Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung
(Reichswahlgesetz)

vom 30. November 1918

geändert durch
Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 19. Dezember 1918 (RGBl S. 1441)
Verordnung zur Abänderung der Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1353), vom 19. Dezember 1918 (RGBl S. 1442)

 

Auf Grund des § 22 der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgende Wahlordnung erlassen:

§ 1. Für jede Gemeinde (selbständigen Gutsbezirk und desgleichen) ist die Wählerliste nach dem in der Anlage A beigefügten Vordruck von dem Gemeindevorstand (Ortsvorstand, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirks, Magistrat usw.) in zwei gleichlautenden Stücken aufzustellen.

In Gemeinden, die in mehrere Stimmbezirke zerfallen, werden die Wählerlisten für die einzelnen Bezirke besonders aufgestellt.

§ 2. In die Wählerliste sind alle Wahlberechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort in alphabetischer Ordnung einzutragen.

Es können nach Geschlechtern getrennte Wählerlisten angelegt werden.

In den Städten dürfen die Wählerlisten auch in der Art angelegt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb der Straßen die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge eingetragen werden.

Durch Verordnung vom 19. Dezember 1918 erhielt der § 2 Abs. 3 folgende Fassung:
"Die Wählerlisten dürfen auch in der Art angelegt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb der Straßen die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses die Wahlberechtigten eingetragen werden."

§ 3. Der Tag, von dem ab die Wählerlisten auszulegen sind, wird vom Staatssekretär des Innern bestimmt.

Der Gemeindevorstand hat vor der Auslegung der Wählerlisten in ortsüblicher Weise bekanntzugeben, wo und wie lange die Wählerlisten zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden, sowie in welcher Zeit und in welcher Weise Einsprüche gegen die Wählerlisten zu erheben sind.

§ 4. Wer die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde oder einem von ihr ernannten Kommissar schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptung nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen

Wenn der Einspruch nicht sofort für begründet erachtet wird, entscheidet über ihn die nach § 10 zuständige Behörde.

Die Entscheidung muß binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgt und den Beteiligten bekanntgegeben sein.

§ 5. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachträge am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Etwaige Belege sind dem Hauptstück der Wählerliste beizuheften.

§ 6. Nach Ablauf der Auslegungsfrist können in die Wählerliste Wahlberechtigte nur in Erledigung rechtzeitig angebrachter Einsprüche aufgenommen werden.

Verlegt ein Wahlberechtigter nach diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nach einem anderen Stimmbezirke, so ist er berechtigt, sich nach Löschung seines Namens in der Wählerliste seines bisherigen Stimmbezirkes auf Grund einer darüber von der Gemeindebehörde auszustellenden Bescheinigung im Stimmbezirke seines neuen Wohnsitzes nachträglich in die Wählerliste aufnehmen zu lassen.

§ 7. Die beiden gleichmäßig berichtigten Stücke der Wählerliste sind nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 3 vom Gemeindevorstand abzuschließen und zu unterschreiben.

Hierbei hat der Gemeindevorstand eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß und wie lange die Wählerliste ausgelegen hat, sowie daß die Bekanntmachung hierüber und ebenso die im § 30 vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. Außerdem ist auf dem zweiten Stücke der Wählerliste amtlich zu bescheinigen, daß es mit dem Hauptstück völlig übereinstimmt.

§ 8. Das Hauptstück der Wählerliste nebst den Belegen hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Stück dagegen dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl zu übersenden.

Im Stimmbezirken, die aus mehr als einer Gemeinde bestehen, heften die Wahlvorsteher die ihnen aus dem einzelnen Gemeinden zugehenden Wählerlisten zu einer Wählerliste zusammen.

§ 9. Jeder Stimmbezirk soll durchschnittlich 2500, höchstens 3500 Einwohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 umfassen.

Die zuständigen Behörden haben dem Wahlkommissar über die Abgrenzung der Stimmbezirke unverzüglich Anzeige zu erstatten.

§ 10. Aus der Anlage B ergeben sich die Behörden, die in den einzelnen Bundesstaaten für die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten, die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und die Bestimmung des Wahlraums zuständig sind.

Sind die dort genannten Behörden durch andere ersetzt worden, so treten diese an ihre Stelle.

§ 11. Die Wahlkommissare sind unverzüglich nach dem Erlasse dieser Verordnung zu ernennen; die Ernennung ist öffentlich bekanntzumachen.

