Vergleich der deutschen Wahlgesetze 1848 - 1918
Wahlen zur Verfassunggebenden Nationalversammlung von 1848 |
nie angewendet, aber Grundlage der Wahlgesetze von 1866 und 1869 |
Wahlen zum Erfurter
Unionsparlament 1849 |
Wahlen vom 12. Februar 1867 und vom 31. August 1867 |
Wahlen von 1871 bis 1918 |
Für die Wahlen
Anfang 1920 vorgesehen |
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Bundesbeschlüsse über die Wahl der deutschen Nationalversammlung
vom 30. März und 7. April 1848 |
Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 12. April 1849 |
vom 26. Mai 1849 in Preußen durch Verordnung vom 26.
November 1849 (GS S. 419) verkündet |
Preußisches gemäß Art. 5 des Bündnisvertrags |
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 |
nachfolgend alle Änderungen sowie den Ergänzungen der Gesetze ab 1871 und dem Gesetz über die Zusammensetzung des Reichstags und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen vom 24. August 1918 (RGBl. S. 1079) .
Fassung in der am 8. November 1918
geltenden Fassung (mit den gesetzlichen Ergänzungen von 1918)
Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag |
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1. Zu beschleunigter Entwerfung der Grundlagen einer neuen Bundesverfassung hat die Bundesversammlung mit einleitenden Arbeiten zu diesem Zwecke unter Zuziehung von Männern des öffentlichen Vertrauens bereits begonnen. Zu weiterer Förderung dieser wichtigen Angelegenheit beschließt dieselbe, die Bundesregierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen, dem deutschen Staatensystem angehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundesversammlung an einem schleunigst festzustellenden, möglichst kurzen Termine zusammenzutreten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen. Da der Drang der Umstände die einstweilige Annahme eines bestimmten
Maaßstabes der Bevölkerung, nach welchem die gedachten Volksvertreter in
jedem Bundesstaate zu erwählen sind, erforderlich macht, so erscheint es
zweckmäßig, in Bezug auf die bisherigen Bestandtheile des Bundes das
bestehende Bundes-Matriku1arverhä1tniß dabei zum Grunde zu legen, und
die Aufforderung dahin zu richten, daß auf 2. Daß die Bundesversammlung, in Berücksichtigung des immittelst bekannt gewordenen öffentlichen Wunsches und gestützt auf das einstimmige Gutachten der ihr beigeordneten Männer des öffentlichen Vertrauens, ihren Beschluß vom 30. v. Mts. in Beziehung auf die Verhältnißzahl der Vertretung dahin abändere und ferner in der Weise vervollständige, daß 1) die Wahl der Vertreter des Volks zu der constituirenden deutschen Nationalversammlung so zu geschehen habe, daß, unter Beibehaltung des Verhältnisses der Bundesmatrikel, je nach 50,000 Seelen ein Vertreter gewählt werde, daß, wenn der Überschuß der Bevölkerung 25,000 Seelen übersteigt, ein weiterer Abgeordneter zu wählen sey, und daß jeder kleinere Staat, dessen Bevölkerung nicht 50,000 Seelen erreicht, einen Vertreter zu wählen habe 2) daß in Beziehung auf die Wahl der Abgeordneten zur constituirenden Versammlung auf jeden Fall bei der Wählbarkeit keine Beschränkung durch Vorschriften über gewisse Eigenschaften in Beziehung auf Wahlcensus oder Bekenntniß einer bestimmten Religion vorkommen, und eine Wahl nach bestimmten Ständen nicht angeordnet werden könne; 3) daß als wahlberechtigt und als wählbar jeder volljährige, selbstständige Staatsangehörige zu betrachten sey; 4) daß jeder Deutsche, wenn er die voranstehenden Eigenschaften besitzt, wählbar, und dann es nicht nothwendig sey, daß er dem Staate angehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll; 5) daß auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und ihr Staatsbürgerrecht wieder angetreten haben, wahlberechtigt und wählbar sind; 6) endlich, daß dieselbe die höchsten Regierungen ersuche, diese Wahlen so zu beschleunigen, daß, wo möglich, die Sitzungen der Nationalversammlung am 1. Mai beginnen können. Aufgrund dieser Bestimmungen wurden
gewählt: |
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Preußische gemäß vorstehenden Bundesbeschlüssen vom 11. April 1848 in den 38 Ländern des Deutschen Bundes erlassen; in
Österreich in den 14 Ländern, die zum Deutschen Bund gehörten, jeweils
eine gesonderte Anordnungen, insgesamt also 51 verschiedene Rechtsakte |
Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 12. April 1849 |
Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 26. Mai 1849 in Preußen durch Verordnung vom 26.
November 1849 (GS S. 419) verkündet |
Preußisches gemäß Art. 5 des Bündnisvertrags vom 15. October 1866 in 22 Ländern des Norddeutschen Bundes wurde jeweils
ein gesonderter Rechtsakt erlassen |
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 |
nachfolgend alle Änderungen sowie den Ergänzungen der Gesetze ab 1871 und dem Gesetz über die Zusammensetzung des Reichstags und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen vom 24. August 1918 (RGBl. S. 1079) .
Fassung in der am 8. November 1918
geltenden Fassung (mit den gesetzlichen Ergänzungen von 1918)
Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag |
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec. verordnen, in Gemäßheit des von der Deutschen Bundesversammlung in der Sitzung vom 7. April d. J. gefaßten Beschlusses wegen Einberufung einer Deutschen Nationalversammlung auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
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Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung
vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
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Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, verordnen hiermit im
Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrates und des Reichstages was folgt:
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§ 1. Zur
Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes
soll ein Reichstag gewählt werden.
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§ 1. Jeder großjährige Preuße, welcher nicht den Vollbesitz
der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen
Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seinen
Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, in sofern er
nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung bezieht.
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§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
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§ 1. Wähler ist jeder selbstständige unbescholtene
Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
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§
2. Wähler
ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde
zusammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25.
Lebensjahr zurückgelegt hat.
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§ 1. Wähler. für den Reichstag des
Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das
fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo
er seinen Wohnsitz hat.
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§ 1. Wähler für den Deutschen Reichstag ist jeder Deutsche,
welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem
Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat.
(Fassung nach dem Gesetz vom 16. April
1871, RGBl. S. 63)
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§ 2. Als selbstständig ist derjenige anzusehen, welcher an den
Gemeindewahlen seines Wohnorts Theil zu nehmen berechtigt ist und irgend
eine direkte Staatssteuer zahlt.
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§ 2. Für
Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine ruht die
Berechtigung zum Wählen solange, als dieselben sich bei der Fahne
befinden.
Durch das
Reichs-Militärgesetz vom 3. Mai 1874 (RGBl. S. 45) wurde hierzu auch
bestimmt: |
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§ 2. Von der
Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
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§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2. Personen, über deren Vermögen Koncurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, bis dahin daß sie ihre Kreditoren befriedigt haben; 3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
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§ 3.
Von der Berechtigung zum Wählen sind
ausgeschlossen:
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§ 3. Von der
Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-Verfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist.
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§ 3. Als
bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzes des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind. |
§ 4. Als bescholten sind von der Berechtigung zum
Wählen diejenigen Personen ausgeschlossen, denen durch
rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Einzelstaates, wo das
Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht
wieder eingesetzt worden sind.
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§ 4. Als
bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden:
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß
der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte
entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht
wieder eingesetzt worden sind.
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§ 4. Des Rechts
zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten
Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch
strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt
werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft,
seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei
der für einen und denselben Zweck bestimmten
Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung
auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige
Mittel angewendet hat.
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§ 5. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst
verwirkten Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch
strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den
Wahlen Stimmen erkauft ... oder mehr als einmal bei der für einen
und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur
Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel
angewendet hat.
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siehe hierzu
aber die §§ 107 bis 109 des Strafgesetzbuchs für
den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (des
Deutschen Reichs vom 15. Mai 1871):
§ 107.
Wer einen Norddeutschen (Deutschen) durch Gewalt
oder durch Bedrohung mit einer strafbaren
Handlung verhindert, in Ausübung seiner
staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu
stimmen, wird mit Gefängniß nicht unter sechs
Monaten oder mit Festungsghaft bis zu fünf
Jahren bestraft.
§ 108. Wer in einer öffentlichen
Angelegenheit mit der Sammlung von Wahl- oder
Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung
der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein
unrichtiges Ergebniß der Wahlhandlung
vorsätzlich herbeiführt oder das Ergebniß
verfälscht, wird mit Gefängnis von Einer Woche
bis zu drei Jahren bestraft.
§ 109. Wer in einer öffentlichen
Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder
verkauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis
zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
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§ 2. Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl von fünfhundert Seelen ihrer Bevölkerung Einen Wahlmann. Erreicht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht fünfhundert, übersteigt aber dreihundert Seelen, so ist sie dennoch zur Wahl Eines Wahlmannes berechtigt. Erreicht aber die Bevölkerung einer Gemeinde nicht dreihundert Seelen, so wird die Gemeinde durch den Landrath mit einer oder mehreren zunächst angrenzenden Gemeinden zu Einem Wahlbezirke vereinigt. In Gemeinden von mehr als tausend Seelen erfolgt die Wahl nach Bezirken, welche die Gemeindebehörden in der Art zu begränzen haben, daß in Einem Bezirke nicht mehr als fünf Wahlmänner zu wählen sind. Bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Gemeindeverbande gehören und nicht wenigstens 300 Seelen enthalten, werden durch den Landrath behufs der Urwahlen der zunächst gelegenen Stadt- oder Landgemeinde zugewiesen.
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§ 3. Jeder ist nur in einem Wahlbezirk
zum Wahlmann wählbar, worin er als Urwähler stimmberechtigt ist.
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§ 4. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt durch Stimmzettel nach
absoluter Stimmenmehrheit der Erschienenen.
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§ 5. Jeder großjährige Deutsche, der den
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht verwirkt hat (§ 1), ist im
ganzen Bereiche des Staats zum Abgeordneten wählbar.
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§ 5. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Volkshaus nicht aus. |
§ 6. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder
unbescholtene Deutsche, welcher das dreißigste Lebensjahr
zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staate
angehört hat.
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§ 5.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder
Wahlberechtigte, der einem zum Bunde
gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren
angehört hat.
Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus. |
§ 4.
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen
Bundesgebiete jeder Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste
Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate seit
mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die
Bestimmungen in dem § 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen
ist.
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§ 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder
Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und
einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört
hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem § 3 von der
Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist.
(Fassung nach dem Gesetz vom 16. April
1871, RGBl. S. 63)
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§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs.
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§ 7. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden,
bedürfen zum Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs, haben aber die
Kosten ihrer amtlichen Stellvertretung zu tragen.
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§ 6.
Personen, die ein öffentliches Amt
bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den
Reichstag keines Urlaubs.
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siehe
hierzu aber Art. 21 der Verfassung von 1867/71: Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. |
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§ 6. Die Zahl der von Preußen nach Maßgabe des
Bundesbeschlusses vom 7. April d. J. zu wählenden Abgeordneten wird auf
die Provinzen nach den Verhältnissen ihrer Bevölkerung zur
Gesammtbevölkerung der zum deutschen Bunde gehörigen Landestheile
vertheilt.
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§ 7. In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100 000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.
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§ 8. In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100 000
Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu
bilden.
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§ 7.
Auf durchschnittlich 100.000 Seelen der nach der letzten
Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein
Überschuß von wenigstens 50.000 Seelen der Gesammtbevölkerung des
Staates wird vollen 100.000 Seelen gleich gerechnet. |
§ 5.
In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100000 Seelen
derjenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassungsgebenden
Reichstage zugrunde gelegen hat, Ein Abgeordneter gewählt. Ein Überschuß
von mindestens 50000 Seelen der Gesammtbevölkerung eines Bundesstaates
wird vollen 100 000 Seelen gleich gerechnet. In einem Bundesstaate,
dessen Bevölkerung 100000 Seelen nicht erreicht, wird Ein Abgeordneter
gewählt.
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und kommen auf Preußen 235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lauenburg 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 3. Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt. Durch Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Baden, Bayern, Hessen und Württemberg andererseits im November 1870 wurde zum § 5 Abs. 2 bestimmt:"Bis zu der, im § 5 dieses Gesetzes vorbehaltenen gesetzlichen Regelung werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382." Durch
§ 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen
Reiches in Elsaß-Lothringen vom 25. Juni 1873 wurde zum Abs. 2 bestimmt: Durch § 4 des Gesetzes vom 15. Dezember
1890 (RGBl. S. 207) wurde bestimmt:
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§ 5. Die Zahl der Mitglieder des Reichstags beträgt 441.
(Fassung nach dem Gesetz vom 24. August
1918, RGBl. S. 1079, entspricht damit einer
Erhöhung um 44 Mitglieder) Die bestehenden Wahlkreise
werden wie folgt geändert: Demnach ... kommen auf Preußen 267, Bayern 51, Sachsen 28, Württemberg 18, Baden 15, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 2, Hamburg 5, Elsaß-Lothringen 15.(angepasst) Beträgt die Zahl der auf einen Wahlkreis entfallenden reichsdeutschen Einwohner nach den beiden letzten allgemeinen Volkszählungen mehr als 300 000, so tritt bei der nächsten allgemeinen Wahl für jede weiteren angefangenen 200 000 reichsdeutschen Einwohner je ein neuer Abgeordneter hinzu. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 6)
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§
7.
§ 8. Die Zahl der Bevölkerung bestimmt
sich überall nach der im Jahre 1846 stattgehabten amtlichen Zählung.
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§ 8. Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Überschuß von wenigstens 50 000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden. Ein Überschuß von weniger als 50 000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnismäßig zu vertheilen.
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§ 9. Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Überschuß von wenigstens 50 000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden. Ein Überschuß von weniger als 50 000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnismäßig zu vertheilen.
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§ 9. Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50 000 Seelen bilden einen Wahlkreis. Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden. Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50 000 Seelen haben, werden mit andern Staaten nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A) zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt.
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§ 10. Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50 000 Seelen bilden einen Wahlkreis. Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden. Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50 000 Seelen haben, werden mit andern Staaten nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A) zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt. |
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Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.
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§ 6.
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt. Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen, sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird. Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein. Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen. Bis dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem räumlich zusammenhängenden Bezirke abgerundet sind. Diese müssen zum Zwecke der nächsten allgemeinen Wahlen gemäß der Vorschrift des dritten Absatzes gebildet werden.
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§ 6.
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt,
sofern die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen.
In den folgenden Wahlkreisen werden mehrere Abgeordnete gewählt: Die Abgeordneten, die in Wahlkreisen gewählt werden, die zwei oder mehreren Abgeordnete wählen, sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Im Wahlkreis Berlin werden 10, im Wahlkreis Teltow 7, im Wahlkreis Hamburg 5, in den Wahlkreisen Bochum und Leipzig je 4, in den Wahlkreisen Cöln, Breslau, Duisburg, Dortmund, Essen, Neiderbarnim, München und Dresden je 3 und in den übrigen in Abs. 2 dieses Paragraphen erwähnten Wahlkreisen je 2 Abgeordnete nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 5) Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen, sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 6 Abs. 2) Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.
