Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche

vom 20. März 1937.

aufgehoben durch § 4 der Verordnung vom 10. Dezember 1937 (ABl. S. 1349) und durch diese ersetzt

Nachdem der Führer und Reichskanzler durch den Erlaß vom 15. März 1937 (RGBl. I. S. 203) die Einberufung einer verfassunggebenden Generalsynode angeordnet hat, wird bis zur Bildung einer verfassungsmäßigen Leitung der Deutschen Evangelischen Kirche auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (RGBl. I. S. 1178) folgende Regelung getroffen:

§ 1. (1) Die Bearbeitung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Deutschen Evangelischen Kirche wird von dem Leiter der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei übernommen.

(2) Die Verwaltung und Vertretung der Deutschen Evangelischen Kirche in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten nimmt die auf Grund der Ersten Verordnung vom 3. Oktober 1935 zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche (RGBl. I. S. 1221) bei der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei gebildete Finanzabteilung allein wahr.

(3) Die Zuständigkeit des Kirchlichen Außenamts der Deutschen Evangelischen Kirche bleibt unberührt.

§ 2. (1) Die kirchenregimentlichen Befugnisse in den Landeskirchen werden durch die im Amt befindlichen Kirchenregierungen ausgeübt.

(2) Die Ausübung der kirchenregimentlichen Befugnisse bleibt auf die Führung der laufenden Geschäfte beschränkt.

(3) Die Befugnisse der Finanzabteilungen bleiben unberührt. § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 3. Veränderungen kirchenpolitischer Art in der Zusammensetzung der Kirchenbehörden und der kirchlichen Körperschaften können nicht rechtswirksam vorgenommen werden.

§ 4. Disziplinar- und sonstige Personalmaßnahmen in kirchenpolitischen Angelegenheiten ruhen.

§ 5. Die Verordnung gilt mit rückwirkender Kraft ab 15. Februar 1937. Entgegenstehende Bestimmungen treten für die Dauer dieser Verordnung außer Kraft.

    Berlin, den 20. März 1937.

Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten.
Kerrl

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I S. 333
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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© 19. Februar 2004
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