Gesetz über den Reiseverkehr mit Österreich

vom 24. August 1936.

aufgehoben durch Verordnung vom 4. April 1938 (RGBl. I. S. 364)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Das Gesetz über die Beschränkung der Reisen nach der Republik Österreich vom 29. Mai 1933 (RGBl. I. S. 311) wird aufgehoben.

(2) Eine Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen findet nicht mehr statt.

§ 2. (1) Pässe von Reichsangehörigen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Inland sind für Reisen nach oder durch Österreich nur gültig, wenn der Geltungsbereich des Passes von der zuständigen Paßbehörde ausdrücklich auf das Gebiet des Bundesstaats Österreich erstreckt ist.

(2) Ein Reichsangehöriger, der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen aus dem Reichsgebiet unmittelbar oder auf einem Umwege in oder durch das Gebiet des Bundesstaats Österreich reist, wird mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen;  er kann für bestimmte Arten von Pässen und Paßersatzpapieren eine von dem Abs. 1 abweichende Regelung treffen.

siehe hierzu die Durchführungsverordnung vom 26. August 1936 (RGBl. I. S. 648).

§ 3. Der Reichsminister des Innern bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 2.

in Kraft getreten am 28. August 1936 (gemäß § 4 der Verordnung vom 26. August 1936 (RGBl. I. S. 648)

    Berchtesgaden, den 24. August 1936.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner


Quelle: Reichsgesetzblatt 1936 I S. 647
Hinweis
© 14. Februar 2004 - 15. März 2004
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