Gesetz gegen die Neubildung von Parteien.

vom 14. Juli 1933.

aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.

§ 2. Wer es unternimmt, den organisatorischen Zusammenhalt einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden, wird, sofern nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

In Kraft getreten am 16. Juli 1933.

In Österreich durch Erlaß vom 15. März 1938 (RGBl. I. S. 247), im Sudetenland durch Erlaß vom 10. Januar 1939 (RGBl. I. S. 26) eingeführt.

    Berlin, den 14. Juli 1933.

Der  Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 479
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
© 23. Januar 2004
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