Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark
("Ostmarkgesetz")

vom  14. April 1939

für Österreich aufgehoben durch
Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 1. Mai 1945, StGBl. 4/1945
in Kraft ab dem 1. Mai 1945

für Deutschland aufgehoben infolge
der  Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik über Beratung mit den Regierungen anderer Vereinter Nationen vom 5. Juni 1945 und
der Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten "Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands" vom 5. Juni 1945
in Verbindung mit
dem Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland vom 14. November 1944 und
dem Protokoll  über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin vom 12. September 1944
in Kraft ab dem 7./8. Mai 1945
 

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I.
Die Reichsgaue

§ 1. (1) Im Gebiet des Landes Österreich werden folgende Reichsgaue gebildet:
    der Reichsgau Wien, bestehend aus der Stadt Wien;
    der Reichsgau Kärnten, bestehend aus dem ehemals österreichischen Land Kärnten; die Verwaltung des Reichsgaues hat ihren Sitz in Klagenfurt;
    der Reichsgau Niederdonau, bestehend aus dem ehemals österreichischen Land Niederösterreich; die Verwaltung des Reichsgaues hat ihren Sitz in Krems a. d. Donau;
    der Reichsgau Oberdonau, bestehend aus dem ehemals österreichischen Land Oberösterreich; die Verwaltung des Reichsgaues hat ihren Sitz in Linz;
    der Reichsgau Salzburg, bestehend aus dem ehemals österreichischen Land Salzburg; die Verwaltung des Reichsgaues hat ihren Sitz in Salzburg;
    der Reichsgau Steiermark, bestehend aus dem ehemals österreichischen Land Steiermark; die Verwaltung des Reichsgaues hat ihren Sitz in Graz;
    der Reichsgau Tirol, bestehend aus den ehemals österreichischen Land Tirol; die Verwaltung des Reichsgaues hat ihren Sitz in Innsbruck.

(2) Das ehemalige österreichische Land Vorarlberg bildet bis auf weiteres einen eigenen Verwaltungsbezirk und eine Selbstverwaltungskörperschaft, die vom Reichsstatthalter in Tirol geleitet werden.

siehe hierzu aber das Reichsgesetz vom 1. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1333).

§ 2. Die Reichsgaue sind staatliche Verwaltungsbezirke und Selbstverwaltungskörperschaften.

§ 3. (1) An der Spitze des Reichsgaues steht der Reichsstatthalter.

(2) Der Reichsstatthalter ist befugt, sich von den Behörden der Reichssonderverwaltungen, den Gliederungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und des Verkehrsgewerbes, den Dienststellen des Reichsnährstandes und der Reichskulturkammer sowie den Dienststellen sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften innerhalb des Reichsgaues unterrichten zu lassen und sie auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen. Er kann ihnen im Rahmen der Gesetze und der Weisungen der Obersten Reichsbehörden Anweisungen für den Bereich seinen Reichsgaues erteilen; die zuständigen Obersten Reichsbehörden können Weisungen des Reichsstatthalters aufheben.

(3) Die Befugnisse nach Abs. 2 kann der Reichsstatthalter auf die ihm beigegebenen Beamten nicht übertragen.

§ 4. (1) Der Reichsstatthalter führt in der Stufe des Reichsgaues unter der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern nach den fachlichen Weisungen der Reichsminister innerhalb ihres Geschäftsbereichs die staatliche Verwaltung als Reichsverwaltung.

(2) Die Behörden der Reichssonderverwaltungen in der Stufe des Reichsgaues mit Ausnahme der Reichsjustiz-, Reichsfinanz-, Reichsbahn- und Reichspostverwaltung werden dem Reichsstatthalter angegliedert. Der Reichsstatthalter steht an der Spitze dieser Verwaltungen und wird in ihnen durch deren Behördenleiter vertreten.

(3) Umfassen die Mittelbezirke der nach Abs. 2 dem Reichsstatthalter angegliederten Reichssonderverwaltungen mehrere Reichsgaue, so bestimmt der Führer und Reichskanzler, welchem Reichsstatthalter diese Sonderbehörden angegliedert werden.