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§ 10. Die Wahlkreise
werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke
eingetheilt.
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§ 11. § 12. Die Wahlkreise zerfallen in Wahlbezirke Behufs der Wahl der Wahlmänner.
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§ 8. Die Wahlkreise werden
zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.
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§ 6a.
Für die Wahl in Wahlkreisen mit nur einem Abgeordneten finden für
die Bestimmung, wer zum Abgeordneten gewählt ist, der §§ 11 Abs. 1 und
12a entsprechende Anwendung. Für die Wahl in den Wahlkreise, die zwei oder mehrere Abgeordnete wählen, finden die Bestimmungen der §§ 10a bis 10d, 11a, 12b, 13a, 13b und 14a entsprechende Anwendung. Die weiteren Bestimmungen dieses Wahlgesetzes finden auf beiden Wahlarten Anwendung.
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§ 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen. Der Standort der Soldaten und Miltärpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist. - In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzelstaaten überlassen. |
§ 13. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl und seit mindestens 3 Jahren seinen festen Wohnsitz haben und heimathsberechtigt sein. Er muß außerdem auf Erfordern nachweisen, daß er mit der letzten Rate der von ihm zu zahlenden Staatssteuern nicht im Rückstande ist. Der Standort der Soldaten und Miltärpersonen des stehenden Heeres gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahlohne Rücksicht auf Heimathsberechtigung und Dauer des Wohnsitzes. In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzelstaaten überlassen.
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§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen. |
§
7. Wer das Wahlrecht in einem
Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben,
oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere
Wahlbezirke getheilt ist, in einem derselben zur
Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an Einem Orte wählen. |
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§ 14. Die Wähler werden behufs der Wahl der Wahlmänner in drei
Abtheilungen getheilt. Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden
Wahlmänner.
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§ 15. Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach
Maßgabe der von den Wählern zu entrichtenden direkten Staats-Steuern und zwar in
der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der
Steuerbeträge aller Wähler fällt. Diese Gesammtsumme wird berechnet: a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Bezirk für sich bildet oder in mehrere Bezirke getheilt ist; b) bezirksweise, falls der Bezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist. Den Regierungen der Einzelstaaten bleibt es überlassen, für diejenigen Gemeinden oder Bezirke, in welchen keine oder nicht alle landüblichen direkten Steuern zur Hebung kommen, der ausfallenden Steuer, behufs Feststellung der Wahlberechtigung und der Abtheilung, eine andere zu substituiren.
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§ 16. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer fallen. Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die nächstniedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Dritttheils fallen. Die dritte Abtheilung endlich besteht aus den am niedrigsten besteuerten Wählern, auf welche das letzte Drittheil fällt.
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§ 12. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. |
§ 17. In jedem Bezirke ist ein Verzeichniß der stimmberechtigten Wähler (Wählerliste) mit Angabe des Steuerbetrages bei den einzelnen Namen aufzustellen. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ... Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
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§ 10. In
jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen
Listen anzulegen, in welche die zum
Wählen Berechtigten nach Zu- und
Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort
eingetragen werden. Diese Listen sind
spätestens vier Wochen vor dem zur
ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu
jedermanns Einsicht auszulegen, und ist
dies öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen
acht Tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung bei der Behörde, welche
die Bekanntmachung erlassen hat,
anzubringen, und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die
Listen geschlossen werden. Nur
diejenigen sind zur Theilnahme an der
Wahl berechtigt, welche in die Listen
aufgenommen sind.
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§
8. In jedem Bezirke sind zum
Zwecke der Wahlen Listen anzulegen in
welche die zum Wählen Berechtigten nach
Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und
Wohnort eingetragen werden.
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wahlliste nicht.
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§ 18.
Aus den Wählerlisten ist für jede Gemeinde oder Bezirk (§ 15) eine
Abtheilungsliste anzufertigen, wegen deren Berichtigung die Vorschriften des
vorhergehenden Paragraphen Platz greifen.
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§ 9. In den Städten werden die Urwahlen der Wahlmänner durch
Beauftragte des Magistrats, und da, wo kein Magistratskollegium besteht,
des Bürgermeisters geleitet. Über die Leitung der Urwahlen auf dem Lande wird mit Rücksicht auf die bestehende Verschiedenartigkeit der ländlichen Gemeindeeinrichtungen Unser Staatsministerium das Erforderliche in dem über die Ausführung dieser Verordnung zu erlassenden Reglement (§ 12) feststellen. Die Wahlen der Abgeordneten und Stellvertreter werden durch vom Oberpräsidenten zu bestimmende Wahlkommissare geleitet.
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§ 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. |
§ 19. Bei der Wahlhandlung sind Gemeinde-Mitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.
|
§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§
9. Die
Wahlhandlung, sowie
die Ermittelung des
Wahlergebnisses,
sind öffentlich.
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. |
||
§ 10. Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter erfolgt durch selbstgeschriebene Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit aller Erschienenen, und zwar nach der näheren Festsetzung des Oberpräsidenten in einem der Hauptorte des Wahlbezirks. |
§ 20. Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch offene Stimmgebung zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit. |
§ 10.
Das Wahlrecht
wird in Person
durch verdeckte,
in eine Wahlurne
niederzulegende
Stimmzettel ohne
Unterschrift
ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. |
||||
§ 10a.
Bei dem Wahlkommissar sind
spätestens am 21. Tage vor dem
Wahltag Wahlvorschläge
einzureichen. Die Wahlvorschläge
müssen von mindestens 50 im
Wahlkreis zur Ausübung der Wahl
berechtigten Personen
unterzeichnet sein. Sie dürfen
höchstens zwei Namen mehr
enthalten, als Abgeordnete im
Wahlkreis zu wählen sind. Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 7)
|
||||||
§ 10b.
Mehrere Wahlvorschläge
können miteinander verbunden
werden. Die Verbindung mit von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 8)
|
||||||
§ 10c.
Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird
für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem
Wahlkommissar als Vorsitzendem und vier Beisitzern besteht.
Auf die Beisitzer findet
§ 9 Abs. 2
des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 Anwendung. Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben werden. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 9)
|
||||||
§ 10d.
Den Wahlvorständen und den Wahlkommissaren können für die
Prüfung der Abstimmung und die Ermittlung des
Wahlergebnisses Beamte als Hilfsarbeiter beigegeben werden. Die Hilfsarbeiter nehmen an der Beschlußfassung nicht teil. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 14)
|
||||||
§
11.
Die Stimmzettel
sind außerhalb des
Wahllokals mit dem Namen
des Kandidaten, welchem
der Wähler seine Stimme
geben will,
handschriftlich oder im
Wege der
Vervielfältigung zu
versehen.
|
Durch Gesetz vom 12.
März 1884 (RGBl. S.
17) wurde für
Stimmzettel zu
öffentlichen Wahlen
zusätzlich bestimmt: "Stimmzettel, welche im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind und nur die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten, gelten nicht als Druckschriften im Sinne der Reichs- und der Landesgesetze.
|
§
11.
Die Stimmzettel
sind außerhalb des
Wahllokals mit dem Namen
des Kandidaten, welchem
der Wähler seine Stimme
geben will,
handschriftlich oder im
Wege der
Vervielfältigung zu
versehen. Stimmzettel, welche im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind und nur die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten, gelten nicht als Druckschriften im Sinne der Reichs- und der Landesgesetze. (Fassung nach dem Gesetz vom 12. März 1884, RGBl. S. 17)
|
||||
§ 11a. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.(Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 10)
|
||||||
§ 14. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 10. § 11. Die Wahl ist indirekt. Die Urwähler wählen Wahlmänner und diese wählen den Abgeordneten. |
§ 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. |
§
12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute
Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt
bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist
nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Durch die §§ 7 bis 15 des Gesetzes vom 24. August 1918 wurde für die Wahlkreise, die zwei oder mehr Abgeordnete wählen, von § 12 abweichendes bestimmt; siehe hierzu § 11,.
|
§
12. Die Wahl ist direkt.
|
||
§ 20. § 21. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt.
|
§ 12a.
Sie erfolgt in Wahlkreisen, die einen Abgeordneten entsenden
durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen
Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht
heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Loos.
|
|||||
§ 12b.
Behufs
Ermittlung
des
Wahlergebnisses
ist
festzustellen,
wieviel
gültige
Stimmen
abgegeben
und wie
viele
hiervon auf
jeden
Wahlvorschlag
und auf die
verbundenen
Wahlvorschläge
gemeinschaftlich
entfallen
sind.
(Fassung nach dem Gesetz vom 24. August
1918, RGBl. S. 1079, § 11)
|
||||||
§ 13. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages allein der Vorstand des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat. |
||||||
§ 13a.
Die
Abgeordnetensitze
werden
auf die
Wahlvorschläge
nach dem
Verhältnis
der
ihnen
nach
§ 12b
zustehenden
Stimmen
verteilt.
Zu dem
Zwecke
werden
diese
Stimmenzahlen
nacheinander
durch 1,
2, 3, 4
usw.
geteilt
und von
den sich
hierbei
ergebenden
Teilzahlen
so viele
Höchstzahlen
der
Größe
nach
ausgesondert,
als
Abgeordnete
zu
wählen
sind.
Jeder
Wahlvorschlag
erhält
so viel
Abgeordnetensitze,
als auf
ihn
Höchstzahlen
entfallen.
Wenn die
an
letzter
Stelle
stehende
Höchstzahl
auf
mehrere
Wahlvorschläge
zugleich
entfällt,
entscheidet
das Los. Verbundene Wahlvorschläge werden hierbei mit der Gesamtzahl der ihnen nach § 12b zustehenden Stimmen als ein Wahlvorschlag in Rechnung gestellt. Die ihnen zukommenden Abgeordnetensitze werden auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Abs. 1 verteilt. Wenn ein Wahlvorschlag oder eine Gruppe verbundener Wahlvorschläge weniger Bewerber enthält, als auf sie Höchstzahlen entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 12)
|
||||||
§ 13b.
Für die
Verteilung
der
einem
Wahlvorschlage
zugeteilten
Abgeordnetensitze
unter
die
einzelnen
Bewerber
ist die
Reihenfolge
der
Benennungen
auf den
Wahlvorschlägen
maßgebend.
(Fassung nach dem Gesetz vom 24. August
1918, RGBl. S. 1079, § 13)
|
||||||
§ 15. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
|
§ 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind
nicht zu wählen.
|
|||||
§ 22. Die gewählten Wahlmänner treten zur Wahl des Abgeordneten zusammen.
|
||||||
§ 16.
Die Wahlen sind im Umfang des ganzen
Reichs an einem und demselben Tage
vorzunehmen, den die Reichsregierung
bestimmt.
Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben. |
§ 23. Die Wahlmänner wählen durch offene Stimmgebung zu Protokoll nach absoluter Mehrheit. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung eine solche nicht, so findet die engere Wahl statt. Der Tag der Wahlen wird für das gesammte Reich ein und derselbe sein. Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.
|
§ 14.
Die Wahlen sind im ganzen Umfang des
Staates zu derselben Zeit vorzunehmen.
|
§ 14.
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen
Bundesgebiete an dem von dem
Bundespräsidium
(vom Kaiser) bestimmten Tage
vorzunehmen.
|
|||
§ 14a.
(Fassung nach dem Gesetz vom 24. August
1918, RGBl. S. 1079, § 15) Wenn ein
Abgeordneter
die Wahl
ablehnt
oder
nachträglich
aus dem
Reichstag
ausschiedet,
tritt an
seine
Stelle
ohne die
Vornahme
einer
Ersatzwahl
der
Bewerber,
der
demselben
Wahlvorschlag,
oder
wenn
dieser
erschöpft
ist,
einem
mit ihm
verbundenen
Wahlvorschlag
angehört
und nach
dem
Grundsatze
des § 13
hinter
dem
Abgeordneten
an
erster
Stelle
berufen
erscheint. Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz für den Rest der Legislaturperiode unbesetzt.
|
||||||
§
6. § 7. Die Oberpräsidenten
haben in jeder Provinz so viel Wahlbezirke von möglichst gleicher
Einwohnerzahl zu bilden, als Abgeordnete zu wählen sind. In jedem solchen Bezirke ist Ein Abgeordneter und Ein Stellvertreter zu wählen. |
§ 17. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, oder durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.
hierzu
wurden
in
keinem
Einzelstaat
Bestimmungen
erlassen,
weil
nach der
Ablehnung
der
Kaiserkrone
durch
den
König
von
Preußen
das
Scheitern
der
Paulskirchenverfassung
abzusehen
war. |
§ 24. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, ... werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt. siehe hierzu u. a.
Es fehlen also: |
§
15.
Die
Wahlkreise
und
Wahlbezirke,
die
Wahldirektoren
und das
Wahlverfahren,
insoweit
dieses
nicht
durch
das
gegenwärtige
Gesetz
festgestellt
worden
ist,
werden
von der
Staatsregierung
bestimmt.
siehe
unten |
§
15.
Der
Bundesrath
ordnet
das
Wahlverfahren,
soweit
dasselbe
nicht
durch
das
gegenwärtige
Gesetz
festgestellt
worden
ist,
durch
ein
einheitliches,
für das
ganze
Bundesgebiet
gültiges
Wahlreglement.
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert werden.
siehe unten |
§
15.
(Fassung nach dem Gesetz vom 24. August
1918, RGBl. S. 1079, § 16) Die
noch
erforderlichen
Einzelvorschriften
und
Ausführungsbestimmungen
über die
Beschaffenheit
und
Prüfung
der
Wahlvorschläge,
die
Prüfung
der
Stimmzettel,
die
Ermittlung
des
Wahlergebnisses
und die
Bestimmung
von
Ersatzmännern
erläßt
der
Bundesrat
in einer
Wahlordnung. Die Wahlordnung sowie jede Änderung derselben bedarf der Zustimmung des Reichstags.
eine
Wahlordnung
aufgrund
dieser
Vorschrift
ist vor
dem 9.
November
1918
nicht
mehr
zustande
gekommen. |
|
§ 16.
Die
Kosten für die Druckformulare zu den
Wahlprotokollen und für die Ermittelung
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
werden von den Bundesstaaten, alle
übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden
von den Gemeinden getragen.
|
||||||
§ 17.
Die Wahlberechtigten
haben das Recht, zum Betrieb der den
Reichstag betreffenden
Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden
und in geschlossenen Räumen unbewaffnet
öffentliche Versammlungen zu
veranstalten.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Versammlungen und Vereine, sowie über die Überwachungen derselben, bleiben unberührt.
Durch das Reichs-Militärgesetz vom 3.
