landesrecht fortgeltendes Recht.
(wird von einigen Bundesländer bestritten, vom Vatikan und der Bundesregierung
jedoch anerkannt; in einzelnen Verträgen zwischen dem Vatikan und den
Bundesländern seit 1949 wurde auf das Reichskonkordat kein Bezug genommen !!!)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur
Durchführung der Bestimmungen des Reichskonkordats
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Durch den Artikel 123 Abs. 2 des Grundgesetzes ist die
Ermächtigung auf die zuständigen Landesminister übergegangen.
Die Ermächtigung wurde in der Zeit bis 1945 nicht
angewendet
in Kraft getreten am 19.
September 1933.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern
Frick
Bekanntmachung über das Konkordat zwischen dem
Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl
Am 20. Juli 1933 ist in der Vatikanstadt zwischen Vertretern des Deutschen
Reichs und des Heiligen Stuhls ein Konkordat unterzeichnet worden. Das Konkordat
und das dazugehörende Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Das Konkordat ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat am 10. September 1933 in der Vatikanstadt stattgefunden. Das Konkordat und
das Schlußprotokoll sind gemäß Artikel 34 des Konkordats am 10. September 1933
in Kraft getreten.
Zur Ausführung des Konkordats ist das im Reichsgesetzblatt von 1933 Teil I
Seite 625 veröffentlichte Gesetz vom 12. September 1933
ergangen.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern
Frick
Konkordat zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspräsident, von dem
gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen
Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern,
gewillt, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den
Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise
dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen,
welche die mit einzelnen deutschen Ländern abgeschlossenen Konkordate ergänzen
und auch für die übrigen Länder eine in den Grundsätzen einheitliche Behandlung
der einschlägigen Fragen sichern soll.
Zu diesem Zweck haben
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollmächtigten
Seine Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren
Staatssekretär,
und
der Deutsche Reichspräsident zum Bevollmächtigten den
Vizekanzler des Deutschen Reiches, Herrn Franz von Papen, ernannt,
die, nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in guter und
gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Das Deutsche Reich gewährleistet
die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen
Religion.
Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für
alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig und zu ordnen und zu
verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze
und Anordnungen zu erlassen.
Artikel 2.
Die mit
Bayern (1924),
Preußen (1929) und
Baden
(1932) abgeschlossenen Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten
Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden
Staatsgebiete unverändert gewahrt. Für die übrigen Länder greifen die in dem
vorliegenden Konkordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze
Letztere sind auch für die obengenannten drei Länder verpflichtend, soweit sie
Gegenstände betreffen, die in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder
soweit sie die früher getroffene Regelung ergänzen.
In Zukunft wird der Abschluß von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der
Reichsregierung erfolgen.
Artikel 3.
Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen
Stuhl und dem Deutschen Reich zu pflegen, wird wie bisher ein apostolischer
Nuntius in der Hauptstadt des Reiches und ein Botschafter des Deutschen Reiches
beim Heiligen Stuhl residieren.
Artikel 4.
Der Heilige Stuhl genießt in seinem Verkehr und
seiner Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen
der katholischen Kirche in Deutschland volle Freiheit.
Dasselbe gilt für die Bischöfe und sonstigen Diözesanbehörden für ihren Verkehr
mit den Gläubigen in allen Angelegenheiten ihres Hirtenamtes.
Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche Diözesanblätter und sonstige
die geistliche Leitung der Gläubigen betreffenden Verfügungen, die von den
kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Artikel 1 Abs. 2) erlassen
werden, können ungehindert veröffentlicht und in den bisher üblichen Formen zur
Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.
Artikel 5.
In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen
die Geistlichen in gleicher Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates.
Letzterer wird gegen Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als
Geistliche sowie gegen Störungen ihrer Amtshandlungen nach Maßgabe der
allgemeinen staatlicher Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen
Schutz gewähren.
Artikel 6.