Den Wahlkommissar ernennt für die preußischen Wahlkreise, falls sie mehrere Regierungsbezirke umfassen, der Oberpräsident, sonst der Regierungspräsident. Gehören zu diesen Kreisen die Gebiete anderer Bundesstaaten, so sind zuvor die beteiligten Landesregierungen zu hören.

Den Wahlkommissar für den 32. Wahlkreis ernennt die Landesregierung von Württemberg, für den 35. Wahlkreis die Landesregierung von Mecklenburg-Schwerin, für den 36. Wahlkreis die Landesregierung von Sachsen-Weimar und für den 37. Wahlkreis die Landesregierung von Hamburg nach Anhörung der mitbeteiligten Landesregierungen.

Im übrigen ernennt die Landesregierung den Wahlkommissar.

§ 12. Der Wahlkommissar hat spätestens vier Wochen vor dem Wahltag zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch eine Bekanntmachung in den zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blättern des Wahlkreises aufzufordern.

In der Bekanntmachung sind die Tage zu bezeichnen, an denen spätestens die Wahlvorschläge einzureichen und die Verbindungen von Wahlvorschlägen zu erklären sind.

Die Bekanntmachung soll die Vorschriften über Beschaffenheit und Inhalt der Wahlvorschläge wiedergeben.

Möglichst gleichzeitig, spätestens vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge sind die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses (§ 22) öffentlich bekanntzugeben.

Durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1918 erhielt der § 12 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Wahlkommissare haben sofort zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch eine Bekanntmachung in den zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blättern des Wahlkreises aufzufordern."

§ 13. Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden, sobald der Wahlkommissar ernannt ist.

§ 14. In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Ruf- und Familiennamen aufgeführt und ihr Stand oder Beruf sowie ihr Wohnort so deutlich angegeben werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht.

Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.

§ 15. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die Abgabe ihres Berufs oder Standes und ihrer Wohnung beifügen.

Gleichzeitig mit dem Wahlvorschlage sind außer den durch § 11 Abs. 3 des Reichswahlgesetzes vorgeschriebenen Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber Bescheinigungen der Gemeindebehörden vorzulegen, daß die Unterzeichner in die Wählerliste aufgenommen worden sind. Die Gemeindebehörden haben solche Bescheinigungen auf Antrag unverzüglich gebührenfrei auszustellen.

§ 16. In jedem Wahlvorschlage soll ein Vertrauensmann bezeichnet werden, der für die Verhandlungen mit dem Wahlkommissar und dem Wahlausschusse, zur Rücknahme des Wahlvorschlags sowie zur Abgabe und Rücknahme von Verbindungserklärungen bevollmächtigt ist. In derselben Weise kann ein Stellvertreter des Vertrauensmanns bezeichnet werden.

Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmanns, so gilt der erste Unterzeichner als solcher.

Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmanns, sobald die Erklärung dem Wahlkommissar zugeht.

§ 17. Der Wahlkommissar hat die Vertrauensmänner unverzüglich zur Beseitigung von Mängeln der eingereichten Wahlvorschläge aufzufordern.

Die Mängel der Wahlvorschläge und ihrer Verbindungen können nur bis zum 7. Tage vor dem Wahltag beseitigt werden. Innerhalb derselben Frist müssen Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises benannt sind, dem Wahlkommissar erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden.

§ 18. Bewerber, gegen deren Wählbarkeit der Wahlkommissar Bedenken erhebt, können innerhalb der Frist des § 17 Abs. 2 durch andere ersetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Unterzeichner des Wahlvorschlags einen entsprechenden Antrag schriftlich stellt.

In gleicher Weise kann die Zahl der Bewerber bis zur gesetzlichen Höchstzahl (§ 11 des Reichswahlgesetzes) nachträglich ergänzt werden.

§ 19. Der Wahlkommissar soll darauf hinwirken, daß nicht dieselben Unterschriften unter mehreren Wahlvorschlägen stehen.

§ 20. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvorschlägen angehören.

Sind Erklärungen abgegeben worden, nach denen ein Wahlvorschlag verschiedenen Gruppen angehören soll, so hat der Wahlkommissar durch eine Verhandlung mit den Vertrauensmännern auf eine vorschriftsmäßige Verbindung der Wahlvorschläge hinzuwirken.

