vom 20. August 1937.
zur Aufhebung siehe die Deutsche Gemeindeordnung
Auf Grund des § 105 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:
§ 1. (1) Die Stadtkreise mit mehr als 100 000 Einwohnern sind nach Entschließungen, die nach § 62 Abs.2 Nrn. 1 und 2, § 75, § 76, § 81 und § 86 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der Deutschen Gemeindeordnung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von dieser Genehmigung freigestellt und dafür zur vorherigen Anzeige verpflichtet, wenn die Betriebsmittelrücklage und die allgemeine Ausgleichsrücklage dieser Stadtkreise die Mindestbeträge nach der Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 (RGBl. I. S. 435) erreichen.
(2) Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Stadtkreise von den Genehmigungen nach Abs. 1 freigestellt sind; er stellt diesen Stadtkreisen hierüber eine Urkunde aus. Er kann Stadtkreise von der Freistellung ausnehmen, wenn die Entwicklung des Schuldenstandes hierzu Anlaß gibt.
(3) Der Reichsminister des Innern kann die Freistellung widerrufen.
§ 2. Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft
Berlin, den 20. August 1937.
Der Reichsminister des Innern
Frick