Kleriker und Ordensleute sind frei von der
Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher Obliegenheiten, die
nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw.
dem Ordensstande nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines
Schöffen, eines Geschworenen, eines Mitglieds der Steuerausschüsse oder der
Finanzgerichte.
Artikel 7.
Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im
Staat oder bei einer von ihm abhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes
bedürfen Geistliche des Nihil obstat ihres Diözesanordinarius sowie des
Ordinarius des Sitzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Das Nihil obstat ist jederzeit aus wichtigen Gründen kirchlichen Interesses
widerrufbar.
Artikel 8.
Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem
Maße von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und
Staatsbeamten.
Artikel 9.
Geistliche können von Gerichtsbehörden und
anderen Behörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten werden, die ihnen
bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht
der seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen.
Artikel 10.
Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des
Ordensgewandes durch Laien oder durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen
dieser Gebrauch durch die zu ständige Kirchenbehörde durch endgültige, der
Staatsbehörde amtlich bekanntgegebene Anordnung rechtskräftig verboten worden
ist, unterliegt staatlicherseits den gleichen Strafen wie der Mißbrauch der
militärischen Uniform.
Artikel 11.
Die gegenwärtige Diözesanorganisation und
-zirkumskription der katholischen Kirche im Deutschen Reich bleibt bestehen.
Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder
einer Kirchenprovinz oder sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskription
bleiben, soweit es sich um Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen
Landes handelt, der Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung
vorbehalten. Bei Neubildungen oder Änderungen, die über die Grenzen eines
deutschen Landes hinausgreifen, erfolgt die Verständigung mit der
Reichsregierung, der es überlassen bleibt, die Zustimmung der in Frage kommenden
Länderregierungen herbeizuführen. Dasselbe gilt entsprechend für die
Neuerrichtung oder Änderung von Kirchenprovinzen, falls mehrere deutsche Länder
daran beteiligt sind. Auf kirchliche Grenzverlegungen, die lediglich im
Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen
keine Anwendung.
Bei etwaigen Neugliederungen innerhalb des Deutschen Reiches wird sich die
Reichsregierung zwecks Neuordnung der Diözesanorganisation und -zirkumskription
mit dem Heiligen Stuhl in Verbindung setzen.
Artikel 12.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11
können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls
Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche
Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach
Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden und für deren
möglichst einheitliche Gestaltung die Reichsregierung bei den Länderregierungen
wirken wird.
Artikel 13.
Die katholischen Kirchengemeinden,
Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer
und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften sowie die unter
Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und
Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die
Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften
des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
soweit sie solche bisher waren; den anderen können die gleichen Rechte nach
Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.
Artikel 14. Die Kirche hat
grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und Benefizien
ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, soweit nicht durch
die in Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen getroffen sind.
Bezüglich der Besetzung von
Bischöflichen Stühlen findet auf die beiden Suffraganbistümer Rottenburg und
Mainz wie auch für das Bistum Meißen die für den Metropolitansitz der
Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene Regelung entsprechende
Anwendung. Das gleiche gilt für die erstgenannten zwei Suffraganbistümer
bezüglich der Besetzung von domkapitularischen Stellen und der Regelung des
Patronatsrechtes.
Außerdem besteht Einvernehmen über folgende Punkte:
1. Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder
eine seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit ausüben, müssen:
a. deutsche Staatsangehörige sein,
b. ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes
Reifezeugnis erworben haben,
c. auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen
akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens
dreijähriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.
2. Die Bulle für die Ernennung von Erzbischöfen, Bischöfen, eines Koadjutors cum
jure successionis oder eines Praelatus nullius wird erst ausgestellt, nachdem
der Name des dazu Ausersehenen dem Reichsstatthalter in dem zuständigen Lande
mitgeteilt und festgestellt ist, daß gegen ihn Bedenken allgemein politischer
Natur nicht bestehen. Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von
den im Absatz 2, Ziffer 1 a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden.
Artikel 15.
Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen
in bezug auf ihre Gründung, Niederlassung, die Zahl und - vorbehaltlich Artikel
15 Absatz 2 - die Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihre Tätigkeit in der
Seelsorge, im Unterricht, in Krankenpflege und karitativer Arbeit, in der
Ordnung ihrer Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens
staatlicherseits keiner besonderen Beschränkung. Geistliche Ordensobere, die
innerhalb des Deutschen Reiches ihren Amtssitz haben, müssen die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen. Provinz - und Ordensoberen, deren Amtssitz
außerhalb des deutschen Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn sie anderer
Staatsangehörigkeit sind, das Visitationsrecht bezüglich ihrer in Deutschland
liegenden Niederlassungen zu.
Der Heilige Stuhl wird dafür
Sorge tragen, daß für die innerhalb des Deutschen Reiches bestehenden
Ordensniederlassungen die Provinzorganisation so eingerichtet wird, daß die
Unterstellung deutscher Niederlassungen unter ausländische Provinzialobere
tunlichst entfällt. Ausnahmen hiervon können im Einvernehmen mit der
Reichsregierung zugelassen werden, insbesondere in solchen Fällen, wo die
geringe Zahl der Niederlassungen die Bildung; einer deutschen Provinz untunlicht
macht oder wo besondere Gründe vorliegen, eine geschichtlich gewordene und
sachlich bewährte Provinzorganisation bestehen zu lassen.
Artikel 16. Bevor die Bischöfe von ihrer
Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters in dem
zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueid nach folgender
Formel:
»Vor Gott und auf die
heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt,
dem Deutschen Reich und dem Lande... Treue. Ich schwöre und verspreche, die
verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und vorn meinem Klerus achten zu
lassen. In der pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und das Interesse des deutschen
Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden
Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.«
Artikel 17.
Das Eigentum und andere Rechte der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der Anstalten, Stiftungen und Verbände
der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der allgemeinen
Staatsgesetze gewährleistet.
Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen
Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen
kirchlichen Behörde.
Artikel 18.
Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen
Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die katholische Kirche abgelöst
werden sollten, wird vor der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden
Grundsätze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein
freundschaftliches Einvernehmen herbeigeführt werden.
Zu den besonderen Rechtstiteln zählt auch das rechtsbegründete Herkommen. Die
Ablösung muß den Ablösungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für den
Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen gewähren.
Artikel 19.
Die katholisch-theologischen Fakultäten an den
staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde
richtet sich nach den einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden
Schlußprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen
kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen,
für sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine
einheitliche Praxis zu sichern
Artikel 20.
Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere
Vereinbarungen vorliegen, zur Ausbildung des Klerus philosophische und
theologischen Lehranstalten zu errichten, die ausschließlich von der kirchlichen
Behörde abhängen, falls keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden.
Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der Priesterseminare sowie der
kirchlichen Konvikte steht, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden
Gesetzes, ausschließlich den kirchlichen Behörden zu.
Artikel 21.
Der katholische Religionsunterricht in den
Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist
ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu
vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialem Pflichtbewußtsein aus dem
Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck
gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht.
Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im
Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen
Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der
Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.
Artikel 22.
Bei der Anstellung von katholischen
Religionslehrern findet Verständigung zwischen dem Bischof und der
Landesregierung statt. Lehrer, die wegen ihrer Lehre oder sittlichen Führung;
vom Bischof zur weiteren Erteilung des Religionsunterrichtes für ungeeignet
erklärt worden sind, dürfen, solange dies Hindernis besteht, nicht als
Religionslehrer verwendet werden.
Artikel 23.
Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer
Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder
sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen
errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung
der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der
staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erscheinen läßt.
Artikel 24.
An allen katholischen Volksschulen werden nur
solche Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr
bieten, den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu
entsprechen.
Im Rahmen der allgemeinen Berufausbildung der Lehrer werden Einrichtungen
geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen
Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten
Artikel 25.
Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen
der allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung
von Privatschulen berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen
Berechtigungen wie die staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanmäßigen
Vorschriften für letztere erfüllen.