(4) Abs. 2 und 3 finden auf die Landesbauernschaft und die Landesversicherungsanstalt entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Reichsstatthalter in der Leitung der Landesbauernschaft durch den Landesbauernführer und in der Leitung der Landesversicherungsanstalt durch den Gauhauptmann vertreten wird.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse der obersten Organe der ehemals österreichischen Länder gehen auf den Reichsstatthalter über, soweit nicht der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden Befugnisse auf diese überträgt.

siehe hierzu der Erlaß vom 14. April 1939 (RGBl. I. S. 783).

§ 5. (1) Der Reichsstatthalter kann durch Verordnung mit Zustimmung der beteiligten Reichsminister und des Reichsministers des Innern Recht setzen, soweit nicht übergeordnetes Reichsrecht entgegensteht.

(2) Die Befugnisse des Reichsstatthalters nach dem Reichsstatthaltergesetz vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 65) bleiben im übrigen unberührt.

§ 6. (1) Der Reichsstatthalter führt die Selbstverwaltung des Reichsgaues unter der Aufsicht des Reichsministers des Innern.

(2) Als Selbstverwaltungskörperschaft hat der Reichsgau öffentliche Aufgaben unter eigener Verantwortung zu erfüllen.

(3) Der Reichsgau kann seine eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln.

(4) Dem Reichsstatthalter stehen für den Bereich der Selbstverwaltung Gauräte als Berater zur Seite.

§ 7. Der Reichsstatthalter wird vertreten in der staatlichen Verwaltung von einem allgemeinen Vertreter mit der Amtsbezeichnung Regierungspräsident, der unmittelbarer Reichsbeamter ist, in der Selbstverwaltung von einem allgemeinen Vertreter mit der Amtsbezeichnung Gauhauptmann; dieser ist Beamter des Reichsgaues als Selbstverwaltungskörperschaft.

§ 8. (1) Die Verwaltung des Reichsgaues Wien gliedert sich in die staatliche Verwaltung und in die Gemeindeverwaltung.

(2) Der Reichsgau Wien ist als Selbstverwaltungskörperschaft eine Einheitsgemeinde und hat zugleich die Aufgaben der Gemeindeverbände höherer Ordnung.

(3) Der Reichsstatthalter wird vertreten in der staatlichen Verwaltung von einem allgemeinen Vertreter mit der Amtsbezeichnung Regierungspräsident, in der Gemeindeverwaltung vom Ersten Beigeordneten der Stadt Wien mit der Amtsbezeichnung Bürgermeister.

(4) Dem Reichsstatthalter stehen für die Gemeindeverwaltung Ratsherren als Berater zur Seite.

(5) Für die Gemeindeverwaltung der Stadt Wien gilt im übrigen die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49).

Artikel II.
Verwaltung der Land- und Stadtkreise

§ 9. (1) Der Reichsgau gliedert sich in Stadt- und Landkreise.

(2) Die Landkreise sind staatliche Verwaltungsbezirke und Selbstverwaltungskörperschaften, die Stadtkreise sind Selbstverwaltungskörperschaften.

(3) An der Spitze des Landkreises steht der Landrat, an der Spitze des Stadtkreises steht der Bürgermeister mit der Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

§ 10. (1) Der Landrat führt die gesamte staatliche Verwaltung in der Stufe des Kreises im Rahmen der bisherigen Zuständigkeiten.

(2) Der Reichsminister des Innern überträgt im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden Aufgaben und Befugnisse bisheriger Sonderverwaltungen auf den Landrat.

§ 11. Die staatliche Verwaltung im  Stadtkreis führt der Oberbürgermeister, soweit nicht für polizeiliche Angelegenheiten eine andere Regelung getroffen ist oder getroffen wird. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12. (1) Der Landrat führt die Selbstverwaltung des Landkreises; für den Bereich der Selbstverwaltung stehen ihm Kreisräte als Berater zur Seite.

(2) Als Selbstverwaltungskörperschaft hat der Landkreis öffentliche Aufgaben unter eigener Verantwortung zu erfüllen.

(3) Der Landkreis seine Angelegenheiten durch Satzung regeln.

(4) Die unmittelbare Aufsicht über den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft führt der Reichsstatthalter, die oberste Aufsicht der Reichsminister des Innern.

Artikel III.
Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Die Behörden und Einrichtungen des Reichsgaues sind, soweit sie nicht Behörden und Einrichtungen des Reichsgaues als Selbstverwaltungskörperschaft, der Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, Reichsbehörden und Reichseinrichtungen.

(2) Die Beamten und Lehrer dieser Behörden und Einrichtungen sind unmittelbare Reichsbeamte.