Mai 1874 (RGBl. S. 45) wurde hierzu auch
bestimmt:
Durch das Gesetz vom 21. Oktober
1878 (RGBl. S. 351) wurde der §
17 wie folgt beschränkt: Durch § 2 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1880 (RGBl. S. 117) wurde die Geltungsdauer des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 bis zum 30. September 1884 verlängert." Durch Reichsgesetz vom 28. Mai 1884 (RGBl. S. 53) wurde die Geltungsdauer des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 bis zum 30. September 1886 verlängert." Durch Reichsgesetz vom 20. April 1886 (RGBl. S. 77) wurde die Geltungsdauer des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 bis zum 30. September 1888 verlängert." Durch Reichsgesetz vom 18. März 1888 (RGBl. S. 109) wurde die Geltungsdauer des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 bis zum 30. September 1890 verlängert." Das Gesetz betreffend das Vereinswesen vom 11. Dezember 1899 (RGBl. 1899 S. 699) beseitigte Beschränkungen der Vereine.
|
§ 17. (aufgehoben) (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 16) | |||||
§ 16.
Der
Reichstag
prüft die
Vollmachten
seiner
Mitglieder
und
entscheidet
über deren
Zulassung.
Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin. |
||||||
§ 11. Die gewählten Abgeordneten
stimmen in der zu berufenden Versammlung nach ihrer eigenen unabhängigen
Überzeugung und sind an Aufträge oder Instruktionen nicht gebunden.
|
§ 17.
Kein
Mitglied
des
Reichstages
darf zu
irgend
einer
Zeit
wegen
seiner
Abstimmung
oder
wegen
der in
Ausübung
seines
Berufes
gethanen
Äußerungen
gerichtlich
oder
disziplinarisch
verfolgt
oder
sonst
außerhalb
der
Versammlung
zur
Verantwortung
gezogen
werden.
|
|||||
§ 12. Die zur Ausführung dieses
Gesetzes sonst noch erforderlichen Anordnungen hat Unser
Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement zu treffen.
|
§ 18.
Das
gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten
nach dessen Verkündigung stattfindenden
Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von
dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren
alle bisherigen Wahlgesetze für den
Reichstag nebst den dazu erlassenen
Ausführungsgesetzen, Verordnungen und
Reglements ihre Gültigkeit.
|
Durch § 17 des Gesetzes vom 24. August
1918 wurde bestimmt: formalrechtlich wäre das nach dem Gesetz vom 18. Juli 1918 (RGBl. S. 745) am 12. Januar 1920 gewesen.
|
||||
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11. April 1848 Friedrich Wilhelm Camphausen. |
Frankfurt,
den 12.
April
1849.
Der Reichsverweser Erzherzog Johann
Die
interimistischen
Reichsminister
|
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. Oktober 1866 Wilhelm
Gr. v.
Bismarck-Schönhausen. |
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1869 Wilhelm Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
|
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. August 1918 Wilhelm Dr. Graf von Hertling |
||
Anlage
A.
Zum
Zweck
der
Wahlen
der
Abgeordneten
zum
Volkshaus
werden
zusammengelegt:
|
Reichswahlmatrikel Zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus werden zusammengelegt:
|
|||||
Das
vorstehende
Reichsgesetz
ist nie
zur
Anwendung
gekommen.
Es war
eines der letzten Reichsgesetze, die von der in Frankfurt am Main
tagenden Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung verabschiedet
und vom Reichsverweser verfassungsmäßig verkündet hat. |
Reaktionäre Abwandlung des
Reichsgesetzes vom 12. April 1849 durch Preußen und seine damaligen
Verbündeten, die als "Erfurter Union vom 26. Mai 1849" in die
Geschichtsbücher einging. Es erfolgte zwar eine Wahl und auch einige
Sitzungen, aber der geplante Verfassungsvertrag zwischen den
verbündeten Staaten und dem Reichstag kam nicht zustande. |
Wiederbelebung des Reichsgesetzes vom
12. April 1849; hier die preußische Fassung, wie es der Artikel 5 des
"August"-Bündniß zwischen den Norddeutschen Staaten vorgesehen war. |
Das
Wahlgesetz,
das für
alle
Reichstagswahlen
des
Kaiserreichs
(1871-1918)
Gültigkeit
hatte.
|
Kurz
vor dem
Ende kam
es im
August
1918
noch zu
einer
größeren
Änderung.
In den
Großstädten
wurde
die
Verhältniswahl
eingeführt.
Doch auch dieses reformierte
Wahlgesetz hätte zu Verzerrungen des Wählerwillens geführt, da die
kleinen Wahlkreise mit wenigen Einwohnern nicht mit anderen vereinigt
wurde. |
||
Quellen:
|
Quellen:
|
Quellen: |
Quellen:
|
Quellen:
|
||
Preußisches
vom 11. April 1848 |
Ein Wahlreglement, wie in § 17 des Gesetzes vom 12. April 1849 vorgesehen war, ist in keinem Einzelstaat ergangen, da bereits am 26. Mai 1849 nach dem Scheitern der Reichsverfassung vom 29. März 1849, die Auflösung der provisorischen Reichsgewalt und der Auflösung der Nationalversammlung Mitte Mai 1849 unter Führung Preußens, Hannovers und Sachsens ein neues Projekt, die Erfurter Union, ins Leben gerufen wurde, welche die Reichsverfassung formal als provisorisch geltend anerkannt hat, diese aber einer Revision unterwerfen wollte, welche von den verbündeten Regierungen einerseits und dem aufgrund eines reaktionären Wahlgesetz mit Dreiklassenwahlrecht gewählten Reichstage (bzw. deren zweiter Kammer, dem Volkshaus) vereinbart werden sollte. Die Erfurter Union ist jedoch
gescheitert, weil Österreich es erreicht hat, dass Hannover und Sachsen
von dem Projekt absprangen und den Deutschen aufgrund der Verträge von
1815 bis 1820 wieder reaktivieren wollte, was mit der Übereinkunft
zwischen Österreich und Preußen im Mai 1850 erreicht wurde. |
Preußische
vom 26. November 1849 sowie
Preußisches
vom 4. Dezember 1849 |
Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. October 1866
vom 30.
December
1866 |
Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. S. 145)
vom 28.
Mai 1869 |
Ein Wahlreglement, wie in §
16 des Gesetzes vom 24. August 1918 vorgesehen war, ist bis zum 9.
November 1918 nicht ergangen. |
|
geändert und ergänzt durch |
||||||
Mit Bezugnahme auf die heutige Verordnung über die Wahl der preußischen
Abgeordneten zur deutschen National-Versammlung wird hierdurch
festgesetzt, daß die Wahlen der genannten Abgeordneten überall nach dem
Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 8. April d. J. für die zur
Vereinbarung der preußischen Staats-Verfassung berufene Versammlung
abgehalten werden soll. Es treten nur die folgenden Modifikationen ein: Aufgrund dieser Bestimmung ist nachfolgend das
Preußische
vom 8. April 1848 mit den Änderungen, die das Reglement zur Ausführung der Verordnung vom 11. April d. J. über die Wahl der preußischen Abgeordneten zur deutschen Nationalversammlung wiedergegeben. |
Nachdem die Regierungen des 1) Großherzogthums Baden, 2) Kurfürstenthums Hessen, 3) Großherzogthums Hessen, 4) Großherzogthums Sachsen-Weimar; 5) Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin 6) Großherzogthums Mecklenburg-Strelitz 7) Großherzogthums Oldenburg, 8) Herzogthums Nassau, 9) Herzogthums Braunschweig, 10) Herzogthums Sachsen-Koburg-Gotha, 11) Herzogthums Sachsen-Meiningen, 12) Herzogthums Sachsen-Altenburg, 13) Herzogthums Anhalt-Deßau, 14) Herzogthums Anhalt-Cöthen, 15) Herzogthums Anhalt-Bernburg, 16) Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, 17) Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen, 18) Fürstenthums Schaumburg-Lippe 19) Fürstenthums Lippe-Detmold, 20) Fürstenthums Reuß ältere Linie, 21) Fürstenthums Reuß jüngere Linie, 22) der freien Stadt Lübeck, 23) der freien Stadt Bremen, 24) der freien Stadt Hamburg, ihren Beitritt zum Bündnisse vom 26. Mai d. J. erklärt haben, auch beschlossen worden ist, die Wahlen zu einem behufs der Berathung und Vereinbarung des Verfassungswerkes zu berufenden deutschen Parlamente am 31. Januar 1850, statt finden zu lassen; Verordnen Wir zur Ausführung der Wahlen für das Volkshaus dieses deutschen Parlamentes für die zum bisherigen deutschen Bunde gehörigen Theile der Monarchie, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: |
Zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. October 1866 werden auf Grund des § 15 desselben für den ganzen Umfang des Staats folgende nähere Bestimmungen getroffen. |
Der
Bundesrath
hat auf
Grund
des § 15
des
Wahlgesetzes
für den
Reichstag
des
Norddeutschen
Bundes
vom 31.
Mai
1869,
beschlossen,
das
nachstehende,
für das
ganze
Bundesgebiet
gültige
Wahlreglement
zu
erlassen.
|
|||
§
6. § 7. Wähler zum
Volkshause ist jeder unbescholtene Preuße, welcher 1) das 25ste Lebensjahr zurückgelegt, 2) einen eigenen Hausstand hat, 3) in der Gemeinde oder, falls ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden besteht, im Wahlbezirke seit drei Jahren seinen festen Wohnsitz hat und heimathberechtigt ist, 4) seit einem Jahre zu den direkten Staats- und Gemeindeabgaben beigetragen hat, und 5) auf Erfordern nachweisen kann, daß er mit der letzten Rate der von ihm zu zahlenden direkten Staatssteuer nicht im Rückstande ist.
|
||||||
§ 8. Von der Berechtigung zum Wählen
sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, 2) Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich, eröffnet worden ist, bis dahin, faß sie ihre Kreditoren befriedigt haben, 3) Peronen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
||||||
§ 9. Als bescholten sind von der
Berechtigung zum Wählen diejenigen Personen ausgeschlossen, denen durch
rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte
entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden
sind.
|
||||||
§ 10. Der Standort der
Militairpersonen des stehenden Heeres und der Stammmannschaften der
Landwehr gilt als Wohnisitz und berechtigt zur Wahl, ohne Rücksicht auf
Heimathsberechtigung und Dauer des Wohnsitzes (§ 7 Nr. 3).
Landwehrpflichtige, welche zur Zeit der Wahlen zum Dienste einberufen
sind, wählen an dem Orte ihres Aufenthaltes für ihren heimathlichen
Wahlbezirk.
|
||||||
§ 11.
Wo keine direkte
Gemeinde-Abgabe erhoben wird, genügt zur Erfüllung der Bedingung § 7 ad
4. die Betheiligung an der Zahlung der Klassen- oder klassifizirten
Steuer (§ 15.). Wo keine Klassen- oder klassifizirte Steuer, wohl aber
direkte Gemeindesteuer gezahlt wird, genügt die Betheiligung an der
letzteren. Wo weder die eine noch die andere zur Hebung kommt, muß
behufs Feststellung der Berechtigung zur Wahl von der Gemeindeverwaltung
nach den Grundsätzen der Klassensteuer-Veranlagung ermittelt werden, wer
zur Klassensteuer heranzuziehen sein würde, wenn eine solche zur Hebung
käme.
|
||||||
§ 12. So lange der Grundsatz wegen
Aufhebung der Abgabenbefreiungen in Bezug auf die Klassensteuer und
direkte Gemeindesteuer noch nicht durchgeführt ist, sind die zur Zeit
noch befreiten Personen aus diesem Grunde von der Wahl nicht
auszuschließen.
|
||||||
§ 13. Die Wähler werden behufs der
Wahl der Wahlmänner in drei Abtheilungen getheilt.
|
||||||
§ 14. Die Bildung der Abtheilungen
erfolgt nach Maaßgabe der von den Wählern zu entrichtenden direkten
Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Gewerbersteuer), und zwar in
der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der
Steuerbeträge aller Wähler fällt. Diese Gesamtsumme wird berechnet
|
||||||
§ 15. Zum Zwecke der
Abtheilungsbildung tritt da, wo keine Klassensteuer erhoben wird, für
dieselbe zunächst die etwa in Gemäßheit der Verordnung vom 4.
April 1848, anstatt der indirekten eingeführte direkte Staatssteuer ein. Wo weder Klassensteuer noch klassifizirte Steuer auf Grund der Verordnung vom 4. April 1848 erhoben wird, tritt an die Stelle derselben die in der gemeinde zur Hebung kommende direkte Gemeindesteuer. Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von der Gemeinde-Verwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer-Veranlagung eine ungefähre Einschätzung bewirkt und der Betrag ausgeworfen werden, welchen jeder Wähler danach als Klassensteuer zu zahlen haben würde. Die Gewerbesteuer, welche von einer Handelsgesellschaft entrichtet wird, ist, behufs Bestimmung, in welche Abtheilung die gesellschafter gehören, zu gleichen Theilen auf dieselben zu repartiren.
|
||||||
§ 16. Die erste Abtheilung besteht
aus denjenigen Wählern, auf welche die´höchsten Steuerbeträge bis zum
Belaufe eines Drittheils der Gesamtsteuer fallen. Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die nächst niederigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Drittheils fallen. Die dritte Abtheilung endlich besteht aus den niedrigst besteuerten Wählern, auf welche das letzte Drittheil fällt.
|
||||||
§ 17. Die zur Zeit von der
Klassensteuer und dierekten Gemeindesteuer noch befreiten Personen (§
12.) sind in diejenige Abtheilung aufzunehmen, welcher sie angehören
würden, wenn die Befreiungen bereits aufgehoben wären.
|
||||||
§ 18. Jeder Wähler darf nur in Einer
Abtheilung wählen, auch dann, wenn er mehr als ein Drittheil der
Gesammtsteuer zahlt.
|
||||||
§ 19. Jede Abtheilung wählt ein
Dritteil der zu wählenden Wahlmänner. Ist die Zahl der in einem Wahlbezirk zu wählenden Wahlmänner nicht durch 3 theilbar, so ist, wenn nur Ein Wahlmann übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahlmänner übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern. |
||||||
§ 3. § 4. In jeder Gemeinde wird sofort von der Orts-Behörde ein namentliches Verzeichniß aller nach § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 11. April d. J. stimmberechtigten Wähler aufgestellt und zu Jedermanns Einsicht in einem zu bestimmenden Lokal ausgelegt, auch daß solches geschehen, öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin übergangen glaubt, hat seine Einwendungen binnen 3 Tagen nach der Bekanntmachung anzugeben und zu bescheinigen. Die Entscheidung über die Reclamation steht für diesmal dem Landrath resp. Magistrat oder Bürgermeister zu. [Reglement vom 11.4.: zu § 4. Die Verzeichnisse der stimmberechtigten Wähler werden nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 des Wahlgesetzes vom 8. April d. J., sondern derjenigen des § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage aufgestellt.] |
§ 20. § 21. In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimmberechtigten Wähler (Wählerliste) mit Angabe des Steuerbetrages aufzustellen, welcher auf jeden einzelnen Wähler fällt.
|
§ 1.
