Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums

vom 11. April 1933.

faktisch aufgehoben infolge des, durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 6) aufgehobenen Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.

Auf Grund des § 17 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 175) wird verordnet was folgt:

1.

Zu § 2. Ungeeignet sind alle Beamte, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehören. Sie sind daher zu entlassen.

2.

Zu § 3. (1) Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat.

(2) Wenn ein Beamter nicht bereits am 1. August 1914 Beamter gewesen ist, hat er nachzuweisen, daß er arischer Abstammung oder Frontkämpfer, der Sohn oder Vater eines im Weltkrieg Gefallenen ist. Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Urkunden (Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern, Militärpapiere) zu erbringen.

(3) Ist die arische Abstammung zweifelhaft, so ist ein Gutachten des beim Reichsministerium des Innern bestellten Sachverständigen für Rasseforschung einzuholen.

3.

Zu § 4. (1) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 gegeben sind, ist die gesamte politische Betätigung des Beamten, insbesondere seit dem 9. November 1918, in Betracht zu ziehen.

(2) Jeder Beamte ist verpflichtet, der obersten Reichs- oder Landesbehörde (§ 7) auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, welchen politischen Parteien er bisher angehört hat. Als politische Parteien im Sinne dieser Bestimmung gelten auch das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, der Republikanische Richterbund und die Liga für Menschenrechte.

4.

Alle Verhandlungen, Urkunden und amtliche Bescheinigungen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind gebühren- und stempelfrei.

  Berlin, den 11. April 1933.

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 195
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© 7. Februar 2004
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