§ 21. Der Vertrauensmann kann gegen Verfügungen, die der Wahlkommissar auf Grund der §§ 17 bis 20 erläßt, die Entscheidung des Wahlausschusses anrufen.

§ 22. Zwecks Bildung des Wahlausschusses beruft der Wahlkommissar vier Wahlberechtigte aus dem Wahlkreis und verpflichtet sie durch Handschlag an Eides Statt. Der Wahlkommissar soll zwei Wahlberechtigte bestimmen, die bei Behinderung der Beisitzer für diese einzutreten haben.

Außerdem hat er einen Schriftführer hinzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.

Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten keine Vergütung.

§ 23. Der Wahlausschuß entscheidet unverzüglich nach dem Ablauf der Frist für die Beseitigung von Mängeln (§ 17 Abs. 2) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindungen.

§ 24. In den Wahlvorschlägen werden die Namen der Bewerber gestrichen, deren Persönlichkeit nicht feststeht, deren Zustimmungserklärung fehlt, die nachgewiesenermaßen nicht wählbar sind oder die auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises benannt sind.

Bewerber, die auf demselben Wahlvorschlage mehrmals benannt sind, gelten als nur einmal vorgeschlagen.

Bleiben danach auf einem Wahlvorschlage mehr Namen stehen, als nach § 11 des Reichswahlgesetzes zulässig sind, so werden die Namen gestrichen, die in der Reihenfolge der Benennungen der gesetzlich zugelassenen Zahl nachfolgen.

§ 25. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge oder Verbindungen von solchen, die verspätet eingereicht oder erklärt sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen.

Kommt bei der Verhandlung nach § 20 Abs. 2 eine Einigung nicht zustande, so sind die in Betracht kommenden Verbindungen nicht zuzulassen.

§ 26. Werden Namen auf Wahlvorschlägen gestrichen oder Wahlvorschläge oder Verbindungen von solchen nicht zugelassen, so ist hiervon dem Vertrauensmann unter Beifügung von Gründen Mitteilung zu machen.

§ 27. Der Name des Bewerbers, der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle genannt ist, dient zur Bezeichnung des Wahlvorschlags.

§ 28. Der Wahlausschuß hat gleichzeitig sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichner und Vertrauensmänner, spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag durch die zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises bekanntzumachen.

Hierbei ist zugleich anzugeben, welche Wahlvorschläge miteinander verbunden sind.

In der Bekanntmachung soll die rechtliche Bedeutung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung kurz erklärt werden.

§ 29. Die nach § 10 zuständigen Behörden haben bei der Ernennung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters zugleich den Raum zu bestimmen, in dem die Wahl vorzunehmen ist.

Durch Verordnung vom 19. Dezember 1918 wurde dem § 29 folgender Absatz angefügt:
"In großen Stimmbezirken ist es zulässig, daß die Wahlen gleichzeitig in zwei verschiedenen Räumen desselben Gebäudes vorgenommen werden, sofern die Wählerlisten nach Geschlechtern getrennt angelegt sind oder sonst geteilt werden können. Voraussetzung hierfür ist, daß beide Wahlräumer alle vorgeschriebenen Einrichtungen enthalten, in dem zweiten Wahlraum der Stellvertreter es Wahlvorstehers die Wahl leitet und für den zweiten Wahlraum ein besonderer Schriftführer bestellt wird."

§ 30. Die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernennung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, die Bestimmung des Wahlraums sowie Tag und Stunde der Wahlen sind spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag durch die zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter zu veröffentlichen und außerdem von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

§ 31. Die Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr vormittags.

§ 32. Der Wahlvorsteher lädt die Mitglieder des Wahlvorstandes spätestens am 3. Tage vor dem Wahltag ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung.

§ 33. Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von allen Seiten zugänglich ist.

An diesem Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Die Wahlurne muß viereckig sein. Im Innern gemessen muß ihre Höhe mindestens 90 Zentimeter und der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 Zentimeter sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln hineingesteckt werden müssen. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Umschläge mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahlurne nicht wieder geöffnet werden.

Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.

Je ein Abdruck des Reichswahlgesetzes, dieser Wahlordnung und der nach § 28 für den Wahlkreis erlassenen Bekanntmachung ist im Wahlraum auszulegen.

§ 34. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 : 12 Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 : 15 Zentimeter groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten.

Im Wahlraum dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch verteilt werden.

