Rücklagenverordnung

vom  5. Mai 1946.

Aufhebung siehe bei der Deutschen Gemeindeordnung
 

Auf Grund des § 105 Abs. 2 der Deutschen Gemeindeordnung - DGO - vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

I. Abschnitt.
Ansammlung von Rücklagen.

:§ 1. Jede Gemeinde hat eine Betriebsmittelrücklage und eine allgemeine Ausgleichsrücklage anzusammeln. Soweit die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 vorliegen, hat sie ferner eine Tilgungsrücklage, eine Bürgschaftssicherungsrücklage, Erneuerungsrücklagen sowie Erweiterungsrücklagen und Sonderrücklagen für Zwecke, die aus anderen Mitteln nicht bestritten werden können, anzusammeln. Daneben können andere Rücklagen für bestimmte Verwendungszwecke angesammelt werden.

§ 2. (1) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans ohne Inanspruchnahme von Kassenkrediten zu sichern.

(2) In der Betriebsmittelrücklage sind Mittel mindestens bis zu der Höhe anzusammeln, daß aus ihr ein vorübergehender Kassenbedarf in Höhe eines Zwanzigstels des haushaltsmäßigen ordentlichen Einnahmesolls abzüglich des Einnahmesolls der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke und der Verkehrsunternehmen, ihrer Ablieferungen oder der Gewinnanteile aus diesen Werken und Unternahmen nach dem Durchschnitt der jeweils letzten fünf Jahre anzusammeln; die Rücklage darf ein Sechstel dieses Einnahmesolls nicht übersteigen.

§ 3. (1) Die allgemeine Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, allzu große Schwankungen in der Belastung der Einwohner auch bei einer Änderung der Wirtschaftslage zu verhindern.

(2) In der allgemeinen Ausgleichsrücklage sind Mittel mindestens bis zur Höhe eines Zwanzigstels des Aufkommens an Steuern und Steuerüberweisungen nach dem Durchschnitt der jeweils letzten fünf Jahre anzusammeln; die Rücklage darf ein Fünftel dieses Aufkommens nicht übersteigen.

§ 4. (1) Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, oder für die der Tilgungsplan eine von den Rückzahlungsbedingungen abweichende Tilgung vorsieht, hat die Gemeinde eine Tilgungsrücklage anzusammeln.

(2) Der Tilgungsrücklage sind die Beträge zuzuführen, deren Ansammlung die Tilgungspläne vorsehen. Bei Darlehen, für die die Tilgungspläne eine von den Rückzahlungsbedingungen abweichende Tilgung vorsehen, sind die jährlichen Zuführungen zur Tilgungsrücklage so zu bemessen, daß aus ihr auch die Zinsbeträge gedeckt werden können, die im Zeitraum zwischen dem Abschluß der Tilgung und der Rückzahlung zu entrichten sind.

§ 5. (1) Zur Sicherung gegen unerwartete Inanspruchnahmen hat jede Gemeinde, die Bürgschaften oder Verpflichtungen aus Gewähr- oder ähnlichen Verträgen übernommen hat, eine Bürgschaftssicherungsrücklage anzusammeln.

(2) Die Höhe der in der Bürgschaftssicherungsrücklage anzusammelnden Beträge richtet sich nach der von der Gemeinde übernommenen Gefahr. In der Rücklage sollen mindestens Beträge bis zur Höhe eines Zwanzigstels des Gesamtbetrages der Bürgerschaften oder sonstigen Verpflichtungen angesammelt werden. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 6. (1) Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder aus sonstigen Gründen jeweils ersetzt werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung in Erneuerungsrücklagen anzusammeln. Als Vermögensgegenstände im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
a) die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die aus Mitteln des ordentlichen Haushalts beschafft und erneuert zu werden pflegen;
b) die Vermögensgegenstände, die den wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde gewidmet sind; für sie gelten die hierfür erlassenen besonderen Vorschriften.

(2) Die jährlichen Zuführungen zu den Erneuerungsrücklagen sind für die einzelnen Vermögensgruppen so zu bemessen, daß die voraussichtlichen Ersatzkosten auf die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung der vorhandenen Vermögensgegenstände in gleichmäßigen jährlichen Hundertsätzen verteilt werden. Der Berechnung der voraussichtlichen Ersatzkosten sind die durch die Anschaffung oder Herstellung entstandenen Aufwendungen für die Vermögensgegenstände zugrunde zu legen. Die Berechnung der Hundertsätze darf nur dann geändert werden, wenn die Schätzung der Verwendungs- oder Nutzungsdauer sich als unzutreffend herausgestellt hat.

