Gesetz über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich

vom 1. September 1939.

geändert durch
Erlaß vom 8. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2042)

Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Das vom Staatsoberhaupt der Freien Stadt Danzig erlassene Staatsgrundgesetz über die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich wird hiermit Reichsgesetz. Es hat folgenden Wortlaut:
(es folgt der Wortlaut).

§ 2. Die Staatsangehörigen der bisherigen Freien Stadt Danzig sind deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Vorschriften.

§ 3. Im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig bleibt das bisher geltende Recht mit Ausnahme der Verfassung der Freien Stadt Danzig bis auf weiteres in Kraft.

§ 4. (1) In der bisherigen Freien Stadt Danzig tritt am 1. Januar 1940 das gesamte Reichsrecht und preußische Landesrecht in Kraft.

(2) Der zuständige Reichsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmen, daß Reichsrecht oder preußisches Landesrecht in der bisherigen Freien Stadt Danzig nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt oder mit besonderen Maßgaben in Kraft tritt. Eine solche Bestimmung bedarf der Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt.

(3) Bis zum 31. Dezember 1939 kann der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern Reichsrecht und preußisches Landesrecht durch Verordnung einführen.

§ 5. (1) Zentralstelle für die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich ist der Reichsminister des Innern.

(2) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

siehe hierzu die Verordnung vom 12. September 1939 (RGBl. I. S. 1759).

§ 6. Das Gesetz tritt am 1. September 1939 in Kraft.

verkündet am 1. September 1939.

    Berlin, den 1. September 1939

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarschall, Preußischer Ministerpräsident

Der Reichsminister des Auswärtigen
von Ribbentrop

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers


Quelle: Reichsgesetzblatt 1939 I S. 1547
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Hinweis
© 28. März 2004
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