Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche

vom 25. Juni 1937.

aufgehoben durch Gesetz Nr. 49 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. März 1947 (ABl. S. 265)

Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (RGBl. I. S. 1178) wird zur Vereinheitlichung des Rechtes der Finanzabteilungen hiermit verordnet:

§ 1. (1) Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten bildet bei der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei und bei den Verwaltungsbehörden der deutschen evangelischen Landeskirchen je eine Finanzabteilung.

(2) Die Beamten der allgemeinen kirchlichen Verwaltung sind zur Übernahme des widerruflichen Ehrenamtes als Vorsitzende oder Mitglieder der Finanzabteilung verpflichtet.

(3) Die Finanzabteilung trifft ihre Entscheidungen durch den Vorsitzenden nach vorangegangener Beratung.

§ 2. (1) Die Finanzabteilung leitet die Vermögensverwaltung der Kirche, für deren Bezirks sie gebildet ist. Sie vertritt die Kirche.

(2) Die Finanzabteilung setzt den Haushaltsplan und die Umlage der Kirche fest. Sie bestimmt die Art der Aufbringung der Umlage und überwacht die Verwendung der Haushaltsmittel.

§ 3. (1) Der Finanzabteilung liegt es ob, dafür Sorge zu tragen, daß eine den öffentlichen Belangen entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung gewährleistet bleibt, daß größte Sparsamkeit beobachtet wird und daß die staatlichen und kirchlichen Bestimmungen von allen Beteiligten  eingehalten werden.

(2) Die Finanzabteilung ist dem Staat für ordnungsmäßige Verwendung der für evangelisch-kirchliche Zwecke gewährten Staatszuschüsse und der Kirchensteuermittel verantwortlich.

§ 4. (1) In den Landeskirchen übt die Finanzabteilung die kirchliche Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens und der Kirchensteuermittel der Kirchengemeinden und der kirchlichen Verbände aus. Sie ist befugt, falls infolge Weigerung oder aus anderen Gründen ein Beschluß der zuständigen kirchlichen oder staatlichen Ordnung zuwiderhandeln, deren Rechte selbst auszuüben. Das gleiche gilt, wenn zweifelhaft oder streitig ist, welche Organe für die Verwaltung des Vermögens und der Kirchensteuermittel zuständig sind.

(2) Das Vermögens- und Steueraufsichtsrecht der Finanzabteilung umfaßt auch die den kirchlichen Aufsichtsbehörden in den Verfassungsurkunden und Kirchengesetzen übertragenen Genehmigungsbefugnisse. Wenn die Finanzabteilung die Rechte von Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbänden selbst wahrnimmt, enthält ihr Beschluß die Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde.

(3) Die Finanzabteilung kann zur Durchführung der von ihr in den Kirchengemeinden und kirchlichen Verbänden zu treffenden Anordnungen Bevollmächtigte bestellen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 fallen die Kosten dem Verband oder der Kirchengemeinde zur Last.

§ 5. (1) Der Vorsitzende der Finanzabteilung kann die Erledigung einzelner Angelegenheiten einem Mitglied der Finanzabteilung übertragen. Er kann sich bei vorübergehender Behinderung durch ein Mitglied vertreten lassen. Bei längerer Behinderung ist die Entscheidung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten einzuholen.

(2) Zur Unterstützung bei der Erledigung der Geschäfte können die Beamten und Angestellten der allgemeinen kirchlichen Verwaltung herangezogen werden.

(3) Die Finanzabteilung führt ein Siegel, in dem die "Kirchenbehörde" mit dem Zusatz "Finanzabteilung" genannt ist. Erklärungen der Finanzabteilung sind von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter Beidrückung des Siegels zu unterschreiben.

§ 6. Die Finanzabteilung kann im Rahmen ihrer Befugnisse rechtsverbindliche Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der allgemeinen kirchlichen Verwaltung, des Pfarrerstandes, der Kirchengemeindebeamten und der Angestellten regeln.

§ 7. (1) Die Finanzabteilung hat sich in enger Fühlung mit der zuständigen Kirchenleitung zu halten.

(2) Anordnungen und Maßnahmen der Kirchenleitung und der kirchlichen Verwaltungsbehörden, die mit finanzieller Auswirkung verbunden sind, bedürfen der Zustimmung der Finanzabteilung. Sie verpflichten die Kirche nur dann, wenn diese Zustimmung erteilt und den Beteiligten bekanntgegeben ist.

§ 8. (1) Die Finanzabteilung bei der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei hat durch ständige Fühlungnahme mit den Finanzabteilungen der Landeskirchen darauf hinzuwirken, daß die Vermögensverwaltung der Landeskirchen einfacher und einheitlicher wird. Sie kann auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung zur Regelung des gesamtkirchlichen Rechtslebens für den Bereich mehrerer Landeskirchen rechtsverbindliche Anordnungen erlassen.

(2) Die Finanzabteilung bei der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei kann in die Vermögensverwaltung einer Landeskirche Einsicht nehmen, Auskunft verlangen und Anregungen für die Führung der Vermögensverwaltung geben.

(3) Für die Vermögensverwaltung der Deutschen Evangelischen Kirche kann die Finanzabteilung bei der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei ein Rechnungsamt errichten. Dem Rechnungsamt kann die Nachprüfung der Vermögensverwaltung der Landeskirchen übertragen werden.

§ 9. (1) Die Finanzabteilung hat den Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten über die Finanzlage zu unterrichten.

(2) Zu rechtsverbindlichen Anordnungen allgemeiner Art ist die Zustimmung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten erforderlich.

(3) Die Beschlüsse der Kirchenbehörden über die Festsetzung der Kirchensteuer bedürfen der Genehmigung der Finanzabteilung.

(4) Die Finanzabteilungen haben für Beachtung der Anweisungen zu sorgen, die der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten für die Verwendung der Staatsleistung und der Kirchensteuermittel erteilt.

§ 10. Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Entgegenstehende Bestimmungen treten für die Dauer dieser Verordnung außer Kraft.

in Kraft getreten am 1. Juli 1937.

    Berlin, den 25. Juni 1937.

Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten.
Kerrl

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I S. 697
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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© 19. Februar 2004
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