In jeder Gemeinde (Orts-Commune, selbständigen Gutsbezirk
u. s. w.) ist
gemäß §
10 des
Gesetzes
und nach
Anleitung
anliegenden
Formulars
von dem
Gemeinde-Vorstande
(Commune-Vorstande, Orts-Vorstande, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.)
die
Wählerliste
doppelt aufzustellen.
In
derselben
sind
alle
nach den
§§ 2 bis
4 und 9
des
Gesetzes
Wahlberechtigten
in
alphabetischer
Ordnung
zu
verzeichnen.
Jedoch
dürfen
in den
Städten
die
Wählerlisten
auch in
der Art
angefertigt
werden
daß die
Straßen
nach der
alphabetischen
Reihenfolge
ihrer
Namen,
innerhalb
derselben
die
Häuser
nach
ihrer
Nummer
und nur
innerhalb
jedes
Hauses
die
Wähler
alphabetisch
geordnet
werden. In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§ 7 des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
|
§ 1.
Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbständigen Gutsbezirk
u. s. w.) ist
gemäß §
8 des
Gesetzes
und nach
Anleitung
des
unter
Litt. A.
anliegenden
Formulars
von dem
Gemeindevorstande
(Kommunenvorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.)
die
Wählerliste
doppelt aufzustellen.
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§ 7 des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken. Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militairpersonen (§§ 12, 13 Nr. 4 Absatz 2 und § 15 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 - Bundesgesetzbl. S. 131 - ) werden in die Wählerlisten eingetragen)
|
|||
§ 22. Von Amtswegen werden nur
diejenigen Steuerbeträge bei jedem Wähler in der Liste angegeben, welche
er beziehungsweisen in der Gemeinde oder im Wahlbezirke zahlt. (§ 14.)
Wer auch die anderswo von ihm zu zahlenden Steuerbeträge aufgenommen
wissen will, muß dieselben der Behörde, welche die Wählerliste
aufstellt, rechtzeitig und spätestens innerhalb der Reklamationsfrist
gegen die Liste (§ 23.) glaubwürdig nachweisen, widrigenfalls es bei dem
Ansatze der Behörde bewenden.
|
||||||
§ 23. Die Wählerliste ist zu
Jedermanns Einsicht auszulegen, und daß dies geschehen, in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen. |
§
2.
Die
Wählerliste
ist zu
Jedermanns
Einsicht
mindestens
acht
Tage
lang
auszulegen. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes von dem Minister des Innern festzusetzen und von dem Gemeinde-Vorstande (Commune-Vorstande, Orts-Vorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w) unter Hinweisung auf § 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Wählerliste ist von dem Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im § 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.
|
§
2.
Die
Wählerliste
ist zu
Jedermanns
Einsicht
mindestens
acht
Tage
lang
auszulegen. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe des § 8 des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf § 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im § 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.
|
||||
Einsprachen gegen die Liste sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung bei der Ortsbehörde oder dem von derselben dazu ernannten
Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich
anzuzeigen oder zur Protokoll zu geben. Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde-Verwaltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrathe zu und muß innerhalb der nächsten 14 Tage erfolgen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Liste aufgenommen sind.
|
§ 3.
Wer
die
Listen
für
unrichtig
oder
unvollständig
hält,
kann
dies
innerhalb
acht
Tagen
nach dem
Beginne
der
gemäß §
2 des
Reglements
bekannt
gemachten
Auslegung
derselben
bei dem
Gemeinde-Vorstande
oder dem
von
demselben
dazu
ernannten
Commissar
oder der
dazu
niedergesetzten
Commission
schriftlich
anzeigen
oder zu
Protokoll
geben
und muß
die
Beweismittel
für
seine
Behauptungen,
falls
dieselben
nicht
auf
Notorität
beruhen,
beibringen.
Die
Entscheidung
darüber
steht
zu: Die Entscheidung muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgen und durch Vermittlung des Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) den Betheiligten bekannt gemacht sein.
|
§ 3.
Wer
die
Liste
für
unrichtig
oder
unvollständige
hält,
kann
dies
innerhalb
acht
Tagen
nach dem
Beginn
der
gemäß §
2 des
Reglements
bekannt
gemachten
Auslegung
derselben
bei dem
Gemeindevorstande
oder dem
von
demselben
dazu
ernannten
Kommissar
oder der
dazu
niedergesetzten
Kommission
schriftlich
anzeigen,
oder zu
Protokoll
geben,
und muß
die
Beweismittel
für
seine
Behauptungen,
falls
dieselben
nicht
auf
Notorietät
beruhen,
beibringen. Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde. Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittlung des Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.
|
||||
§ 24. Aus den Wählerlisten ist für
jede Gemeinde (§ 14. a) oder jeden Wahlbezirk (§ 14 b.) eine
Abtheilungsliste anzufertigen und von derjenigen Behörde festzustellen,
welche die Wahlbezirke einrichtet (§ 5). Eben diese Behörde hat das Lokal oder die Lokale, in welchen ie Abtheilungslisten öffentlich auszulegen sind, zu bestimmen. |
||||||
§ 1. Regl. § 2. Regl.
Gleichzeitig ist zur Aufstellung der Wählerlisten (§ 21 der Verordnung)
und nach deren Schluß zur Aufstellung der Abtheilungslisten (§ 24 der
Verordnung zu schreiten).
|
||||||
§ 3. Regl. Bei der Aufstellung der
Abtheilungslisten ist folgendes Verfahren zu beobachten: Nach Anleitung des anliegenden Formulars werden die Wähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst Jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu demjenigen, welcher die geringste Steuer zu zahlen hat. Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet. Die Grände der ersten Abtheilung wird dadurch gefunden, daß man die Steuerbeträge der einzelnen Wähler so lange zusammenrechnet, bis das erste Drittheil der Gesammtsumme erreicht ist. Was von der Gesammtsumme dann noch übrig bleibt, wird in zwei Hälfte getheilt. Diejenigen Wähler, welche die erste Hälfte aufbringen, bilden die zweite, und die übrigen die dritte Abtheilung. Läßt sich bei gleichen Steuer- oder Schätzungsbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung der Familien-Namen den Ausschlag.
|
||||||
§ 4. Regl. In Gemeinden, welche für
sich einen Wahlbezirk bilden, und in Wahlbezirken, welche aus mehreren
Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungs-Liste angefertigt. Im
ersteren Falle stellt dieselbe die Gemeinde-Verwaltungs-Behörde, im
letzteren der Landrath fest. Ist aber eine Gemeinde auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung in mehrere Bezirke getheilt, so wird von der Gemeinde-Verwaltungs-behörde zuvörderst eine allgemeine Abtheilungs-Liste für die ganze Gemeinde angelegt, und dann aus dieser für jeden einzelnen Bezirk ein Auszug gemacht, welcher für diesen Bezirk die Abtheilungsliste bildet. Deshalb ist es nöthig, in der allgemeinen Liste bei jedem Wähler die Nummer des Bezirks anzugeben. |
||||||
§ 24.
§ 25. Die Abtheilungslisten müssen
innerhalb 8 Tagen nach dem Schlusse der Wählerlisten aufgestellt und
dann sofort ausgelegt werden. Einsprachen gegen die Abtheilungslisten sind binnen 3 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die Entscheidung darüber steht auf dem Lande dem Landrathe, in den Städten der Gemeinde-Verwaltungsbehörde zu und muß innerhalb der nächsten 8 Tage erfolgen, worauf die Listen geschlossen werden. |
||||||
§ 4. Regl. § 5. Regl.
Steuerfreie Wähler, welche auf Grund der §§ 12 und 17 der Verordnung ihr
Stimmrecht auszuüben wünschen, müssen sich bei der Behörde, welche die
Wählerliste aufstellt, innerhalb einer von derselben festzusetzenden und
bekannt zu machenden Frist anmelden und derselben die Grundlagen der sie
anzustellenden Steuerberechnung angeben. Unterlassen sie die Anmeldung,
so werden sie nicht in die Listen aufgenommen; versäumen sie es, die
Grundlagen der für sie anzustellenden Steuerberechnung rechtzeitig
anzugeben, so werden sie in diejenige Abtheilung gesetzt, welche die
Behörde für angemessen erachtet.
|
§ 4.
Nach
den
ergangenen
Entscheidungen
(§ 3 des
Reglements)
hat der
Gemeinde-Vorstand
(Commune-Vorstand,
Orts-Vorstand,
Inhaber
eines
selbstständigen
Gutsbezirks,
Magistrat
u. s.
w.) die
Wählerliste
zu
berichtigen
und die
gründe
der
Streichungen
und
Nachtragungen am Rande
der
Liste
unter
Angabe
des
Datums,
unter
welchem
sie
erfolgt
sind,
kurz zu
vermerken.
Die
Belagsstücke
sind dem
Haupt-Exemplar
der
Wählerlisten
beizuheften. Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22sten Tage nach dem beginne der Auslegung derselben unter der Unterschrift des Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Übereinstimmung mit dem Haupt-Exemplare. Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
|
§ 4.
Im
Falle
einer
Berichtigung
der
Wählerliste
sind die
Gründe
der
Streichungen
und
Nachtragungen
am Rande
der
Liste
unter
Angabe
des
Datums
kurz zu
vermerken.
Die
etwaigen
Belagsstücke
sind dem
Hauptexemplar
der
Wählerliste
beizuheften. Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Übereinstimmung mit dem Hauptexemplare. Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
|
||||
§ 6. Regl. Sowohl auf der
Wählerliste als auch auf der Abtheilungsliste muß von der Behörde,
welche zur Entscheidung über die Reclamationen berufen ist, noch vor dem
Wahltermin bescheinigt werden, daß innerhalb der Reclamationsfrist (§§
23 u. 25 der Verordnung) keine Reclamationen erhoben oder die erhobenen
erledigt sind.
|
||||||
§ 7. Regl. Aus der Abtheilungs-Liste des Wahlbezirks wird für
jeden landwehrpflichtigen Wähler, welcher zur Zeit der Wahl zum Dienste
einberufen ist, nach dem Muster der Anlage ein Auszug gemacht. Derselbe
muß enthalten: 1) den Namen und Wohnort des Wählers; 2) den Steuerbetrag, mit welchem er zum Ansatz gekommen ist; 3) den Wahlbezirk und die Abtheilung, für welche er zu wählen hat; 4) die Zahl der von der Abtheilung zu wählenden Wahlmänner. Dieser Auszug ist dem stellvertretenden Landwehr-Bataillons-Commandeur mit dem Ersuchen zu übersenden, ihn, behufs der Ausfüllung der Namen der Wahlmänner durch die landwehrpflichtigen Wähler, an den Commandeur desjenigen Bataillons gelangen zu lassen, zu welchem dieselben einberufen sind. Auf demselben Wege gelangt der ausgefüllte Auszug zurück, und ist die Requisition, so wie die Erledigung derselben, so zu beschleunigen, daß die ausgefüllten Auszüge noch vor dem Wahl-Termin in den Händen des Wahl-Kommissarius sich befinden. Dasselbe Verfahren findet statt, wenn bei engeren Wahlen eine nochmalige Stimmenabgabe der Landwehrmänner erforderlich werden sollte, und sind in diesem Falle auf dem Auszuge die Namen derjenigen Kandidaten zu vermerken, auf welche die Stimmgebung sich nur erstrecken darf.
|
||||||
§ 8. Regl. Wenn eine nach §§ 5 und 6 der Verordnung
vorgenommene Eintheilung einer Gemeinde in Wahlbezirke dazu führt, daß
in einem einzelnen Bezirke entweder eine Abtheilung ganz ausfällt, oder
ein zu großes Mißverhältniß zwischen der Anzahl der Wähler der
verschiedenen Abtheilungen des Bezirks hervortritt, so kann die
Gemeinde-Verwaltungs-Behörde von der ihr im § 20 der Verordnung
beigelegten Befugniß Gebrauch machen und die Wähler einzelner oder aller
Abtheilungen in besondere, von denen der übrigen Abtheilungen
unabhängige Wahlbezirke theilen. Sie kann dies entweder in der Art thun, daß sie die Gemeinde zuvörderst auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung in Wahlbezirke theilt und demnächst die Anordnung trifft, daß die sämmtlichen Wähler der Gemeinde, welche der ersten Abtheilung angehören, nicht in diesen Wahlbezirk mitwählen, sondern die auf sie fallende Anzahl der Wahlmänner in besonderen Wahlbezirken wählen, in welche sie möglichst gleichmäßig vertheilt werden. Oder die Gemeinde-Verwaltungs-Behörde kann, nach vorläufiger Eintheilung der Gemeinde in Wahlbezirke, auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung, dieselbe Anordnung, wie sie eben in Bezug auf die Wähler der ersten Abtheilung angedeutet worden ist, in Bezug auf die Wähler der ersten und zweiten Abtheilung treffen, ohne daß es nöthig wäre, daß dann die Wahlbezirke der ersten Abtheilung mit denen der zweiten zusammenfallen. Endlich kann die Gemeinde-Verwaltungs-Behörde von eienr Eintheilung der Gemeinde in Wahlbezirke auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung ganz absehen und die Wahlbezirke für die Wähler jeder Abtheilung besonders festsetzen. |
||||||
§ 5.
Das
Haupt-Exemplar
der
Wählerliste
nebst
den
Belagsstücken
hat der
Gemeinde-Vorstand
(Commune-Vorstand,
Orts-Vorstand,
Inhaber
eines
selbständigen
Gutsbezirks,
Magistrat
u. s.
w.) sorgfältig
aufzubewahren,
das
zweite
Exemplar
dagegen
dem
Wahl-Vorsteher
Behufs
Benutzung
bei der
Wahl
zuzustellen. Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 7 des Reglements), bilden die Wahl-Vorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.
|
§ 5.
Das
Hauptexemplar
der
Wählerliste
nebst
den
Belagsstücken
hat der
Gemeindevorstand
sorgfältig
aufzubewahren,
das
zweite
Exemplar
dagegen
dem
Wahlvorsteher
Behufs
Benutzung
bei der
Wahl
zuzustellen. Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 7 des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.
|
|||||
Einleitung. § 1. Bestimmung über
die Abgränzung der Wahlbezirke. Die Landräthe und in den
Städten, welche zu keinem landräthlichen Kreise gehören, die Magistrate,
und da wo kein Magistrat besteht, die Bürgermeister haben unverzüglich
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 des Wahlgesetzes vom 8. April d.
J. die nöthigen Einleitungen zur Begränzung der Bezirke für die Urwahlen
zu treffen.
|
Einleitung. § 1. Die
Abgeordneten zum Volkshause werden von Wahlmännern in Wahlkreisen, die
Wahlmänner von den Wählern in Wahlbezirken gewählt.
|
§
6.
