Vergleich der deutschen Wahlgesetze 1848 - 1918

Wahlen zur Verfassunggebenden Nationalversammlung von 1848

nie angewendet, aber Grundlage der Wahlgesetze von 1866 und 1869

Wahlen zum Erfurter Unionsparlament 1849
Wahlen vom Februar 1850

Wahlen vom 12. Februar 1867 und vom 31. August 1867

Wahlen von  1871 bis 1918  

Für die Wahlen Anfang 1920 vorgesehen
(erste Nachkriegswahlen)

Bundesbeschlüsse über die Wahl der deutschen Nationalversammlung

 vom 30. März und 7. April 1848
 

Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause

vom 12. April 1849
 

Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause

vom 26. Mai 1849

in Preußen durch Verordnung vom 26. November 1849 (GS S. 419) verkündet
 

Preußisches
 Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

gemäß Art. 5 des Bündnisvertrags
vom 18. August 1866
in den 22 Ländern des Norddeutschen Bundes erlassen
(siehe alle Gesetze im Vergleich)
 

Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 31. Mai 1869
 

nachfolgend alle Änderungen sowie den Ergänzungen der Gesetze ab 1871 und dem  Gesetz über die Zusammensetzung des Reichstags und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen vom 24. August 1918 (RGBl. S. 1079) .

Fassung in der am 8. November 1918 geltenden Fassung (mit den gesetzlichen Ergänzungen von 1918)
 

Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag
(Fassung nach dem Gesetz vom 25. Juni 1873, RGBl. S. 161)
 

1.

Zu beschleunigter Entwerfung der Grundlagen einer neuen Bundesverfassung hat die Bundesversammlung mit einleitenden Arbeiten zu diesem Zwecke unter Zuziehung von Männern des öffentlichen Vertrauens bereits begonnen.

Zu weiterer Förderung dieser wichtigen Angelegenheit beschließt dieselbe, die Bundesregierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen, dem deutschen Staatensystem angehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundesversammlung an einem schleunigst festzustellenden, möglichst kurzen Termine zusammenzutreten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen.

Da der Drang der Umstände die einstweilige Annahme eines bestimmten Maaßstabes der Bevölkerung, nach welchem die gedachten Volksvertreter in jedem Bundesstaate zu erwählen sind, erforderlich macht, so erscheint es zweckmäßig, in Bezug auf die bisherigen Bestandtheile des Bundes das bestehende Bundes-Matriku1arverhä1tniß dabei zum Grunde zu legen, und die Aufforderung dahin zu richten, daß auf 70,000 Seelen der Bevölkerung jedes Bundesstaates ein Vertreter zu wählen, auch denjenigen Staaten, deren Bevölkerung nicht 70,000 Seelen beträgt, die Wahl eines Vertreters zuzugestehen [sei].
 

2.

Daß die Bundesversammlung, in Berücksichtigung des immittelst bekannt gewordenen öffentlichen Wunsches und gestützt auf das einstimmige Gutachten der ihr beigeordneten Männer des öffentlichen Vertrauens, ihren Beschluß vom 30. v. Mts. in Beziehung auf die Verhältnißzahl der Vertretung dahin abändere und ferner in der Weise vervollständige, daß

1) die Wahl der Vertreter des Volks zu der constituirenden deutschen Nationalversammlung so zu geschehen habe, daß, unter Beibehaltung des Verhältnisses der Bundesmatrikel, je nach 50,000 Seelen ein Vertreter gewählt werde, daß, wenn der Überschuß der Bevölkerung 25,000 Seelen übersteigt, ein weiterer Abgeordneter zu wählen sey, und daß jeder kleinere Staat, dessen Bevölkerung nicht 50,000 Seelen erreicht, einen Vertreter zu wählen habe

2) daß in Beziehung auf die Wahl der Abgeordneten zur constituirenden Versammlung auf jeden Fall bei der Wählbarkeit keine Beschränkung durch Vorschriften über gewisse Eigenschaften in Beziehung auf Wahlcensus oder Bekenntniß einer bestimmten Religion vorkommen, und eine Wahl nach bestimmten Ständen nicht angeordnet werden könne;

3) daß als wahlberechtigt und als wählbar jeder volljährige, selbstständige Staatsangehörige zu betrachten sey;

4) daß jeder Deutsche, wenn er die voranstehenden Eigenschaften besitzt, wählbar, und dann es nicht nothwendig sey, daß er dem Staate angehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll;

5) daß auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und ihr Staatsbürgerrecht wieder angetreten haben, wahlberechtigt und wählbar sind;

6) endlich, daß dieselbe die höchsten Regierungen ersuche, diese Wahlen so zu beschleunigen, daß, wo möglich, die Sitzungen der Nationalversammlung am 1. Mai beginnen können. 

Aufgrund dieser Bestimmungen wurden gewählt:
- in den Kronländern des Kaisertums Österreich, die zum Deutschen Bund gehörten: 190
- in den Teilen des Königreichs Preußen, die zum Deutschen Bund gehörten: 159
- im Königreich Bayern: 71
- im Königreich Württemberg: 28,
- im Königreich Hannover: 26,
- im Königreich Sachsen: 24,
- im Großherzogtum Baden: 20,
- im Großherzogtum Hessen: 12,
- im Kurfürstentum Hessen: 11,
- in den Herzogtümern Holstein Lauenburg: 7,
- im Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin: 7,
- im Herzogtum Nassau: 6,
- im Großherzogtum Luxemburg mit dem Herzogtum Limburg: 5,
- im Herzogtum Braunschweig: 4,
- im Großherzogtum Sachsen: 4,
- im Großherzogtum Oldenburg: 4,
- in der freien Stadt Hamburg: 3,
- in den Herzogtümern Sachsen-Coburg-Gotha: 2,
- im Herzogtum Sachsen-Meiningen: 2,
- im Herzogtum Sachsen-Altenburg: 2,
- und in den weiteren 18 kleinen Bundesstaaten jeweils einen Abgeordneten;
theoretisch also: 649  Abgeordnete.
 

         

Preußische
 Verordnung über die Wahl der Preußischen Abgeordneten zur Deutschen Nationalversammlung

gemäß vorstehenden Bundesbeschlüssen
vom 30. März und 7. April 1848

vom 11. April 1848

in den 38 Ländern des Deutschen Bundes erlassen; in Österreich in den 14 Ländern, die zum Deutschen Bund gehörten, jeweils eine gesonderte Anordnungen, insgesamt also 51 verschiedene Rechtsakte
(siehe einige Rechtsamte im Vergleich)
 

Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause

vom 12. April 1849
 

Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause

vom 26. Mai 1849

in Preußen durch Verordnung vom 26. November 1849 (GS S. 419) verkündet
 

Preußisches
 Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

gemäß Art. 5 des Bündnisvertrags
vom 18. August 1866

vom 15. October 1866

in 22 Ländern des Norddeutschen Bundes wurde jeweils ein gesonderter Rechtsakt erlassen
(siehe alle Gesetze im Vergleich)
 

Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 31. Mai 1869
 

nachfolgend alle Änderungen sowie den Ergänzungen der Gesetze ab 1871 und dem  Gesetz über die Zusammensetzung des Reichstags und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen vom 24. August 1918 (RGBl. S. 1079) .

Fassung in der am 8. November 1918 geltenden Fassung (mit den gesetzlichen Ergänzungen von 1918)
 

Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag
(Fassung nach dem Gesetz vom 25. Juni 1873, RGBl. S. 161)
 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.

verordnen, in Gemäßheit des von der Deutschen Bundesversammlung in der Sitzung vom 7. April d. J. gefaßten Beschlusses wegen Einberufung einer Deutschen Nationalversammlung auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:

 

Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz.

 

 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.

verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

 

Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, verordnen hiermit im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages was folgt:

 

 
 

 

  § 1. Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewählt werden.

 

 

 

§ 1. Jeder großjährige Preuße, welcher nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, in sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung bezieht.

 

Artikel I.

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 1. Wähler ist jeder selbstständige unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 1. Wähler. für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat.

 

§ 1. Wähler für den Deutschen Reichstag ist jeder Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat. (Fassung nach dem Gesetz vom 16. April 1871, RGBl. S. 63)

 

§ 2. Als selbstständig ist derjenige anzusehen, welcher an den Gemeindewahlen seines Wohnorts Theil zu nehmen berechtigt ist und irgend eine direkte Staatssteuer zahlt.

 

§ 2. Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen solange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.

Durch das Reichs-Militärgesetz vom 3. Mai 1874 (RGBl. S. 45) wurde hierzu auch bestimmt:
"§ 49. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung, als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung der hiernach wahlberechtigt bleibenden Militärpersonen zu  besonderen Militär-Wahlbezirken für die Wahl der auf indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht stattfinden.
..."
 

  § 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Koncurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, bis dahin daß sie ihre Kreditoren befriedigt haben;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.

Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist.

 

  § 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden:
  Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzes des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
§ 4. Als bescholten sind von der Berechtigung zum Wählen diejenigen Personen ausgeschlossen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

  § 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

§ 5. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft ... oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

  siehe hierzu aber die §§ 107 bis 109 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (des Deutschen Reichs vom 15. Mai 1871):

§ 107. Wer einen Norddeutschen (Deutschen) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder mit Festungsghaft bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.

§ 108. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung von Wahl- oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein unrichtiges Ergebniß der Wahlhandlung vorsätzlich herbeiführt oder das Ergebniß verfälscht, wird mit Gefängnis von Einer Woche bis zu drei Jahren bestraft.
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung bei dem Wahlgeschäfte beauftragt ist, so tritt Gefängnisßstrafe bis zu zwei Jahren ein.
Auch kann der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 109. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
 

§ 2. Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl von fünfhundert Seelen ihrer Bevölkerung Einen Wahlmann. Erreicht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht fünfhundert, übersteigt aber dreihundert Seelen, so ist sie dennoch zur Wahl Eines Wahlmannes berechtigt. Erreicht aber die Bevölkerung einer Gemeinde nicht dreihundert Seelen, so wird die Gemeinde durch den Landrath mit einer oder mehreren zunächst angrenzenden Gemeinden zu Einem Wahlbezirke vereinigt.

In Gemeinden von mehr als tausend Seelen erfolgt die Wahl nach Bezirken, welche die Gemeindebehörden in der Art zu begränzen haben, daß in Einem Bezirke nicht mehr als fünf Wahlmänner zu wählen sind.

Bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Gemeindeverbande gehören und nicht wenigstens 300 Seelen enthalten, werden durch den Landrath behufs der Urwahlen der zunächst gelegenen Stadt- oder Landgemeinde zugewiesen.

 

         
§ 3. Jeder ist nur in einem Wahlbezirk zum Wahlmann wählbar, worin er als Urwähler stimmberechtigt ist.

 

         
§ 4. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit der Erschienenen.

 

         
§ 5. Jeder großjährige Deutsche, der den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht verwirkt hat (§ 1), ist im ganzen Bereiche des Staats zum Abgeordneten wählbar.

 

Artikel II.

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat.

Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Volkshaus nicht aus.

 
§ 6. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.

Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 
§ 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem § 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist.

 

§ 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem § 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist. (Fassung nach dem Gesetz vom 16. April 1871, RGBl. S. 63)

 

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs.

 

§ 7. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs, haben aber die Kosten ihrer amtlichen Stellvertretung zu tragen.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.

 

siehe hierzu aber Art. 21 der Verfassung von 1867/71:
Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
 
§ 6. Die Zahl der von Preußen nach Maßgabe des Bundesbeschlusses vom 7. April d. J. zu wählenden Abgeordneten wird auf die Provinzen nach den Verhältnissen ihrer Bevölkerung zur Gesammtbevölkerung der zum deutschen Bunde gehörigen Landestheile vertheilt.

 

Artikel III.

 § 7. In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100 000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.

 

§ 8. In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100 000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.

 

§ 7. Auf durchschnittlich 100.000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50.000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates wird vollen 100.000 Seelen gleich gerechnet.
 
§ 5. In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100000 Seelen derjenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassungsgebenden Reichstage zugrunde gelegen hat, Ein Abgeordneter gewählt. Ein Überschuß von mindestens 50000 Seelen der Gesammtbevölkerung eines Bundesstaates wird vollen 100 000 Seelen gleich gerechnet. In einem Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100000 Seelen nicht erreicht, wird Ein Abgeordneter gewählt.

Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und kommen auf Preußen 235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lauenburg 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 3.

Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt.

Durch Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Baden, Bayern, Hessen und Württemberg andererseits im November 1870 wurde zum § 5 Abs. 2 bestimmt:
"
Bis zu der, im § 5 dieses Gesetzes vorbehaltenen gesetzlichen Regelung werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382."

Durch § 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reiches in Elsaß-Lothringen vom 25. Juni 1873 wurde zum Abs. 2 bestimmt:
"Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung
(entspricht § 5 des Wahlgesetzes) vorbehaltenen gesetzlichen Regelung werden in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete zum Deutschen Reichstage gewählt."

Durch § 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1890 (RGBl. S. 207) wurde bestimmt:
"§ 4. Das Wahlgesetz für den deutschen Reichstag tritt mit dem im § 2 bezeichneten Tage gleichfalls auf der Insel
(Helgoland) in Kraft. Durch Beschluß des Bundesraths wird die Insel einem Wahlkreise zugetheilt."

