Gesetz über die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche

vom 14. Juli 1933.

faktisch geändert und ergänzt durch
das Gesetz über das Beschlußverfahren in Rechtsangelegenheiten der Evangelischen Kirche vom 26. Juni 1935 (RGBl. I. S. 774),
das Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (RGBl. I. S. 1178) sowie deren Durchführungsverordnungen,
Erlaß über die Einberufung einer verfassunggebenden Generalsynode der Evangelischen Kirche vom 15. Februar 1937 (RGBl. I. S. 203)

das Gesetz wurde faktisch weitgehend aufgehoben infolge der Durchführungsverordnungen zum Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25. Juni 1937 (RGBl. I. S. 697, betr. kirchl. Finanzabteilung), vom 10. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1346, vorl. Leitung) und vom 3. Juni 1938 (RGBl. I. S. 618, betr. Vertretung der Leitung).

formal aufgehoben durch
Gesetz Nr. 49 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. März 1947 (ABl. S. 265); die im Anhang hierzu verkündete Verfassung jedoch wurde durch innerkirchliches Recht bereits 1945 aufgehoben.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1. Der Deutschen Evangelischen Kirche ist am 11. Juli 1933 eine Verfassung gegeben, die nebst der Einführungsverordnung von Reichs wegen anerkannt und in der Anlage veröffentlicht wird.

Art. 2. (1) Die Deutsche Evangelische Kirche ist Körperschaft des öffentlichen Rechts des Reichs.

(2) Die Rechte und Pflichten des Deutschen Evangelischen Kirchenbundes gehen auf die Deutsche Evangelische Kirche über.

Art. 3. Weigern sich die zuständigen Organe einer Landeskirche, Umlagen der Deutschen Evangelischen Kirche auf den Haushalt zu bringen, so hat auf Ersuchen der Reichsregierung die zuständige Landesregierung die Eintragung der Leistungen in den Haushalt zu veranlassen.

Art. 4. Im förmlichen Disziplinarverfahren gegen kirchliche Amtsträger sind
1. die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
2. die Amtsgerichte verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen der kirchlichen Disziplinarbehörden stattzugeben.

Art. 5. (1) die in der Deutschen Evangelischen Kirche zusammengeschlossenen Landeskirchen führen am 23. Juli 1933 Neuwahlen für diejenigen kirchlichen Organe durch, die nach geltendem Landeskirchenrecht durch unmittelbare Wahl der kirchlichen Gemeindeglieder gebildet werden.

(2) Soweit nach Landeskirchenrecht weitere Organe durch mittelbare Wahlen zu bilden sind, finden diese Wahlen bis zum 31. August 1933 statt.

(3) Die obersten Verwaltungsbehörden der Landeskirchen sind ermächtigt, die zur Durchführung der Neuwahlen erforderlichen Bestimmungen im Wege der Verwaltungsanordnung zu erlassen. Dabei wird den von ihrer Ortskirche abwesenden Wahlberechtigten eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ermöglicht. Soweit es zu diesem Zwecke oder zur Einhaltung der in diesem Artikel vorgeschriebenen Fristen notwendig ist, kann von den Vorschriften der Kirchengesetze und Kirchenverfassungen über den äußeren Gang des Wahlverfahrens abgewichen werden.

(4) Ein Bevollmächtigter des Reichsministers des Innern überwacht die unparteiische Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels.

Art. 6. Der Reichsminister des Innern wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

siehe hierzu die Ausführungsverordnung vom 15. Juli 1933 (RGBl. I. S. 490, geändert und ergänzt am 7. August 1933 (RGBl. I. S. 575) und am 23. September 1933 (RGBl. I. S. 662); diese bestimmen über Gebühren- und Stempelsteuerfreiheit von Beurkundungen der Kirchenwahlen).

Art. 7. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

verkündet am 15. Juli 1933.

    Berlin, den 14. Juli 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Mit diesem Gesetz wurde die zuvor unter Druck der nationalsozialistischen Regierung von den Landeskirchen beschlossene Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche als Nachfolgeorganisation des Deutschen Evangelischen Kirchenbundes beschlossen, der nach dem Weltkrieg aus der, seit 1851 bestehenden Evangelischen Kirchenkonferenz hervorging. 1945 löste sich die Deutsche Evangelische Kirche auf und die Evang. Landeskirchen bildeten die "Evangelische Kirche in Deutschland" als ein Bund der selbständigen Landeskirchen. Erst 1947 wurde die Deutsche Evangelische Kirche formal durch Gesetz aufgehoben.

