Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der besetzten polnischen Gebiete

vom  12. Oktober 1939.

geändert durch
Erlaß vom 7. Mai 1942 (RGBl. I. S. 294)

Um die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben in den besetzten polnischen Gebieten wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, ordne ich an:

§ 1. Die von den deutschen Truppen besetzten Gebiete werden dem Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete unterstellt, soweit sie nicht in das Deutsche Reich eingegliedert sind.

§ 2. (1) Zum Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete bestelle ich den Reichsminister Dr. Frank.

(2) Zum Stellvertreter des Generalgouverneurs bestelle ich den Reichsminister Dr. Seyß-Inquart.

Durch Erlaß vom 7. Mai 1942 wurde der § 2 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Im Falle seiner Verhinderung wird der Generalgouverneur durch den Staatssekretär der Regierung, bei dessen Behinderung durch den Staatssekretär für das Sicherheitswesen vertreten."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Abgesehen von dem Fall der Behinderung des Generalgouverneurs sind der Staatssekretär der Regierung und der Staatssekretär für das Sicherheitswesen sie ständigen Vertreter des Generalgouverneurs. Der Staatssekretär der Regierung vertritt den Generalgouverneur allgemein, der Staatssekretär für das Sicherheitswesen vertritt ihn auf dem Gebiet des Sicherheitswesens. Bei Behinderung des Staatssekretärs der Regierung vertritt der Staatssekretär für das Sicherheitswesen den Generalgouverneur auch allgemein."

§ 3. (1) Der Generalgouverneur untersteht mir unmittelbar.

(2) Dem Generalgouverneur werden sämtliche Verwaltungszweige zugewiesen.

siehe hierzu auch den Erlaß vom 7. Mai 1942 (RGBl. I. S. 293).

§ 4. Das bisher geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es nicht der Übernahme der Verwaltung durch das Deutsche Reich widerspricht.

§ 5. (1) Der Ministerrat für die Reichsverteidigung, der Beauftragte für den Vierjahresplan und der Generalgouverneur können durch Verordnung Recht setzen.

(2) Die Verordnungen werden im "Verordnungsblatt für die besetzten polnischen Gebiete" verkündet.

§ 6. Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung und Beauftragte für den Vierjahresplan sowie die Obersten Reichsbehörden können Anordnungen, die für die Planung des deutschen Lebens- und Wirtschaftsraumes erforderlich sind, auch für die dem Generalgouverneur unterstellten Gebiete treffen.

siehe hierzu auch die Verordnung über die Sicherstellung des Vermögens des ehemaligen polnischen Staates vom 15. Januar 1940 (RGBl. I. S. 174, ber. S. 282, 398) und die Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. Dezember 1940 (RGBl. I. S. 1270, mit Durchführungsverordnung (RGBl. 1942 I. S. 331).

§ 7. (1) Die Kosten der Verwaltung trägt das besetzte Gebiet.

(2) Der Generalgouverneur stellt einen Haushaltsplan auf. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Reichsministers der Finanzen.

§ 8. (1) Zentralstelle für die besetzten polnischen Gebiete ist der Reichsminister des Innern.

(2) Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern.

§ 9. (1) Dieser Erlaß tritt in Kraft, sobald und soweit ich den dem Oberbefehlshaber des Heeres erteilten Auftrag zur Ausübung der Militärverwaltung zurückziehe.

(2) Die Befugnis zur Ausübung vollziehender Gewalt bleibt einer Sonderregelung vorbehalten.

    Berlin, den 12. Oktober 1939.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung
und Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarschall

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel

Der Oberbefehlshaber des Heeres
von Brauchitsch

Der Reichsminister des Auswärtigen
von Ribbentrop

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1939 I S. 2077
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Hinweis
© 31. März 2004
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