Elfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche

vom 30. April 1936.

aufgehoben durch Gesetz Nr. 49 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. März 1947 (ABl. S. 265)

Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (RGBl. I. S. 1178) wird verordnet:

§ 1. Die in den anliegenden kirchlichen Verordnungen, und zwar
a) für die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck durch die Verordnung vom 12. September 1935, betreffend Änderung der Notverordnung zur vollen Ausnutzung des kirchlichen Vermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung vom 4. Februar 1922,
b) für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins durch die Verordnung zur vollen Ausnutzung des kirchlichen Vermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung vom 14. Mai 1935
ergangenen Vorschriften werden, soweit erforderlich, bestätigt mit der Maßgabe, daß die zu b genannte Verordnung erst vom 1. April 1935 ab gilt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

in Kraft getreten am 15. Mai 1936.

    Berlin, den 30. April 1936.

Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten.
Kerrl

Anlage 1
(Zum § 1 unter a)

Verordnung
betreffend Änderung der Notverordnung zur vollen Ausnutzung des kirchlichen Vermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung vom 4. Februar 1922

Unter Bezugnahme auf die Notverordnung der kommissarischen Kirchenregierung der evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck vom 9. März 1935 - K. R. 100/35 - (Kirchl. Amtsbl. S. 21) wird zur Herstellung einer zweifelsfreien Rechtslage auf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung in den evangelischen Landeskirchen vom 11. März 1935 (Preuß. GS S. 39, Kirchl. Amtsbl. S. 40) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 der Ersten Durchführungsverordnung vom 11. April 1935 (Preuß. GS S. 57, Kirchl. Amtsbl. S. 41) verordnet, was folgt:

Art. 1. Artikel II § 1 der Notverordnung zur vollen Ausnutzung des kirchlichen Vermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung vom 4. Februar 1922 (Kirchl. Amtsbl. S. 75) erhält folgende Fassung:
"Soweit die für das Rechnungsjahr 1935 und die Folgezeit einkommenden Erträge des Pfarrstellenvermögens den Deckungsbedarf nach Artikel I. § 1 übersteigen, sind sie zu einem Drittel der beteiligten Kirchengemeinde für allgemeine örtliche kirchliche Bedürfnisse zu überweisen, während die beiden anderen Drittel an die Landeskirchenkasse zwecks Unterstützung leistungsunfähiger Pfarrstellen und Gemeinden bei Aufbringung ihrer Pfarrbesoldungslasten abzuführen sind."

Art. II. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1935 ab in Kraft.

    Kassel, den 12. September 1935.

Finanzabteilung beim Landeskirchenamt
Gerlach

Anlage 2
(Zum § 1 unter b)

Verordnung
zur vollen Ausnutzung des kirchlichen Vermögens für die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung

vom 4. Februar 1922

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins wird mit sachlicher Zustimmung des Landeskirchenausschusses verordnet:

Art. I. § 1. Aus den Erträgen des Pfarrstellenvermögens für das Rechnungsjahr 1934 und die Folgezeit sind zunächst diejenigen Leistungen im Sinne des § 28 der Satzungen der Alterszulagekasse für evangelische Geistliche vom 26. Mai 1909 zu decken, welche diesen Teilen des Stellvermögens bisher oblagen.

Nach Abzug dieser Leistungen sind die Vermögenserträge mit Wirkung vom 1. April 1934 ab ausschließlich zu Bestreitung des dem Stelleninhaber nach den jeweils geltenden Grundsätzen für die landeskirchliche Übergangsversorgung der Geistlichen zustehenden Diensteinkommens mit Einschluß der Mietsentschädigungen zu verwenden.

§ 2. Soweit die Erträge des Pfarrstellenvermögens für diese Aufbesserung nicht ausreichen, sind aushilfsweise die für das Rechnungsjahr 1934 und die Folgezeit einkommenden Erträge des örtlichen Kirchenvermögens heranzuziehen, soweit diese nicht zur Deckung der bisherigen Kirchenlasten verwendet werden. Im übrigen ist die Kirchengemeinde zu dieser Aufbesserung verpflichtet. Dies gilt auch zugunsten von solchen geistlichen, deren Pfarrstelle nicht bei der Alterszulagekasse versichert ist oder die sich gemäß § 12 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26. Mai 1909 einen Nießbrauch am Stellenvermögen vorbehalten haben.

Für die unter einem Pfarramt vereinigten Gemeinden findet hinsichtlich der Heranziehung ihrer Kirchenvermögen § 11 Abs. 3 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26. Mai 1909 entsprechende Anwendung.

§ 3. Die Aufbesserung nach § 1, 2 hat in Form bis auf weiteres zahlbarer Zuschüsse zu geschehen, deren Festsetzung mit Kirchenaufsichtlicher Genehmigung dem Kirchenvorstande obliegt.