Anlage

Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche

die Kirchenverfassung wurde faktisch weitgehend aufgehoben
infolge der Durchführungsverordnungen zum Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 3. Oktober 1935 (RGBl. I. S.1221), vom
20. März 1937 (RGBl. I. S. 333), vom 25. Juni 1937 (RGBl. I. S. 697), vom 10. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1346) und vom 3. Juni 1938 (RGBl. I. S. 618)
sowie durch den Erlaß vom 15. Februar 1937 (RGBl. I. S. 203).

In der Stunde, da Gott unser deutsches Volk eine große geschichtliche Wende erleben läßt, verbinden sich die deutschen evangelischen Kirchen in Fortführung und Vollendung der durch den Deutschen Evangelischen Kirchenbund eingeleiteten Einigung zu einer einigen

Deutschen Evangelischen Kirche.

Sie vereinigt die aus der Reformation erwachsenen gleichberechtigt nebeneinanderstehenden Bekenntnisse in einem feierlichen Bunde und bezeugt dadurch: "Ein Leib und ein Geist, ein Herr, ein Glaube, eine Taufe, ein Gott und Vater unser aller, der da ist über allen und durch alle und in allen."

Die Deutsche Evangelische Kirche gibt sich nachstehende Verfassung:

Abschnitt I.

Art. 1. Die unantastbare Grundlage der Deutschen Evangelischen Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht getreten ist. Hierdurch werden die Vollmachten, deren die Kirche für ihre Sendung bedarf, bestimmt und begrenzt.

Abschnitt II.

Art. 2. 1. Die Deutsche Evangelische Kirche gliedert sich in Kirchen (Landeskirchen).

2. Bekenntnisverwandte Kirchengemeinschaften können angeschlossen werden. Die Art des Anschlusses wird durch Gesetz bestimmt.

3. Die Landeskirchen bleiben in Bekenntnis und Kultus selbständig.

4. Die Deutsche Evangelische Kirche kann den Landeskirchen für ihre Verfassung, soweit diese nicht bekenntnismäßig gebunden ist, durch Gesetz einheitliche Richtlinien geben. Sie hat die Rechtseinheit unter den Landeskirchen auf dem Gebiete der Verwaltung und Rechtspflege zu fördern und zu gewährleisten.

5. Eine Berufung führender Amtsträger der Landeskirchen erfolgt nach Fühlungsnahme mit der Deutschen Evangelischen Kirche.

6. Alle kirchlichen Amtsträger sind beim Amtsantritt auf die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche zu verpflichten.

Durch die Verordnung vom 10. Dezember 1937 (§ 1 Abs. 2, § 2 und 3) wurde Art. 2 Ziffern 4 und 5 faktisch aufgehoben.

Abschnitt III.

Art. 3. 1. Die Deutsche Evangelische Kirche regelt das deutsche gesamtkirchliche Rechtsleben.

2. Sie ordnet ihre Verhältnis zum Staat.

3. Sie bestimmt die Stellung zu fremden Religionsgesellschaften.

Durch die Verordnung vom 10. Dezember 1937 (§ 1 Abs. 2) wurde Art. 2 Ziffer 1 faktisch aufgehoben.

Art. 4. 1. Die Deutsche Evangelische Kirche will die in ihr geeinte deutsche evangelische Christenheit für die Erfüllung des göttlichen Auftrages der Kirche rüsten und einsetzen. Sie hat deshalb von der Heiligen Schrift und den reformatorischen Bekenntnissen her sich um eine einheitliche Haltung in der Kirche zu bemühen und der kirchlichen Arbeit Ziel und Richtung zu weisen.

2. Ihre besondere Fürsorge widmet sie dem deutschen Volkstum, vornehmlich der Jugend.

3. Die freie kirchliche Arbeit von gesamtkirchlicher Bedeutung, insbesondere auf dem Gebiete der inneren und äußeren Mission, nimmt sie unter ihre fördernde Obhut.

4. Die Verbundenheit mit den evangelischen Deutschen im Ausland hat sie zu wahren und zu festigen.

5. Sie pflegt die Beziehungen zu den befreundeten Kirchen des Auslands.

Abschnitt IV.

Art. 5. 1. An der Spitze der Kirche steht der lutherische Reichsbischof.