Die
Wahlbezirke
zum
Zwecke
des
Stimmabgebens
(§ 8 des
Gesetzes)
werden
von den
im § 3
des
Reglements
bezeichneten Behörden
abgegrenzt,
mit
Ausnahme
von Hannover, wo den Land-Drosteien beziehungsweise der Berg-Hauptmannschaft zu Clausthal, und Holstein und Schleswig, wo auf dem Lande den Wahl-Commissarien (§ 26 des Reglements) die Bildung der Wahlbezirke obliegt.
|
§
6.
Die
Wahlbezirke
zum
Zwecke
des
Stimmabgebens
(§ 6 des
Gesetzes)
werden
von den
zuständigen
Behörden
abgegrenzt.
|
|||
§ 2. Die Zahl der in jeder Provinz zu wählenden Abgeordneten weist das anliegende Verzeichniß nach. | ||||||
§ 3. § 4. Auf jede Vollzahl
von 500 Seelen ist Ein Wahlmann zu wählen.
|
||||||
§ 5. Behufs der Wahl der Wahlmänner
werden Gemeinden unter 1500 Seelen, sowie nicht zu einer Gemeinde
gehörende bewohnte Besitzungen, von dem Landrathe mit einer oder
mehreren benachbarten Gemeinden zu Einem Wahl-Bezirke vereinigt.
|
||||||
§ 2. (§ 2 des Gesetzes). Sie haben
also festzustellen: 1) zu welchem Wahlbezirk diejenigen Gemeinden und zu einem Gemeinde-Verbande nicht gehörigen Besitzungen, deren Bevölkerung nicht 300 Seelen erreicht, vereinigt werden sollen. Der so gebildete Wahlbezirk steht in Beziehung auf die Zahl der zu wählenden Wahlmänner einer Gemeinde von derselben Volkszahl gleich; 2) die Zahl der auf die einzelnen Wahlbezirke fallenden Wahlmänner nach den gesetzlichen Verhältnissen. Wieviel Wahlbezirke in den zu einem landräthlichen Kreise gehörenden Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern gebildet werden sollen, bestimmen die Gemeinde-Behörden unter Aufsicht des Landraths. Da kein Bezirk mehr als 5 Wahlmänner wählen sollen, so ergiebt sich, daß kein Bezirk volle 3000 Einwohner enthalten darf.
|
§ 6. Die Wahlbezirke sind so zu bilden, daß höchstens sechs Wahlmänner darin zu wählen sind, und möglichst so einzurichten, daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Wahlmänner durch 3 theilbar ist. |
§
7.
Jede
Ortschaft
bildet
der
Regel
nach
einen
Wahlbezirk
für
sich. Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in denen sich Personen, die zur Bildung des Wahl-Vorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.
|
§
7.
Jede
Ortschaft
bildet
der
Regel
nach
einen
Wahlbezirk
für
sich. Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.
|
|||
§
19. § 20. Die im § 5 für Gemeinden von
3500 oder mehr als 3500 Seelen vorgeschriebene Bildung von Wahl-Bezirken
kann, sofern es den Verhältnissen angemessen erscheint, in der Art
vorgenommen werden, daß die Wähler der einzelnen Abtheilungen in
besondere, von den Wahlbezirken der übrigen Abtheilungen unabhängige
Wahlbezirke getheilt werden. Eine solche Eintheilung der Wähler kann sowohl in Bezug auf sämmtliche, als auf einzelne Abtheilungen stattfinden. In keinem Falle dürfen in einem dieser Wahlkreise mehr als zwei Wahlmänner gewählt werden. |
||||||
Titel. § 1. Regl. Es ist
unverzüglich zur Einrichtung der Wahlbezirke zu schreiten und die Zahl
der auf jeden derselben fallenden Wahlmänner festzusetzen (§ 4 -6 der
Verordnung). Gemeinden von 3500 oder mehr als 3500 Seelen werden von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in Wahlbezirke getheilt, deren keiner mehr als 3499 Seelen umfassen darf. Gemeinden von 1500 bis 3499 Seelen bilden, nach der Bestimmung des Landraths, entweder einen Wahlbezirk für sich oder werden von demselben bis zu höchstens 3499 Seelen mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt. Gemeinden unter 1500 Seelen, so wie nicht zu einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von dem Landrathe mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt. Jedoch ist dahin zu sehen, daß, wo Gemeinden von weniger als 1500 Seelen zu einem Wahlbezirke vereinigt werden, derselbe wo möglich nicht mehr als 1999 Seelen umfaßt, mithin nicht melr als 3 Wahlmänner zu wählen sind. |
||||||
§ 3. (§ 8 des Gesetzes). In den Städten, in welchen die Städte-Ordnung von 1808 oder 1831 eingeführt ist, wird die Wahl durch Beauftragte des Magistrats, in den übrigen Städten durch Beauftragte des Bürgermeisters geleitet. In den Landgemeinden ist in der Regel die Orts-Polizei-Obrigkeit oder die Ortsbehörde mit der Leitung der Wahl zu beauftragen. Da, wo dies in kleinen Gemeinden Schwierigkeiten findet, und bei Zusammenlegung mehrerer Ortschaften zu einem Wahlbezirk bleibt es dem Ermessen des Landraths überlassen, auch einen anderen wahlberechtigten Einwohner des Wahlbezirks zum Wahl-Kommissar zu ernennen. |
§ 26. § 27. Für jeden
Wahlbezirk wird von derjenigen Behörde, welche die Wahlbezirke bestimmt,
ein Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, sowie ein Stellvertreter
desselben für Verhinderungsfälle ernannt. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler des Wahlbezirks einen Protokollführer sowie 1 bis 6 Beisitzer. Die Beisitzer müssen Gemeindemitglieder sein und dürfen kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden. Wahlvorsteher, Protokollführer und Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Der Wahlvorsteher verpflichtet den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlages an Eidesstatt. |
§
8.
Die
im § 3 -
auf dem
Lande in
Holstein
und
Schleswig
die im §
6 - des
Reglements
bezeichneten Behörden
haben
für
jeden
Wahlbezirk
den
Wahl-Vorsteher,
der
die Wahl
zu
leiten
hat, und
einen
Stellvertreter
desselben
für
Verhinderungsfälle
zu
ernennen,
sowie
das
Lokal,
in
welchem
die Wahl
vorzunehmen
ist, zu
bestimmen. Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§ 9 des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeinde-Vorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
|
§
8.
Die
zuständigen
Behörden
haben
für
jeden
Wahlbezirk
den
Wahlvorsteher,
welcher
die Wahl
zu
leiten
hat, und
einen
Stellvertreter
desselben
für
Verhinderungsfälle
zu
ernennen,
sowie
das
Lokal,
in
welchem
die Wahl
vorzunehmen
ist, zu
bestimmen. Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§ 9 des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
|
|||
§ 8. Regl. § 9. Regl. Jeder in Gemäßheit des § 20 der Verordnung oder des § 8 des Reglements gebildete Wahlbezirk muß einen Wahlvorstand haben, der so zusammengesetzt ist, wie es der § 27 der Verordnung vorschreibt. | ||||||
§
4. § 5. Die Wahlen in allen
Wahlbezirken werden im ganzen Umfang der Monarchie am 1. Mai d. J.,
jedoch erst, nachdem die Wahlmänner für die Wahlen der Abgeordneten der
preußischen Nationalversammlung gewählt wurden, abgehalten. Wenn in
demselben Orte mehrere Wahlbezirke sind, so werden sie in denselben
überall zur nämlichen Stunde vorgenommen. [Reglement vom 11.4.: zu § 5. Die Wahlen der Wahlmänner werden ebenfalls im Umfange der ganzen Monarchie am 1. Mai d. J. vorgenommen, jedoch erst, nachdem die Wahlen, welche durch das Reglement vom 8. April d. J. angeordnet sind, abgehalten sein werden. Die Wahlen sind in getrennten Wahl-Akten vorzunehmen, wobei jedoch die bei der ersteren Wahl gewählten Wahlmänner bei den letzteren nicht ausgeschossen sind.]
|
§ 25. § 26. Der Tag der Wahl der Wahlmänner ist von dem Minister des Innern festzusetzen. |
§
9.
Der Tag
der Wahl
wird von
dem
Minister
des
Innern
festgesetzt. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.
|
§
9.
Der Tag
der Wahl wird von dem Bundespräsidium
festgesetzt. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen. |
Durch
Gesetz
vom 28.
April
1903
|
||
§ 28. § 29. Die Wähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung zu berufen. | ||||||
§ 9. Regl. § 10. Regl.
Die Wähler des Wahlbezirks werden zu einer bestimmten Stunde des Tages
der Wahl zusammenberufen. In Wahlbezirken, welche aus mehreren Ortschaften bestehen, kann der Wahlvorsteher, um die Wähler der Nothwendigkeit zu überheben, einen weiten Weg zurückzulegen oder viel Zeit zu verlieren, in Gemäßheit des § 28 der Verordnung, Wahlversammlungen an verschiedenen Stellen des Wahlbezirks und selbst für jede einzelne Ortschaft ansetzen. Es ist ihm zur Ausführung dieser Maßregel ein Zeitraum von höchstens drei Tagen inkl. des vom Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl gestattet. In einer gleichen Frist ist die etwa erforderlich werdende engere Wahl (§ 16 des Reglements) zu bewirken. Der Wahlvorsteher ernennt in diesem Falle an jedem Orte, wo er eine Wahlversammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls auch einen neuen Protokollführer. Vor dem Wahlvorstande desjenigen Ortes, wo die letzte Wahlversammlung stattfindet, wird die Wahlhandlung abgeschlossen und das Resultat verkündet. |
||||||
§ 6. Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen. | ||||||
§ 8. § 9. Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahl-Kommissar einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittelst Handschlags an Eidesstatt. |
§
10.
Der
Wahl-Vorsteher
(§ 8 des
Reglements)
ernennt
aus der
Zahl der
Wähler
seines
Wahlbezirks
einen
Protokollführer
und drei
bis
sechs
Beisitzer
und
ladet
dieselben
mindestens
zwei
Tage vor
dem
Wahltermine
ein,
beim
Beginne
der
Wahlhandlung
zur
Bildung
des
Wahl-Vorstandes
zu
erscheinen. Die Beisitzer dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§ 11 des Gesetzes).
|
§
10.
Der
Wahlvorsteher
(§ 8 des
Reglements)
ernennt
aus der
Zahl der
Wähler
seines
Wahlbezirks
einen
Protokollführer
und drei
bis
sechs
Beisitzer
und
ladet
dieselben
mindestens
zwei
Tage vor
dem
Wahltermine
ein,
beim
Beginne
der
Wahlhandlung
zur
Bildung
des
Wahlvorstandes
zu
erscheinen. Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Vergütung. Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§ 9 des Gesetzes).
|
||||
§
11.
Der
Tisch,
an
welchem
der
Wahl-Vorstand
Platz
nimmt,
ist so
aufzustellen, daß
derselbe
von
allen
Seiten
zugänglich
ist. Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl-Vorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahl-Lokale auszulegen. |
§
11.
Der
Tisch,
an
welchem
der
Wahlvorstand
Platz
nimmt,
ist so
aufzustellen,
daß
derselbe
von
allen
Seiten
zugänglich
ist. Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahllokale auszulegen.
|
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903
(RGBl.
S. 202)
erhielt
der § 11
folgende
Fassung: "§ 11. Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von allen Seiten zugänglich ist. An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Die Wahlurne muß viereckig sein. Im Inneren gemessen muß ihre Höhe mindestens 90 Zentimeter und der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 Zentimeter sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzettel hineingesteckt werden müssen. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Umschläge mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahlurne nicht wieder geöffnet werden. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes); sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 cm groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten. Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Reglements ist im Wahllokal auszulegen."
|
||||
§ 11. Regl. § 12. Regl.
Der Wahlvorsteher ernennt den Protokollführer und die Beisitzer (§ 27
der Verordnung). Er beauftragt den Protokollführer mit Eintragung der
Wahlstimmen in die Abtheilungsliste.
|
||||||
§ 13. Regl. In Wahlbezirken, welche
auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung gebildet sind, wählt die dritte
Abtheilung zuerst, die erste zuletzt. Sobald die Wahlverhandlung einer
Abtheilung geschlossen ist, werden die Mitglieder derselben entlassen.
|
||||||
§ 14. Regl. Der Protokollführer ruft die Namen der Wähler in der Folge, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind, auf. Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahl-Vorsteher aufgestellten Tisch und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Wählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind zwei Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich zwei Namen. Diese trägt der Protokollführer neben den Namen des Wählers und in Gegenwart desselben in die Abtheilungs-Liste ein oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Wähler selbst eintragen. | ||||||
§ 9. § 10. Der Wahl-Kommissar läßt durch die Stimmzähler gestempelte Stimmzettel an die einzelnen Wähler austheilen. |
§
12.
Die
Stimmzettel,
mittelst deren
die Wahl erfolgt
(§ 11 des
Gesetzes),
müssen von
weißem Papier
und dürfen mit
keinem äußeren
Kennzeichen
versehen sein.
|
|||||
§ 13.
Die Stimmzettel
sind außerhalb des
Wahl-Lokals mit dem
Namen des Kandidaten,
welchem der Wähler seine
Stimme geben will,
auszufüllen.
|
||||||
§
6. § 7. Abwesende können in
keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.
|
§ 30. § 31. Die Wahlen
erfolgen abtheilungsweise durch offene Stimmgebung zu Protokoll, nach
absoluter Stimmenmehrheit und nach den Vorschriften des Reglements (§
43).
|
§
14.
Die
Wahlhandlung
wird
damit
eröffnet,
daß der
Wahl-Vorsteher
den
Protokollführer
und die
Beisitzer
mittelst
Handschlags
an
Eidesstatt
verpflichtet
und so
den
Wahlvorstand
konstituiert. Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahl-Vorstandes gegenwärtig sein. Der Wahl-Vorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahl-Lokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahl-Vorstandes zu beauftragen.
|
§
12.
Die
Wahlhandlung
wird
damit
eröffnet,
daß der
Wahlvorsteher
den
Protokollführer
und ndie
Beisitzer
mittelst
Handschlags
an
Eidesstatt
verpflichtet
und so
den
Wahlvorstand
konstituiert. Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
|
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903
(RGBl.
S. 202)
erhielt
der § 12
folgende
Fassung:
|
||
§ 8. In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgelesen, die erschienenen Wähler als anwesend verzeichnet und jeder nicht stimmberechtigte Anwesende zum Abtreten veranlaßt. |
§ 10. Regl. § 11. Regl.
Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§ 27 - 35 der Verordnung und
der §§ 11 - 19 dieses Reglements durch den Wahlvorsteher eröffnet. Alsdann werden die Namen aller stimmberechtigten Wähler vorgelesen. Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Versammlung konstituirt. Später erscheinende Wähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen. Abwesende, mit Ausnahme der zum Dienst einberufenen Landwehrpflichtigen, können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen. |
|||||
§ 32. Die Wahlmänner werden in jeder
Abtheilung aus der Zahl der stimmberechtigten Wähler des Wahlbezirks,
ohne Rücksicht auf die Abtheilung gewählt.
In Gemeinden, in welchen eine oder mehrere Abtheilungen in abgesonderte Wahlbezirke getheilt sind (§ 20), werden in diesen die Wahlmänner unbeschränkt aus der Zahl der stimmberechtigten Wähler der Gemeinde gewählt. |
||||||
§ 29. § 30. In den Versammlungen, sowohl der Urwähler als der Wahlmänner, dürfen keine Diskussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich der im § 23 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung. |
§ 29. § 30. In der
Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen stattfinden, noch Beschlüsse
gefaßt werden. Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig. |
§
15.
Während der
Wahlhandlung dürfen
im Wahl-Lokale weder
Diskussionen
stattfinden, noch
Ansprachen gehalten,
noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahl-Vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
|
§ 13.
Während der
Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder
Diskussionen stattfinden, noch
Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse
gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
|
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903
(RGBl.
S. 202)
erhielt
der § 13
folgende
Fassung:
|
||
§ 27. § 28. In Wahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, kann der Wahlvorsteher, je nach der Örtlichkeit und dem Bedürfniß, von einer Wahlversammlung für den ganzen Bezirk absehen und Wahlvorsammlungen für einen Wheil desselben oder für jede einzelne Gemeinde ansetzen. | ||||||
§
16.
Zur
Stimmabgabe
sind nur
diejenigen
zuzulassen,
welche
in die
Wählerliste
aufgenommen
sind (§
10
des
Gesetzes). Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.
|
§
14.
Zur
Stimmabgabe
sind nur
diejenigen
zuzulassen,
welche
in die
Wählerliste
aufgenommen
sind (§
8
des
Gesetzes). Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.
|
|||||
§
10. § 11. Jeder Wähler
schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von ihm
gewünschten Wahlmanns. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der
Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen
der Gewählte nicht unzweifelhaft ist, eben so ungestempelte Zettel sind
ungültig. Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihren Stimmzettel durch einen oder mehrere vom Wahl-Kommissar hierzu bestimmte Stimmzähler schreiben. |
§
17.
Der
Wähler,
welcher
seine
Stimme
abgeben
will,
tritt an
den
Tisch,
an
welchem
der
Wahl-Vorstand
sitzt,
nennt
seinen
Namen
und giebt
in
Wahlbezirken,
welche
aus mehr
als
einer
Ortschaft
bestehen,
seinen
Wohnort,
in
Städten,
in
welchen
die
Wählerliste
nach
Hausnummern
aufgestellt
ist,
seine
Wohnung
an. Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahl-Vorsteher oder dessen Vertreter (§ 14 des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt. Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist. Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Wahl-Vorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
|
§
15.
Der
Wähler,
welcher
seine
Stimme
abgeben
will,
tritt an
den
Tisch,
an
welchem
der
Wahlvorstand
sitzt,
nennt
seinen
Namen
und
giebt,
wenn der
Wahlbezirk
aus mehr
als
einer
Ortschaft
besteht,
seinen
Wohnort,
in
Städten,
in
welchem
die
Wählerliste
nach
Hausnummern
aufgestellt
ist,
seine
Wohnung
an. Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§ 12 des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt. Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist. Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (§ 10 Absatz 2 des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
|
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903
|
|||
§ 12. Die Stimmzettel werden von den
Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahl-Kommissar und dem
Protokollführer stehende Gefäß gelegt.
|
||||||
§
18.
Der
Protokollführer
vermerkt
die
erfolgte
Stimmabgabe
jedes
Wählers
neben
dem
Namen
desselben
in der
dazu
bestimmten
Rubrik
der
Wählerliste.
|
§
16.
Der
Protokollführer
vermerkt
die
erfolgte
Stimmabgabe
jedes
Wählers
neben
dem
Namen
desselben
in der
dazu
bestimmten
Rubrik
der
Wählerliste.
|
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903
|
||||
§ 13. Die uneröffneten Zettel werden
laut gezählt. Sollte diese Zählung durch ein mit der Zahl der Anwesenden
im Mißverhältnis stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind
Wahl-Kommissar und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu
erklären und eine neue anzuordnen.
|
§
19.
Um 6
Uhr
Nachmittags
erklärt
der
Wahl-Vorsteher
die
Abstimmung
für
geschlossen.
Nachdem
dieses
geschehen
ist,
dürfen
keine
Stimmzettel
mehr
angenommen
werden. Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungs-Vermerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 18 des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
|
§
17.
Um sechs
Uhr
Nachmittags
erklärt
der
Wahlvorsteher
die
Abstimmung
für
geschlossen.
Nachdem
dieses
geschehen
ist,
dürfen
keine
Stimmzettel
mehr
angenommen
werden. Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 16 des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
|
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903
|
|||
§ 14. Nach vollendeter Einsammlung
der Stimmzettel können später erschienene Wähler an dieser Abstimmung
nicht mehr Theil nehmen, sind dagegen von den nach ihrem Erscheinen
beginnenden Abstimmungen nicht ausgeschlossen und werden zu diesem
Behufe nachträglich als anwesend verzeichnet.
|
||||||
§ 15. Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vorzeigung an die übrigen und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen des Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt. |
§
20.
Sodann
erfolgt
die
Eröffnung
der
Stimmzettel. Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahl-Vorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt. Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 18 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahl-Vorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist. |
§
18.
Sodann
erfolgt
die
Eröffnung
der
Stimmzettel. Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselben laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 16 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.
|
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903 (RGBl. S. 202) erhielt der § 18 folgende Fassung: "§ 18. Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 16) dem Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist."
|
|||
§ 14. Regl. § 15. Regl.
Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden. Ungültig sind, außer dem Fall des § 30 der Verordnung, solche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nach § 32 der Verordnung oder § 16 des Reglements wählbaren Personen fallen. Über die Gültigkeit einzelner Wahl-Stimmen entscheidet der Wahl-Vorstand. § 16. Regl. |
§
21.
Ungültig
sind: 1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier; 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 4) Stimmzettel, auf welchen mehrere als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
|
§
19.
Ungültig
sind: 1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind; 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 4) Stimmzettel, auf welchen mehrere als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
|
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903
(RGBl.
S. 202)
erhielt
der § 19
des
Wahlreglements
folgende
Fassung: "§ 19. Ungültig sind: 1. Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind; 2. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind; 3. Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind; 4. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 5. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 6. Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten; 7. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten. Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig."
|
|||
§ 19. § 20. Über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahl-Kommissar und Stimmzähler. |
§
22.
Über
die
Gültigkeit
einzelner
Stimmzettel
entscheidet
der
Wahl-Vorstand. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung des Wahl-Vorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeits-Erklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Die ungültigen Stimmen können bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.
|
§
20.
Die
Stimmzettel,
über
deren
Gültigkeit
es nach
§ 13 des
Gesetzes
einer
Beschlußfassung
des
Wahlvorstandes
bedurft
hat,
werden,
mit
fortlaufenden
Nummern
versehen,
dem
Protokolle
beigeheftet,
in
welchem
die
Gründe
kurz
anzugeben
sind,
aus
denen
die
Ungültigkeitserklärung
erfolgt
oder
nicht
erfolgt
ist. Die ungültigen Stimmen können bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.
|
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903 (RGBl. S. 202) erhielt der § 20 folgende Fassung: "§ 20. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es nach § 13 des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokolle beizufügen; in diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzuschließen. Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung."
|
|||
§
15. § 16. Derjenige, welcher die absolute
Stimmen-Mehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären.
|
||||||
§ 17. Zur absoluten Stimmen-Mehrheit
gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel.
|
||||||
§ 18. Hat sich eine absolute Mehrheit
nicht ergeben, so sind diejenigen 5 Kandidaten, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei
dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden
Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten
habe, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten
Wahl Stimmen-Gleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die
Hand des Wahl-Kommissars gezogen wird. Bei der Ausmittelung der Kandidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmen-Gleichheit ebenfalls das Loos.
|
§ 32. § 33. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt. | |||||
§ 15. Regl. § 16. Regl.
So weit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung absolute
Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten
Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf
die engere Wahl. Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere, als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wird.
|
§
23.
Alle
abgegebenen
Stimmzettel,
welche
nicht
nach §
22 des
Reglements
dem
Protokolle
beizufügen
sind,
hat der
Wahlvorsteher
in
Papier
einzuschlagen
und zu
versiegeln,
und so
lange
aufzubewahren,
bis die
Verkündigung
des
Wahlresultats
für den
Wahlkreis
erfolgt
ist (§
29 des
Reglements).
|
§
21.
Alle
abgegebenen
Stimmzettel,
welche
nicht
nach §
20 des
Reglements
dem
Protokolle
beizufügen
sind,
hat der
Wahlvorsteher
in
Papier
einzuschlagen
und zu
versiegeln,
und so
lange
aufzubewahren,
bis der
Reichstag
die Wahl
definitiv
für
gültig
erklärt.
|
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903
|
|||
§ 19. Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Namen als den auf die engere Wahl gebrachten Kandidaten ungültig. | ||||||
§ 17. Regl. Sowohl bei der ersten wie bei der engeren Wahl ist die Abgabe der Stimmen seitens der zum Dienst einberufenen Landwehrmänner behufs Abschließung der Wahlhandlung nur dann abzuwarten oder einzuholen, wenn die fehlenden Stimmen noch einen entscheidenden Einfluß auf den Ausfall der Wahl haben können. In diesem Falle ist die Wahl erst dann abzuschließen, wenn die Stimmen der Landwehrmänner eingegangen sind. | ||||||
§
20. § 21. In Wahlbezirken,
wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet vorstehendes Verfahren
mit der Maßgabe statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere
Wahlhandlung vorzunehmen ist.
|
§ 33.§ 34. Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt der Wahl gilt als Ablehnung und zieht eine Ersatzwahl nach sich. | |||||
§ 17. Regl. § 18. Regl.
Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahltermine anwesend
sind, sofort, sonst binnen dire Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt
ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen und wenn sie in mehreren
Abtheilungen (resp. im Falle des § 8 des Reglements in mehreren
Bezirken) gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Ausbleiben der Erklärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung. Jede Ablehnung hat für die Abtheilung (resp. im Falle des § 8 des Reglements für den Bezirk) eine neue Wahl zur Folge. |
||||||
§ 22. Das Wahl-Protokoll, welches nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom Wahl-Kommissar, den Stimmzählern und dem Protokollführer unterzeichnet und dem Landrath resp. Magistrat oder Bürgermeister eingereicht, welchen die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung zusteht. |
§
34. § 35. Das Protokoll wird von dem
Wahlvorstande (§ 27) unterzeichnet und dem Wahlkommissar für die Wahl
des Abgeordneten eingereicht.
|
§
24.
Über die
Wahlhandlung
ist ein
Protokoll
nach Formular
aufzunehmen.
|
§
22.
Über
die
Wahlhandlung
ist ein
Protokoll
nach dem
unter
Littr. B
anliegenden
Formular
aufzunehmen.
|
|||
§ 18. Regl. § 19. Regl. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden Formular aufzunehmen. | ||||||
§ 36. Mit Ausnahme des Falles der Auflösung des Volkshauses sind die Wahlen der Wahlmänner für die Zeit, bis das deutsche Parlament die Berathung des Verfassungswerkes beendigt haben wird, dergestalt gültig, daß bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an Stelle derjenigen Wahlmänner neue zu wählen sind, welche inzwischen durch Tod, Wegziehen aus dem Wahlbezirk, beziehungsweise aus der Gemeinde, oder auf sonstige Weise ausgeschieden sind. | ||||||
§ 2. § 3. Die Bildung der Wahlkreise ist, nach Maaßgabe der durch die letzte Volkszählung ermittelten Bevölkerung, von den Ober-Präsidenten dergestalt zu bewirken, daß in jedem Wahlkreise Ein Abgeordneter gewählt wird. |
§
25.
Die
Wahlkreise
(§ 7 des
Gesetzes)
weist
das anliegende Verzeichniß
nach. In jedem derselben ist ein Abgeordneter zu wählen.
|
§
23.
Die
Wahlkreise (§ 6 des Gesetzes) weist das
unter Littr. C. anliegende Verzeichniß
nach. In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen.
|
||||
§ 19. Regl. § 20. Regl. Die Ober-Präsidenten haben sofort die Wahlkreise für die Wahl der Abgeordneten, die Wahl-Kommissare und die Wahlorte zu bestimmen, auch davon, daß dies geschehen, die Wahl-Vorsteher zu benachrichtigen. | ||||||
§
36. § 37. Der Oberpräsident ernennt den
Wahlkommissar für jeden Wahlkreis und bestimmt den Wahlort.
|
§
26.
Die
Regierungen
haben für
jeden
Wahlkreis
einen
Wahl-Kommissar
zu
ernennen
und dies
öffentlich
bekannt
zu
machen.
|
§
24.
Die
zuständige
Behörde
hat für
jeden
Wahlkreis
einen
Wahlkommissar
zu
ernennen
und dies
öffentlich
bekannt
zu
machen.
|
||||
§
24. § 25. Die Wahl der
Abgeordneten und Stellvertreter wird im ganzen Umfang der Monarchie am
10. Mai d. J. vorgenommen. Doch bleibt den Ober-Präsidenten
überlassen, da wo der Umfang der Wahlkreise solches zuläßt, die Abhaltung der Wahlen schon am 8. Mai d. J. zu
gestatten, und kommen dann die vorstehenden Bestimmungen für die
Urwahlen zur Anwendung. [Reglement vom 11.4.: zu §§ 22 und 31 [§ 25]. Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter wird im ganzen Umfange der Monarchie am 10. Mai d. J. abgehalten. Doch bleibt den Ober-Präsidenten überlassen, da wo der Umfang der Wahlkreise solches zuläßt, die Abhaltung der Wahlen schon am 8. Mai d. J. zu gestatten, und kommen dann die vorstehenden Bestimmungen für die Urwahlen zur Anwendung.] |
§ 38. Die Wahlen der Abgeordneten finden am 31. Januar 1850 statt. | |||||
§ 23. § 24. Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter. Der Landrath resp. Magistrat oder Bürgermeister stellt aus den eingereichten Wahl-Verhandlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl des oder der vom Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten und Stellvertreter schriftlich ein. |
§ 20. Regl. § 21. Regl. Die Wahl-Vorsteher reichen die Wahl-Protokolle dem Wahl-Kommissar ein. Der Wahl-Kommissar stellt aus den eingereichten Wahl-Protokollen ein Verzeichniß der Wahlmänner seines Wahlbezirks auf und ladet dieselben schriftlich zur Wahl des Abgeordneten ein. |
§
27.
