Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen.

vom 20. Dezember 1934.

geändert durch
Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Parteikanzlei vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 295)

aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1. § 1. (1) Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs oder das Ansehen der Reichsregierung oder das der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

(2) Wer die Tat grob fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Richtet sich die Tat ausschließlich gegen das Ansehen der NSDAP oder ihren Gliederungen, so wird sie nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt.

§ 2. (1) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.

(2) Den öffentlichen Äußerungen stehen nicht-öffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnet oder damit rechnen muß, daß die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.

(3) Die Tat wurde nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz verfolgt; richtet sich die Tat gegen eine leitende Persönlichkeit der NSDAP, so trifft der Reichsminister der Justiz die Anordnung im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers.

(4) Der Reichsminister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers den Kreis der leitenden Persönlichkeiten im Sinne des Absatzes 1.

§ 3. (1) Wer bei der Begehung oder Androhung einer strafbaren Handlung eine Uniform oder ein Abzeichen der NSDAP oder ihrer Gliederungen trägt oder mit sich führt, ohne dazu als Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen berechtigt zu sein, wird mit Zuchthaus, in leichteren Fällen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

(2) Wer die Tat in der Absicht begeht, einen Aufruhr oder in der Bevölkerung Angst oder Schrecken zu erregen, oder dem Deutschen Reich außenpolitische Schwierigkeiten zu bereiten, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.

(3) Nach diesen Vorschriften kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er die Tat im Ausland begangen hat.

§ 4. (1) Wer seines Vorteils wegen oder in der Absicht, einen politischen Zweck zu erreichen, sich als Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen ausgibt, ohne es zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt.

§ 5. (1) Wer parteiamtliche Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen oder Abzeichen der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände ohne Erlaubnis des Reichsschatzmeisters der NSDAP gewerbsmäßig herstellt, vorrätig hält, feilhält, oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Für welche Uniformteile und Gewebe es der Erlaubnis bedarf, bestimmt der Reichsschatzmeister der NSDAP im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister durch eine im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung.

(2) Wer parteiamtliche Uniformen und Abzeichen im Besitz hat, ohne dazu als Mitglied der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände oder aus einem anderen Grunde befugt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und, wenn er diese Gegenstände trägt, mit Gefängnis nicht unter einem Monat betraft.

(3) Den parteiamtlichen Uniformen, Uniformteilen und Abzeichen stehen solche Uniformen, Uniformteile und Abzeichen gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) Neben der Strafe ist auf Einziehung der Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen oder Abzeichen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zu erkennen. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ist auf Einziehung selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 6. Im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht als Mitglied der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände, wer die Mitgliedschaft erschlichen hat.

§ 7. Der Stellvertreter des Führers erläßt im Einvernehmen mit den Reichsministern der Justiz und des Innern die zur Ausführung und Ergänzung der §§ 1 bis 6 erforderlichen Vorschriften.

siehe zu § 5 Abs. 1 die Bekanntmachung von 1939 (RGBl. I. S. 875).

siehe zu § 7 die Verordnung vom 22. Februar 1935 (RGBl. I. S. 276).

Durch den Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 wurden an die Stelle der Worte "Stellvertreter des Führers" faktisch die Worte "Leiter der Partei-Kanzlei" gesetzt.

Artikel 2. § 8. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 gelten sinngemäß für den Reichsluftschutzbund, den Deutschen Luftpostverband, den Freiwilligen Arbeitsdienst und die Technische Nothilfe.

(2) Die zur Ausführung und Ergänzung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt der Reichsminister der Justiz, und zwar, soweit es sich um den Luftsportverband handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt, und soweit es sich um den Freiwilligen Arbeitsdienst und die Technische Nothilfe handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

siehe hierzu die Durchführungsverordnungen vom 15. Februar 1935 (RGBl. I. S. 204), die Verordnung vom 22. Februar 1935 (RGBl. I. S. 276) und durch Verordnung vom 16. März 1935 (RGBl. I. S. 387, geändert durch Durchführungsvorschrift vom 25. März 1939 (RGBl. I. S. 797) und Bekanntmachung vom 25. April 1939 (RGBl. I. S. 875).

Durch den Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 wurden an die Stelle der Worte "Stellvertreter des Führers" faktisch die Worte "Leiter der Partei-Kanzlei" gesetzt.

Artikel 3. § 9. § 5 Abs. 1 tritt am 1. Februar 1935 in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am Tagen nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig treten die Verordnung zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (RGBl. I. S. 135) sowie Artikel 4 des Gesetzes über die Reichsluftfahrtverwaltung vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1077) außer Kraft.

In Kraft getreten am 30. Dezember 1934, soweit nicht ein anderes Datum genannt ist..

In Österreich durch Erlaß vom 23. Januar 1939 (RGBl. I. S. 80, geändert durch Verordnung vom 13. März 1940 (RGBl. I. S. 489)) in Österreich, durch Erlaß vom 13. August 1940 (RGBl. I. S. 1107) im Protektorat Böhmen und Mähren eingeführt.

    Berlin, den 14. Juli 1933.

Der  Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Stellvertreter des Führers
Reichsminister ohne Geschäftsbereich
R. Heß

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 1269
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Hinweis
© 23. Januar 2004
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