2. Dem Reichsbischof tritt ein Geistliches Ministerium zur Seite.

3. Eine Deutsche Evangelische Nationalsynode wirkt bei der Bestellung der Kirchenleitung und bei der Gesetzgebung mit.

4. Beratende Kammern verbürgen den im deutschen evangelischen Volkstum lebendigen Kräften die freie schöpferische Mitarbeit im Dienst der Kirche.

Durch die Verordnung vom 3. Oktober 1935, dann durch die Verordnung vom 20. März 1937, letztlich durch die Verordnung vom  (§ 1 Abs. 2, § 2 und 3) wurde der  Art. 5 faktisch aufgehoben. Das Amt des Reichsbischofs wurde, ebenso wie die Organe "Geistliches Ministerium" und "Nationalsynode" in den Verordnungen zum Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche nicht mehr erwähnt, doch wurde die Leitung zunächst einem Reichskirchenausschuß, danach ab dem 20. März 1937 dem Leiter der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei übertragen. Die verfassungsmäßigen Organe bestanden formal zwar fort, waren faktisch jedoch sämtlicher Aufgaben beraubt.

Art. 6. 1. Der Reichsbischof vertritt die Deutsche Evangelische Kirche. Er ist berufen, die Gemeinsamkeit des kirchlichen Lebens in den Landeskirchen sichtbar zum Ausdruck zu bringen und für die Arbeit der Deutschen Evangelischen Kirche eine einheitliche Führung zu gewährleisten. Er trifft die zur Sicherung der Verfassung erforderlichen Maßnahmen.

2. Der Reichsbischof weist die Mitglieder des Geistlichen Ministeriums in ihr Amt ein. Mit den führenden Amtsträgern der Landeskirchen tritt er zu regelmäßigen Aussprachen und Beratungen zusammen. Er vollzieht die Ernennung und Entlassung der Beamten der Deutschen Evangelischen Kirche.

3. Der Reichsbischof hat das Recht, jede geistliche Amtshandlung vorzunehmen, insonderheit zu predigen, Kundgebungen im Namen der Deutschen Evangelischen Kirche zu erlassen und außerordentliche Buß- und Festgottesdienste anzuordnen.

Soweit es sich hierbei um die Wahrung und Pflege eines anderen als seines Bekenntnisses handelt, werden seine Befugnisse durch das hierfür berufene Mitglied des Geistlichen Ministeriums wahrgenommen.

4. Der Reichsbischof erhält einen kirchlichen Sprengel.

Für die Erledigung der kirchlichen Verwaltungsgeschäfte hat der Reichsbischof seinen Amtssitz in Berlin.

5. Der Reichsbischof wird der Nationalsynode von den im leitenden Amt stehenden Führern der Landeskirchen in Gemeinschaft mit dem Geistlichen Ministerium vorgeschlagen und von der Nationalsynode in das Bischofsamt berufen.

6. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

siehe hierzu Hinweise zu Art. 5.

einziger Reichsbischof war vom 27. September 1933 formal bis zu seinem Tode am 31. Juli 1945 Ludwig Müller; er wurde jedoch faktisch, nachdem der die, von der Reichsregierung gestellten Forderungen nach einer Vereinheitlichung gegen erhebliche Widerstände aus den Landeskirchen und dem Widerstand einer noch innerhalb der Kirche bestehenden Linie mit der Bezeichnung "Bekennende Kirche" nicht durchsetzen konnte, im September 1935 als Leiter der Kirche abgesetzt und die Deutsche Evangelische Kirche direkt einem, von der Reichsregierung und einem Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten unterstehenden Reichskirchenausschuß unterstellt.

Art. 7. 1. Das Geistliche Ministerium ist berufen, unter Führung des Reichsbischofs die Deutsche Evangelische Kirche zu leiten und Gesetze zu erlassen.

2. Es besteht aus drei Theologen und einem rechtskundigen Mitglied. Bei der Berufung der Theologen ist das in der Deutschen Evangelischen Kirche lebendige Bekenntnisgepräge zu berücksichtigen. Die Zahl der Mitglieder kann im Bedarfsfall erhöht werden. Die Mitglieder verwalten ihr Amt selbständig. Sie tragen dem Reichsbischof gegenüber die Verantwortung für die Einheit der Kirche.

3. Die besondere Aufgabe der theologischen Mitglieder ist es, das geistliche Band der Landeskirchen zur Deutschen Evangelischen Kirche, die Gemeinschaft unter den Angehörigen gleichen Bekenntnisses und deren Vertrauensverhältnis zu den übrigen Gliedern der Deutschen Evangelischen Kirche zu festigen.