Für Angehörige von Orden oder
religiösen Genossenschaften gelten hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte und
für die Anstellung an Volksschulen, mittleren oder höheren Lehranstalten die
allgemeinen Bedingungen.
Artikel 26.
Unter Vorbehalt einer umfassenden späteren
Regelung der eherechtlichen Fragen besteht Einverständnis darüber, daß, außer im
Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung
eines Verlobten, auch im Falle schweren sittlichen Notstandes, dessen
Vorhandensein durch die zuständige bischöfliche Behörde bestätigt sein muß, die
kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der
Pfarrer ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Standesamt unverzüglich Anzeige
zu erstatten.
Artikel 27.
Der Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr
gehörenden katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien
eine exemte Seelsorge zugestanden.
Die Leitung der
Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine kirchliche Ernennung erfolgt
durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in
Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit
zu bestimmen. Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen
Militärgeistlichen erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der zuständigen
Reichsbehörde durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche Geistliche
ernennen, die von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt
in die Militärseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis erhalten haben.
Die Militärgeistlichen haben für die ihnen zugewiesenen Truppen und
Heeresangehörigen Pfarrechte.
Die näheren Bestimmungen über
die Organisation der katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch ein
Apostolisches Breve. Die Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse erfolgt
durch die Reichsregierung.
Artikel 28.
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen
Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen
Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher
Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge
eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche
Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen
Oberbehörde.
Artikel 29.
Die innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften
katholischen Angehörigen einer nichtdeutschen völkischen Minderheit werden
bezüglich der Berücksichtigung ihrer Muttersprache in Gottesdienst,
Religionsunterricht und kirchlichem Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt
werden, als der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher
Abstammung und Sprache innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden Staates
entspricht.
Artikel 30.
An den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen
wird in den Bischofskirchen sowie in den Pfarr-, Filial- und Klosterkirchen des
Deutschen Reiches im Anschluß an den Hauptgottesdienst, entsprechend den
Vorschriften der kirchlichen Liturgie, ein Gebet für das Wohlergehen des
Deutschen Reiches und Volkes eingelegt.
Artikel 31.
Diejenigen katholischen Organisationen und
Verbände, die ausschließlich religiösen, reinkulturellen und karitativen Zwecken
dienen und als solche der kirchlichen Behörde unterstellt sind, werden in ihren
Einrichtungen und in ihrer Tätigkeit geschützt.
Diejenigen katholischen Organisationen, die außer religiösen, kulturellen oder
karitativen Zwecken auch anderen, darunter auch sozialen oder berufsständischen
Aufgaben dienen, sollen, unbeschadet einer etwaigen Einordnung in staatliche
Verbände, den Schutz des Artikels 31 Absatz 1 genießen, sofern sie Gewähr dafür
bieten, ihre Tätigkeit außerhalb jeder politischen Partei zu entfalten.
Die Feststellung der Organisationen und Verbände, die unter die Bestimmungen
dieses Artikels fallen, bleibt vereinbarlicher Abmachung zwischen der
Reichsregierung und dem deutschen Episkopat vorbehalten. Insoweit das Reich und
die Länder sportliche oder andere Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge
getragen werden, daß deren Mitgliedern die Ausübung ihrer kirchlichen
Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen regelmäßig ermöglicht wird und sie zu
nichts veranlaßt werden, was mit ihren religiösen und sittlichen Überzeugungen
und Pflichten nicht vereinbar wäre.
Artikel 32.
Auf Grund der in Deutschland bestehenden
besonderen Verhältnisse wie im Hinblick auf die durch die Bestimmungen des
vorstehenden Konkordats geschaffenen Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten
der katholischen Kirche im Reich und seinen Ländern wahrenden Gesetzgebung
erläßt der Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute
die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien
ausschließen.
Artikel 33.
Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge
bezüglichen Materien, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden,
werden für den kirchlichen Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäß
geregelt.
Sollte sich in Zukunft wegen
der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Konkordates irgendeine
Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Deutsche
Reich im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Artikel 34.
Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und
italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden baldigst ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage ihres
Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses
Konkordat unterzeichnet
Geschehen in doppelter Urschrift.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
Eugenio Cardinale Pacelli
Franz von Papen
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Konkordates
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich haben die ordnungsmäßig
bevollmächtigten Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen
abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.
Zu Artikel 3. Der
Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend dem Notenwechsel
zwischen der Apostolischen Nuntiatur in Berlin und dem Auswärtigen Amt vom 11.
und 27. März 1930, Doyen des dort akkreditierten Diplomatischen Korps.
Zu Artikel 13. Es
besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben,
gewährleistet bleibt.
Zu Artikel 14 Absatz 2 Ziffer 2.
Es besteht Einverständnis darüber, daß, sofern
Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist
vorgebracht werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung
nicht vor, so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken
gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden
Persönlichkeiten wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle
Vertraulichkeit gewahrt werden.
Ein staatliches Vetorecht soll nicht
begründet werden.
Zu Artikel 17.
Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind,
bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender Verträge, nach wie vor
überlassen.
Zu Artikel 19 Satz 2.
Die Grundlage bietet zur Zeit des
Konkordatsabschlusses besonders die Apostolische Konstitution »Deus scientiarum
Dominus« vom 24. Mai 1931 und die Instruktion vom 7. Juli 1932.
Zu Artikel 20. Die
unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an Hochschulen und Gymnasien werden
in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche kirchliche Institutionen im
eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Diözesanorganisation anerkannt.
Zu Artikel 24.
Soweit nach Neuordnung der Lehrerbildungswesens Privatanstalten in der Lage
sind, den allgemein geltenden staatlichen Anforderungen für Ausbildung von
Lehrern oder Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer Zulassung auch
bestehende Anstalten der Orden und Kongregationen entsprechend berücksichtigt
werden.
Zu Artikel 26. Ein
schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf unüberwindliche oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten stößt, die zur
Eheschließung erforderlichen Urkunden rechtzeitig beizubringen.
Zu Artikel 27 Absatz 19.
Die katholischen Offiziere, Beamten und
Mannschaften sowie deren Familien gehören nicht den Ortskirchengemeinden an und
tragen nicht zu deren Lasten bei.
Absatz 4.
Der Erlaß des Apostolischen Breve erfolgt im
Benehmen mit der Reichsregierung.
Zu Artikel 28. In
dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu gewähren.
Zu Artikel 29.
Nachdem die Deutsche Reichsregierung sich zu dem Entgegenkommen in bezug auf
nichtdeutsche Minderheiten bereitgefunden hat, erklärt der Heilige Stuhl, in
Bekräftigung seiner stets vertretenen Grundsätze bezüglich des Rechtes der
Muttersprache in der Seelsorge, im Religionsunterricht und im katholischen
Vereinsleben, bei künftigen konkordatären Abmachungen mit anderen Ländern auf
die Aufnahme einer gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten
schützende Bestimmung Bedacht nehmen zu wollen.
Zu Artikel 31 Absatz 4.
Die im Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten
Grundsätze gelten auch für den Arbeitsdienst.
Zu Artikel 32. Es
herrscht Einverständnis darüber, daß vom Reich bezüglich der nichtkatholischen
Konfessionen gleiche Regelungen betreffend parteipolitische Betätigung veranlaßt
werden.
Das den Geistlichen und Ordensleuten
Deutschlands in Ausführung des Artikels 32 zur Pflicht gemachte Verhalten
bedeutet keinerlei Einengung der pflichtmäßigen Verkündung und Erläuterung der
dogmatischen und sittlichen Lehren und Grundsätze der Kirche.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
Eugenio Cardinale Pacelli
Franz von Papen
Quelle: Reichsgesetzblatt
1933 I S. 625, II. S. 679
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942),
Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen
Inhalts, Beck 1935-37
Hinweis
© 18. Februar 2004
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