§ 35. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Schriftführer und die Beisitzer durch Handschlag an Eides Statt verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.

Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Schriftführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen, verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist mit seiner Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragten.

§ 36. Zutritt zum Wahlraum hat jeder Wahlberechtigte (§ 2 des Reichswahlgesetzes). Ansprachen darf niemand darin halten. Nur der Wahlvorstand darf über das Wahlgeschäft beraten und beschließen.

Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört; ein Wahlberechtigter des Stimmbezirkes, der hiervon betroffen ist, darf vorher seine Stimme angeben.

§ 37. Der Wahlvorsteher leitet die Wahl.

Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, nimmt einen abgestempelten Umschlag aus der Hand einer Person, die der Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Nebentische (§ 33 Abs. 3) aufgestellt hat. Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch, steckt dort seinen Stimmzettel in den Umschlag, tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Schriftführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.

Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diese dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.

Stimmzettel, die nicht in dem abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel von Wählern, die sich nicht in den Nebenraum oder an den Nebentisch begeben haben.

Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder an dem Nebentische nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.

§ 38. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste.

§ 39. Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Hiernach dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste festgestellt (§ 38). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies im Wahlprotokoll anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 40. Kann die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel am Wahltag nicht mehr vorgenommen werden, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und Aufbewahrung der uneröffneten Wahlvorschläge Sorge zu tragen.

§ 41. Bei der Prüfung des Abstimmungsergebnisses, die spätestens am nächstfolgenden Tage erfolgen muß, öffnet ein Beisitzer die Umschläge, nimmt die Stimmzettel heraus und übergibt sie dem Wahlvorsteher, der sie laut vorliest und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung übergibt.

§ 42. Ungültig sind Stimmzettel
1.die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind;
2.die nicht von weißem Papier sind;
3.die mit einem Kennzeichen versehen sind;
4.die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
5.aus denen nicht die Person mindestens eines Bewerbers unzweifelhaft zu erkennen ist;
6.die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen Gewählten enthalten;
7.die Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen enthalten;
8.die ausschließlich auf andere als die in den öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschlägen aufgeführten Personen lauten.

Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig.

Die gültigen Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf ihre Vollständigkeit und die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen Wahlvorschlägen zuzurechnen.

§ 43. Der Schriftführer vermerkt im Protokoll jede dem einzelnen Wahlvorschlage zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut.

In gleicher Weise führt einer der Besitzer eine Gegenliste, die ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung vom Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen ist.

§ 44. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand Beschluß fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokoll beizufügen. Im Protokoll sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.

Wenn ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags für ungültig erklärt worden ist, ist auch der Umschlag anzuschließen.

§ 45. Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 44 dem Wahlprotokoll beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und aufzubewahren, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist.

§ 46. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem in der Anlage C beigefügten Vordruck aufzunehmen.

§ 47. Den Wahlvorständen und den Wahlausschüssen können für die Prüfung der Abstimmung und die Ermittlung des Wahlergebnisses Beamte als Hilfsarbeiter beigegeben werden.

Zuständig für die Bestellung der Hilfsarbeiter bei den Wahlvorständen sind die für die Ernennung der Wahlvorsteher zuständigen Behörden, für die Bestellung der Hilfsarbeiter bei den Wahlausschüssen die Wahlkommissare.

Die Hilfsarbeiter nehmen an der Beschlußfassung nicht teil.

§ 48. Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des 3. Tages nach dem Wahltag in dessen Hände gelangen.

Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.

§ 49. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar den Wahlausschuß auf den 6. Tag nach dem Wahltag in einen von ihm zu bestimmenden Raum.

Es können andere Beisitzer als zur Prüfung der Wahlvorschläge zugezogen werden.

Ort und Zeit der Sitzung sind öffentlich bekanntzugeben. Jeder Wahlberechtigte (§ 2 des Reichswahlgesetzes) hat Zutritt.

§ 50. In der Sitzung des Wahlausschusses werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt.

Geben die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken zu Bedenken Anlaß, so kann der Wahlkommissar die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge (§ 45) einfordern und einsehen.

§ 51. Zwecks Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Wahlvorschläge gemäß § 19 des Reichswahlgesetzes werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmzahlen nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis von den sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert werden können, wie Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Abgeordnetensitze, wie auf ihn Höchstzahlen entfallen. Wenn die an letzter Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, entscheidet das Los.

