Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause

vom 26. Mai 1849

wurde bei der Wahl zum "Erfurter Reichstag" im Februar 1850 angewendet, ist aber nach dem Scheitern der Erfurter Union gegenstandslos geworden.
 

§ 1. Wähler ist jeder selbstständige unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

§ 2. Als selbstständig ist derjenige anzusehen, welcher an den Gemeindewahlen seines Wohnorts Theil zu nehmen berechtigt ist und irgend eine direkte Staatssteuer zahlt.

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Koncurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, bis dahin daß sie ihre Kreditoren befriedigt haben;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

§ 4. Als bescholten sind von der Berechtigung zum Wählen diejenigen Personen ausgeschlossen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

§ 5. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft ... oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

§ 6. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat. ...

§ 7. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs, haben aber die Kosten ihrer amtlichen Stellvertretung zu tragen.

§ 8. In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100 000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.

§ 9. Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Überschuß von wenigstens 50 000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden.

Ein Überschuß von weniger als 50 000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnismäßig zu vertheilen.

§ 10. Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50 000 Seelen bilden einen Wahlkreis. Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden.

Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50 000 Seelen haben, werden mit andern Staaten nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A) zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt.

§ 11. Die Wahl ist indirekt. Die Urwähler wählen Wahlmänner und diese wählen den Abgeordneten.

§ 12. Die Wahlkreise zerfallen in Wahlbezirke Behufs der Wahl der Wahlmänner.

§ 13. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl und seit mindestens 3 Jahren seinen festen Wohnsitz haben und heimathsberechtigt sein. Er muß außerdem auf Erfordern nachweisen, daß er mit der letzten Rate der von ihm zu zahlenden Staatssteuern nicht im Rückstande ist.

Der Standort der Soldaten und Miltärpersonen des stehenden Heeres gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahlohne Rücksicht auf Heimathsberechtigung und Dauer des Wohnsitzes. In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzelstaaten überlassen.

§ 14. Die Wähler werden behufs der Wahl der Wahlmänner in drei Abtheilungen getheilt. Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner.

§ 15. Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maßgabe der von den Wählern zu entrichtenden direkten STaats-Steuern und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Diese Gesammtsumme wird berechnet:
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Bezirk für sich bildet oder in mehrere Bezirke getheilt ist;
b) bezirksweise, falls der Bezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist.

Den Regierungen der Einzelstaaten bleibt es überlassen, für diejenigen Gemeinden oder Bezirke, in welchen keine oder micht alle landüblichen direkten Steuern zur Hebung kommen, der ausfallenden Steuer, behufs Feststellung der Wahlberechtigung und der Abtheilung, eine andere zu substituiren.

§ 16. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer fallen.

Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die nächstniedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Dritttheils fallen.

Die dritte Abtheilung endlich besteht aus den am niedrigsten besteuerten Wählern, auf welche das letzte Drittheil fällt.

§ 17. In jedem Bezirke ist ein Verzeichniß der stimmberechtigten Wähler (Wählerliste) mit Angabe des Steuerbetrages bei den einzelnen Namen aufzustellen. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ... Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

§ 18. Aus den Wählerlisten ist für jede Gemeinde oder Bezirk (§ 15) eine Abtheilungsliste anzufertigen, wegen deren Berichtigung die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen Platz greifen.

§ 19. Bei der Wahlhandlung sind Gemeinde-Mitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.

§ 20. Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch offene Stimmgebung zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit.

§ 21. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt.

§ 22. Die gewählten Wahlmänner treten zur Wahl des Abgeordneten zusammen.

§ 23. Die Wahlmänner wählen durch offene Stimmgebung zu Protokoll nach absoluter Mehrheit. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung eine solche nicht, so findet die engere Wahl statt.

Der Tag der Wahlen wird für das gesammte Reich ein und derselbe sein.

Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.