4. Die Mitglieder des Geistlichen Ministeriums werden vom Reichsbischof ernannt. Die theologischen Mitglieder werden durch die im leitenden Amt stehenden Führer der Landeskirchen dem Reichsbischof vorgeschlagen. Das Amt des rechtskundigen Mitgliedes ist mit der Stelle des leitenden rechtskundigen Mitgliedes in der Verwaltung der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union verbunden. Die Stelle wird nach Verständigung mit dem Reichsbischof besetzt. Der Inhaber der Stelle muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.

5. Das rechtskundige Mitglied ist der Stellvertreter des Reichsbischofs in Rechtsangelegenheiten; es leitet die Deutsche Evangelischen Kirchenkanzlei als oberste kirchliche Verwaltungsbehörde.

6. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

siehe hierzu Hinweise zu Art. 5; die Aufgaben des Geistlichen Ministeriums gingen nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Oktober 1935 auf den Reichskirchenausschuß über.

Art. 8. 1. Die Deutsche Evangelische Nationalsynode besteht aus sechzig Mitgliedern. Zwei Drittel werden von den deutschen evangelischen Landeskirchen aus den Synoden und Kirchenleitungen entsandt. Ein Drittel beruft die Deutsche Evangelische Kirche aus Persönlichkeiten, die sich im kirchlichen Dienst hervorragend bewährt haben.

2. Die Bestellung der Mitglieder der Nationalsynode wird durch Gesetz geregelt. Das Amt der Mitglieder dauert sechs Jahre.

Auf die Eingliederung neuer Kräfte ist bei jeder Umbildung der Nationalsynode besonders Bedacht zu nehmen.

3. Die Nationalsynode wird durch den Reichsbischof mindestens einmal im Jahre berufen. Der Reichsbischof soll im übrigen dem Verlangen der Nationalsynode nach einer Berufung Rechnung tragen. Ort und Zeit der Tagung bestimmt der Reichsbischof. Er eröffnet die Synode durch einen Gottesdienst und führt bei der ersten Tagung die Geschäfte bis zur Regelung des Vorsitzes. Die Synode gibt sich eine Geschäftsordnung.

siehe hierzu Hinweise zu Art. 5.

Art. 9. 1. Die beratenden Kammern werden vom Geistlichen Ministerium zu fortlaufender verantwortlicher Arbeit herangezogen und haben das Recht des ratsamen Gutachtens.

2. Die Mitglieder werden durch den Reichsbischof im Einvernehmen mit dem Geistlichen Ministerium ernannt.

siehe hierzu Hinweise zu Art. 5.

Abschnitt V.

Art. 10. Die deutschen evangelischen Kirchengesetze werden von der Nationalsynode im Zusammenwirken mit dem Geistlichen Ministerium oder von diesem allein beschlossen, durch den Reichsbischof ausgefertigt und im Gesetzblatt der Deutschen Evangelischen Kirche verkündet. Sie treten am vierzehnten Tage nach der Ausgabe des Gesetzblattes in Kraft, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1935 wurde bestimmt:
"§ 1. Hängt die Entscheidung eines bürgerlichen Rechtsstreits davon ab, ob seit dem 1. Mai 1933 in den Evangelischen Landeskirchen oder in der Deutschen Evangelischen Kirche getroffene Maßnahmen gültig sind oder nicht, und wird die Gültigkeit von einem am Verfahren Beteiligten oder von dem entscheidenden Gericht bezweifelt, so hat dieses das Verfahren bis zur Entschließung der "Beschlußstelle in Rechtsangelegenheiten der Evangelischen Kirche" (§§ 2, 3) auszusetzen. Diese wird beim Reichsministerium des Innern gebildet.
§ 2. (1) Die Beschlußstelle beschließt darüber, ob die im § 1 bezeichneten Maßnahmen gültig sind oder nicht.
(2) Der Beschluß der Beschlußstelle ist endgültig und allgemein verbindliche. Er ist im Reichsanzeiger bekanntzumachen"
Damit wurden die Bestimmungen der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche ergänzt.

Durch die Verordnung vom  (§ 1 Abs. 2) wurde der  Art. 5 faktisch aufgehoben; die Deutsche Evangelische Kirche war danach nur noch für die äußeren Angelegenheiten zuständig.

Abschnitt VI.

Art. 11. 1. Alle Einnahmen und Ausgaben werden jährlich auf einen Haushaltsplan gebracht. Er wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.