In allen Fällen kann das Landeskirchenamt nach Anhörung des Kirchengemeinde und des Propstei-Synodalausschusses anordnen, daß ein solcher Zuschuß bis auf weiteres geleistet werde.

Diese Zuschüsse stellen gesetzliche, aus dem kirchlichen Vermögen, gegebenenfalls durch die Kirchengemeinde zu bestreitende Leistungen dar.

§ 4. Eine Verwendung der bezeichneten Erträge des Kirchenvermögens zur Verminderung bisher erhobener Kirchensteuern ist erst nach Erfüllung der Zuschußpflicht aus § 2 zulässig.

Art. II. § 1. Soweit die für das Rechnungsjahr 1934 und die Folgezeit einkommenden Erträge des Pfarrstellenvermögens den Deckungsbedarf nach Artikel I § 1 übersteigen, sind sie zu einem Drittel der beteiligten Kirchengemeinde für örtliche kirchliche Bedürfnisse zu überweisen, während die beiden anderen Drittel an die Landeskirche zwecks Unterstützung leistungsunfähiger Pfarrstellen und gemeinden bei Aufbringung ihrer Pfarrbesoldungslasten abzuführen sind.

Diese Regelung tritt bei denjenigen Pfarrstellen, die bei der Alterszulagekasse nicht versichert sind, nicht in Kraft, solange diese Pfarrstellen von dem gegenwärtigen Inhaber bekleidet werden.

§ 2. Die Festsetzung dieser Beträge erfolgt durch das Landeskirchenamt nach Anhörung des Stelleninhabers, der Kirchengemeinde und des Propstei-Synodalausschusses. Wegen der Anteilsberechtigung mehrerer unter einem Pfarramt vereinigter Gemeinden findet § 11 Abs. 3 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26. Mai 1909 sinngemäße Anwendung.

§ 3. Soweit die Erträge eines gemäß § 12 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26. Mai 1909 dem Stelleninhaber überlassenen Nießbrauchs nach Abzug des Übernahmepreises und etwaiger Werbungskosten unter Zurechnung der sonstigen Dienstbezüge, den Deckungsbedarf im Sinne des Artikels I § 1 übersteigen, unterfallen sie gleichfalls der Abgabepflicht nach § 1.

§ 4. Die im § 11 Abs. 3 der Ruhegehaltsordnung vom 26. Mai 1909 vorgesehenen Leistungen bleiben vom 1. April 1934 ab außer Hebung.

Art. III. § 1. Unbesetzte oder freiwerdende Pfarrstellen dürfen nicht wieder besetzt werden, wenn das Landeskirchenamt unter Zustimmung des Landesbischofs nach Anhörung der beteiligten Kirchengemeinden und des zuständigen Propstei-Synodalausschusses ausdrücklich festgestellt hat, daß diese Pfarrstellen für die Versorgung der betreffenden Kirchengemeinden entbehrlich sind.

§ 2. Die Geistlichen sind verpflichtet, sich Zuweisungen benachbarter Pfarrstellen ihrer Kirchengemeinde ohne besondere Vergütungen gefallen zu lassen. Bei dauernden Zuweisungen kann ihnen innerhalb ihrer bisherigen oder entsprechend erweiterten Gemeinde ein anderer geeigneter Amtssitz angewiesen werden, sofern die Verlegung im Interesse einer günstigeren Verwaltung der Gemeinde notwenig ist.

§ 3. Das Einkommen unbesetzter Pfarrstellen ist nach der ihm obliegenden gesetzlichen Leistungen in erster Linie zur Besoldung etwaiger Pfarrhilfs- oder Ersatzkräfte, sodann zur Deckung der für die Verrichtung der Amtsgeschäfte neu erforderlich werdenden Fuhrkosten und danach zur Aufbringung der Besoldung des die erledigte Pfarrstelle verwaltenden geistlichen gemäß Artikel I zu verwenden. Die Vorschriften des Artikels II finden entsprechende Anwendung. Nach den gleichen Grundsätzen ist bei Parochialregelungen zwecks Aufhebung oder dauernder Verbindung von Pfarrstellen zu verfahren, mit der Maßgabe, daß letzteren Falles die nach Deckung der Kosten etwaiger Pfarrhilfs- oder Ersatzkräfte sowie etwaiger Fuhrkosten verbleibenden Einkommensteile das gemeinsame Stelleneinkommen zu bilden haben.

Der Reinerlös aus der Nutzung der Pfarrhaus- und Gartengrundstücke unbesetzt bleibender Pfarrstellen fällt der Kirchenkasse der beteiligten Gemeinde zu und ist in erster Linie für die Sicherung der Pfarrbaulast zu verwenden.

Art. IV. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

    Kiel, den 14. Mai 1935

Die Finanzabteilung bei dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt
Bührke

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1936 I S. 440
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

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© 18. Februar 2004
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