§ 14. (1) Die Reichsgaue sind bis zum 30. September 1939 einzurichten.

(2) Die Reichsgaue sind Rechtsnachfolger der ehemals österreichischen Länder nach § 1.

§ 15. Die vermögensrechtlichen Regelungen, die aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, treffen nach Anhörung der beteiligten Reichsstatthalter der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen oder die von diesen bestimmten Stellen.

§ 16. Der Reichsminister des Innern überträgt im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden die Aufgaben und Befugnisse des Reichsstatthalters in Österreich (Österreichische Landesregierung) und der Obersten Österreichischen Landesbehörden auf die Reichsstatthalter, soweit sie nicht auf die Obersten Reichsbehörden übertragen werden.

erfolgt durch Verordnungen vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1194), vom 1. August 1939 (RGBl. I. S. 1333), vom 16. September 1939 (RGBl. I. S. 1845, ber. S. 1952), vom 28. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2111), vom 2. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2350, geändert am 22. Juli 1940 (RGBl. I. S. 1037), vom 11. Januar 1940 (RGBl. I. S. 52, geändert am 15. Mai 1941 (RGBl. I. S. 286) und vom 11. Januar 1940 (RGBl. I. S. 55).

§ 17. (1) Bis zur Berufung der Reichsstatthalter führen die bisherigen Landeshauptmänner die Verwaltung der Reichsgaue gemäß §§ 4 und 6 und üben das Verordnungsrecht nach § 2 der Verordnung über das Gesetzgebungsrecht im Lande Österreich vom 30. April 1938 (RGBl. I. S. 455) aus. Die gleichen Befugnisse übt für die Stadt Wien der Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich aus; er wird durch den Bürgermeister der Stadt Wien vertreten.

(2) Vom 1. Mai 1939 bis zur Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Reichsstatthalters in Österreich (Österreichische Landesregierung) nach § 16 übt der Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die Befugnisse des Reichsstatthalters in Österreich (Österreichische Landesregierung) aus.

(3) Das Recht zur Landesgesetzgebung gemäß § 1 der Verordnung über das Gesetzgebungsrecht im Lande Österreich vom 30. April 1938 (RGBl. I. S. 455) erlischt für diejenigen Rechtsgebiete bezüglich deren die Übertragung nach § 16 erfolgt ist; soweit die Übertragung auf die bisherigen Landeshauptmänner erfolgt, findet § 5 Abs. 1 Anwendung.

(4) Die Geltungsdauer des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Bestellung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 23. April 1938 (RGBl. I. S. 407) wird bis zum 30. September 1939 verlängert.

§ 18. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

siehe hierzu Durchführungsverordnungen (1.) vom 10. Juni 1939 (RGBl. I. S. 995, geändert am 23. März 1940 (RGBl. I. S. 545)), (2.) vom 8. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1199, geändert am 10. August 1940 (RGBl. I. S. 1188) und am 30. September 1940 (RGBl. I. S. 1312)), (3.) vom 17. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1270, geändert am 17. Juni 1941 (RGBl. I. S. 320)), (4.) vom 31. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1332, betr. Wien, geändert am 18. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2051)), (5.) vom 19. September 1939 (RGBl. I. S. 1946, geändert am 27. März 1940 (RGBl. 548)), (6.) vom 18. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2051, geändert am 10. Juli 1941 (RGBl. I. S. 381)), (7.) vom 11. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2399, betr. Landstellen), (8.) vom 12. Januar 1940 (RGBl. I. S. 56, betr. Wasserwirtschaft, Siedlung und Umlegung), (9.) vom 23. März 1940 (RGBl I. S. 545), (10.) vom 27. März 1940 (RGBl. I. S. 548) sowie die Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes vom 9. September 1939 (RGBl. I. S. 1763).

siehe hierzu auch die Erste Verordnung über Aufgaben der Reichsgaue als Selbstverwaltungskörperschaften vom 17. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1269) sowie die Verordnung über die Verwaltung der Reichsgaue als Selbstverwaltungskörperschaften vom 25. November 1939 (RGBl. I. S. 2373).

§ 19. Das Gesetz tritt am 1. Mai 1939 in Kraft.

    Berchtesgaden, den 14. April 1939.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarschall, Preußischer Ministerpräsident

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1939 I S. 777
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Hinweis
© 21. März 2004 - 26. September 2013
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