§ 24. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.

siehe hierzu u. a.
für Preußen: die Verordnung zur Ausführung der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 26. November 1849 (GS S. 419)
für Baden: Provisorisches Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause des von den dem Bündnisse vom 26. Mai 1849 beigetretenen deutschen Staaten zu berufenden Parlamentes vom 7. Dezember 1849 (RBl. S. 607)
für Hessen-Kassel: das Gesetz betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause des nächsten Reichstages vom 10. Dezember 1849 (SdGuV S. 131)
für Hessen-Darmstadt: die Verordnung, die Wahl der Abgeordneten im Großherzogthume zum Volkshause der nächsten Reichsversammlung betreffend vom 24. Januar 1850 (RBl. S. 15)
für Sachsen-Weimar-Eisenach:
für Mecklenburg-Schwerin: Wahlgesetz für die Wahlen zum Volkshause des deutschen Parlaments vom 12. Dezember 1849 (GS Nr. 3763 S 749)
für Mecklenburg-Strelitz:
für Oldenburg: Gesetz, betreffend die Wahl der Abgeordneten zum Volkshause des deutschen Reichstags vom 18. Dezember 1849 (GBl. S. 391)
für Nassau: Gesetz, die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause betreffend vom 3. Dezember 1849 (VoBl. S. 537)
für Braunschweig: Gesetz, die Wahl der Abgeordneten zum Volkshause betreffend vom 27. November 1849 (GVBl. S. 361)
für Sachsen-Koburg-Gotha: Verordnung, die Wahl der Abgeordneten des Herzogthums Coburg und Gotha zum deutschen Volkshause betreffend vom 2. Januar 1850 (GS Nr. 98 S. 8):
für Sachsen-Meiningen: Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause des zu berufenden ersten Reichstags vom 26. November 1849 (SdlVo S. 271, 291)
für Sachsen-Altenburg: Transistorisches Gesetz, die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause des zu berufenden ersten Parlaments betreffend, vom 7. November 1849 (GS Nr. 80 S. 217)
für Anhalt-Deßau:
für Anhalt-Cöthen:
für Anhalt-Bernburg: Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 25. November 1849 (GS S. 103)
für Schwarzburg-Rudolstadt:
für Schwarzburg-Sondershausen: Höchste Verordnung, die Wahl eines Abgeordneten zum deutschen Volkshause vom 26. November 1849 (GS S. 169)
für Schaumburg-Lippe:
für Lippe-Detmold: Landtagsabschied vom 13. August 1850
für Reuß ältere Linie:
für Reuß jüngere Linie: Höchste Verordnung, die Wahlen zum Volkshause betreffend vom 3. Dezember 1849 (GS S. 43)
für Lübeck: Verordnung, die Wahl des Lübeckischen Abgeordneten zum Volkshause des deutschen Bundesstaates betreffend vom 5. Dezember 1849
für Bremen: Obrigkeitliche Verordnung die Wahl eines Abgeordneten der freien Hansestadt bremen zum Volkshause des Deutschen Reichstags betreffend vom 17. Dezember 1849 (GS Nr. 47 S. 273)
für Hamburg: Hamburgisches Wahlgesetz für die Abgeordneten zum Volkshause des deutschen Parlaments der durch den Vertrag vom 26. May 1849 verbündeten deutschen Staaten vom 4. Januar 1850 (SdV S. 475)
für das lübeckisch-hamburgische Kondominum Amt Bergedorf: Verordnung für das Amt Bergedorf, betr. die Wahl der Abgeordneten zum Volkshause der verbündeten Deutschen Staaten vom 21. Dezember 1849 (SdV S. 309)

Anlage A.
Reichswahlmatrikel

Zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus werden zusammengelegt:
1. Liechtenstein mit Österreich.
2. Hessen-Homburg v. d. Höhe mit dem Großherzogthum Hessen; - das hessen-homburgische Oberamt Meisenheim auf dem linken Rheinufer mit Rheinbayern.
3. Schaumburg-Lippe mit Hessen-Cassel.
4. Hohenzollern-Hechingen mit Hohenzollern-Sigmaringen.
5. Reuß älterer Linie mit Reuß jüngerer Linie.
6. Anhalt-Cöthen mit Anhalt-Bernburg.
7. Lauenburg mit Schleswig-Holsteins.
8. Der auf der linken Rheinseite gelegene Theil des Großherzogthums Oldenburg mit Rheinpreußen.
9. Pyrmont mit Preußen.

 


Quellen: Dr. Carl Weil. Quellen und Aktenstücke zur deutschen Verfassungsgeschichte. Berlin 1850
© 1. Dezember 2012
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