(3) Bei Vermögensgegenständen, die unter Inanspruchnahme von Darlehen beschafft sind, kann die Ansammlung der Erneuerungsrücklagen insoweit unterbleiben, als eine dem § 80 DGO entsprechende Tilgung vorgenommen wird.

§ 7. (1) Für Vermögensgegenstände, die nach wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sowie für sonstige Zwecke hat die Gemeinde Erweiterungs- und Sonderrücklagen anzusammeln, wenn die Ausgaben aus anderen Mitteln, namentlich aus Mitteln des ordentlichen Haushalts, nicht bestritten werden können. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Höhe der anzusammelnden Rücklagen richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf der kommenden Jahre.

§ 8. Die Rücklagen nach § 1 Satz 1 und 2 sind durch regelmäßige Zuführungen aus Mitteln des ordentlichen Haushalts anzusammeln. Neben den regelmäßigen Zuführungen können der Betriebsmittelrücklage, der allgemeinen Ausgleichsrücklage und der Bürgschaftssicherungsrücklage weitere Mittel aus Überschüssen des ordentlichen Haushalts der Vorjahre, den Erweiterungs- und Sonderrücklagen außerhalb auch Mittel aus dem Veräußerungserlös von Vermögensgegenständen und aus Überschüssen des außerordentlichen Haushalts der Vorjahre, soweit sie für außerordentliche Ausgaben des laufenden oder des folgenden Rechnungsjahres oder zur verstärkten Tilgung von Schulden nicht erforderlich sind, zugeführt werden. Den Erneuerungsrücklagen sind ferner die Einnahmen aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände zuzuführen, für deren Ersatz die Rücklagen angesammelt sind.

§ 9. (1) Die Veranschlagung der erforderlichen Beträge zur Ansammlung der Rücklagen nach § 1 Satz 1 und 2 sowie die Zuführung der veranschlagten Beträge zu diesen Rücklagen sind eine gesetzliche Pflicht der Gemeinde, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind.

(2) Die veranschlagten Beträge sind im Haushaltsplan zu erläutern.

§ 10. (1) Die Veranschlagung der erforderlichen Beträge zur Ansammlung der Rücklagen nach § 1 Satz 1 und 2, mit Ausnahme der Tilgungsrücklage und der Rücklagen, für die durch Sondergesetz anderes bestimmt ist, ist vorübergehend auszusetzen, wenn und soweit bei Berücksichtigung der sonstigen Ausgaben, deren Abweisung im allgemeinen Interesse oder nach der besonderen Lage der Gemeinde nicht vertretbar ist, der Haushaltsausgleich gestört würde und der Ausgleich in anderer Weise nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Wird die Veranschlagung vorübergehend ausgesetzt, so ist dies unter Angabe der nicht veranschlagten Beträge in den Erläuterungen zum Haushaltsplan anzugeben. Bei Besserung der Finanzlage ist die Gemeinde verpflichtet, die nicht veranschlagten Beträge den Rücklagen entweder im Laufe des Rechnungsjahres oder aus dem Überschuß des Rechnungsjahres zuzuführen und, soweit dies nicht möglich ist, erhöhte Beträge im Haushaltsplan der nächsten Jahre zu veranschlagen.

§ 11. (1) Die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge sollen an die Rücklagen möglichst laufend, spätestens beim Bücherabschluß, verausgabt werden.

(2) Die Verausgabung darf, mit Ausnahme der Beträge für die Tilgungsrücklage und für die Rücklagen, für die durch Sondergesetz anderes bestimmt ist, unterbleiben, wenn und soweit sich hierdurch bei Berücksichtigung der sonstigen Ausgaben, deren Abweisung in allgemeinen Interesse oder nach der besonderen Lage der Gemeinde nicht vertretbar ist, ein Fehlbetrag ergeben würde, der in anderer Weise nicht beseitigt werden kann.

(3) Unterbleibt die Verausgabung, so gilt § 10 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.