 

§ 5. Die Zahl der Mitglieder des Reichstags beträgt 441. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, entspricht damit einer Erhöhung um 44 Mitglieder)

Die bestehenden Wahlkreise werden wie folgt geändert:
  1) Die Stadtkreise von Berlin, Breslau, Frankfurt a. M., München und Dresden sowie das Hamburgische Staatsgebiet bilden je einen Wahlkreis.
(Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 2)
 
2) Zu je einem Wahlkreis werden vereinigt:
1. die Wahlkreise Cöln 1 und 2 sowie der zur Stadt Cöln gehörende Teil des Wahlkreises Cöln 6 (Wahlkreis Cöln)
2. der Wahlkreis Düsseldorf 4 mit dem zur Stadt Düsseldorf gehörenden Teile des Wahlkreises Düsseldorf 12 (Wahlkreis Düsseldorf),
3. der Wahlkreis Düsseldorf 2 mit dem zur Stadt Elberfeld gehörenden Teile des Wahlkreises Düsseldorf 1 (Wahlkreis Elberfeld),
4. der Wahlkreis Düsseldorf 5 mit dem zur Stadt Essen a. d. Ruhr gehörenden Teile des Wahlkreises Düsseldorf 6 (Wahlkreis Essen),
5. der Wahlkreis Düsseldorf 6 mit dem zur Stadt Oberhausen gehörenden Teile des Wahlkreises Düsseldorf 5 (Wahlkreis Duisburg),
6. der Wahlkreis Hannover 8 mit dem zur Stadt Linden gehörenden Teile des Wahlkreises Hannover 9 (Wahlkreis Hannover),
7. die Wahlkreise Sachsen 12 und 13 (Wahlkreis Leipzig),
8. der Wahlkreis Württemberg 1 mit dem zur Stadt Stuttgart gehörenden Teile des Wahlkreises Württemberg 2 (Wahlkreis Stuttgart). (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 3)
 
Die weiteren Wahlkreise bleiben unverändert bestehen.

Demnach ... kommen auf Preußen 267, Bayern 51, Sachsen 28, Württemberg 18, Baden 15, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 2, Hamburg 5, Elsaß-Lothringen 15.(angepasst)

Beträgt die Zahl der auf einen Wahlkreis entfallenden reichsdeutschen Einwohner nach den beiden letzten allgemeinen Volkszählungen mehr als 300 000, so tritt bei der nächsten allgemeinen Wahl für jede weiteren angefangenen 200 000 reichsdeutschen Einwohner je ein neuer Abgeordneter hinzu. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 6)

 

§ 7. § 8. Die Zahl der Bevölkerung bestimmt sich überall nach der im Jahre 1846 stattgehabten amtlichen Zählung.

 

 

§ 8. Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Überschuß von wenigstens 50 000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden.

Ein Überschuß von weniger als 50 000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnismäßig zu vertheilen.

 

§ 9. Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Überschuß von wenigstens 50 000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden.

Ein Überschuß von weniger als 50 000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnismäßig zu vertheilen.

 

 

§ 9. Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50 000 Seelen bilden einen Wahlkreis.

Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden.

Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50 000 Seelen haben, werden mit andern Staaten nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A) zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt.

 

§ 10. Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50 000 Seelen bilden einen Wahlkreis. Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden.

Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50 000 Seelen haben, werden mit andern Staaten nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A) zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt.

§ 11.
 

     

Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.

 

§ 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt.

Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen, sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird.

Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.

Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen. Bis dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem räumlich zusammenhängenden Bezirke abgerundet sind. Diese müssen zum Zwecke der nächsten allgemeinen Wahlen gemäß der Vorschrift des dritten Absatzes gebildet werden.

 

§ 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt, sofern die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen.

In den folgenden Wahlkreisen werden mehrere Abgeordnete gewählt:
  die im § 5 Abs. 2 genannten Wahlkreise,
  Potsdam 6 (Wahlkreis Niederbarnim),
  Potsdam 10 (Wahlkreis Teltow),
  Oppeln 5 (Wahlkreis Königshütte),
  Oppeln 6 (Wahlkreis Hindenburg),
  Schleswig Holstein 7 (Wahlkreis Kiel),
  Münster 3 (Wahlkreis Recklinghausen),
  Arnsberg 5 (Wahlkreis Bochum),
  Arnsberg 6 (Wahlkreis Dortmund),
  Mittelfranken 1 (Wahlkreis Nürnberg),
  Sachsen 16 (Wahlkreis Chemnitz),
  Baden 11 (Wahlkreis Mannheim) und
  Bremen (Wahlkreis Bremen).(Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 4)

Die Abgeordneten, die in Wahlkreisen gewählt werden, die  zwei oder mehreren Abgeordnete wählen, sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen.

Im Wahlkreis Berlin werden 10, im Wahlkreis Teltow 7, im Wahlkreis Hamburg 5, in den Wahlkreisen Bochum und Leipzig je 4, in den Wahlkreisen Cöln, Breslau, Duisburg, Dortmund, Essen, Neiderbarnim, München und Dresden je 3 und in den übrigen in Abs. 2 dieses Paragraphen erwähnten Wahlkreisen je 2 Abgeordnete nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 5)

Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen, sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird.  (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 6 Abs. 2)

Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.

 

  § 10. Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.

 

§ 11. § 12. Die Wahlkreise zerfallen in Wahlbezirke Behufs der Wahl der Wahlmänner.

 

§ 8. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.

 

          § 6a. Für die Wahl in Wahlkreisen mit nur einem Abgeordneten finden für die Bestimmung, wer zum Abgeordneten gewählt ist, der §§ 11 Abs. 1 und  12a entsprechende Anwendung.

Für die Wahl in den Wahlkreise, die zwei oder mehrere Abgeordnete wählen, finden die Bestimmungen der §§ 10a bis 10d, 11a, 12b, 13a, 13b und 14a entsprechende Anwendung.

Die weiteren Bestimmungen dieses Wahlgesetzes finden auf beiden Wahlarten Anwendung.

 

 

Artikel IV.

 § 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.

Der Standort der Soldaten und Miltärpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist. - In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzelstaaten überlassen.

 

§ 13. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl und seit mindestens 3 Jahren seinen festen Wohnsitz haben und heimathsberechtigt sein. Er muß außerdem auf Erfordern nachweisen, daß er mit der letzten Rate der von ihm zu zahlenden Staatssteuern nicht im Rückstande ist.

Der Standort der Soldaten und Miltärpersonen des stehenden Heeres gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahlohne Rücksicht auf Heimathsberechtigung und Dauer des Wohnsitzes. In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzelstaaten überlassen.

 

§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an einem Orte wählen.

 
§ 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke getheilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an Einem Orte wählen.

 
    § 14. Die Wähler werden behufs der Wahl der Wahlmänner in drei Abtheilungen getheilt. Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner.

 

     
    § 15. Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maßgabe der von den Wählern zu entrichtenden direkten Staats-Steuern und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Diese Gesammtsumme wird berechnet:
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Bezirk für sich bildet oder in mehrere Bezirke getheilt ist;
b) bezirksweise, falls der Bezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist.

Den Regierungen der Einzelstaaten bleibt es überlassen, für diejenigen Gemeinden oder Bezirke, in welchen keine oder nicht alle landüblichen direkten Steuern zur Hebung kommen, der ausfallenden Steuer, behufs Feststellung der Wahlberechtigung und der Abtheilung, eine andere zu substituiren.

 

     
   

§ 16. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer fallen.

Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die nächstniedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Dritttheils fallen.

Die dritte Abtheilung endlich besteht aus den am niedrigsten besteuerten Wählern, auf welche das letzte Drittheil fällt.

 

     
 

§ 12. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 17. In jedem Bezirke ist ein Verzeichniß der stimmberechtigten Wähler (Wählerliste) mit Angabe des Steuerbetrages bei den einzelnen Namen aufzustellen. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ... Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 8. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden.

Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wahlliste nicht.

 

§ 18. Aus den Wählerlisten ist für jede Gemeinde oder Bezirk (§ 15) eine Abtheilungsliste anzufertigen, wegen deren Berichtigung die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen Platz greifen.

 

§ 9. In den Städten werden die Urwahlen der Wahlmänner durch Beauftragte des Magistrats, und da, wo kein Magistratskollegium besteht, des Bürgermeisters geleitet.

Über die Leitung der Urwahlen auf dem Lande wird mit Rücksicht auf die bestehende Verschiedenartigkeit der ländlichen Gemeindeeinrichtungen Unser Staatsministerium das Erforderliche in dem über die Ausführung dieser Verordnung zu erlassenden Reglement (§ 12) feststellen.

Die Wahlen der Abgeordneten und Stellvertreter werden durch vom Oberpräsidenten zu bestimmende Wahlkommissare geleitet.

 

Artikel V.

§ 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 19. Bei der Wahlhandlung sind Gemeinde-Mitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.

 

 § 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses, sind öffentlich.

Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

 
§ 10. Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter erfolgt durch selbstgeschriebene Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit aller Erschienenen, und zwar nach der näheren Festsetzung des Oberpräsidenten in einem der Hauptorte des Wahlbezirks.

§ 11.
 

§ 20. Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch offene Stimmgebung zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit.

§ 21.
 

§ 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein.

 
          § 10a. Bei dem Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen höchstens zwei Namen mehr enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind.

Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den  Wahlvorschlag anzuschließen.

In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 7)

 

          § 10b. Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden.

Die Verbindung mit von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.

Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden.

Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 8)

 

          § 10c. Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzendem und vier Beisitzern besteht. Auf die Beisitzer findet § 9 Abs. 2 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 Anwendung.

Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben werden. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 9)

 

          § 10d. Den Wahlvorständen und den Wahlkommissaren können für die Prüfung der Abstimmung und die Ermittlung des Wahlergebnisses Beamte als Hilfsarbeiter beigegeben werden.

Die Hilfsarbeiter nehmen an der Beschlußfassung nicht teil. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 14)

 

        § 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.

§ 12.

 

Durch Gesetz vom 12. März 1884 (RGBl. S. 17) wurde für Stimmzettel zu öffentlichen Wahlen zusätzlich bestimmt:
"Stimmzettel, welche im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind und nur die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten, gelten nicht als Druckschriften im Sinne der Reichs- und der Landesgesetze.

 

§ 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.

Stimmzettel, welche im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind und nur die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten, gelten nicht als Druckschriften im Sinne der Reichs- und der Landesgesetze. (Fassung nach dem Gesetz vom 12. März 1884, RGBl. S. 17)

 

         

§ 11a. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.

Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.(Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 10)

 

 

§ 14. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen.

Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 10. § 11. Die Wahl ist indirekt. Die Urwähler wählen Wahlmänner und diese wählen den Abgeordneten.

§ 12.
 

§ 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 
§ 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Durch die §§ 7 bis 15 des Gesetzes vom 24. August 1918 wurde für die Wahlkreise, die zwei oder mehr Abgeordnete wählen, von § 12 abweichendes bestimmt; siehe hierzu § 11,.

 

§ 12. Die Wahl ist direkt.

 

§ 20. § 21. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt.

 

§ 12a. Sie erfolgt in Wahlkreisen, die einen Abgeordneten entsenden durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

          § 12b. Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 11)

 

       

§ 13. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages allein der Vorstand des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.

Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat.

 
          § 13a. Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen nach § 12b zustehenden Stimmen verteilt. Zu dem Zwecke werden diese Stimmenzahlen nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert, als Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viel Abgeordnetensitze, als auf ihn Höchstzahlen entfallen. Wenn die an letzter Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, entscheidet das Los.

Verbundene Wahlvorschläge werden hierbei mit der Gesamtzahl der ihnen nach § 12b zustehenden Stimmen als ein Wahlvorschlag in Rechnung gestellt. Die ihnen zukommenden Abgeordnetensitze werden auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Abs. 1 verteilt.

Wenn ein Wahlvorschlag oder eine Gruppe verbundener Wahlvorschläge weniger Bewerber enthält, als auf sie Höchstzahlen entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 12)

 

          § 13b. Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 13)

 

 

§ 15. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

  § 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

   
   

§ 22. Die gewählten Wahlmänner treten zur Wahl des Abgeordneten zusammen.

 

     
  § 16. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs an einem und demselben Tage vorzunehmen, den die Reichsregierung bestimmt.

Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.

 

§ 23. Die Wahlmänner wählen durch offene Stimmgebung zu Protokoll nach absoluter Mehrheit. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung eine solche nicht, so findet die engere Wahl statt.

Der Tag der Wahlen wird für das gesammte Reich ein und derselbe sein.

Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.

 

§ 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Staates zu derselben Zeit vorzunehmen.

 

§ 14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem von dem Bundespräsidium (vom Kaiser) bestimmten Tage vorzunehmen.

 

          § 14a. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 15) Wenn ein Abgeordneter die  Wahl ablehnt oder nachträglich aus dem Reichstag ausschiedet, tritt an seine Stelle ohne die  Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag, oder wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatze des § 13 hinter dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint.

Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz für den Rest der Legislaturperiode unbesetzt.

 

§ 6. § 7. Die Oberpräsidenten haben in jeder Provinz so viel Wahlbezirke von möglichst gleicher Einwohnerzahl zu bilden, als Abgeordnete zu wählen sind.

In jedem solchen Bezirke ist Ein Abgeordneter und Ein Stellvertreter zu wählen.

§ 8.

§ 17. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, oder durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.

hierzu wurden in keinem Einzelstaat Bestimmungen erlassen, weil nach der Ablehnung der Kaiserkrone durch den König von Preußen das Scheitern der Paulskirchenverfassung abzusehen war.
 

