vom 20. Juli 1932.
geändert durch
Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932
(nicht im RGBl. veröffentlicht) samt Anordnung des Reichspräsidenten vom 18.
November 1932 (RAnz. Nr. 271),
Verordnung vom 31. Januar 1933 (RGBl. I. S. 33),
Verordnung vom 6. Februar 1933 (RGBl. I. S. 43)
§ 5 des
Zweiten Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April
1933 (RGBl. I. S. 173)
aufgehoben durch die Verordnung vom 30. Juni 1933 (RGBl. I. S. 423)
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 1 und 2 der Reichsverfassung verordne ich ur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen folgendes:
§ 1. Für die Geltungsdauer dieser Verordnung wird der Reichskanzler zum Reichskommissar für das Land Preußen bestellt. Er ist in dieser Eigenschaft ermächtigt, die Mitglieder des Preußischen Staatsministeriums ihres Amtes zu entheben. Er ist weiter ermächtigt, selbst die Dienstgeschäfte des Preußischen Ministerpräsidenten zu übernehmen und andere Personen als Kommissare des Reichs mit der Führung der Preußischen Ministerien zu betrauen.
Dem Reichskanzler stehen alle Befugnisse des Preußischen Ministerpräsidenten, den von ihm mit der Führung der Preußischen Ministerien betrauten Personen innerhalb ihres Geschäftsbereichs alle Befugnisse der Preußischen Staatsminister zu. Der Reichskanzler und die von ihm mit der Führung der Preußischen Ministerien betrauten Personen über die Befugnisse des Preußischen Staatsministeriums aus.
Durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 wurde der § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 soweit aufgehoben, als dadurch die Staatlichkeit Preußens berührt ist; die Mitglieder des Preußischen Staatsministeriums blieben im Amt, hatten jedoch keine Befugnisse über ihre Ministerien, sondern waren nur noch z. B. für die Vertretung des Landes nach Außen (wie im Reichsrat) zuständig, dem Reichskommissar und den Kommissaren stand jedoch die gesamte Staatsmacht im Inneren zum Zwecke der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Verfügung.
Durch Verordnung vom 31. Januar 1933 wurden die Befugnisse des Reichskommissars für das Land Preußen auf den Stellvertreter des Reichskanzlers übertragen.
Durch Verordnung vom 6. Februar 1933 wurde die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 faktisch aufgehoben, da die, dem Preußischen Staatsministerium aufgrund dieser Entscheidung zugesprochenen Befugnisse auf dem Reichskommissar für das Land Preußen übertragen wurden.
Reichskommissare für das Land Preußen waren:
20.07.1932 - 03.12.1932 Franz von Papen (als Reichskanzler)
03.12.1932 - 28.01.1933 Kurt von Schleicher (als Reichskanzler)
30.01.1933 - 08.04.1933 Franz von Papen
08.04.1933 - 30.06.1933 Adolf Hitler (als Reichskanzler).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
in Kraft getreten am 20. Juli 1932.
Neudeck und Berlin, den 20. Juli 1932
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
von Papen
gleichzeitig mit diesem Gesetz
wurde auch eine Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Groß-Berlin und
Provinz Brandenburg (RGBl. I. S. 377) erlassen, die über Berlin und Brandenburg
den "Belagerungszustand" mit Einschränkung der Grundrechte, Übertragung der
vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber und Verschärfung der
Strafvorschriften verhängte, jedoch bereits am 26. Juli 1932 außer Kraft trat..