Zweite Verordnung zum Vorläufigen Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich

vom 8. April 1933.

Auf Grund des § 18 des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem reich vom 31. März 1933 (RGBl. I. S. 153) wird verordnet:

§ 1. Auf eine Wählergruppe (Partei), deren Gesamtstimmenzahl die volle Verteilungszahl nicht erreicht, findet § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes keine Anwendung. Im Falle der Verbindung von Wahlvorschlägen werden Sitze nach § 5 des Gesetzes nur zugeteilt, wenn wenigstens eine der beteiligten Wählergruppen (Parteien) Stimmen in Höhe der vollen Verteilungszahl aufzuweisen hat.

§ 2. Bei Verbindung von Wahlvorschlägen werden die auf die Gesamtstimmenzahl aller beteiligten Wählergruppe (Parteien) nach § 5 des Gesetzes entfallenden Sitze in der Weise unterverteilt, daß jeder einzelnen der beteiligten Wählergruppen (Parteien) zunächst so viele Sitze zugewiesen werden, als die auf sie entfallene Stimmenzahl durch die Verteilungszahl teilbar ist. Die verbleibenden Sitze werden den Wählergruppen (Parteien) mit den größten Stimmenrechten zugewiesen.

    Berlin, den 8. April 1933

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 171
Hinweis
© 8. Februar 2004
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