§ 24. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, ... werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.

siehe hierzu u. a.
für Preußen: die Verordnung zur Ausführung der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 26. November 1849 (
GS S. 419; siehe unten)
für Baden: Provisorisches Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause des von den dem Bündnisse vom 26. Mai 1849 beigetretenen deutschen Staaten zu berufenden Parlamentes vom 7. Dezember 1849 (
RBl. S. 607)
für Hessen-Kassel: das Gesetz betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause des nächsten Reichstages vom 10. Dezember 1849 (
SdGuV S. 131)
für Hessen-Darmstadt: die Verordnung, die Wahl der Abgeordneten im Großherzogthume zum Volkshause der nächsten Reichsversammlung betreffend vom 24. Januar 1850 (
RBl. S. 15)
für Sachsen-Weimar-Eisenach:
für Mecklenburg-Schwerin: Wahlgesetz für die Wahlen zum Volkshause des deutschen Parlaments vom 12. Dezember 1849 (
GS Nr. 3763 S 749)
für Mecklenburg-Strelitz:
für Oldenburg: Gesetz, betreffend die Wahl der Abgeordneten zum Volkshause des deutschen Reichstags vom 18. Dezember 1849 (
GBl. S. 391)
für Nassau: Gesetz, die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause betreffend vom 3. Dezember 1849 (
VoBl. S. 537)
für Braunschweig: Gesetz, die Wahl der Abgeordneten zum Volkshause betreffend vom 27. November 1849 (
GVBl. S. 361)
für Sachsen-Koburg-Gotha: Verordnung, die Wahl der Abgeordneten des Herzogthums Coburg und Gotha zum deutschen Volkshause betreffend vom 2. Januar 1850 (GS Nr. 98 S. 8):
für Sachsen-Meiningen: Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause des zu berufenden ersten Reichstags vom 26. November 1849 (
SdlVo S. 271, 291)
für Sachsen-Altenburg: Transistorisches Gesetz, die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause des zu berufenden ersten Parlaments betreffend, vom 7. November 1849 (
GS Nr. 80 S. 217)
für Anhalt-Deßau:
für Anhalt-Cöthen:
für Anhalt-Bernburg: Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 25. November 1849 (
GS S. 103)
für Schwarzburg-Rudolstadt:
für Schwarzburg-Sondershausen: Höchste Verordnung, die Wahl eines Abgeordneten zum deutschen Volkshause vom 26. November 1849 (
GS S. 169)
für Schaumburg-Lippe:
für Lippe-Detmold: Landtagsabschied vom 13. August 1850
für Reuß ältere Linie:
für Reuß jüngere Linie: Höchste Verordnung, die Wahlen zum Volkshause betreffend vom 3. Dezember 1849 (
GS S. 43)
für Lübeck: Verordnung, die Wahl des Lübeckischen Abgeordneten zum Volkshause des deutschen Bundesstaates betreffend vom 5. Dezember 1849
für Bremen: Obrigkeitliche Verordnung die Wahl eines Abgeordneten der freien Hansestadt bremen zum Volkshause des Deutschen Reichstags betreffend vom 17. Dezember 1849 (
GS Nr. 47 S. 273)
für Hamburg: Hamburgisches Wahlgesetz für die Abgeordneten zum Volkshause des deutschen Parlaments der durch den Vertrag vom 26. May 1849 verbündeten deutschen Staaten vom 4. Januar 1850 (
SdV S. 475)
für das lübeckisch-hamburgische Kondominum Amt Bergedorf: Verordnung für das Amt Bergedorf, betr. die Wahl der Abgeordneten zum Volkshause der verbündeten Deutschen Staaten vom 21. Dezember 1849 (
SdV S. 309)

Es fehlen also:
- das Kaisertum Österreich
- das Fürstentum Liechtenstein
- das Königreich Bayern,
- das Königreich Sachsen
- das Königreich Württemberg,
- das Königreich Hannover,
(die letzten vier als "Vierkönigsbündnis" bezeichnet)
- das Herzogtum Holstein (unter dem König von Dänemark)
- das Herzogtum Lauenburg (unter dem König von Dänemark)
- das Großherzogtum Luxemburg (unter dem König der Niederlande).
 

§ 15. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.

siehe unten
 

§ 15. Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein einheitliches, für das ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglement.

Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert werden.

siehe unten
 

§ 15. (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 16) Die noch erforderlichen Einzelvorschriften und Ausführungsbestimmungen über die Beschaffenheit und Prüfung der Wahlvorschläge, die Prüfung der Stimmzettel, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Bestimmung von Ersatzmännern erläßt der Bundesrat in einer Wahlordnung.

Die Wahlordnung sowie jede Änderung derselben bedarf der Zustimmung des Reichstags.

§ 17

eine Wahlordnung aufgrund dieser Vorschrift ist vor dem 9. November 1918 nicht mehr zustande gekommen.
 

      § 16. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden von den Gemeinden getragen.

 

      § 17. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten.

Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Versammlungen und Vereine, sowie über die Überwachungen derselben, bleiben unberührt.

Durch das Reichs-Militärgesetz vom 3. Mai 1874 (RGBl. S. 45) wurde hierzu auch bestimmt:
"§ 49. ...
Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt."

Durch das Gesetz vom 21. Oktober 1878 (RGBl. S. 351) wurde der § 17 wie folgt beschränkt:
"§ 1. Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische und kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten.
Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.
Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.
...
§ 30. Dieses Gesetz ... gilt bis zum 31. März 1881."

Durch § 2 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1880 (RGBl. S. 117) wurde die Geltungsdauer des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 bis zum 30. September 1884 verlängert."

Durch Reichsgesetz vom 28. Mai 1884 (RGBl. S. 53) wurde die Geltungsdauer des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 bis zum 30. September 1886 verlängert."

Durch Reichsgesetz vom 20. April 1886 (RGBl. S. 77) wurde die Geltungsdauer des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 bis zum 30. September 1888 verlängert."

Durch Reichsgesetz vom 18. März 1888 (RGBl. S. 109) wurde die Geltungsdauer des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 bis zum 30. September 1890 verlängert."

Das Gesetz betreffend das Vereinswesen vom 11. Dezember 1899 (RGBl. 1899 S. 699) beseitigte Beschränkungen der Vereine.

 

§ 17.  (aufgehoben) (Fassung nach dem Gesetz vom 24. August 1918, RGBl. S. 1079, § 16)
      § 16. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.

Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin.

 
   
§ 11. Die gewählten Abgeordneten stimmen in der zu berufenden Versammlung nach ihrer eigenen unabhängigen Überzeugung und sind an Aufträge oder Instruktionen nicht gebunden.

 

    § 17. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

 

   
§ 12. Die zur Ausführung dieses Gesetzes sonst noch erforderlichen Anordnungen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement zu treffen.

 

      § 18. Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze für den Reichstag nebst den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Reglements ihre Gültigkeit.

 

Durch § 17 des Gesetzes vom 24. August 1918 wurde  bestimmt:
"
§ 16. § 17. Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 16 erst mit Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode in Kraft."

formalrechtlich wäre das nach dem Gesetz vom 18. Juli 1918 (RGBl. S. 745) am 12. Januar 1920 gewesen.

 

     Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

     Gegeben Berlin, den 11. April 1848

Friedrich Wilhelm

Camphausen.
Graf v. Schwerin.
v. Auerswald.
Bornemann.
v. Arnim.
Hansemann.
v. Reyher.

   Frankfurt, den 12. April 1849.

Der Reichsverweser Erzherzog Johann

Die interimistischen Reichsminister
H. v. Gagern
v. Peucker
v. Beckerath
Duckwitz
R. Mohl

 

 

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

    Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. Oktober 1866

Wilhelm

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Frh. v. d. Heydt.
v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler.
Gr. zur Lippe.
v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg
 

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- Insiegel.

    Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1869

Wilhelm

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

 

 

     Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift  und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

     Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. August 1918

Wilhelm

Dr. Graf von Hertling

 
 

Anlage A.
Reichswahlmatrikel

Zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus werden zusammengelegt:
1. Liechtenstein mit Österreich.
2. Hessen-Homburg v. d. Höhe mit dem Großherzogthum Hessen; - das hessen-homburgische Oberamt Meisenheim auf dem linken Rheinufer mit Rheinbayern.
3. Schaumburg-Lippe mit Hessen-Cassel.
4. Hohenzollern-Hechingen mit Hohenzollern-Sigmaringen.
5. Reuß älterer Linie mit Reuß jüngerer Linie.
6. Anhalt-Cöthen mit Anhalt-Bernburg.
7. Lauenburg mit Schleswig-Holstein.
8. Der auf der linken Rheinseite gelegene Theil des Großherzogthums Oldenburg mit Rheinpreußen.
9. Pyrmont mit Preußen.

 

Anlage A.
Reichswahlmatrikel

Zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus werden zusammengelegt:
1. Liechtenstein mit Österreich.
2. Hessen-Homburg v. d. Höhe mit dem Großherzogthum Hessen; - das hessen-homburgische Oberamt Meisenheim auf dem linken Rheinufer mit Rheinbayern.
3. Schaumburg-Lippe mit Hessen-Cassel.
4. Hohenzollern-Hechingen mit Hohenzollern-Sigmaringen.
5. Reuß älterer Linie mit Reuß jüngerer Linie.
6. Anhalt-Cöthen mit Anhalt-Bernburg.
7. Lauenburg mit Schleswig-Holsteins.
8. Der auf der linken Rheinseite gelegene Theil des Großherzogthums Oldenburg mit Rheinpreußen.
9. Pyrmont mit Preußen.

 

     
  Das vorstehende Reichsgesetz ist nie zur Anwendung gekommen. Es war eines der letzten Reichsgesetze, die von der in Frankfurt am Main tagenden Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung verabschiedet und vom Reichsverweser verfassungsmäßig verkündet hat.
 
Reaktionäre Abwandlung des Reichsgesetzes vom 12. April 1849 durch Preußen und seine damaligen Verbündeten, die als "Erfurter Union vom 26. Mai 1849" in die Geschichtsbücher einging. Es erfolgte zwar eine Wahl und auch einige Sitzungen, aber der geplante  Verfassungsvertrag zwischen den verbündeten Staaten und dem Reichstag kam nicht zustande.
 
Wiederbelebung des Reichsgesetzes vom 12. April 1849; hier die preußische Fassung, wie es der Artikel 5 des "August"-Bündniß zwischen den Norddeutschen Staaten vorgesehen war.
 
Das Wahlgesetz, das für alle Reichstagswahlen des Kaiserreichs (1871-1918) Gültigkeit hatte.

 

Kurz vor dem Ende kam es im August 1918 noch zu einer größeren Änderung. In den Großstädten wurde die Verhältniswahl eingeführt.

Doch auch dieses reformierte Wahlgesetz hätte zu Verzerrungen des Wählerwillens geführt, da die kleinen Wahlkreise mit wenigen Einwohnern nicht mit anderen vereinigt wurde.
 

Quellen:
Protokolle der Bundesversammlung 1848, § 209 S. 317
§ 238, S 353
Preuß. Gesetzsammlung 1848 S. 94
E.R. Huber  Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1  Verlag Kohlhammer

Quellen:
Reichsgesetzblatt 1849, S. 79, ausgegeben am 16.4.1849

E.R. Huber  Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1  Verlag Kohlhammer
 

Quellen:
Dr. Carl Weil. Quellen und Aktenstücke zur deutschen Verfassungsgeschichte. Berlin 1850
Preuß. Gesetzsammlung 1849 S. 419

 

Quellen:
Preuß. Gesetzsammlung 1866 S. 635

E.R. Huber  Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2  Verlag Kohlhammer
 

Quellen:
Bundesgesetzblatt 1869, S. 145

E.R. Huber  Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2  Verlag Kohlhammer
R. Gaupp, Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, 2. Auflage 1887, W. Kohlhammer Stuttgart
 

 
           

Preußisches
Reglement zur Ausführung der Verordnung vom 11. April d. J. über die Wahl der preußischen Abgeordneten zur deutschen Nationalversammlung

vom 11. April 1848
 

Ein Wahlreglement, wie in § 17 des Gesetzes vom 12. April 1849 vorgesehen war, ist in keinem Einzelstaat ergangen, da bereits am 26. Mai 1849 nach dem  Scheitern der Reichsverfassung vom 29. März 1849, die Auflösung der provisorischen Reichsgewalt und der Auflösung der Nationalversammlung Mitte Mai 1849 unter Führung Preußens, Hannovers und Sachsens ein neues Projekt, die Erfurter Union, ins Leben gerufen wurde, welche die Reichsverfassung formal als provisorisch geltend anerkannt hat, diese aber einer Revision unterwerfen wollte, welche von den verbündeten Regierungen einerseits und dem aufgrund eines reaktionären Wahlgesetz mit Dreiklassenwahlrecht gewählten Reichstage (bzw. deren zweiter Kammer, dem Volkshaus) vereinbart werden sollte.

Die Erfurter Union ist jedoch gescheitert, weil Österreich es erreicht hat, dass Hannover und Sachsen von dem Projekt absprangen und den Deutschen aufgrund der Verträge von 1815 bis 1820 wieder reaktivieren wollte, was mit der Übereinkunft zwischen Österreich und Preußen im Mai 1850 erreicht wurde.
 

Preußische
Verordnung
zur Ausführung der Wahlen für das Volkshaus des deutschen Parlaments

vom 26. November 1849

sowie

Preußisches
Reglement zur Verordnung vom 26. November d. J. über die Ausführung der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause

vom 4. Dezember 1849
§ 1. Regl.

Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. October 1866

vom 30. December 1866
 

Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. S. 145)

vom 28. Mai 1869
 

Ein Wahlreglement, wie in § 16 des Gesetzes vom 24. August 1918 vorgesehen war, ist bis zum 9. November 1918 nicht ergangen.
 

     

geändert und ergänzt durch
Zusatzbestimmungen
vom 27. Februar 1871
(RGBl. S, 35)
Zusatzbestimmungen
vom 1. Dezember 1873
 (RGBl. S. 374)
Bundesratsbeschluß
vom 28. April 1903
(RGBl. S. 202)
 

 
Mit Bezugnahme auf die heutige Verordnung über die Wahl der preußischen Abgeordneten zur deutschen National-Versammlung wird hierdurch festgesetzt, daß die Wahlen der genannten Abgeordneten überall nach dem Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 8. April d. J. für die zur Vereinbarung der preußischen Staats-Verfassung berufene Versammlung abgehalten werden soll. Es treten nur die folgenden Modifikationen ein:

Aufgrund dieser Bestimmung ist nachfolgend das

Preußische
Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 8. April d. J., für die zur Vereinbarung der preußischen Staats-Verfassung zu berufenden Versammlung

vom 8. April 1848

mit den Änderungen, die das Reglement zur Ausführung der Verordnung vom 11. April d. J. über die Wahl der preußischen Abgeordneten zur deutschen Nationalversammlung wiedergegeben.

