Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre

vom 31. Mai 1941

aufgehoben infolge der Aufhebung des, durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 3) aufgehobenen Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre

Auf Grund des § 6 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:

§ 1. Zum Schutz, der dem deutschen oder artverwandten Blut durch das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) und die Erste Verordnung zu Ausführung dieses Gesetzes vom 14. November 1935 (RGBl I. S. 1334) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. Februar 1940 (RGBl. I. S. 394) gewährt wird, erstreckt sich nicht auf die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen, es sei denn, daß sie auf Grund des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2042) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder in die deutsche Volksliste eingetragen werden.

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

(2) Sie tritt in Kraft am Tage nach der Verkündung.

in Kraft getreten am 5. Juni 1941.

    Berlin, den 31. Mai 1941

Der Reichminister des Innern
In Vertretung
Dr Stuckart

Der Leiter der Partei-Kanzlei
M. Bormann

Der Reichminister der Justiz
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt
Dr Schlegelberger
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1941 I. 297
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
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