Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich

vom 16. Februar 1934.

mit der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Alliierten und deren Politik zur Errichtung von Ländern faktisch aufgehoben.
formal aufgehoben durch Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 und 92 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1. Sämtliche Gerichte sprechen Recht im Namen des Deutschen Volkes.

Artikel 2. Der Reichspräsident übt neben dem Begnadigungsrecht das Recht aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen.

Amnestien können nur durch ein Reichsgesetz erlassen werden.

siehe hierzu den Erlaß des Reichspräsidenten vom 3. Februar 1934 (RGBl. I. S. 82) und vom 21. März 1934 (RGBl. I. S. 211), ersetzt durch den Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 1. Februar 1935 (RGBl. I. S. 74)

Artikel 3. Wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, muß nach Maßgabe der geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften in jedem Lande zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

Diese Vorschrift tritt an die Stelle des § 2 der Rechtsanwaltsordnung; der § 4 fällt fort.

Artikel 4. Notarielle Urkunden haben im gesamten Reichsgebiet dieselbe Wirksamkeit. Landesrechtliche  Vorschriften, nach denen die Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung oder Beglaubigung davon abhängig ist, daß die Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar des eigenen Landes oder eines bestimmten Landesteiles vorgenommen ist, treten außer Kraft.

Artikel 5. Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Reich erforderlich werden.

siehe hierzu u. a. die Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 31. Mai 1934 (RGBl. I. S. 472), die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I. S. 298).

    Berlin, den 16. Februar 1934.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
zugleich für den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Gürtner

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichswirtschaftsminister
Dr. Schmitt

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

Der Reichswehrminister
von Blomberg

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 91
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

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© 21. Februar 2004
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