§ 1.
 

Nachdem die Regierungen des
1) Großherzogthums Baden,
2) Kurfürstenthums Hessen,
3) Großherzogthums Hessen,
4) Großherzogthums Sachsen-Weimar;
5) Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin
6) Großherzogthums Mecklenburg-Strelitz
7) Großherzogthums Oldenburg,
8) Herzogthums Nassau,
9) Herzogthums Braunschweig,
10) Herzogthums Sachsen-Koburg-Gotha,
11) Herzogthums Sachsen-Meiningen,
12) Herzogthums Sachsen-Altenburg,
13) Herzogthums Anhalt-Deßau,
14) Herzogthums Anhalt-Cöthen,
15) Herzogthums Anhalt-Bernburg,
16) Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt,
17) Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen,
18) Fürstenthums Schaumburg-Lippe
19) Fürstenthums Lippe-Detmold,
20) Fürstenthums Reuß ältere Linie,
21) Fürstenthums Reuß jüngere Linie,
22) der freien Stadt Lübeck,
23) der freien Stadt Bremen,
24) der freien Stadt Hamburg,
ihren Beitritt zum Bündnisse vom 26. Mai d. J. erklärt haben, auch beschlossen worden ist, die Wahlen zu einem behufs der Berathung und Vereinbarung des Verfassungswerkes zu berufenden deutschen Parlamente am 31. Januar 1850, statt finden zu lassen;

Verordnen Wir zur Ausführung der Wahlen für das Volkshaus dieses deutschen Parlamentes für die zum bisherigen deutschen Bunde gehörigen Theile der Monarchie, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:

§ 1.
 

Zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. October 1866 werden auf Grund des § 15 desselben für den ganzen Umfang des Staats folgende nähere Bestimmungen getroffen. Der Bundesrath hat auf Grund des § 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869, beschlossen, das nachstehende, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu erlassen.

 

 
    § 6. § 7. Wähler zum Volkshause ist jeder unbescholtene Preuße, welcher
1) das 25ste Lebensjahr zurückgelegt,
2) einen eigenen Hausstand hat,
3) in der Gemeinde oder, falls ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden besteht, im Wahlbezirke seit drei Jahren seinen festen Wohnsitz hat und heimathberechtigt ist,
4) seit einem Jahre zu den direkten Staats- und Gemeindeabgaben beigetragen hat, und
5) auf Erfordern nachweisen kann, daß er mit der letzten Rate der von ihm zu zahlenden direkten Staatssteuer nicht im Rückstande ist.

 

     
    § 8. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen,
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich, eröffnet worden ist, bis dahin, faß sie ihre Kreditoren befriedigt haben,
3) Peronen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der  Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

     
    § 9. Als bescholten sind von der Berechtigung zum Wählen diejenigen Personen ausgeschlossen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

     
    § 10. Der Standort der Militairpersonen des stehenden Heeres und der Stammmannschaften der Landwehr gilt als Wohnisitz und berechtigt zur Wahl, ohne Rücksicht auf Heimathsberechtigung und Dauer des Wohnsitzes (§ 7 Nr. 3). Landwehrpflichtige, welche zur Zeit der Wahlen zum Dienste einberufen sind, wählen an dem Orte ihres Aufenthaltes für ihren heimathlichen Wahlbezirk.

 

     
    § 11. Wo keine direkte Gemeinde-Abgabe erhoben wird, genügt zur Erfüllung der Bedingung § 7 ad 4. die Betheiligung an der Zahlung der Klassen- oder klassifizirten Steuer (§ 15.). Wo keine Klassen- oder klassifizirte Steuer, wohl aber direkte Gemeindesteuer gezahlt wird, genügt die Betheiligung an der letzteren. Wo weder die eine noch die andere zur Hebung kommt, muß behufs Feststellung der Berechtigung zur Wahl von der Gemeindeverwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer-Veranlagung ermittelt werden, wer zur Klassensteuer heranzuziehen sein würde, wenn eine solche zur Hebung käme.

 

     
    § 12. So lange der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgabenbefreiungen in Bezug auf die Klassensteuer und direkte Gemeindesteuer noch nicht durchgeführt ist, sind die zur Zeit noch befreiten Personen aus diesem Grunde von der Wahl nicht auszuschließen.

 

     
    § 13. Die Wähler werden behufs der Wahl der Wahlmänner in drei Abtheilungen getheilt.

 

     
    § 14. Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maaßgabe der von den Wählern zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Gewerbersteuer), und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt.

Diese Gesamtsumme wird berechnet
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Wahlbezirk für sich bildet oder in mehrere Wahlbezirke zerfällt,
b) bezirksweise, falls der Wahlbezirk aus mehreren gemeinden zusammengesetzt ist.

 

     
    § 15. Zum Zwecke der Abtheilungsbildung tritt da, wo keine Klassensteuer erhoben wird, für dieselbe zunächst die etwa in Gemäßheit der  Verordnung vom 4. April 1848, anstatt der indirekten eingeführte direkte Staatssteuer ein.

Wo weder Klassensteuer noch klassifizirte Steuer auf Grund der Verordnung vom 4. April 1848 erhoben wird, tritt an die Stelle derselben die in der gemeinde zur Hebung kommende direkte Gemeindesteuer.

Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von der Gemeinde-Verwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer-Veranlagung eine ungefähre Einschätzung bewirkt und der Betrag ausgeworfen werden, welchen jeder Wähler danach als Klassensteuer zu zahlen haben würde.

Die Gewerbesteuer, welche von einer Handelsgesellschaft entrichtet wird, ist, behufs Bestimmung, in welche Abtheilung die gesellschafter gehören, zu gleichen Theilen auf dieselben zu repartiren.

 

     
    § 16. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die´höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesamtsteuer fallen.

Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die nächst niederigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Drittheils fallen.

Die dritte Abtheilung endlich besteht aus den niedrigst besteuerten Wählern, auf welche das letzte Drittheil fällt.

 

     
    § 17. Die zur Zeit von der Klassensteuer und dierekten Gemeindesteuer noch befreiten Personen (§ 12.) sind in diejenige Abtheilung aufzunehmen, welcher sie angehören würden, wenn die Befreiungen bereits aufgehoben wären.

 

     
    § 18. Jeder Wähler darf nur in Einer Abtheilung wählen, auch dann, wenn er mehr als ein Drittheil der Gesammtsteuer zahlt.

 

     
    § 19. Jede Abtheilung wählt ein Dritteil der zu wählenden Wahlmänner.

Ist die Zahl der in einem Wahlbezirk zu wählenden Wahlmänner nicht durch 3 theilbar, so ist, wenn nur Ein Wahlmann übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahlmänner übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern.

§ 20.
 

     

§ 3. § 4. In jeder Gemeinde wird sofort von der Orts-Behörde ein namentliches Verzeichniß aller nach § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 11. April d. J. stimmberechtigten Wähler aufgestellt und zu Jedermanns Einsicht in einem zu bestimmenden Lokal ausgelegt, auch daß solches geschehen, öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin übergangen glaubt, hat seine Einwendungen binnen 3 Tagen nach der Bekanntmachung anzugeben und zu bescheinigen. Die Entscheidung über die Reclamation steht für diesmal dem Landrath resp. Magistrat oder Bürgermeister zu.

[Reglement vom 11.4.: zu § 4. Die Verzeichnisse der stimmberechtigten Wähler werden nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 des Wahlgesetzes vom 8. April d. J., sondern derjenigen des § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage aufgestellt.]

§ 5.
 

 

§ 20. § 21. In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimmberechtigten Wähler (Wählerliste) mit Angabe des Steuerbetrages aufzustellen, welcher auf jeden einzelnen Wähler fällt.

 

§ 1. In jeder Gemeinde (Orts-Commune, selbständigen Gutsbezirk u. s. w.) ist gemäß § 10 des Gesetzes und nach Anleitung anliegenden Formulars von dem Gemeinde-Vorstande  (Commune-Vorstande, Orts-Vorstande, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den §§ 2 bis 4 und 9 des Gesetzes Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden.

In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§ 7 des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.

 

§ 1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbständigen Gutsbezirk u. s. w.) ist gemäß § 8 des Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A. anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande  (Kommunenvorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen.

In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§ 7 des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.

Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militairpersonen (§§ 12, 13 Nr. 4 Absatz 2 und § 15 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 - Bundesgesetzbl. S. 131 - ) werden in die Wählerlisten eingetragen)

 

 
§ 22. Von Amtswegen werden nur diejenigen Steuerbeträge bei jedem Wähler in der Liste angegeben, welche er beziehungsweisen in der Gemeinde oder im Wahlbezirke zahlt. (§ 14.) Wer auch die anderswo von ihm zu zahlenden Steuerbeträge aufgenommen wissen will, muß dieselben der Behörde, welche die Wählerliste aufstellt, rechtzeitig und spätestens innerhalb der Reklamationsfrist gegen die Liste (§ 23.) glaubwürdig nachweisen, widrigenfalls es bei dem Ansatze der Behörde bewenden.

 

  § 23. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und daß dies geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
 
§ 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen.

Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes von dem Minister des Innern  festzusetzen und von dem Gemeinde-Vorstande (Commune-Vorstande, Orts-Vorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w) unter Hinweisung auf § 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Die Wählerliste ist von dem Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im § 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.

 

§ 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen.

Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe des § 8 des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf § 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im § 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.

 

 
    Einsprachen gegen die Liste sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Ortsbehörde oder dem von derselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzuzeigen oder zur Protokoll zu geben.

Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde-Verwaltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrathe zu und muß innerhalb der nächsten 14 Tage erfolgen, worauf die Listen geschlossen werden.

Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Liste aufgenommen sind.

 

§ 3. Wer die Listen für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginne der gemäß § 2 des Reglements bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeinde-Vorstande oder dem von demselben dazu ernannten Commissar oder der dazu niedergesetzten Commission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorität beruhen, beibringen.

Die Entscheidung darüber steht zu:
1) in den alten Provinzen und in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen: auf dem Lande: den Landräthen (in den Fürstenthümern Hohenzollern: den Ober-Amtmännern), in den Städten: den Gemeinde-Vorständen (Orts-Vorständen, Magisträten u. s. w.)
2) in den bisher Bayerischen Gebietstheilen: den mit der Bezirksamts-Verwaltung beauftragten Beamten;
3) in Nassau: den Ämtern; in Homburg und Meisenheim: den Landräthen; in den übrigen bisher Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen: den Kreisämtern, gleichmäßig für Stadt und Land;
4) in Frankfurt a. M. nebst Gebiet: dem Senate;
5) im vormaligen Königreich Hannover: auf dem Lande einschließlich der amtssässigen Städte und Flecken: den Ämtern; in den selbstständigen Städten: den Magisträten;
6) in den Herzogthümern Holstein und Schleswig: auf dem Lande in den Ämtern und Landschaften: dem Oberbeamten, in den Guts- und klösterlichen Districten: der betreffenden Obrigkeit, für Wandsbeck-Wellingbüttel landesherrlichen Antheils: der Intendantur, in den Städten: den Magisträten.

Die Entscheidung muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgen und durch Vermittlung des Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) den Betheiligten bekannt gemacht sein.

 

§ 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständige hält, kann dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäß § 2 des Reglements bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen, oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.

Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde.

Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittlung des Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.

 

 
§ 24. Aus den Wählerlisten ist für jede Gemeinde (§ 14. a) oder jeden Wahlbezirk (§ 14 b.) eine Abtheilungsliste anzufertigen und von derjenigen Behörde festzustellen, welche die Wahlbezirke einrichtet (§ 5).

Eben diese Behörde hat das Lokal oder die Lokale, in welchen ie Abtheilungslisten öffentlich auszulegen sind, zu bestimmen.

§ 25.
 

§ 1. Regl. § 2. Regl. Gleichzeitig ist zur Aufstellung der Wählerlisten (§ 21 der Verordnung) und nach deren Schluß zur Aufstellung der Abtheilungslisten (§ 24 der Verordnung zu schreiten).

 

§ 3. Regl. Bei der Aufstellung der Abtheilungslisten ist folgendes Verfahren zu beobachten:

Nach Anleitung des anliegenden Formulars werden die Wähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst Jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu demjenigen, welcher die geringste Steuer zu zahlen hat.

Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet. Die Grände der ersten Abtheilung wird dadurch gefunden, daß man die Steuerbeträge der einzelnen Wähler so lange zusammenrechnet, bis das erste Drittheil der Gesammtsumme erreicht ist. Was von der Gesammtsumme dann noch übrig bleibt, wird in zwei Hälfte getheilt. Diejenigen Wähler, welche die erste Hälfte aufbringen, bilden die zweite, und die übrigen die dritte Abtheilung.

Läßt sich bei gleichen Steuer- oder Schätzungsbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung der Familien-Namen den Ausschlag.

 

§ 4. Regl. In Gemeinden, welche für sich einen Wahlbezirk bilden, und in Wahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungs-Liste angefertigt. Im ersteren Falle stellt dieselbe die Gemeinde-Verwaltungs-Behörde, im letzteren der Landrath fest.

Ist aber eine Gemeinde auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung in mehrere Bezirke getheilt, so wird von der Gemeinde-Verwaltungs-behörde zuvörderst eine allgemeine Abtheilungs-Liste für die ganze Gemeinde angelegt, und dann aus dieser für jeden einzelnen Bezirk ein Auszug gemacht, welcher für diesen Bezirk die Abtheilungsliste bildet. Deshalb ist es nöthig, in der allgemeinen Liste bei jedem Wähler die Nummer des Bezirks anzugeben.

§ 5. Regl.
 

§ 24. § 25. Die Abtheilungslisten müssen innerhalb 8 Tagen nach dem Schlusse der Wählerlisten aufgestellt und dann sofort ausgelegt werden.

