Gesetz  über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer

vom 14. Juli 1933.

geändert durch
Gesetz vom 22. September 1933 (RGBl. I. S. 82)

aufgehoben durch Gesetz Nr. 60 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 19. Dezember 1947 (ABl. S. 296)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Zur Vereinheitlichung des deutschen Filmgewerbes wird eine vorläufige Filmkammer mit dem Sitz in Berlin als öffentlich-rechtliche Körperschaft errichtet.

Durch das Gesetz vom 22. September 1933 wurden die Worte "vorläufige Filmkammer" faktisch ersetzt durch "Reichsfilmkammer".

§ 2. Die vorläufige Filmkammer hat die Aufgabe, das deutsche Filmgewerbe im Rahmen der Gesamtwirtschaft zu fördern, die Belange der einzelnen Gruppen dieses Gewerbes untereinander sowie gegenüber Reich, Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu vertreten sowie einen gerechten Ausgleich zwischen den im Arbeitsleben auf diesem Gebiet Stehenden herbeizuführen.

Durch das Gesetz vom 22. September 1933 wurden die Worte "vorläufige Filmkammer" faktisch ersetzt durch "Reichsfilmkammer".

§ 3. Der Filmkammer muß angehören, wer gewerbsmäßig oder gemeinnützig als Unternehmer Bildstreifen herstellt, vertreibt oder aufführt oder wer als Filmschaffender bei der Herstellung von Bildstreifen mitwirkt. Die Aufnahme in die Filmkammer kann nur abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller die für die Ausübung des Filmgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Als Hersteller ist auch anzusehen, wer Betriebsstätten zur Herstellung von Bildstreifen (Atelier) oder die Verarbeitung dieser Bildstreifen (Kopieranstalten) besorgt oder wer Urheber- oder Patentrechte auf dem Gebiet des Filmwesens verwaltet.

Filmschaffende sind die Produktionsleiter, Regisseure, Komponisten , Manuskriptverfasser, musikalische Leiter, Musiker, Aufnahmeleiter, Architekten, Kameraleute, Tonmeister, Haupt- und Nebendarsteller, Kleindarsteller, Komparsen und dergleichen.

§ 4. Die vorläufige Filmkammer hat einen Vorstand, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende oder sein Vertreter gelten als die gesetzlichen Vertreter der Filmkammer.

Der Vorstand wird vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda bestellt. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda und der Reichswirtschaftsminister entsenden je einen Beauftragten in den Vorstand.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Filmkammer.

Durch das Gesetz vom 22. September 1933 wurden die Worte "vorläufige Filmkammer" faktisch ersetzt durch "Reichsfilmkammer".

§ 5. Dem Vorstand beratend zur Seite steht ein Verwaltungsrat, in welchen die verschiedenen Gruppen der Filmwirtschaft ein oder mehrere Mitglieder entsenden.

§ 6. Die Satzung der Filmkammer bedarf der Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda; dasselbe gilt auch für die Satzungen der der Filmkammer angeschlossenen Verbände.

§ 7. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, auch ergänzender Art, zu erlassen.

siehe hierzu die Durchführungsverordnungen vom 22. Juli 1933 (RGBl. I. S. 531) und vom 1. November 1933 (RGBl. I. S. 797); beide beinhalten Bestimmungen, die das Gesetz ergänzen und ändern.

in Kraft getreten am 18. Juli 1933.

in Österreich eingeführt am 11. Juni 1938 (RGBl. I. S. 624), im Sudetenland am 19. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1147), in den Ostgebieten am 29. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2507).

    Berlin, den 14. Juli 1933

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 747, 751
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
© 20. Februar 2004
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