Die
Wahl-Protokolle
(§ 24)
mit sämmtlichen
zugehörigen
Schriftstücken
sind von
den
Wahl-Vorstehern
ungesäumt,
jedenfalls
aber so
zeitig
dem
Wahl-Kommissar
einzureichen, daß sie
spätestens
im Laufe
des
dritten
Tages
nach dem
Wahl-Termine
in
die
Hände
desselben gelangen. Die Wahl-Vorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.
|
§
25.
Die
Wahlprotokolle
(§ 22)
mit
sämmtlichen
zugehörigen
Schriftstücken
sind von
den
Wahlvorstehern
ungesäumt,
jedenfalls
aber so
zeitig
dem
Wahlkommissar
einzureichen,
daß sie
spätestens
im Laufe
des
dritten
Tages
nach dem
Wahltermine
in
dessen
Hände
gelangen. Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.
|
|||
§ 22. § 23. Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entscheidet, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäft fortschreitet. |
§
38.§ 39. Der Wahlkommissar beruft die
Wahlmänner mittelst schriftlicher Einladung zur Wahl des Abgeordneten. Er hat die Verhandlungen über die Wahlen der Wahlmänner nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen und, wenn er einzelne Wahlakte für ungültig erachten sollte, der Versammlung der Wahlmänner seine Bedenken zur Entscheidung vorzutragen. Nach Ausschließung derjenigen Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erkann ist, schreitet die Versammlung zum eigentlichen Wahlgeschäfte. Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa gegen einzelne Wahlakte erhobenen Bedenken dürfen in der Versammlung weder Diskussionen statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden. |
§
28.
Behufs
Ermittelung
des
Wahl-Ergebnisses
beruft
der
Wahl-Kommissar
auf den
vierten
Tag nach
dem
Wahl-Termine
in ein
von ihm
zu
bestimmendes
Lokal
mindestens
6
und
höchstens
12
Wähler,
welche
ein
unmittelbares
Staatsamt
nicht
bekleiden,
aus den
Wahlkreisen
zusammen
und
verpflichtet
dieselben
mittelst
Handschlags
an Eidesstatt. Außerdem ist ein Protokoll-Führer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
|
§
26.
Behufs
Ermittelung
des
Wahlergebnisses
beruft
der
Wahlkommissar
auf den
vierten
Tag nach
dem
Wahltermine
in ein
von ihm
zu
bestimmendes
Lokal
mindestens
sechs
und
höchstens
zwölf
Wähler,
welche
ein
unmittelbares
Staatsamt
nicht
bekleiden,
aus dem
Wahlkreise
zusammen
und
verpflichtet
dieselben
als
Beisitzer
mittelst
Handschlags
an
Eidesstatt. Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
|
|||
§ 26. § 27. Die Stimmzähler und der Protokollführer werden von den anwesenden Wahlmännern aus ihrer Mitte durch absolute Stimmen-Mehrheit gewählt und vom Wahl-Kommissar mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. | ||||||
§ 21. Regl. § 22. Regl.
Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§ 37 bis 41 der Verordnung,
so wie der §§ 22 bis 26 dieses Reglements, eröffnet. Im Übrigen kommen die Bestimmungen des § 11 dieses Reglements zur Anwendung.
|
§
29.
In
dieser
Versammlung
(§ 28)
werden
die
Protokolle
über die
Wahlen
in den
einzelnen
Wahlbezirken
durchgesehen
und die
Resultate
der
Wahlen
zusammengestellt. Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und das Stimmverhältniß für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahl-Kommissar befugt, die von den Wahl-Vorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 23 des Reglements) einzufordern und einzusehen.
|
§
27.
In
dieser
Versammlung
(§ 26)
werden
die
Protokolle
über die
Wahlen
in den
einzelnen
Wahlbezirken
durchgesehen
und die
Resultate
der
Wahlen
zusammengestellt. Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 21 des Reglements) einzufordern und einzusehen.
|
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903 (RGBl. S. 202) erhielt der § 27 folgende Fassung: "§ 27. In dieser Versammlung (§ 26) werden die Protokolle über die Wqhlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate den Wahlen zusammengestellt. Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge (§ 21 des Reglements) einzufordern und einzusehen." |
|||
§ 23. Regl. Der Abgeordnete wird
in der Art gewählt, daß jeder aufgerufene Wahlmann den Namen desjenigen
nennt, dem er seine Stimme giebt. Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokollführer neben den Namen des Wahlmannes in die Wahlmänner-Loste ein, wenn der Wahlmann nicht verlangt, den Namen selbst einzutragen. |
||||||
§ 25. § 26. Bei der Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter können die Vorschriften der vorstehenden §§ 7 bis 21 zur Anwendung, mit Ausnahme der §§ 9 und 18, an deren Stelle folgende Bestimmungen treten. |
§
39. § 40. Die Wahl des Abgeordneten
erfolgt durch offene Stimmgebung zu Protokoll. Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahlmännern auf den Vorschlag des Wahlkommissarius gewählt. Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Majorität, so wird zu einer engeren Wahl geschritten. |
§
30.
Hat
sich auf
einen
Kandidaten
die
absolute
Mehrheit
der in
dem
Wahlkreise
abgegebenen
gültigen
Stimmen
vereinigt,
so wird
derselbe
als
gewählt
proklamirt. Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahl-Kommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§ 12 des Gesetzes).
|
§
28.
Hat
sich auf
einen
Kandidaten
die
absolute
Mehrheit
der in
dem
Wahlkreise
abgegebenen
gültigen
Stimmen
vereinigt,
so wird
derselbe
als
gewählt
proklamirt. Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§ 12 des Gesetzes).
|
|||
§
27. § 28. Hat sich auf
einen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so ist derselbe
aus gewählt zu erklären. Hat sich keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welche bei der ersten Abstimmung keine oder nur Eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übriggebliebenen Kandidaten in derselben Ordnung wie die erste vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig, welcher einen anderen als die in der Wahl gebliebenen Kandidaten enthält. Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat. Stehen sich Mehrere in der geringsten Stimmzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt.
|
||||||
§
31.
Der
Termin
für die
engere
Wahl ist
von dem
Wahl-Kommissar
festzusetzen
und darf
nicht
länger
hinausgeschoben
werden,
als
höchstens
14 Tage
nach der
Ermittlung
des
Ergebnisses
der
ersten
Wahl (§§
28,
29 des
Reglements).
|
§
29.
Der
Termin
für die
engere
Wahl ist
von dem
Wahlkommissar
festzusetzen
und darf
nicht
länger
hinausgeschoben
werden,
als
höchstens
14 Tage
nach der
Ermittlung
des
Ergebnisses
der
ersten
Wahl (§§
26 und
27 des
Reglements).
|
|||||
§ 23. Regl. § 24. Regl.
Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt,
so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben Weise wie die erste vorgenommen. Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen, als die in der Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ist ungültig. Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt. Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch stattfindet und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so entscheidet ebenfalls das Loos. In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahlkommissars zu ziehen.
|
§
32.
Auf
die
engere
Wahl
kommen
nur
diejenigen
beiden
Kandidaten,
welche
die
meisten
Stimmen
erhalten
haben (§
12 des
Gesetzes).
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
das
Loos,
welches
durch
die Hand
des
Wahl-Kommissars gezogen
wird. In er wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8 des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.
|
§
30.
Auf
die
engere
Wahl
kommen
nur
diejenigen
beiden
Kandidaten,
welche
die
meisten
Stimmen
erhalten
haben (§
12 des
Gesetzes).
Sind auf
mehrere
Kandidaten
gleich
viele
Stimmen
gefallen,
so
entscheidet
das
Loos,
welches
durch
die Hand
des
Wahlkommissars
gezogen
wird,
darüber,
welche
beiden
Kandidaten
auf die
engere
Wahl zu
bringen
sind. In er wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8 des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.
|
||||
§
33.
Die
engere
Wahl
findet
auf
denselben
Grundlagen
und nach
denselben
Vorschriften
statt,
wie die
erste. Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahl-Lokale und die Wahl-Vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der Letzteren oder eine Verlegung der Wahl-Lokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den §§ 6 und 8 des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint. Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 des Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§ 8 und 32 des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeinde-Vorständen (Kommune-Vorständen, Orts-Vorständen, Inhabern eines selbständigen Gutsbezirks, Magisträten u. s. w.) den Wahl-Vorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen. Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahl-Vorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt. |
§
31.
Die
engere
Wahl
findet
auf
denselben
Grundlagen
und nach
denselben
Vorschriften
statt,
wie die
erste. Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den §§ 6 und 8 des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint. Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 des Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§ 8 und 30 des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen. Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt. |
|||||
§ 25. Regl. Über die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. | ||||||
§ 29. Wenn die Abstimmung nur zwischen 2 Kandidaten noch stattfindet und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Kommissars gezogen wird. |
§
34.
Tritt
bei der
engeren
Wahl
Stimmengleichheit
ein, so
entscheidet
das
Loos,
welches
durch
die Hand
des
Wahl-Kommissars
gezogen
wird.
|
§
32.
Tritt
bei der
engeren
Wahl
Stimmengleichheit
ein, so
entscheidet
das
Loos,
welches
durch
die Hand
des
Wahlkommissars
gezogen
wird.
|
||||
§
40. § 41. Wählbar zum Abgeordneten des
Volkshauses ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das 30ste
Lebensjahr zurückgelegt und seit mindestens drei Jahren einem derjenigen
deutschen Staaten angehört hat, von welchen das deutsche Parlament
beschickt wird.
|
||||||
§ 42. Der gewählte Abgeordnete muß
sich über die Annahme oder Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl binnen
8 Tagen nach Zustellung der Benachrichtigung gegen den Wahlkommissarius
erklären. Eine Annahme-Erklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl zur Folge. |
§
35.
Der
Gewählte
ist von
der auf
ihn
gefallenen
Wahl
durch
den
Wahl-Kommissar
in Kenntniß
zu
setzen
und zur
Erklärung
über die
Annahme
derselben,
sowie
zum
Nachweise,
daß er
nach § 5
des
Gesetzes
wählbar
ist,
aufzufordern. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.
|
§
33.
Der
Gewählte
ist von
der auf
ihn
gefallenen
Wahl
durch
den
Wahlkommissar
in
Kenntniß
zu
setzen
und zur
Erklärung
über die
Annahme
derselben,
sowie
zum
Nachweise,
daß er
nach § 4
des
Gesetzes
wählbar
ist,
aufzufordern. Annahme unter Protest oder Vorbehalte, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.
|
||||
§ 25. Regl. § 26. Regl.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar
in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, so
wie zum Nachweise, daß er nach § 41 der Verordnung wählbar ist,
aufzufordern. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung. In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat der Ober-Präsident sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
|
§
36.
In
Fällen
der
Ablehnung
oder
Nichtwählbarkeit
hat die
Regierung
sofort
eine
neue
Wahl zu
veranlassen. Für dieselben gelten die Vorschriften des § 33 des Reglements mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im § 8 des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages Ersatz-Wahlen erforderlich werden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahl-Vorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wähler-Listen, erneuert werden.
|
§
34.
Im
Falle
der
Ablehnung,
oder
wenn der
Reichstag
die Wahl
für
ungültig
erklärt,
hat die
zuständige
Behörde
sofort
eine
neue
Wahl zu
veranlassen. Für dieselbe gelten die Vorschriften des § 31 des Reglements mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im § 8 des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden.
Durch
Bekanntmachung
vom 28.
April
1903
|
||||
§
30. § 31. Sämmtliche
Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten
werden vom Landrath resp. Magistrat oder Bürgermeister dem
Ober-Präsidenten eingereicht, welcher dieselben, mit seinem Gutachten
versehen, dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die
Versammlung dem Königlichen Bundestags-Gesandten zu Frankfurt a. M.
zugesandt werden. [Reglement vom 11.4.: zu § 31. Die Wahl-Verhandlungen werden zur Mittheilung an die Versammlung dem Königlichen Bundestags-Gesandten zu Frankfurt a. M. zugesandt werden.]
|
§ 27. Regl. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl des Abgeordneten, werden von dem Wahlkommissar dem Ober-Präsidenten gehörig geheftet eingereicht, welcher dieselben dem Minister des Innern zur weiteren Veranlassung vorzulegen hatte. |
§
37.
Sämmtliche
Verhandlungen,
sowohl
über die
Wahlen
in den
Wahlbezirken,
als über
die
Zusammenstellung
der
Ergebnisse,
werden
von dem
Wahl-Kommissar
unverzüglich
der
Regierung
eingereicht,
welche
dieselben
dem
Minister
des
Innern
zur
weiteren Mittheilung
an den
Reichstag
des
Norddeutschen
Bundes
vorzulegen
hat.
|
§
35.
Sämmtliche
Verhandlungen,
sowohl
über die
Wahlen
in den
Wahlbezirken,
als über
die
Zusammenstellung
der
Ergebnisse,
werden
von dem
Wahlkommissar
unverzüglich
der
zuständigen
Behörde
eingereicht,
welche
dieselben
der Central-Verwaltungsbehörde
zur
weiteren
Mittheilung
an den
Reichstag
des
Norddeutschen
Bundes
vorzulegen
hat.
|
|||
§
43. § 43. Die zur Ausführung dieser
Verordnung erforderlichen näheren Bestimmungen hat Unser
Staats-Ministerium in einem zu erlassenden Reglement zu treffen.
siehe hierzu
§
1. Regl. |
§
38.
An
die
Stelle
der
Regierungen
(§§ 26,
36 und
37 des
Reglementes)
treten
für die
neu
erworbenen
Landestheile
die
obersten
Verwaltungs-Behörden,
gegenwärtig
das
General-Gouvernement
in
Hannover,
die
Civil-Administratoren
in
Cassel
und
Frankfurt
a. M.
und der
Ober-Präsident
für
Schleswig-Holstein.
|
§
36.
Die
in
Gemäßheit
der in
den
einzelnen
Bundesstaaten
bestehenden
Verwaltungsorganisation
nach den
§§ 2, 3,
6, 8,
24, 34
und 35
zur Zeit
zuständigen
Behörden
weist
das
unter
Littr.
D.
anliegende
Verzeichnis
nach.
|
||||
Berlin, den 11. April 1848 Königliches
Staats-Ministerium |
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 26. November 1849. Friedrich Wilhelm. Graf v. Brandenburg
|
Berlin, den 30. December 1866.
Königliches
Staats-Ministerium. |
Berlin, den 28. Mai 1870. Der
Kanzler
des
Norddeutschen
Bundes.
|
|||
Berlin, den 4.
Dezember 1849. Das Staats-Ministerium |
||||||
Anlage A (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wähler-Liste")
|
Anlage A (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wähler-Liste")
|
|||||
Anlage B (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")
|
Anlage B (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks") Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903 (RGBl. S. 202) wurde die Anlage B komplett neu gefaßt; hier nicht abgedruckt.