§ 52. Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden, so wird bei der Verteilung der Abgeordnetensitze auf die einzelnen Wahlvorschläge jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge als ein Wahlvorschlag angesehen und ihr die ihrer Gesamtstimmenzahl entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen zugewiesen.

Ist so die Zahl der Abgeordnetensitze festgestellt, die auf jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge zusammen entfallen, so werden nach den Grundsätzen des § 51 die Abgeordnetensitze auf die einzelnen miteinander verbundenen Wahlvorschläge unterverteilt.

§ 53. Wenn ein Wahlvorschlag oder eine Gruppe verbundener Wahlvorschläge weniger Bewerber enthält, als auf sie Höchstzahlen entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über.

§ 54. Das Ergebnis der Wahl wird dem Wahlkommissar sofort nach seiner Feststellung unter Angabe der Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge und auf jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen, sowie der Namen der Gewählten verkündet.

In gleicher Weise wird das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch die zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises bekanntgegeben.

§ 55. Über die Verhandlung zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein Protokoll nach dem als Anlage D beigefügten Vordruck aufzunehmen.

§ 56. Der Wahlkommissar hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und sie aufzufordern, sich binnen einer Woche nach Zustellung der Nachricht über die Annahme der Wahl zu erklären.

Schweigen oder Annahme unter Vorbehalt oder Verwahrung gilt als Ablehnung.

§ 57. Sämtliche Verhandlungen über die Wahlen in den Stimmbezirken und über die Ermittlung des Wahlergebnisses werden von dem Wahlkommissar unverzüglich der vorgesetzten Landeszentralbehörde zur Mitteilung an die verfassunggebende deutsche Nationalversammlung vorgelegt.

§ 58. Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet, hat die zur Ernennung des Wahlkommissars zuständige Behörde (§ 11) unverzüglich die nach § 21 des Reichswahlgesetzes notwendigen Feststellungen herbeizuführen. Erforderlichenfalls ernennt sie einen neuen Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt.

§ 59. Der Wahlkommissar beruft unverzüglich den Wahlausschuß gemäß § 49.

Der Wahlausschuß stellt auf Grund des nach § 55 aufgenommenen Protokolls fest, wer nach § 21 des Reichswahlgesetzes als Ersatzmann in die verfassunggebende deutsche Nationalversammlung eintritt. § 56 findet Anwendung.

§ 60. Ist ein Bewerber nicht vorhanden, der an die Stelle des Ablehnenden oder Ausscheidenden zu treten hätte, so stellt der Wahlausschuß dies in einem mit Gründen versehenen Beschlusse fest.

§ 61. Wird im Wahlprüfungsverfahren die ganze Wahl in einem Wahlkreis für ungültig erklärt, so hat die nach § 11 zuständige Behörde sofort eine Nachwahl für den Wahlkreis zu veranlassen. Erforderlichenfalls ernennt sie einen neuen Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt.

§ 62. Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften statt wie die erste.

Die Stimmbezirke, die Wahlräume, die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter bleiben unverändert, soweit nicht eine Änderung nach dem Ermessen der nach § 10 zuständigen Behörde geboten erscheint. Solche Änderungen sind gemäß § 30 öffentlich bekanntzumachen. Die Bescheinigung hierüber ist nicht auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltag besonders einzureichen.

§ 63. Findet die Nachwahl binnen Jahresfrist nach dem Wahltag statt, so sind dieselben Wählerlisten anzuwenden wie bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung der Listen findet nicht statt.

§ 64. Findet die Nachwahl später als ein Jahr nach dem Wahltag statt, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, einschließlich der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden. Der Tag, an dem die Auslegung der Wählerlisten beginnt, ist von der nach § 11 zuständigen Behörde festzusetzen.

§ 65. Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.

    Berlin, den 30. November 1918.

Der Staatssekretär des Innern.

Dr. Preuß.
 

Anlage A

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wählerliste")

 

Anlage B
Verzeichnis
der Behörden, die in den einzelnen Bundesstaaten für die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten, die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und de Bestimmung des Wahlraums zuständig sind.

I. Preußen

1. in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz:
    auf dem Lande: der Landrat,
    in den Städten: der Magistrat, und, wo kein kollegialischer Gemeindevorstand vorhanden ist, der Bürgermeister;

2. in der Provinz Hannover:
    auf dem Lande und in den Städten, auf die die Hannoversche revidierte Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetzsamml. S. 141) nicht Anwendung findet: der Landrat,
    in den übrigen Städten; der Magistrat;

3. in Berlin:
    der Magistrat;

4. in den Hohenzollernschen Landen:
    der Magistrat.