2. Der Gesetzesform bedarf ferner ein Beschluß über die Aufnahme von Anleihen oder die Übernahme von Sicherheitsleistungen zu Lasten der Deutschen Evangelischen Kirche.

3. Über die Haushaltsführung ist jährlich einem von der Nationalsynode zu bestimmenden Haushaltsausschuß Rechnung zu legen. Er erteilt die Entlastung.

4. Die Deutsche Evangelische Kirche bringt ihren Finanzbedarf durch Umlagen der Landeskirchen auf.

siehe hierzu auch die Verordnung vom 25. Juni 1937.

Abschnitt VII.

Art. 12. 1. Die Verfassung kann durch Gesetz geändert werden, soweit es sich nicht um Bestimmungen über das Bekenntnis und den Kultus handelt. Das Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Nationalsynode oder der Einstimmigkeit im Geistlichen Ministerium.

2. Zu einer Verfassungsänderung, welche die Gliederung oder die Organe der Deutschen Evangelischen Kirche betrifft, bedarf das Gesetz der Mitwirkung der Nationalsynode.

    Berlin, den 11. Juli 1933.

Für die Evangelische Kirche der altpreußischen Union:
Jäger                                        Ludwig Müller                             D. Winckler
zugleich für sämtliche                                                                                D. Ernst Stoltenhoff
preußischen Landeskirchen                                                                          D. Ernst Hundt            

Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche des Freistaats Sachsen:
Dr. Friedrich Seetzen                        Friedrich Coch

Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers:
D. Marahrens

Für die Evangelische Landeskirche in Württemberg
D. Wurm

Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Bayern rechts des Rheins
D. Meiser

Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins
Bischof D. Adolf Mordhorst

Für die Thüringer evangelische Kirche:
D. Wilhelm Reichardt, Landesoberpfarrer

Für die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staat:
D. Dr. Schöffel, Landesbischof

Für die Evangelische Landeskirche in Hessen:
D. Dr. Dr. Wilhelm Diehl, Prälat

Für die Vereinigte evangelisch-protestantische Landeskirche Badens:
D. Kühlewein, Landesbischof

Für die Evangelische Landeskirche Hessen-Kassel
D. Möller, Landesoberpfarrer

Für die Evangelisch-lutherische Kirche von Mecklenburg-Schwerin
D. Rendtorff, Landesbischof

Für die Vereinigte protestantisch-evangelisch-christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche):
D. Dr. Keßler, Kirchenpräsident

Für die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche
D. Bernewitz, Landesbischof

Für die Evangelische Landeskirche in Nassau
D. Kortheuer, Landesbischof

Für die Evangelische Landeskirche Anhalt
D. Dr. Knorr

Für die Evangelisch-lutherische Kirche des Landesteils Oldenburg
D. Dr. Tilemann, Oberkirchenratspräsident

Für die Bremische Evangelische Kirche:
Dr. R. Quidde

Für die Evangelische Landeskirche Frankfurt am Main:
Trommershausen

Für die Evangelisch-reformierte Landeskirche der Provinz Hannover:
Koopmann, Präsident des Landeskirchenrats

Für die Lippische Landeskirche:
Corvey

Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche des Landesteils Lübeck im Freistaat Oldenburg:
Kieckbusch

Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche von Mecklenburg-Strelitz:
Dr. Heepe

Für die Evangelisch-lutherische Kirche in Reuß ältere Linie
D. Reuter

Für die Evangelische Landeskirche von Waldeck und Pyrmont
H. Dihle

Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche von Schaumburg-Lippe
Heidkämper

Für die Evangelisch-lutherische Kirche im Lübeckischen Staate:
D. Stülcken

Für die Evangelische Kirche des Landesteils Birkenfeld
Zeller

 

Verordnung
zur Einführung der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche

Zur Einführung der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche wird folgende Verordnung erlassen:

Art. 1. Die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche tritt am 15. Juli 1933 in Kraft.