Durch
Bekanntmachung
vom 4.
Juni
1913
(RGBl.
S. 314)
wurde
der Abs.
4 der
Anlage B
neu gefaßt;
hier nicht abgedruckt. |
|||||
zu §§ 22 und 31 [§ 7]. ...zu §§ 22 und 31 Abs. 1. Die Zahl der vom preußischen Staaten abzusendenden Abgeordneten berechnet sich nach dem Beschluß der Bundes-Versammlung vom 7. April d. J. mit Ausschluß der Provinz Preußen auf 159 und mit Einschluß dieser Provinz auf 191. Dieselben werden auf die Provinzen wie folgt verteilt: Brandenburg 27
|
Verzeichnis Preußen
25
|
Anlage C (hier nicht abgedruckt; betr. das Verzeichnis der Wahlkreise)
|
Anlage C (hier nicht abgedruckt; betr. das Verzeichnis der Wahlkreise)
|
|||
Anlage D I. Preußen
§ 2 (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt) § 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten) § 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke) § 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimung des Wahllokals
1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,
Sachsen, Schleswig-Holstein, Westphalen und Rheinprovinz:
2) in der Provinz Hannover:
3) in der Provinz Hessen-Nassau:
4) in den Hohenzollernschen Landen: § 24 (Ernennung des Wahlkommissars) § 34 (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung ec.)
§ 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars):
in der Provinz Hannover: II. Königreich Sachsen § 2. Das Ministerium des Innern. §§ 3, 6 und 8. Die Gemeinde-Obrigkeiten, zugleich für die in ihrem Bezirk belegenen exemten Grundstücke. §§ 24, 34 und 35. Das Ministerium des Innern. III. Großherzogthum Hessen § 2. Das Ministerium des Innern. §§ 3, 6 und 8. Die Kreisämter. §§ 24, 34 und 35. Das Ministerium des Innern. IV. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin § 2. Das Ministerium des Innern. §§ 3, 6 und 8. Die Ortsobrigkeiten. §§ 24, 34 und 35. Das Ministerium des Innern. V. Großherzogthum Sachsen-Weimar § 2. Das Staatsministerium, Departement des Innern. §§ 3, 6 und 8. Die Gemeindevorstände. §§ 24, 34 und 35. Das Staatsministerium, Departement des Innern. VI. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz §§ 2, 6, 8 - mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals -, 24, 34, und 35. Die Landesregierung in Neustrelitz; §§ 3 und 8 (Bestimmung des Wahllokals). die Ortsobrigkeiten VII Großherzogthum Oldenburg
§ 2. a) Für das Herzogthum Oldenburg:
b) für das Fürstenthum Lübeck, mit Einschluß der
cedirten vormals Holsteinischen Gebietstheile:
c) für das Fürstenthum Birkenfeld: § 3. Die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden. § 6. Das Staatsministerium. §§ 8 - mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals -, 24, 34, und 35. das Staatsministerium, Departement des Innern; § 8 (Bestimmung des Wahllokals). die Wahlvorsteher. VIII. Herzogthum Braunschweig § 2. Das Staatsministerium.
§ 3. In den Städten: §§ 6 und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher.. §§ 24, 34 und 35. Das Staatsministerium. IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen § 2. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern.
§ 3. In den Städten: §§ 6, 8 - mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals -, 24, 34, und 35. das Staatsministerium, Abtheilung des Innern; § 8 (Bestimmung des Wahllokals). die Ortsbehörde (Magistrat, Bürgermeisteramt, Schultheiß). X. Herzogthum Sachsen-Altenburg § 2. Das Ministerium, Abtheilung des Innern.
§ 3. In den Städten: §§ 6, 8 - mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals -, 24, 34, und 35. das Ministerium, Abtheilung des Innern; § 8 (Bestimmung des Wahllokals). der Wahlvorsteher. XI. Herzogthum Sachsen-Koburg- Gotha § 2. Das Staatsministerium. § 3. Die Wahlkommissarien, welche auch das Wahllokal (§ 8) zu bestimmen haben. §§ 6, 8 (mit obiger Ausnahme), 24, 34, und 35. das Staatsministerium. XII. Herzogthum Anhalt § 2. Das Staatsministerium. §§ 3, 6 und 8. Die Kreisdirektionen. § 24. Die Regierung, Abtheilung des Innern und der Polizei zu Dessau. § 34. Das Staatsministerium. § 35. Die Regierung. XIII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt § 2. Das Ministerium. §§ 3 und 6. Das Landrathsamt. § 8. Der Gemeindevorstand §§ 24, 34 und 35. Das Ministerium. XIV. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen § 2. Das Ministerium. § 3. Die Landräthe. § 6. das Ministerium. § 8. Die Landräthe. §§ 24, 34 und 35. Das Ministerium. XV. Fürstenthum Waldeck § 2. Der Landesdirektor. §§ 3, 6 und 8. Der Kreisamtmann, beziehentlich Kreisrath. §§ 24, 34 und 35. Der Landesdirektor. XVI. Fürstenthum Reuß ä. L. § 2. Die Landesregierung. § 3. Das Landrathsamt. § 6. Die Landesregierung. § 8. Das Landrathsamt. §§ 24, 34 und 35. Die Landesregierung. XVII. Fürstenthum Reuß j. L. § 2. Das Ministerium. § 3. Der Gemeindevorstand. § 6. Das Ministerium. § 8. Das Landrathsamt. §§ 24, 34 und 35. Das Ministerium. XVIII. Fürstenthum Schaumburg-Lippe §§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35. Die Regierung. XIX. Fürstenthum Lippe §§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35. Die Regierung. XX. Herzogthum Lauenburg § 2. Die Regierung.
§ 3. In den Städten:
auf dem Lande: §§ 6, 8 (mit obiger Ausnahme), 24, 34 und 35: die Regierung XXI. Freie und Hansestadt Lübeck § 2. Der Senat. § 3. Der Bürgerausschuß. § 6. Der Senat. § 8. Der Bürgerausschuß. §§ 24, 34, 35. Der Senat. XXII. Freie und Hansestadt Bremen §§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35. die Deputation zur Leitung der Vertreterwahlen XXIII. Freie und Hansestadt Hamburg §§ 2, 3, 6, 8 und 24. die Centralkommission für die allgemeinen direkten Wahlen zur Bürgerschaft §§ 34 und 35. Der Senat. Durch Bekanntmachung vom 24. Januar 1872 wurde für die Freie Stadt Lübeck bestimmt: "XXI. Freie und Hansestadt Lübeck § 2, 3, 8 und 34. Der Bürgerausschuß.. § 6, 24 und 35. Der Senat." Durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1873 (RGBl. S. 373) wurde für die Anlage für Elsaß-Lothringen wie folgt ergänzt: "Elsaß-Lothringen
§ 2, 3, 6, und 8. § 24, 34 und 35. der Bezirkspräsident."
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Quellen:
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Quellen: |
Quellen:
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Quellen:
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Wahlprüfungsbestimmungen für das Deutsche Reich
1848-1849 |
Wahlprüfungsbestimmungen für das Deutsche Reich
unter
der
Verfassung
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Wahlprüfungsbestimmungen für das Deutsche Reich
1867-1918 |
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folgende
Rechtsakte
sind
angegeben: |
folgende
Rechtsakte
sind
angegeben: |
folgende
Rechtsakte
sind
angegeben: |
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§ 112. Verfassung. Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über die Zulassung derselben.
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§ 15. |
Art.
27. Verfassung 1867/71.
Der
Reichstag
prüft
die
Legitimation
seiner
Mitglieder
und
entscheidet
darüber.
Er
regelt
seinen
Geschäftsgang
und
seine
Disziplin
durch
eine
Geschäfts-Ordnung
...
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§ 2. Vorl. Geschäftsordnung. Die Versammlung theilt sich zum zweck der Prüfung der Legitimationen in Abtheilungen von je fünfzehn Mitgliedern. Diese Abtheilungen werden in der Art gebildet, daß der Name sämmtlicher anwesenden Abgeordneten in eine Urne gelegt und je fünfzehn Namen herausgezogen werden. Die zweite Abtheilung prüft die Legitimationen der Mitglieder der ersten Abtheilung, die dritte die der Mitglieder der zweiten Abtheilung u. s. f.
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§ 1. Geschäftsordnung. Zur Prüfung der Legitimationen wird die ganze Versammlung von dem Vorstande in 15 möglichst gleiche Abtheilungen durch das Loos getheilt. Diese Verloosung wird je nach 4 Wochen neu vorgenommen, wenn nicht die Versammlung einen anderen Zeitpunkt beschließt.
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§ 2. Geschäfts-Ordnung RT von 1867. Der Reichstag | § 2. Geschäfts-Ordnung RT von 1868. Der Reichstag | |||
wird
durch
das Loos
in
sieben
Abtheilungen
möglichst
gleicher
Mitgliederzahl
getheilt. Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide. Die Abtheilungen bestehen fort, bis |
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der Reichstag | der Reichstag | |||||
auf
einen
durch 50
Unterschriften
unterstützten
Antrag
ihre
Erneuerung
beschließt.
Dieselben
sind
ohne
Rücksicht
auf die
Zahl der
anwesenden
Mitglieder
beschlußfähig.
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§ 2. Geschäftsordnung. Die Abtheilungen wählen alsbald mit
absoluter Stimmenmehrheit ihre Vorstände, an welche der Vorsitzende der
Nationalversammlung die Wahlurkunden übergibt, und zwar in der Art, daß
die erste Abtheilung die Wahlen der Mitglieder der fünfzehnten
Abtheilung, die zweite die Wahlen der ersten prüft u. s. w. Nach der
ungesäumt zu bewerkstelligenden Prüfung in den Abtheilungen sind von
sämmtlichen Vorständen derselben die Zeugnisse der als gültig gewählt
anerkannten dem Vorsitzenden wieder auszuhändigen.
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§
3.
Geschäfts-Ordnung
RT von 1867+1868.
Die
Vorprüfung
der
Wahlen
geschieht
in den
Abtheilungen;
jeder
Abtheilung
wird
eine
möglichst
gleiche
Anzahl
der
einzelnen
Wahlverhandlungen
durch
das Loos
zugetheilt.
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§ 3. Geschäftsordnung. Als gültig gewählt ist Jeder zu betrachten
und zu den Geschäften und Sitzungen zuzulassen, dessen Wahlzeugniß die
Kenntniß äußerer Ächtheut an sich trägt, und mit dem Wahlgesetze des
betreffenden Landes nicht notorisch im Widerspruche steht.
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§
4.
Geschäfts-Ordnung
RT von 1867.
Nach
vorgenommener
Prüfung
der
Wahlverhandlung
wählt
die
Abtheilung
einen
Berichterstatter,
um dem
Reichstag
das
Gutachten
der
Abtheilung
vorzutragen.
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§
4.
Geschäfts-Ordnung
RT von 1868.
Findet
die
Abtheilung
ein
erhebliches
Bedenken,
oder
liegt
eine
Wahlanfechtung
oder von
Seiten
eines
Reichstags-mitglieds
Einsprache
vor, so
ist der
Sachverhalt
dem
Reichstag
zur
Entscheidung
vorzulegen. Wahlanfechtungen und Einsprachen, welche später als zehn Tage nach Eröffnung des Reichstages und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben unberücksichtigt.
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§ 4. Geschäftsordnung. Sobald die Zahl der anerkannten Mitglieder
350 erreicht, hat der Vorsitzende der Nationalversammlung zu einer
Sitzung einzuladen, in welcher von ihm die Namen der Anerkannten
verkündigt werden, und sodann zur Wahl des Vorstandes der
Nationalversammlung geschritten wird.
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§
5.
Geschäfts-Ordnung
RT von 1867.
Die
Entscheidung
über die
Gültigkeit
jeder
Wahl
steht
dem
Reichstag
zu. Bis
zu
dieser
Entscheidung
hat
dasjenige
Mitglied,
um
dessen
Wahl es
sich
handelt,
Sitz und
Stimme
im
Reichstage.
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§
5.
Geschäfts-Ordnung
RT von 1868.
Wahlen,
bei
denen
keiner
der
obigen
Fälle
eintritt,
werden
vom
Präsidenten
nachrichtlich
zur
Kenntniß
des
Reichstages
gebracht
und wenn
bis
dahin
der
zehnte
Tag (§
4) noch
nicht
verflossen,
einstweilen
als
gültig
betrachtet;
nach
Ablauf
der
zehntägiger
Frist
sind sie
definitiv
gültig.
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§ 5. Geschäftsordnung. Angefochtene Legitimationen werden an
einen Centralausschuß verwiesen, welcherh aus den Vorständen sämmtlicher
Abtheilungen gebildet wird. Dieser hat jedoch die Fälle, in welchen er
auf Ausschluß anträgt, der Nationalversammlung zur Entscheidung
vorzulegen.
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§
6.
Geschäfts-Ordnung
RT von 1867.
Mitglieder,
deren
Wahl
beanstandet
wird,
dürfen
in
Beziehung
auf ihre
Wahl
alle
ihnen
nöthig
scheinende
Aufklärungen
geben,
nicht
aber an
der
Abstimmung
Theil
nehmen.
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§
6.
Geschäfts-Ordnung
RT von 1868.
Bis zur
Ungültigkeitserklärung
einer
Wahl hat
der
Gewählte
Sitz und
Stimme
im
Reichstage. Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der Abstimmung Theil nehmen.
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§ 6. Geschäftsordnung. Wahlanfechtungen, welche das Wahlverfahren
und die Eigenschaften der Wähler betreffen, sind nur dann zulässig, wenn
solche gleichzeitig genügend bescheinigt, innerhalb 14 Tagen nach der
durch die Wahl des Vorsitzenden vollzogenen Constituirung der
Nationalversammlung oder ebenso lange nach der später erfolgten Übergabe
der Wahlurkunde eingegeben sind. Auch solche aber dürfen nur dann
berücksichtigt werden, wenn die Mängel möglicherweise auf das Ergebniß
der Wahl von Einfluß waren. Anfechtungen, welche einen Mangel der
gesetzlichen Eigenschaften des Gewählten betreffen, sind auch später
noch zulässig, wenn sie gleichzeitig genügend bescheinigt sind.
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§ 7. Geschäftsordnung. Bis zur definitiven Entscheidung über die
Gültigkeit einer Wahl ist der Angefochtene berechtigt, an den
Verhandlungen der Nationalversammlung theilzunehmen.
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§ 8. Geschäftsordnung. Nach erfolgter Ungültigkeitserklärung einer Wahl ist die schleunige Ersetzung des Ausscheidenden durch den Vorsitzenden der Nationalversammlung zu veranlassen.
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Quellen:
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Quellen:
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Quellen:
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