§ 12. Solange eine gemeinde die in den §§ 2 und 3 vorgesehenen Mindestbeträge nicht angesammelt hat, darf sie ihre Steuern, Gebühren (Entgelte) und Beiträge nicht senken, soweit sich die Verpflichtung zur Senkung nicht aus sondergesetzlichen Vorschriften oder auf Grund sonstiger rechtlicher Verpflichtungen ergibt. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuern, Gebühren und Beiträge übermäßig angespannt sind.

§ 13. Über die Höhe der jährlichen Zuführungen kann der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen nähere Vorschriften erlassen.

II. Abschnitt.
Anlegung der Rücklagen.

§ 14. Bei Rücklagen sind bis zu ihrer Verwendung sicher anzulegen. Bei der Anlegung ist vorzüglich darauf zu achten, daß die Rücklagemittel im Bedarfsfalle greifbar sind; daneben sollen sie für die gemeinde einen möglichst günstigen Ertrag bringen.

§ 15. (1) Die Gemeinde darf Rücklagen, die für andere Zwecke angesammelt sind, zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans vorübergehend in Anspruch nehmen, wenn hierdurch bei Einrechnung der aufgenommenen Kassenkredite und des Bestandes der Betriebsmittelrücklage der Höchstbetrag des § 81 Abs. 1 DGO nicht überschritten und die Greifbarkeit der Rücklagen im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt wird. § 81 Abs. 3 DGO findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Inanspruchnahme von Rücklagemitteln für andere Zwecke an Stelle einer Schuldaufnahme bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Betrag, der für andere Zwecke an Stelle eines Darlehens in Anspruch genommen werden soll, ein Viertel des Gesamtbetrages der Rücklagen mit Ausnahme der Betriebsmittelrücklage nicht übersteigt und die Greifbarkeit der Rücklagen im Bedarfsfalle hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die Gemeinde der Rücklage Ersatz zu leisten; daneben hat sie auch die Beträge zu erstatten, die der Rücklage bei einer anderen Anlegung zugeflossen wären.

§ 16. Zinsen und sonstige Erträge, die aus der Anlegung von Rücklagen oder aus einer vorübergehenden Inanspruchnahme nach § 15 erzielt werden, fließen der Rücklage zu, solange die für die einzelnen Rücklagen vorgesehenen Mindestbeträge noch nicht angesammelt sind. Sie sind im Haushaltsplan zu veranschlagen.

III. Abschnitt.
Ansammlung von Rücklagen.

§ 17. (1) Rücklagen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angesammelt und angelegt sind. Sind Ausgaben zu leisten, für die eine Rücklage angesammelt ist, so sollen sie in der Regel aus der Rücklage bestritten werden.

(2) Die Änderung des Zweckes einer Rücklage oder die Verwendung der angesammelten Beträge für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Beträge für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werden oder die vorgeschriebenen Mindestgrenzen übersteigen. Bei anderen als den im § 1 Satz 1 und 2 genannten Rücklagen ist eine Änderung oder andere Verwendung auch dann zulässig, wenn ein dringenderer Verwendungszweck eintritt. Sondergesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 18. Die Verwendung der Rücklagen ist nur nach Veranschlagung im Haushaltsplan zulässig; dies gilt nicht für die Betriebsmittelrücklage.

§ 19. Mittel der Betriebsmittelrücklage dürfen für Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Eingang der Einnahmen für diese Ausgaben rechtlich und tatsächlich gesichert ist und die Verwendung der Mittel der Rücklage die rechtzeitige Leistung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts nicht gefährdet; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 20. Mittel aus der allgemeinen Ausgleichsrücklage dürfen nur verwendet werden, wenn bei größeren wirtschaftlichen Schwankungen der Ausgleich des Haushaltsplans auch durch Einschränkung der Ausgaben nicht herbeigeführt werden kann.

§ 21. Aus den Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen dürfen Ausgaben für die laufenden Unterhaltung und Instandsetzung von Vermögensgegenständen nicht bestritten werden.

IV. Abschnitt.
Nachweis der Rücklagen.

§ 22. Die Rücklagen der Gemeinden und die Art ihrer Anlegung sind in dem Vermögensverzeichnis gesondert nachzuweisen.

V. Abschnitt.
Schlußvorschrift

§ 23. Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

in Kraft getreten am 8. Mai 1936.

    Berlin, den 5. Mai 1936.

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1936 I S. 439
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
© 29. Februar 2004 - 15. März 2004
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