Art. 2. 1. In die erste Deutsche Nationalsynode werden aus den Synoden und Kirchenleitungen entsandt:
    von der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union                                               19 Mitglieder,
    von der Evangelischen Landeskirche in Hessen,
           der Evangelischen Landeskirche in Hessen-Kassel,
           der Evangelischen Landeskirche in Nassau,
           und von der Evangelischen Landeskirche Frankfurt am Main zusammen                  2 Mitglieder,
    von der Vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens                         1 Mitglied,
    von der Vereinigten protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz
            (Pfälzische Landeskirche)                                                                                      1 Mitglied,
    und von den übrigen unierten Landeskirchen zusammen                                                  1 Mitglied,
    von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche des Freistaates Sachsen                          4 Mitglieder,
    von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers                                             2 Mitglieder,
    von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg                                                     2 Mitglieder,
    von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Bayern r. d. Rheins                             2 Mitglieder,
    von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins                               1 Mitglied,
    von der Thüringer evangelischen Kirche                                                                         1 Mitglied,
    von der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staat                                   1 Mitglied,
    von der Evangelisch-lutherischen Kirche von Mecklenburg-Schwerin und der
        Evangelisch-lutherischen Landeskirche von Mecklenburg-Strelitz zusammen                1 Mitglied,
    und von den übrigen Kirchen lutherischen Bekenntnisses zusammen                                 1 Mitglied,
    sowie von den Kirchen reformierten Bekenntnisses zusammen                                         1 Mitglied.

2. Bei denjenigen Landeskirchen, die mehr als ein Mitglied entsenden, muß wenigstens ein Mitglied bei der evangelischen Kirche altpreußischer Union wenigstens ein Drittel der Kirchenleitung angehören.

Art. 3. Bis auf weiteres entsenden zur Bildung des Geistlichen Ministeriums nach Artikel 7 Abs. 4 der Verfassung
    die Evangelische Kirche der altpreußischen Union                                               5 Vertreter,
    die Evangelische Landeskirche in Hessen,
    die Evangelische Landeskirche in Hessen-Kassel,
    die Evangelische Landeskirche in Nassau,
    und von der Evangelischen Landeskirche Frankfurt am Main zusammen                 2 Vertreter,
    die Vereinigte evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens                          1 Vertreter,
    und die den übrigen unierten Landeskirchen zusammen                                           1 Vertreter,
    die Evangelisch-lutherische Landeskirche des Freistaates Sachsen                          2 Vertreter,
    die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers                                              1 Vertreter,
    die Evangelische Landeskirche in Württemberg                                                      1 Vertreter,
    die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Bayern r. d. Rheins                              1 Vertreter,
    die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins                                1 Vertreter,
    die Thüringer evangelische Kirche                                                                          1 Vertreter,
    die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staat                                    1 Vertreter,
    doe Evangelisch-lutherische Kirche von Mecklenburg-Schwerin und die
        Evangelisch-lutherische Landeskirche von Mecklenburg-Strelitz zusammen          1 Vertreter,
    und alle übrigen Kirchen lutherischen Bekenntnisses zusammen                                1 Vertreter,
    sowie die Kirchen reformierten Bekenntnisses zusammen                                         1 Vertreter.

Art. 4. 1. Das bisherige Recht bleibt in Kraft, soweit nicht die Verfassung entgegensteht.

2. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Einrichtungen verwiesen wird, die durch die Verfassung beseitigt sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Einrichtungen der Verfassung. Insbesondere treten an die Stelle des Deutschen Evangelischen Kirchentags die Deutsche Evangelische Nationalsynode, an die Stelle des Deutschen Evangelischen Kirchenausschusses und des Deutschen Evangelischen Kirchenbundesrates das Geistliche Ministerium unter Führung des Reichsbischofs, an die Stelle des Präsidenten des Deutschen Evangelischen Kirchenausschusses der Reichsbischof.

siehe zu Abs. 1 auch den Hinweis nach Artikel 10 der Verfassung.

Art. 5. Bis zur Wahl des Reichsbischofs werden dessen Befugnisse durch eine Persönlichkeit wahrgenommen, die von den Bevollmächtigten der deutschen evangelischen Kirche bestimmt wird. Die zur einstweiligen Wahrnehmung der Befugnisse des Geistlichen Ministeriums bestimmten Persönlichkeiten werden unter entsprechender Anwendung des Artikels 7 Abs. 4 der Verfassung bestimmt.

Als erster und einziger Reichsbischof wurde der, seit dem 5. April 1933 als Vertrauensmann und Bevollmächtigter Adolf Hitlers für Fragen der evangelischen Kirche bekannte Ludwig Müller durch die Nationalsynode der Deutschen Evangelischen Kirche am 27. September 1933 eingesetzt. Er war erst am 6. September 1933 zum Landesbischof in Preußen gewählt worden.

    Berlin, den 11. Juli 1933

(es folgen dieselben Unterschriften wie unter der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche)

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 471, 472, 476
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
© 14. Februar 2004 - 19. Februar 2004
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