II. Bayern

    In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten: die Magistrate,
    in den übrigen Distriktsverwaltungsbezirken: die Bezirksämter.

III. Sachsen

    Die Gemeindeobrigkeiten, zugleich für die in ihrem Bezirke gelegenen exemten Grundstücke.

IV. Württemberg

    Für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten:
        der Gemeinderat,
    im übrigen:
        der Oberamtmann, im Stadtbezirk Stuttgart: der Stadtdirektor.

 

V. Baden

    Die Bezirksräte;
        in dringenden Fällen für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und die Bestimmung des Wahlraumes:
            die Bezirksämter.

VI. Hessen

    Für die Entscheidung über die Einsprüche der Wählerlisten:
            der Kreisausschuß;
    im übrigen:
            die Kreisämter.

VII. Mecklenburg-Schwerin

    Die Ortsobrigkeiten.

VIII. Sachsen-Weimar

    Die Gemeindevorstände.

IX. Mecklenburg-Strelitz

    Für die Abgrenzung der Stimmbezirke und für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter:
        die Landesregierung in Neustrelitz;
    im übrigen:
        die Ortsobrigkeiten.

X. Oldenburg

    Für die Abgrenzung der Stimmbezirke:
        das Staatsministerium;
    für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten:
        die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden;
    für die Ernennung der Wahlvertreter und ihrer Stellvertreter:
        das Staatsministerium, Departement des Innern;
    für die Bestimmung des Wahlraums:
        die Wahlvorsteher.

XI. Braunschweig

    Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten:
        in den Städten:
            der Stadtmagistrat,
        auf dem Lande:
            die Kreisdirektion,
        im übrigen:
            der Gemeindevorstand beziehungsweise der Wahlvorsteher.

XII. Sachsen-Meiningen

    Für die Bestimmung des Wahlraums:
        der Gemeindevorstand,
    im übrigen:
        in den Städten:
            der Magistrat beziehungsweise das Bürgermeisteramt,
        auf dem Lande:
            der Landrat.

XIII. Sachsen-Altenburg

    Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten:
        in den Städten:
            die Stadträte;
        auf dem Lande:
            die Landratsämter;
    für die Bestimmung des Wahllokals:
        die Wahlvorsteher;
    im übrigen:
        das Ministerium, Abteilung des Innern.

XIV. Sachsen-Coburg und Gotha

    Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten und für die Bestimmung des Wahlraumes:
        die Wahlkommissionen;
    im übrigen:
        das Staatsministerium.

XV. Anhalt

    Die Kreisdirektionen.

XVI. Schwarzburg-Rudolstadt

    Für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und für die Bestimmung des Wahlraums:
        der Gemeindevorstand,
    im übrigen:
        das Landratsamt.

XVII. Schwarzburg-Sondershausen

    Für die Abgrenzung der Stimmbezirke:
        das Ministerium,
    im übrigen:
        die Landräte.

XVIII. Waldeck

    Der Kreisamtmann.

XIX. Reuß ä. L.

    Für die Abgrenzung der Stimmbezirke:
        die Landesregierung,
    im übrigen:
        das Landratsamt.

XX. Reuß j. L.

    Für die Abgrenzung der Stimmbezirke:
        das Ministerium,
    für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten:
        der Gemeindevorstand,
    im übrigen:
        das Landratsamt.

XXI. Schaumburg-Lippe

    Das Ministerium.

XXII. Lippe

    Die Regierung.

XXIII. Lübeck

    Für die Abgrenzung der Stimmbezirke:
        der Senat,
    im übrigen:
        der Bürgerausschuß.

XXIV. Bremen

    Die Wahldeputation.

XXV. Hamburg

    Die Zentral-Wahlkommission.

 

Anlage C

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll der Wahlkommission eines Stimmbezirks")

Durch Verordnung vom 19. Dezember 1918 wurde die Anlage C geändert.

Anlage D

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll der Wahlkommission eines Wahlkreises und zur Ermittlung des Wahlergebnisses")

 


Quellen: Reichsgesetzblatt 1918, S. 1353
© 15. Juni 2015
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