Einsprachen gegen die Abtheilungslisten sind binnen 3 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben.

Die Entscheidung darüber steht auf dem Lande dem Landrathe, in den Städten der Gemeinde-Verwaltungsbehörde zu und muß innerhalb der nächsten 8 Tage erfolgen, worauf die Listen geschlossen werden.

§ 26.
 

    § 4. Regl. § 5. Regl. Steuerfreie Wähler, welche auf Grund der §§ 12 und 17 der Verordnung ihr Stimmrecht auszuüben wünschen, müssen sich bei der Behörde, welche die Wählerliste aufstellt, innerhalb einer von derselben festzusetzenden und bekannt zu machenden Frist anmelden und derselben die Grundlagen der sie anzustellenden Steuerberechnung angeben. Unterlassen sie die Anmeldung, so werden sie nicht in die Listen aufgenommen; versäumen sie es, die Grundlagen der für sie anzustellenden Steuerberechnung rechtzeitig anzugeben, so werden sie in diejenige Abtheilung gesetzt, welche die Behörde für angemessen erachtet.

 

§ 4. Nach den ergangenen Entscheidungen (§ 3 des Reglements) hat der Gemeinde-Vorstand (Commune-Vorstand, Orts-Vorstand, Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrat u. s. w.) die Wählerliste zu berichtigen und die gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums, unter welchem sie erfolgt sind, kurz zu vermerken. Die Belagsstücke sind dem Haupt-Exemplar der Wählerlisten beizuheften.

Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22sten Tage nach dem beginne der Auslegung derselben unter der Unterschrift des Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Übereinstimmung mit dem Haupt-Exemplare.

Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.

 

§ 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften.

Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Übereinstimmung mit dem Hauptexemplare.

Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.

 

 
§ 6. Regl. Sowohl auf der Wählerliste als auch auf der Abtheilungsliste muß von der Behörde, welche zur Entscheidung über die Reclamationen berufen ist, noch vor dem Wahltermin bescheinigt werden, daß innerhalb der Reclamationsfrist (§§ 23 u. 25 der Verordnung) keine Reclamationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind.

 

    § 7. Regl. Aus der Abtheilungs-Liste des Wahlbezirks wird für jeden landwehrpflichtigen Wähler, welcher zur Zeit der Wahl zum Dienste einberufen ist, nach dem Muster der Anlage ein Auszug gemacht. Derselbe muß enthalten:
1) den Namen und Wohnort des Wählers;
2) den Steuerbetrag, mit welchem er zum Ansatz gekommen ist;
3) den Wahlbezirk und die Abtheilung, für welche er zu wählen hat;
4) die Zahl der von der Abtheilung zu wählenden Wahlmänner.

Dieser Auszug ist dem stellvertretenden Landwehr-Bataillons-Commandeur mit dem Ersuchen zu übersenden, ihn, behufs der Ausfüllung der Namen der Wahlmänner durch die landwehrpflichtigen Wähler, an den Commandeur desjenigen Bataillons gelangen zu lassen, zu welchem dieselben einberufen sind.

Auf demselben  Wege gelangt der ausgefüllte Auszug zurück, und ist die Requisition, so wie die Erledigung derselben, so zu beschleunigen, daß die ausgefüllten Auszüge noch vor dem Wahl-Termin in den Händen des Wahl-Kommissarius sich befinden.

Dasselbe Verfahren findet statt, wenn bei engeren Wahlen eine nochmalige Stimmenabgabe der Landwehrmänner erforderlich werden sollte, und sind in diesem Falle auf dem Auszuge die Namen derjenigen Kandidaten zu vermerken, auf welche die Stimmgebung sich nur erstrecken darf.

 

     
    § 8. Regl. Wenn eine nach §§ 5 und 6 der Verordnung vorgenommene Eintheilung einer Gemeinde in Wahlbezirke dazu führt, daß in einem einzelnen Bezirke entweder eine Abtheilung ganz ausfällt, oder ein zu großes Mißverhältniß zwischen der Anzahl der Wähler der verschiedenen Abtheilungen des Bezirks hervortritt, so kann die Gemeinde-Verwaltungs-Behörde von der ihr im § 20 der Verordnung beigelegten Befugniß Gebrauch machen und die Wähler einzelner oder aller Abtheilungen in besondere, von denen der übrigen Abtheilungen unabhängige Wahlbezirke theilen.

Sie kann dies entweder in der Art thun, daß sie die Gemeinde zuvörderst auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung in Wahlbezirke theilt und demnächst die Anordnung trifft, daß die sämmtlichen Wähler der Gemeinde, welche der ersten Abtheilung angehören, nicht in diesen Wahlbezirk mitwählen, sondern die auf sie fallende Anzahl der Wahlmänner in besonderen Wahlbezirken wählen, in welche sie möglichst gleichmäßig vertheilt werden.

Oder die Gemeinde-Verwaltungs-Behörde kann, nach vorläufiger Eintheilung der Gemeinde in Wahlbezirke, auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung, dieselbe Anordnung, wie sie eben in Bezug auf die Wähler der ersten Abtheilung angedeutet worden ist, in Bezug auf die Wähler der ersten und zweiten Abtheilung treffen, ohne daß es nöthig wäre, daß dann die Wahlbezirke der ersten Abtheilung mit denen der zweiten zusammenfallen.

Endlich kann die Gemeinde-Verwaltungs-Behörde von eienr Eintheilung der Gemeinde in Wahlbezirke auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung ganz absehen und die Wahlbezirke für die Wähler jeder Abtheilung besonders festsetzen.

§ 9. Regl.
 

     
      § 5. Das Haupt-Exemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Gemeinde-Vorstand (Commune-Vorstand, Orts-Vorstand, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirks, Magistrat u. s. w.) sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahl-Vorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.

Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 7 des Reglements), bilden die Wahl-Vorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.

 

§ 5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.

Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 7 des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.

 

 
Einleitung. § 1. Bestimmung über die Abgränzung der Wahlbezirke. Die Landräthe und in den Städten, welche zu keinem landräthlichen Kreise gehören, die Magistrate, und da wo kein Magistrat besteht, die Bürgermeister haben unverzüglich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 des Wahlgesetzes vom 8. April d. J. die nöthigen Einleitungen zur Begränzung der Bezirke für die Urwahlen zu treffen.

 

  Einleitung. § 1. Die Abgeordneten zum Volkshause werden von Wahlmännern in Wahlkreisen, die Wahlmänner von den Wählern in Wahlbezirken gewählt.

 

§ 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§ 8 des Gesetzes) werden von den im § 3 des Reglements bezeichneten Behörden abgegrenzt, mit Ausnahme von
  Hannover, wo den Land-Drosteien beziehungsweise der Berg-Hauptmannschaft zu Clausthal, und
  Holstein und Schleswig, wo auf dem Lande den Wahl-Commissarien (§ 26 des Reglements)
die Bildung der Wahlbezirke obliegt.

 

§ 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§ 6 des Gesetzes) werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt.

 

 
§ 2. Die Zahl der in jeder Provinz zu wählenden Abgeordneten weist das anliegende Verzeichniß nach.

§ 3.
 

§ 3. § 4. Auf jede Vollzahl von 500 Seelen ist Ein Wahlmann zu wählen.

 

§ 5. Behufs der Wahl der Wahlmänner werden Gemeinden unter 1500 Seelen, sowie nicht zu einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, von dem Landrathe mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu Einem Wahl-Bezirke vereinigt.

 

§ 2. (§ 2 des Gesetzes). Sie haben also festzustellen:
1) zu welchem Wahlbezirk diejenigen Gemeinden und zu einem Gemeinde-Verbande nicht gehörigen Besitzungen, deren Bevölkerung nicht 300 Seelen erreicht, vereinigt werden sollen. Der so gebildete Wahlbezirk steht in Beziehung auf die Zahl der zu wählenden Wahlmänner einer Gemeinde von derselben Volkszahl gleich;
2) die Zahl der auf die einzelnen Wahlbezirke fallenden Wahlmänner nach den gesetzlichen Verhältnissen.

Wieviel Wahlbezirke in den zu einem landräthlichen Kreise gehörenden Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern gebildet werden sollen, bestimmen die Gemeinde-Behörden unter Aufsicht des Landraths.

Da kein Bezirk mehr als 5 Wahlmänner wählen sollen, so ergiebt sich, daß kein Bezirk volle 3000 Einwohner enthalten darf.

 

 

§ 6. Die Wahlbezirke sind so zu bilden, daß höchstens sechs Wahlmänner darin zu wählen sind, und möglichst so einzurichten, daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Wahlmänner durch 3 theilbar ist.

§ 7.
 

§ 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.

Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in denen sich Personen, die zur Bildung des Wahl-Vorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden.

Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.

 

§ 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.

Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden.

Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.

 

 
§ 19. § 20. Die im § 5 für Gemeinden von 3500 oder mehr als 3500 Seelen vorgeschriebene Bildung von Wahl-Bezirken kann, sofern es den Verhältnissen angemessen erscheint, in der Art vorgenommen werden, daß die Wähler der einzelnen Abtheilungen in besondere, von den Wahlbezirken der übrigen Abtheilungen unabhängige Wahlbezirke getheilt werden.

Eine solche Eintheilung der Wähler kann sowohl in Bezug auf sämmtliche, als auf einzelne Abtheilungen stattfinden.

In keinem Falle dürfen in einem dieser Wahlkreise mehr als zwei Wahlmänner gewählt werden.

§ 21.
 

    Titel. § 1. Regl. Es ist unverzüglich zur Einrichtung der Wahlbezirke zu schreiten und die Zahl der auf jeden derselben fallenden Wahlmänner festzusetzen (§ 4 -6 der Verordnung).

Gemeinden von 3500 oder mehr als 3500 Seelen werden von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in Wahlbezirke getheilt, deren keiner mehr als 3499 Seelen umfassen darf.

Gemeinden von 1500 bis 3499 Seelen bilden, nach der Bestimmung des Landraths, entweder einen Wahlbezirk für sich oder werden von demselben bis zu höchstens 3499 Seelen mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt.

Gemeinden unter 1500 Seelen, so wie nicht zu einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von dem Landrathe mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt.

Jedoch ist dahin zu sehen, daß, wo Gemeinden von weniger als 1500 Seelen zu einem Wahlbezirke vereinigt werden, derselbe wo möglich nicht mehr als 1999 Seelen umfaßt, mithin nicht melr als 3 Wahlmänner zu wählen sind.

§ 2. Regl.
 

     
§ 3. (§ 8 des Gesetzes). In den Städten, in welchen die Städte-Ordnung von 1808 oder 1831 eingeführt ist, wird die Wahl durch Beauftragte des Magistrats, in den übrigen Städten durch Beauftragte des Bürgermeisters geleitet. In den Landgemeinden ist in der Regel die Orts-Polizei-Obrigkeit oder die Ortsbehörde mit der Leitung der Wahl zu beauftragen. Da, wo dies in kleinen Gemeinden Schwierigkeiten findet, und bei Zusammenlegung mehrerer Ortschaften zu einem Wahlbezirk bleibt es dem Ermessen des Landraths überlassen, auch einen anderen wahlberechtigten Einwohner des Wahlbezirks zum Wahl-Kommissar zu ernennen.

§ 4.
 

  § 26. § 27. Für jeden Wahlbezirk wird von derjenigen Behörde, welche die Wahlbezirke bestimmt, ein Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, sowie ein Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle ernannt.

Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler des Wahlbezirks einen Protokollführer sowie 1 bis 6 Beisitzer. Die Beisitzer müssen Gemeindemitglieder sein und dürfen kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden. Wahlvorsteher, Protokollführer und Beisitzer bilden den Wahlvorstand.

Der Wahlvorsteher verpflichtet den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlages an Eidesstatt.

§ 28.
 

§ 8. Die im § 3 - auf dem Lande in Holstein und Schleswig die im § 6 - des Reglements bezeichneten Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahl-Vorsteher, der die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.

Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§ 9 des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeinde-Vorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

 

§ 8. Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.

Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§ 9 des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

 

 
§ 8. Regl. § 9. Regl. Jeder in Gemäßheit des § 20 der Verordnung oder des § 8 des Reglements gebildete Wahlbezirk muß einen Wahlvorstand haben, der so zusammengesetzt ist, wie es der § 27 der Verordnung vorschreibt.

§ 10. Regl.
 

§ 4. § 5. Die Wahlen in allen Wahlbezirken werden im ganzen Umfang der Monarchie am 1. Mai d. J.,  jedoch erst, nachdem die Wahlmänner für die Wahlen der Abgeordneten der preußischen Nationalversammlung gewählt wurden, abgehalten. Wenn in demselben Orte mehrere Wahlbezirke sind, so werden sie in denselben überall zur nämlichen Stunde vorgenommen.

[Reglement vom 11.4.: zu § 5. Die Wahlen der Wahlmänner werden ebenfalls im Umfange der ganzen Monarchie am 1. Mai d. J. vorgenommen, jedoch erst, nachdem die Wahlen, welche durch das Reglement vom 8. April d. J. angeordnet sind, abgehalten sein werden. Die Wahlen sind in getrennten Wahl-Akten vorzunehmen, wobei jedoch die bei der ersteren Wahl gewählten Wahlmänner bei den letzteren nicht ausgeschossen sind.]

 

  § 25. § 26. Der Tag der Wahl der Wahlmänner ist von dem Minister des Innern festzusetzen.

§ 27.
 

§ 9. Der Tag der Wahl wird von dem Minister des Innern  festgesetzt.

Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.

 

§ 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt.

Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.

Durch Gesetz vom 28. April 1903
(RGBl. S. 202) erhielt der § 9 folgende Fassung:
"§ 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt.
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr Nachmittags geschlossen (§ 17)."

 

 
§ 28. § 29. Die Wähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung zu berufen.

§ 30.
 

