Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche

vom 3. Oktober 1935.

infolge Zeitablaufs gemäß § 6 am 30. September 1937 aufgehoben

Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (RGBl. I. S. 1178) wird hiermit bestimmt:

§ 1. (1) Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten bildet aus Männern der Kirche einen Reichskirchenausschuß.

(2) Der Reichskirchenausschuß leitet und vertritt die Deutsche Evangelische Kirche und erläßt Verordnungen in den innerkirchlichen Angelegenheiten. Er bestimmt insbesondere die Grundsätze für die Arbeit der Dienststellen der Deutschen Evangelischen Kirche und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Ernennung und Entlassung der Beamten der Deutschen Evangelischen Kirche erfolgt durch den Reichskirchenausschuß im Einvernehmen mit dem Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten.

(4) Für die Beziehungen der Deutschen Evangelischen Kirche zu ihren außerdeutschen Teilen und zu den Kirchen des Auslandes bleibt das Kirchliche Außenamt der Deutschen Evangelischen Kirche zuständig.

§ 2. (1) Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten bildet für die Evangelische Kirche der altpreußischen Union aus Männern der Kirche einen Landeskirchenausschuß und Provinzialkirchenausschüsse.

(2) Auf den Landeskirchenausschuß findet § 1 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(3) Der Provinzialkirchenausschuß verwaltet den Provinzialsynodalverband und wirkt an der Stelle des Provinzialkirchenrats bei der Verwaltung der Kirchenprovinz mit.

(4) Die Befugnisse der Finanzabteilungen beim Evangelischen Oberkirchenrat und den Konsistorien bleiben unberührt.

§ 3. Die Mitglieder der gemäß §§ 1 und 2 gebildeten Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.

§ 4. (1) Bei der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei wird eine Finanzabteilung gebildet. Die Bestimmungen des preußischen Gesetzes über die Vermögensverwaltung in den evangelischen Landeskirchen vom 11. März 1935 (Preuß. GS S. 39) und die Erste Durchführungsverordnung vom 11. April 1935 (Preuß. GS S. 57) finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Finanzabteilung der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei vertritt die Deutsche Evangelische Kirche unbeschadet der Rechte des Reichskirchenausschusses in  vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

§ 5. Die Verordnungen des Reichskirchenausschusses und des Landeskirchenausschusses werden im Gesetzblatt der Deutschen Evangelischen Kirche verkündet.

§ 6. Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 30. September 1937. Entgegenstehende Bestimmungen treten für die Dauer der Geltung dieser Verordnung außer Kraft.

in Kraft getreten am 9. Oktober 1935.

    Berlin, den 3. Oktober 1935.

Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten.
Kerrl

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S. 1221
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

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© 14. Februar 2004
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