Erste Verordnung zum Vorläufigen Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich

vom 5. April 1933.

Auf Grund des § 18 des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem reich vom 31. März 1933 (RGBl. I. S. 153) wird verordnet:

§ 1. Bestehen Zweifel darüber, wer zur Einreichung eines Wahlvorschlags nach §§ 7 und 14 des Gesetzes befugt ist, so befragt der Wahlausschuß den Vertrauensmann der Wählergruppe (Partei). Als solcher gilt der Vertrauensmann des Reichswahlvorschlags der Wählergruppe (Partei) zur Reichstagswahl am 5. März 1933 oder die von diesem benannten Vertrauensleute in den Ländern, Bezirken und Gemeinden. Die Wählergruppen (Parteien) sorgen dafür, daß die Anschrift des zuständigen Vertrauensmannes den beteiligten Wahlausschüssen für die Neubildung der Landtage (Bürgerschaften) und der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper sofort mitgeteilt wird.

§ 2. Anschlußerklärungen, die bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 getätigt waren, bleiben unbeachtet, wenn der Anschluß an einen fremden Reichswahlvorschlag erklärt war, ohne daß innerhalb der zu dem Lande gehörenden Wahlkreise oder Wahlkreisverbände Verbindungen mit den zu dem Reichswahlvorschlag gehörenden eigenen Kreiswahlvorschlägen getätigt waren. In diesem Falle können die beteiligten Parteien nur mit ihren eigenen am 5. März 1933 erlangten Stimmen zum Zuge kommen.

§ 3. Als Ersatz von Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei gelten die Kreiswahlvorschläge, die bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 mit der Parteibezeichnung "Sozialistische Kampfgemeinschaft" oder "Kampfgemeinschaft der Arbeiter und Bauern" zugelassen waren.

    Berlin, den 5. April 1933

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 171
Hinweis
© 8. Februar 2004
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