§ 9. Regl. § 10. Regl. Die Wähler des Wahlbezirks werden zu einer bestimmten Stunde des Tages der Wahl zusammenberufen.

In Wahlbezirken, welche aus mehreren Ortschaften bestehen, kann der Wahlvorsteher, um die Wähler der Nothwendigkeit zu überheben, einen weiten Weg zurückzulegen oder viel Zeit zu verlieren, in Gemäßheit des § 28 der Verordnung, Wahlversammlungen an verschiedenen Stellen des Wahlbezirks und selbst für jede einzelne Ortschaft ansetzen.

Es ist ihm zur Ausführung dieser Maßregel ein Zeitraum von höchstens drei Tagen inkl. des vom Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl gestattet. In einer gleichen Frist ist die etwa erforderlich werdende engere Wahl (§ 16 des Reglements) zu bewirken.

Der Wahlvorsteher ernennt in diesem Falle an jedem Orte, wo er eine Wahlversammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls auch einen neuen Protokollführer.

Vor dem Wahlvorstande desjenigen Ortes, wo die letzte Wahlversammlung stattfindet, wird die Wahlhandlung abgeschlossen und das Resultat verkündet.

§ 11. Regl.
 

§ 6. Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen.

§ 7.
 

§ 8. § 9. Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahl-Kommissar einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittelst Handschlags an Eidesstatt.

§ 10.
 

  § 10. Der Wahl-Vorsteher (§ 8 des Reglements) ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahl-Vorstandes zu erscheinen.

Die Beisitzer dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§ 11 des Gesetzes).

 

§ 10. Der Wahlvorsteher (§ 8 des Reglements) ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.

Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Vergütung. Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§ 9 des Gesetzes).

 

 
    § 11. Der Tisch, an welchem der Wahl-Vorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist.

Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der  Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl-Vorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.

Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahl-Lokale auszulegen.

 
§ 11. Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist.

Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der  Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.

Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahllokale auszulegen.

 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903 (RGBl. S. 202) erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von allen Seiten zugänglich ist.
An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Die Wahlurne muß viereckig sein. Im Inneren gemessen muß ihre Höhe mindestens 90 Zentimeter und der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 Zentimeter sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzettel hineingesteckt werden müssen. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Umschläge mit den  Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahlurne nicht wieder geöffnet werden.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes); sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 cm groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem  Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Reglements ist im Wahllokal auszulegen."

 

 
    § 11. Regl. § 12. Regl. Der Wahlvorsteher ernennt den Protokollführer und die Beisitzer (§ 27 der Verordnung). Er beauftragt den Protokollführer mit Eintragung der Wahlstimmen in die Abtheilungsliste.

 

§ 13. Regl. In Wahlbezirken, welche auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung gebildet sind, wählt die dritte Abtheilung zuerst, die erste zuletzt. Sobald die Wahlverhandlung einer Abtheilung geschlossen ist, werden die Mitglieder derselben entlassen.

 

§ 14. Regl. Der Protokollführer ruft die Namen der Wähler in der Folge, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind, auf. Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem  Wahl-Vorsteher aufgestellten Tisch und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Wählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind zwei Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich zwei Namen. Diese trägt der Protokollführer neben den Namen des Wählers und in Gegenwart desselben in die Abtheilungs-Liste ein oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Wähler selbst eintragen.

§ 15. Regl.
 

§ 9. § 10. Der Wahl-Kommissar läßt durch die Stimmzähler gestempelte Stimmzettel an die einzelnen Wähler austheilen.

§ 11.
 

    § 12. Die Stimmzettel, mittelst deren die Wahl erfolgt (§ 11 des Gesetzes), müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein.

 

   
      § 13. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahl-Lokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, auszufüllen.

 

   
§ 6. § 7. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

 

  § 30. § 31. Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch offene Stimmgebung zu Protokoll, nach absoluter Stimmenmehrheit und nach den Vorschriften des Reglements (§ 43).

 

§ 14. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl-Vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand konstituiert.

Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahl-Vorstandes gegenwärtig sein.

Der Wahl-Vorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahl-Lokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahl-Vorstandes zu beauftragen.

 

§ 12. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer und ndie Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand konstituiert.

Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.

Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.

 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903 (RGBl. S. 202) erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die  Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen."

 

 
§ 8. In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgelesen, die erschienenen Wähler als anwesend verzeichnet und jeder nicht stimmberechtigte Anwesende zum Abtreten veranlaßt.

§ 9.
 

§ 10. Regl. § 11. Regl. Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§ 27 - 35 der Verordnung und der §§ 11 - 19 dieses Reglements durch den Wahlvorsteher eröffnet.

Alsdann werden die Namen aller stimmberechtigten Wähler vorgelesen.

Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Versammlung konstituirt.

Später erscheinende Wähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen. Abwesende, mit Ausnahme der zum Dienst einberufenen Landwehrpflichtigen, können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

§ 12. Regl.
 

    § 32. Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der stimmberechtigten Wähler des Wahlbezirks, ohne Rücksicht auf die Abtheilung gewählt.

In Gemeinden, in welchen eine oder mehrere Abtheilungen in abgesonderte Wahlbezirke getheilt sind (§ 20), werden in diesen die Wahlmänner unbeschränkt aus der Zahl der stimmberechtigten Wähler der Gemeinde gewählt.

§ 33.
 

§ 29. § 30. In den Versammlungen, sowohl der Urwähler als der Wahlmänner, dürfen keine Diskussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich der im § 23 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung.

§ 31.
 

  § 29. § 30. In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden.

Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.

§ 31.
 

§ 15. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahl-Lokale weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.

Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahl-Vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.

 

§ 13. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.

Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.

 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903 (RGBl. S. 202) erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahllokale weder Beratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftsbedingt sind."

 

 
§ 27. § 28. In Wahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, kann der Wahlvorsteher, je nach der Örtlichkeit und dem Bedürfniß, von einer Wahlversammlung für den ganzen Bezirk absehen und Wahlvorsammlungen für einen Wheil desselben oder für jede einzelne Gemeinde ansetzen.

§ 29.
 

      § 16. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufgenommen sind (§ 10 des Gesetzes).

Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

 

§ 14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufgenommen sind (§ 8 des Gesetzes).

Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

 

 
§ 10. § 11. Jeder Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von ihm gewünschten Wahlmanns. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft ist, eben so ungestempelte Zettel sind ungültig.

Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihren Stimmzettel durch einen oder mehrere vom Wahl-Kommissar hierzu bestimmte Stimmzähler schreiben.

 
    § 17. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der Wahl-Vorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt in Wahlbezirken, welche aus mehr als einer Ortschaft bestehen, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an.

Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahl-Vorsteher oder dessen Vertreter (§ 14 des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.

Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist.

Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Wahl-Vorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

 

§ 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, in welchem die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an.

Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§ 12 des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.

Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist.

Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (§ 10 Absatz 2 des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903
(RGBl. S. 202) erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Nebentische (§ 11 Abs. 4) aufzustellenden Person einen abgestempelten Umschlag an sich. Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§ 12), der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum oder an den Nebentisch (Abs. 1) nicht begeben haben.
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder an dem Nebentische (Abs. 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken."

 

 
§ 12. Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahl-Kommissar und dem Protokollführer stehende Gefäß gelegt.

 

      § 18. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.

 

§ 16. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.

 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903
(RGBl. S. 202) erhielt der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste."

 

 
§ 13. Die uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zählung durch ein mit der Zahl der Anwesenden im Mißverhältnis stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind Wahl-Kommissar und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen.

 

    § 19. Um 6 Uhr Nachmittags erklärt der Wahl-Vorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungs-Vermerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 18 des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.

 

§ 17. Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 16 des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.

 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903
(RGBl. S. 202) erhielt der § 17 folgende Fassung:
"§ 17. Um 7 Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste festgestellt (§´16). Ergibt sich dabei auch nach weiderholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben."

 

 
§ 14. Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel können später erschienene Wähler an dieser Abstimmung nicht mehr Theil nehmen, sind dagegen von den nach ihrem Erscheinen beginnenden Abstimmungen nicht ausgeschlossen und werden zu diesem Behufe nachträglich als anwesend verzeichnet.

 

§ 15. Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vorzeigung an die übrigen und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen des Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt.

§ 16.
 

    § 20. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.

Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahl-Vorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt.

Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 18 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahl-Vorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.

 
§ 18. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.

Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt.

Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselben laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 16 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.

 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903
(RGBl. S. 202) erhielt der § 18 folgende Fassung:
"§ 18. Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 16) dem Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist."

 

 
    § 14. Regl. § 15. Regl. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden.

Ungültig sind, außer dem Fall des § 30 der Verordnung, solche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nach § 32 der Verordnung oder § 16 des Reglements wählbaren Personen fallen.

Über die Gültigkeit einzelner Wahl-Stimmen entscheidet der Wahl-Vorstand.

§ 16. Regl.  
§ 21. Ungültig sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
4) Stimmzettel, auf welchen mehrere als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

 

§ 19. Ungültig sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
4) Stimmzettel, auf welchen mehrere als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903 (RGBl. S. 202) erhielt der § 19 des Wahlreglements  folgende Fassung:
"§ 19. Ungültig sind:
1. Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind;
2. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind;
3. Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind;
4. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
5. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
6. Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
7. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig."

 

 
§ 19. § 20. Über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahl-Kommissar und Stimmzähler.

§ 21.
 

    § 22. Über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet der Wahl-Vorstand.

Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung des Wahl-Vorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeits-Erklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.

Die ungültigen Stimmen können bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.

 

§ 20. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach § 13 des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.

Die ungültigen Stimmen können bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.

 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903
(RGBl. S. 202) erhielt der § 20 folgende Fassung:
"§ 20. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es nach § 13 des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokolle beizufügen; in diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.
Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzuschließen.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung."

 

 
§ 15. § 16. Derjenige, welcher die absolute Stimmen-Mehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären.

 

§ 17. Zur absoluten Stimmen-Mehrheit gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel.

 

§ 18. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen 5 Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten habe, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmen-Gleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Kommissars gezogen wird.

Bei der Ausmittelung der Kandidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmen-Gleichheit ebenfalls das Loos.

 

  § 32. § 33. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt.

§ 34.
 

  § 15. Regl. § 16. Regl. So weit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl.

Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere, als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wird.

 

§ 23. Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach § 22 des Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis die Verkündigung des Wahlresultats für den Wahlkreis erfolgt ist (§ 29 des Reglements).

 

§ 21. Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach § 20 des Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt.

 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903
(RGBl. S. 202) erhielt der § 21 folgende Fassung:
"§ 21. Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 20 des Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat."

 

 
§ 19. Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Namen als den auf die engere Wahl gebrachten Kandidaten ungültig.

§ 20.
 

       
    § 17. Regl. Sowohl bei der ersten wie bei der engeren Wahl ist die Abgabe der Stimmen seitens der zum Dienst einberufenen Landwehrmänner behufs Abschließung der Wahlhandlung nur dann abzuwarten oder einzuholen, wenn die fehlenden Stimmen noch einen entscheidenden Einfluß auf den Ausfall der Wahl haben können. In diesem Falle ist die Wahl erst dann abzuschließen, wenn die Stimmen der Landwehrmänner eingegangen sind.

§ 18. Regl.
 

     
§ 20. § 21. In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist.

 

  § 33.§ 34. Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt der Wahl gilt als Ablehnung und zieht eine Ersatzwahl nach sich.

§ 35.
 

     
§ 17. Regl. § 18. Regl. Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahltermine anwesend sind, sofort, sonst binnen dire Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen und wenn sie in mehreren Abtheilungen (resp. im Falle des § 8 des Reglements in mehreren Bezirken) gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Ausbleiben der Erklärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.

Jede Ablehnung hat für die Abtheilung (resp. im Falle des § 8 des Reglements für den Bezirk) eine neue Wahl zur Folge.

§ 19. Regl.
 

§ 22. Das Wahl-Protokoll, welches nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom Wahl-Kommissar, den Stimmzählern und dem Protokollführer unterzeichnet und dem Landrath resp. Magistrat oder Bürgermeister eingereicht, welchen die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung zusteht.

§ 23.
 

  § 34. § 35. Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande (§ 27) unterzeichnet und dem Wahlkommissar für die Wahl des Abgeordneten eingereicht.

 

§ 24. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach Formular aufzunehmen.

 

§ 22. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B anliegenden Formular aufzunehmen.

 

 
§ 18. Regl. § 19. Regl. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden  Formular aufzunehmen.

§ 20. Regl.
 

    § 36. Mit Ausnahme des Falles der Auflösung des Volkshauses sind die Wahlen der Wahlmänner für die Zeit, bis das deutsche Parlament die Berathung des Verfassungswerkes beendigt haben wird, dergestalt gültig, daß bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an Stelle derjenigen Wahlmänner neue zu wählen sind, welche inzwischen durch Tod, Wegziehen aus dem Wahlbezirk, beziehungsweise aus der Gemeinde, oder auf sonstige Weise ausgeschieden sind.

§ 37.
 

     
    § 2. § 3. Die Bildung der Wahlkreise ist, nach Maaßgabe der durch die letzte Volkszählung ermittelten Bevölkerung, von den Ober-Präsidenten dergestalt zu bewirken, daß in jedem Wahlkreise Ein Abgeordneter gewählt wird.

§ 4.
 

§ 25. Die Wahlkreise (§ 7 des Gesetzes) weist das anliegende Verzeichniß nach.

In jedem derselben ist ein Abgeordneter zu wählen.

 

§ 23. Die Wahlkreise (§ 6 des Gesetzes) weist das unter Littr. C. anliegende Verzeichniß nach.

In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen.

 

 
§ 19. Regl. § 20. Regl. Die Ober-Präsidenten haben sofort die Wahlkreise für die Wahl der Abgeordneten, die Wahl-Kommissare und die Wahlorte zu bestimmen, auch davon, daß dies geschehen, die Wahl-Vorsteher zu benachrichtigen.

§ 21. Regl.
 

