vom 16. Februar 1934.
mit der Übernahme der Regierungsgewalt durch die
Alliierten und deren Politik zur Errichtung von Ländern faktisch aufgehoben.
formal aufgehoben durch Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 und 92 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom
23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1. Sämtliche Gerichte sprechen Recht im Namen des Deutschen Volkes.
Artikel 2. Der Reichspräsident übt neben dem Begnadigungsrecht das Recht aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen.
Amnestien können nur durch ein Reichsgesetz erlassen werden.
siehe hierzu den Erlaß des Reichspräsidenten vom 3. Februar 1934 (RGBl. I. S. 82) und vom 21. März 1934 (RGBl. I. S. 211), ersetzt durch den Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 1. Februar 1935 (RGBl. I. S. 74)
Artikel 3. Wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, muß nach Maßgabe der geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften in jedem Lande zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Diese Vorschrift tritt an die Stelle des § 2 der Rechtsanwaltsordnung; der § 4 fällt fort.
Artikel 4. Notarielle Urkunden haben im gesamten Reichsgebiet dieselbe Wirksamkeit. Landesrechtliche Vorschriften, nach denen die Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung oder Beglaubigung davon abhängig ist, daß die Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar des eigenen Landes oder eines bestimmten Landesteiles vorgenommen ist, treten außer Kraft.
Artikel 5. Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Reich erforderlich werden.
siehe hierzu u. a. die Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 31. Mai 1934 (RGBl. I. S. 472), die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I. S. 298).
Berlin, den 16. Februar 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
zugleich für den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Gürtner
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichswirtschaftsminister
Dr. Schmitt
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
Der Reichswehrminister
von Blomberg