Zweite Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung

vom  23. März 1935.

geändert durch
Verordnung vom 24. November 1938 (RGBl. I. S. 1665).

zur Aufhebung siehe die Deutsche Gemeindeordnung

Auf Grund der §§ 105 Abs. 1, 117 Abs. 1, 119 und 121 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

§ 1. Zum § 3 DGO. (1) Der Reichsminister des Innern kann durch Verordnung reichs- und landesrechtliche Vorschriften, durch die Gemeinden vor dem Inkrafttreten der Deutschen gemeindeordnung ermächtigt waren, andere als eigene Angelegenheiten (§ 3 DGO) durch Satzung zu regeln, bis zur reichsrechtlichen Neuregelung dieser Sachgebiete aufrechterhalten. Soweit es sich um Vorschriften des Landesrechts handelt, kann er diese Befugnis auf die obersten Landesbehörden übertragen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Verwaltungsordnungen, die der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zur Anpassung des Rechts der von den Gemeinden unterhaltenen öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der Volksschulen, an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates erläßt, als Satzungsrecht einzuführen.

§ 2. Zum § 19 DGO. § 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) wird aufgehoben.

§ 3. Zum § 36 Abs. 2 DGO. Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde geldlich von nicht erheblicher Bedeutung sind, bedürfen bis auf weiteres nicht der Form des § 36 Abs. 2 DGO. Das gleiche gilt für Geschäfte, die ein für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, wenn die Vollmacht in der Form des § 36 Abs. 2 DGO erteilt ist.

§ 4. Zu den §§ 89, 95 DGO. Die §§ 30 und 31 der Ersten Durchführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) gelten für die Ausführung des Haushaltsplans 1936 und für die Rechnungslegung nach Abschluß des Rechnungsjahres 1935, soweit nicht demnächst im Wege der Verordnung nach § 105 Abs. 2 der Deutschen Gemeindeordnung anderes bestimmt wird.

siehe auch § 2 der Verordnung vom 30. März 1937 (RGBl. I. S. 428).

§ 5. Zum § 105 DGO. (1) Stadtkreise bedürfen zum Verkauf oder Tausch von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 62 Abs. 2 DGO) keiner Genehmigung, soweit die Grundstücke und grundstückseigenen Rechte nicht Unternehmen gewidmet sind, die der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas oder Wasser dienen.

(2) Soweit nach Abs. 1 eine Genehmigung nicht erforderlich ist, sind Entschließungen über den Verkauf oder Tausch von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten vorher der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nicht, soweit schon nach den bisherigen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich war.

§ 6. § 32 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz der Ersten Durchführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 3939) erhält folgende Fassung:
(siehe dort).

§ 7. Die Ermäßigung der Zinsbedingungen eines Darlehens sowie die Einschränkung des Umfanges einer Bürgschaft, einer Gewährsverpflichtung oder einer anderen Sicherheit, zu denen eine genehmigung nach § 78 der Deutschen Gemeindeordnung erteilt ist, bedürfen keiner Genehmigung. Entschließungen dieser Art sind der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

§ 8. Zum § 117 DGO. (1) § 36 der Ersten Durchführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) erhält folgenden Abs. 2:
(siehe dort).

(2) Abs. 2 des § 36 in der bisherigen Fassung wird Abs. 3.

§ 9. § 37 der Ersten Durchführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) erhält folgende Fassung:
(siehe dort).

§ 10. Zum § 119 DGO. Für die Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck wird der bisherige Rechtszustand bis zum 1. April 1937 aufrechterhalten.

§ 11. Zum § 121 DGO. Der Bürgermeister der Gemeinde Neuölsburg in Braunschweig wird bis auf weiteres in der bisherigen Weise ernannt. Für die gleiche Zeit verbleibt es bei der Tragung der sämtlichen Gemeindelasten durch die Grundbesitzer von Neuölsburg.

Durch Verordnung vom 24. November 1938 wurde der § 11 aufgehoben.

§ 12. § 1. 3 und 11 treten rückwirkend mit dem 1.  April 1935 in Kraft; die übrigen Vorschriften treten mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

in Kraft getreten am 29. März 1936 (außer §§ 1, 3 und 11).

    Berlin, den 25. März 1936.

Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Grauert

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S. 274
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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