    § 36. § 37. Der Oberpräsident ernennt den Wahlkommissar für jeden Wahlkreis und bestimmt den Wahlort.

 

§ 26. Die Regierungen haben für jeden Wahlkreis einen Wahl-Kommissar zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen.

 

§ 24. Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen.

 

 
§ 24. § 25. Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter wird im ganzen Umfang der Monarchie am 10. Mai d. J. vorgenommen. Doch bleibt den Ober-Präsidenten überlassen, da wo der Umfang der Wahlkreise solches zuläßt, die Abhaltung der Wahlen schon am 8. Mai d. J. zu gestatten, und kommen dann die vorstehenden Bestimmungen für die Urwahlen zur Anwendung.

[Reglement vom 11.4.: zu §§ 22 und 31 [§ 25]. Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter wird im ganzen Umfange der Monarchie am 10. Mai d. J. abgehalten. Doch bleibt den Ober-Präsidenten überlassen, da wo der Umfang der Wahlkreise solches zuläßt, die Abhaltung der Wahlen schon am 8. Mai d. J. zu gestatten, und kommen dann die vorstehenden Bestimmungen für die Urwahlen zur Anwendung.]

...zu §§ 22 und 31 Abs. 2.

§ 26.
 

  § 38. Die Wahlen der Abgeordneten finden am 31. Januar 1850 statt.

§ 39.
 

     
§ 23. § 24. Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter. Der Landrath resp. Magistrat oder Bürgermeister stellt aus den eingereichten Wahl-Verhandlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl des oder der vom Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten und Stellvertreter schriftlich ein.

§ 25.
 

 

§ 20. Regl. § 21. Regl. Die Wahl-Vorsteher reichen die Wahl-Protokolle dem Wahl-Kommissar ein.

Der Wahl-Kommissar stellt aus den eingereichten Wahl-Protokollen ein Verzeichniß der Wahlmänner seines Wahlbezirks auf und ladet dieselben schriftlich zur Wahl des Abgeordneten ein.

§ 22. Regl.
 

§ 27. Die Wahl-Protokolle (§ 24) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahl-Vorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahl-Kommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahl-Termine in die Hände desselben gelangen.

Die  Wahl-Vorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.

 

§ 25. Die Wahlprotokolle (§ 22) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen.

Die  Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.

 

 
§ 22. § 23. Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entscheidet, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäft fortschreitet.

§ 24.
 

  § 38.§ 39. Der Wahlkommissar beruft die Wahlmänner mittelst schriftlicher Einladung zur Wahl des Abgeordneten.

Er hat die Verhandlungen über die Wahlen der Wahlmänner nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen und, wenn er einzelne Wahlakte für ungültig erachten sollte, der Versammlung der Wahlmänner seine Bedenken zur Entscheidung vorzutragen.

Nach Ausschließung derjenigen Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erkann ist, schreitet die Versammlung zum eigentlichen Wahlgeschäfte.

Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa gegen einzelne Wahlakte erhobenen Bedenken dürfen in der Versammlung weder Diskussionen statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.

§ 40.
 

§ 28. Behufs Ermittelung des Wahl-Ergebnisses beruft der Wahl-Kommissar auf den vierten Tag nach dem Wahl-Termine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens 6 und höchstens 12 Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus den Wahlkreisen zusammen und verpflichtet dieselben mittelst Handschlags an Eidesstatt.

Außerdem ist ein Protokoll-Führer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.

Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.

 

§ 26. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt.

Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.

Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.

 

 
§ 26. § 27. Die Stimmzähler und der Protokollführer werden von den anwesenden Wahlmännern aus ihrer Mitte durch absolute Stimmen-Mehrheit gewählt und vom Wahl-Kommissar mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.

§ 28.
 

    § 21. Regl. § 22. Regl. Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§ 37 bis 41 der Verordnung, so wie der §§ 22 bis 26 dieses Reglements, eröffnet.

Im Übrigen kommen die Bestimmungen des § 11 dieses Reglements zur Anwendung.

 

§ 29. In dieser Versammlung (§ 28) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.

Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.

Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und das Stimmverhältniß für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.

Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahl-Kommissar befugt, die von den Wahl-Vorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 23 des Reglements) einzufordern und einzusehen.

 

§ 27. In dieser Versammlung (§ 26) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.

Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.

Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.

Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 21 des Reglements) einzufordern und einzusehen.

 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903
(RGBl. S. 202) erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. In dieser Versammlung (§ 26) werden die Protokolle über die Wqhlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate den Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge (§ 21 des Reglements) einzufordern und einzusehen."
 
§ 23. Regl. Der Abgeordnete wird in der Art gewählt, daß jeder aufgerufene Wahlmann den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme giebt.

Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokollführer neben den Namen des Wahlmannes in die Wahlmänner-Loste ein, wenn der Wahlmann nicht verlangt, den Namen selbst einzutragen.

§ 24. Regl.
 

§ 25. § 26. Bei der Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter können die Vorschriften der vorstehenden §§ 7 bis 21 zur Anwendung, mit Ausnahme der §§ 9 und 18, an deren Stelle folgende Bestimmungen treten.

§ 27.
 

  § 39. § 40. Die Wahl des Abgeordneten erfolgt durch offene Stimmgebung zu Protokoll.

Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahlmännern auf den Vorschlag des Wahlkommissarius gewählt.

Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit.

Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.

Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Majorität, so wird zu einer engeren Wahl geschritten.

§ 41.
 

§ 30. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt.

Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahl-Kommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§ 12 des Gesetzes).

 

§ 28. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt.

Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§ 12 des Gesetzes).

 

 
§ 27. § 28. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so ist derselbe aus gewählt zu erklären.

Hat sich keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welche bei der ersten Abstimmung keine oder nur Eine Stimme gehabt hat.

Die zweite Abstimmung wird unter den übriggebliebenen Kandidaten in derselben Ordnung wie die erste vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig, welcher einen anderen als die in der Wahl gebliebenen Kandidaten enthält.

Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat. Stehen sich Mehrere in der geringsten Stimmzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt.

 

 
  § 31. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahl-Kommissar festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittlung des Ergebnisses der ersten Wahl (§§ 28, 29 des Reglements).

 

§ 29. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittlung des Ergebnisses der ersten Wahl (§§ 26 und 27 des Reglements).

 

 
  § 23. Regl. § 24. Regl. Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.

Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat.

Die zweite Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben Weise wie die erste vorgenommen.

Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen, als die in der Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ist ungültig.

Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat.

Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt.

Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch stattfindet und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so entscheidet ebenfalls das Loos.

In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahlkommissars zu ziehen.

 

§ 32. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (§ 12 des Gesetzes). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Kommissars gezogen wird.

In er wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8 des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.

 

§ 30. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (§ 12 des Gesetzes). Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind.

In er wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8 des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.

 

 
    § 33. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften statt, wie die erste.

Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahl-Lokale und die Wahl-Vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der Letzteren oder eine Verlegung der Wahl-Lokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den §§ 6 und 8 des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint.

Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 des Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§ 8 und 32 des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.

Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeinde-Vorständen (Kommune-Vorständen, Orts-Vorständen, Inhabern eines selbständigen Gutsbezirks, Magisträten u. s. w.) den Wahl-Vorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.

Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahl-Vorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.

 
§ 31. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften statt, wie die erste.

Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den §§ 6 und 8 des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint.

Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 des Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§ 8 und 30 des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.

Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.

Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.

 
 
    § 25. Regl. Über die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.

§ 26. Regl.
 

§ 29. Wenn die Abstimmung nur zwischen 2 Kandidaten noch stattfindet und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Kommissars gezogen wird.

§ 30.
 

    § 34. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Kommissars  gezogen wird.

 

§ 32. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird.

 

 
    § 40. § 41. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das 30ste Lebensjahr zurückgelegt und seit mindestens drei Jahren einem derjenigen deutschen Staaten angehört hat, von welchen das deutsche Parlament beschickt wird.

 

     
    § 42. Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl binnen 8 Tagen nach Zustellung der Benachrichtigung gegen den Wahlkommissarius erklären.

Eine Annahme-Erklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl zur Folge.

§ 43.
 

§ 35. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahl-Kommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach § 5 des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.

 

§ 33. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach § 4 des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern.

Annahme unter Protest oder Vorbehalte, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.

 

 
    § 25. Regl. § 26. Regl. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, so wie zum Nachweise, daß er nach § 41 der Verordnung wählbar ist, aufzufordern.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung.

In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat der Ober-Präsident sofort eine neue Wahl zu veranlassen.

 

§ 36. In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat die Regierung sofort eine neue Wahl zu veranlassen.

Für dieselben gelten die Vorschriften des § 33 des Reglements mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im § 8 des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages  Ersatz-Wahlen erforderlich werden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahl-Vorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wähler-Listen, erneuert werden.

 

§ 34. Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl für ungültig erklärt, hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen.

Für dieselbe gelten die Vorschriften des § 31 des Reglements mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im § 8 des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden.

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903
(RGBl. S. 202) erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. Lehnt der gewählte ab oder erklärt der Reichstag die Wahl für ungültig, so hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 31; bei den zu erlassenden Bekanntmachungen ist jedoch die im § 8 bestimmte achttägige Frist einzuhalten.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstags während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattfinden."

 

 
§ 30. § 31. Sämmtliche Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten werden vom Landrath resp. Magistrat oder Bürgermeister dem Ober-Präsidenten eingereicht, welcher dieselben, mit seinem Gutachten versehen, dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die Versammlung dem Königlichen Bundestags-Gesandten zu Frankfurt a. M. zugesandt werden.

[Reglement vom 11.4.: zu § 31. Die Wahl-Verhandlungen werden zur Mittheilung an die Versammlung dem Königlichen Bundestags-Gesandten zu Frankfurt a. M. zugesandt werden.]

 

  § 27. Regl. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl des Abgeordneten, werden von dem Wahlkommissar dem Ober-Präsidenten gehörig geheftet eingereicht, welcher dieselben dem Minister des Innern zur weiteren Veranlassung vorzulegen hatte.

Schluß.

§ 37. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahl-Kommissar unverzüglich der Regierung  eingereicht, welche dieselben dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an den Reichstag des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat.

 

§ 35. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissar unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht, welche dieselben der Central-Verwaltungsbehörde zur weiteren Mittheilung an den Reichstag des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat.

 

 
    § 43. § 43. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen näheren Bestimmungen hat Unser Staats-Ministerium in einem zu erlassenden Reglement zu treffen.

siehe hierzu § 1. Regl.
 

§ 38. An die Stelle der Regierungen (§§ 26, 36 und 37 des Reglementes) treten für die neu erworbenen Landestheile die obersten Verwaltungs-Behörden, gegenwärtig das General-Gouvernement in Hannover, die Civil-Administratoren in Cassel und Frankfurt a. M. und der Ober-Präsident für Schleswig-Holstein.

 

§ 36. Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Verwaltungsorganisation nach den §§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 zur Zeit zuständigen Behörden weist das unter Littr. D. anliegende Verzeichnis nach.

 

 
Berlin, den 11. April 1848

Königliches Staats-Ministerium
Camphausen.
Graf von Schwerin.
von Auerswald.
Bornemann.
Arnim.
Hansemann.
von Reyher.
 

    Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

  Gegeben Potsdam, den 26. November 1849.

Friedrich Wilhelm.

Graf v. Brandenburg
v. Ladenberg.
v. Manteuffel.
v. Strotha.
v. d. Heydt.
v. Rabe.
Simons.
v. Schleinitz.

 

Berlin, den 30. December 1866.

Königliches Staats-Ministerium.
gez.
Gr. v. Bismarck
von der Heydt.
von Roon.
Graf von Itzenpitz.
von Mühler.
Graf zur Lippe.
von Selchow.
Graf zu Eulenburg.   
 

Berlin, den 28. Mai 1870.

Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
  

 

 
     Berlin, den 4. Dezember 1849.

Das Staats-Ministerium
Graf von Brandenburg
von Ladenberg.
von Manteuffel.
von Strotha.
von der Heydt.
von Rabe.
Simons.
von Schleinitz.
 

     

Anlage A

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wähler-Liste")  

 

Anlage A

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wähler-Liste") 

 

 
     

Anlage B

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")  

 

Anlage B

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks") 

Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903 (RGBl. S. 202) wurde die Anlage B komplett neu gefaßt; hier nicht abgedruckt.

Durch Bekanntmachung vom 4. Juni 1913 (RGBl. S. 314) wurde der Abs. 4 der Anlage B neu gefaßt; hier nicht abgedruckt.
 

 

zu §§ 22 und 31 [§ 7]. ...zu §§ 22 und 31 Abs. 1.

Die Zahl der vom preußischen Staaten abzusendenden Abgeordneten berechnet sich nach dem Beschluß der Bundes-Versammlung vom  7. April d. J. mit Ausschluß der Provinz Preußen auf 159 und mit  Einschluß dieser Provinz auf 191. Dieselben werden auf die Provinzen wie folgt verteilt:

Brandenburg     27
Pommern          15
Schlesien          39
Sachsen            23
Westfalen         20
Rhein-Provinz   35
Preußen            32

 

 

Verzeichnis
der in jeder Provinz zu wählenden Anzahl von Abgeordneten zum Volkshause

Preußen          25
Posen             11
Brandenburg   21
Pommern        12
Schlesien         31
Sachsen          17
Westphalen     14
Rheinprovinz   27
SUMMA      158

 

Anlage C

(hier nicht abgedruckt; betr. das Verzeichnis der Wahlkreise)  

 

Anlage C

(hier nicht abgedruckt; betr. das Verzeichnis der Wahlkreise) 

 

 
       

Anlage D
Verzeichnis
der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des Wahlreglements zur Zeit zuständigen Behörden.

I. Preußen

§ 2 (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt)
     der Minister des Innern.

