Verordnung über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken

vom  1. April 1939.

Auf Grund des § 121 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) wird folgendes verordnet:

§ 1. Die Benennung der innerhalb des Weichbildes von Gemeinden dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Plätze und Brücken gehört zu den durch § 2 der Deutschen Gemeindeordnung den gemeinden zur eigenen Verantwortung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Beauftragten der NSDAP; § 33 Abs. 2 der Deutschen Gemeindeordnung gilt sinngemäß. Vor der Benennung ist der Ortspolizeibehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit der Bürgermeister nicht selbst die Geschäfte der Ortspolizeibehörde wahrnimmt.

(3) Der Reichsminister des Innern erläßt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

§ 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 3. April 1939.

    Berlin, den 1. April 1939.

Der Reichsminister des Innern
Frick.

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1939 I S. 703
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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© 21. März 2004
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