§ 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten)

§ 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke)

§ 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimung des Wahllokals

  1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westphalen und Rheinprovinz:
     auf dem Lande:
       der Landrath,
     in den Städten:
       der Gemeindevorstand (Magistrat);

  2) in der Provinz Hannover:
     auf dem Lande, einschließlich der amtssässigen Städte und Flecken:
      der Amtshauptmann,
     in den selbstständigen Städten:
      der Magistrat;

  3) in der Provinz Hessen-Nassau:
  A. im Regierungsbezirk Kassel:
     a) im Kreise Gersfeld:
         der Landrath,
     b) in den Amtsbezirken Orb und Vöhl:
         der Amtmann,
     c) in den übrigen Theilen des Regierungsbezirks:
         auf dem Lande:
           der Landrath,
         in den Städten:
           der Gemeinde-vorstand (Bürgermeister);
  B. im Regierungsbezirk Wiesbaden:
     a) im Stadtkreise Wiesbaden:
         der Gemeinde-vorstand (Bürgermeister),
     b) im Stadtkreise Frankfurt a. M.:
         im Stadtbezirke:
          der Magistrat,
         im Landgebiete:
          der Landrath (Polizei-Präsident),
     c) im Kreise Biedenkopf:
         der Landrath,
     d) in den übrigen Kreisen:
         der Amtmann,

  4) in den Hohenzollernschen Landen:
     der Amtmann.

§ 24 (Ernennung des Wahlkommissars)

§ 34 (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung ec.)

§ 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars):
     die Regierungen,

  in der Provinz Hannover:
     die Landdrosteien (Greift ein Wahlkreis in den Bezirk zweier Landdrosteien ein, so bezeichnet der Minister des Innern diejenige Landdrostei, welche nach den §§ 24, 34 und 35 zuständig ist.)

II. Königreich Sachsen

§ 2. Das Ministerium des Innern.

§§ 3, 6 und 8. Die Gemeinde-Obrigkeiten, zugleich für die in ihrem Bezirk belegenen exemten Grundstücke.

§§ 24, 34 und 35. Das Ministerium des Innern.

III. Großherzogthum Hessen

§ 2. Das Ministerium des Innern.

§§ 3, 6 und 8. Die Kreisämter.

§§ 24, 34 und 35. Das Ministerium des Innern.

IV. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin

§ 2. Das Ministerium des Innern.

§§ 3, 6 und 8. Die Ortsobrigkeiten.

§§ 24, 34 und 35. Das Ministerium des Innern.

V. Großherzogthum Sachsen-Weimar

§ 2. Das Staatsministerium, Departement des Innern.

§§ 3, 6 und 8. Die Gemeindevorstände.

§§ 24, 34 und 35. Das Staatsministerium, Departement des Innern.

VI. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz

§§ 2, 6, 8 - mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals -, 24, 34, und 35. Die Landesregierung in Neustrelitz;

§§ 3 und 8 (Bestimmung des Wahllokals). die Ortsobrigkeiten

VII Großherzogthum  Oldenburg

§ 2. a) Für das Herzogthum Oldenburg:
          das Staatsministerium, Departement des Innern;

     b) für das Fürstenthum Lübeck, mit Einschluß der cedirten vormals Holsteinischen Gebietstheile:
         die Regierung zu Eutin;

     c) für das Fürstenthum Birkenfeld:
         die Regierung zu Birkenfeld.

§ 3. Die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden.

§ 6. Das Staatsministerium.

§§ 8 - mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals -, 24, 34, und 35. das Staatsministerium, Departement des Innern;

§ 8 (Bestimmung des Wahllokals). die Wahlvorsteher.

VIII. Herzogthum Braunschweig

§ 2. Das Staatsministerium.

§ 3. In den Städten:
         der Stadtmagistrat,
       auf dem Lande:
         die Kreisdirektion.

§§ 6 und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher..

§§ 24, 34 und 35. Das Staatsministerium.

IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen

§ 2. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern.

§ 3. In den Städten:
         der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt,
       auf dem Lande:
         das Landrathsamt.

§§ 6, 8 - mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals -, 24, 34, und 35. das Staatsministerium, Abtheilung des Innern;

§ 8 (Bestimmung des Wahllokals). die Ortsbehörde (Magistrat, Bürgermeisteramt, Schultheiß).

X. Herzogthum Sachsen-Altenburg

§ 2. Das Ministerium, Abtheilung des Innern.

§ 3. In den Städten:
         die Stadträthe, beziehentlich in Gößnitz das Gerichtsamt und in Meusewitz das Gericht,
       auf dem Lande:
         die Gerichtsämter.

§§ 6, 8 - mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals -, 24, 34, und 35. das Ministerium, Abtheilung des Innern;

§ 8 (Bestimmung des Wahllokals). der Wahlvorsteher.

XI. Herzogthum  Sachsen-Koburg- Gotha

§ 2. Das Staatsministerium.

§ 3. Die Wahlkommissarien, welche auch das Wahllokal (§ 8) zu bestimmen haben.

§§ 6, 8 (mit obiger Ausnahme), 24, 34, und 35. das Staatsministerium.

XII. Herzogthum Anhalt

§ 2. Das Staatsministerium.

§§ 3, 6 und 8. Die Kreisdirektionen.

§ 24. Die Regierung, Abtheilung des Innern und der Polizei zu Dessau.

§ 34. Das Staatsministerium.

§ 35. Die Regierung.

XIII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt

§ 2. Das Ministerium.

§§ 3 und 6. Das Landrathsamt.

§ 8. Der Gemeindevorstand

§§ 24, 34 und 35. Das Ministerium.

XIV. Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen

§ 2. Das Ministerium.

§ 3. Die Landräthe.

§ 6. das Ministerium.

§ 8. Die Landräthe.

§§ 24, 34 und 35. Das Ministerium.

XV. Fürstenthum Waldeck

§ 2. Der Landesdirektor.

§§ 3, 6 und 8. Der Kreisamtmann, beziehentlich Kreisrath.

§§ 24, 34 und 35. Der Landesdirektor.

XVI. Fürstenthum Reuß ä. L.

§ 2. Die Landesregierung.

§ 3. Das Landrathsamt.

§ 6. Die Landesregierung.

§ 8. Das Landrathsamt.

§§ 24, 34 und 35. Die Landesregierung.

XVII. Fürstenthum  Reuß j. L.

§ 2. Das Ministerium.

§ 3. Der Gemeindevorstand.

§ 6. Das Ministerium.

§ 8. Das Landrathsamt.

§§ 24, 34 und 35. Das Ministerium.

XVIII. Fürstenthum  Schaumburg-Lippe

§§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35. Die Regierung.

XIX. Fürstenthum Lippe

§§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35. Die Regierung.

XX. Herzogthum Lauenburg

§ 2. Die Regierung.

§ 3. In den Städten:
         die Stadtmagistrate.

       auf dem Lande:
         die landesherrlichen Ämter, beziehentlich Gutsobrigkeiten, welchen auch die Bestimmung des Wahllokals (§ 8) obliegt.

§§ 6, 8 (mit obiger Ausnahme), 24, 34 und 35:  die Regierung

XXI. Freie und Hansestadt Lübeck

§ 2. Der Senat.

§ 3. Der Bürgerausschuß.

§ 6. Der Senat.

§ 8. Der Bürgerausschuß.

§§ 24, 34, 35. Der Senat.

XXII. Freie und Hansestadt Bremen

§§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35. die Deputation zur Leitung der Vertreterwahlen

XXIII. Freie und Hansestadt Hamburg

§§ 2, 3, 6, 8 und 24. die Centralkommission für die allgemeinen direkten Wahlen zur Bürgerschaft

§§ 34 und 35. Der  Senat.

Durch Bekanntmachung vom 24. Januar 1872 wurde für die Freie Stadt Lübeck bestimmt:

"XXI. Freie und Hansestadt Lübeck

§ 2, 3, 8 und 34. Der Bürgerausschuß..

§ 6, 24 und 35. Der Senat."

Durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1873 (RGBl. S. 373) wurde für die Anlage für Elsaß-Lothringen wie folgt ergänzt:

"Elsaß-Lothringen

§ 2, 3, 6, und 8.
  a) in den Gemeinden der Landkreise: der Kreisdirektor.
  b) in den Stadtkreisen: der Bezirkspräsident.

§ 24, 34 und 35. der Bezirkspräsident."

 

 

Quellen:
Allgemeine Preußische Zeitung 1848, Nr. 103
 

 

Quellen:
Preuß. Gesetzsammlung 1849 S. 423

  

Quellen:
Amtsblatt der Regierung in Arnsberg 1867, S. 16

Amtsblatt der Regierung in Stettin 1867, 1. Extrabeilage vom 11.1.1867
 

Quellen:
Reichsgesetzblatt 1870, S. 275

 

 
           

Wahlprüfungsbestimmungen für das  Deutsche Reich

1848-1849
(Zeit vor der Verfassung)

Wahlprüfungsbestimmungen für das  Deutsche Reich

unter der Verfassung
vom 28. März 1849
 

 

Wahlprüfungsbestimmungen für das  Deutsche Reich

1867-1918
 

folgende Rechtsakte sind angegeben:
Vorläufige Geschäftsordnung der deutschen Nationalversammlung
vom 18. Mai 1848
 

folgende Rechtsakte sind angegeben:
Verfassung des Deutschen Reichs
vom 28. März 1849
Geschäftsordnung der deutschen Nationalversammlung
vom  9. Juni 1848

 

folgende Rechtsakte sind angegeben:
Verfassung des Deutschen Norddeutschen Bundes vom 16. April 1867 (BGBl. S. 1)
Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (BGBl. S. 63)
Prov. Geschäftsordnung des Reichstags vom 24. Februar 1867
(entspricht der Geschäftsordnung des Preuß. Abgeordnetenhauses)
Geschäftsordnung des Reichstags vom 12. Juni 1868
 

 

§ 112. Verfassung. Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über die Zulassung derselben.

 

  § 15.
 
Art. 27. Verfassung 1867/71. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung

...

 

§ 2. Vorl. Geschäftsordnung. Die Versammlung theilt sich zum zweck der Prüfung der Legitimationen in Abtheilungen von je fünfzehn Mitgliedern. Diese Abtheilungen werden in der Art gebildet, daß der Name sämmtlicher anwesenden Abgeordneten in eine Urne gelegt und je fünfzehn Namen herausgezogen werden. Die zweite Abtheilung prüft die Legitimationen der Mitglieder der ersten Abtheilung, die dritte die der Mitglieder der zweiten Abtheilung u. s. f.

 

§ 1. Geschäftsordnung. Zur Prüfung der Legitimationen wird die ganze Versammlung von dem  Vorstande in 15 möglichst gleiche Abtheilungen durch das Loos getheilt. Diese Verloosung wird je nach 4 Wochen neu vorgenommen, wenn nicht die Versammlung einen anderen Zeitpunkt beschließt.

 

  § 2. Geschäfts-Ordnung RT von 1867. Der Reichstag § 2. Geschäfts-Ordnung RT von 1868. Der Reichstag
wird durch das Loos in sieben Abtheilungen möglichst gleicher Mitgliederzahl getheilt.

Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide.

Die Abtheilungen bestehen fort, bis

der Reichstag der Reichstag
auf einen durch 50 Unterschriften unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschließt. Dieselben sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

 

§ 2. Geschäftsordnung. Die Abtheilungen wählen alsbald mit absoluter Stimmenmehrheit ihre Vorstände, an welche der Vorsitzende der Nationalversammlung die Wahlurkunden übergibt, und zwar in der Art, daß die erste Abtheilung die Wahlen der Mitglieder der fünfzehnten Abtheilung, die zweite die Wahlen der ersten prüft u. s. w. Nach der ungesäumt zu bewerkstelligenden Prüfung in den Abtheilungen sind von sämmtlichen Vorständen derselben die Zeugnisse der als gültig gewählt anerkannten dem Vorsitzenden wieder auszuhändigen.

 

  § 3. Geschäfts-Ordnung RT von 1867+1868. Die Vorprüfung der Wahlen geschieht in den Abtheilungen; jeder Abtheilung wird eine möglichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Loos zugetheilt.

 

  § 3. Geschäftsordnung. Als gültig gewählt ist Jeder zu betrachten und zu den Geschäften und Sitzungen zuzulassen, dessen Wahlzeugniß die Kenntniß äußerer Ächtheut an sich trägt, und mit dem Wahlgesetze des betreffenden Landes nicht notorisch im Widerspruche steht.

 

  § 4. Geschäfts-Ordnung RT von 1867. Nach vorgenommener Prüfung der Wahlverhandlung wählt die Abtheilung einen Berichterstatter, um dem Reichstag das Gutachten der Abtheilung vorzutragen.

 

§ 4. Geschäfts-Ordnung RT von 1868. Findet die Abtheilung ein erhebliches Bedenken, oder liegt eine Wahlanfechtung oder von Seiten eines Reichstags-mitglieds Einsprache vor, so ist der Sachverhalt dem Reichstag zur Entscheidung vorzulegen.

Wahlanfechtungen und Einsprachen, welche später als zehn Tage nach Eröffnung des Reichstages und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben unberücksichtigt.

 

  § 4. Geschäftsordnung. Sobald die Zahl der anerkannten Mitglieder 350 erreicht, hat der Vorsitzende der Nationalversammlung zu einer Sitzung einzuladen, in welcher von ihm die Namen der Anerkannten verkündigt werden, und sodann zur Wahl des Vorstandes der Nationalversammlung geschritten wird.

 

  § 5. Geschäfts-Ordnung RT von 1867. Die Entscheidung über die Gültigkeit jeder Wahl steht dem Reichstag zu. Bis zu dieser Entscheidung hat dasjenige Mitglied, um dessen Wahl es sich handelt, Sitz und Stimme im Reichstage.

 

§ 5. Geschäfts-Ordnung RT von 1868. Wahlen, bei denen keiner der obigen Fälle eintritt, werden vom Präsidenten nachrichtlich zur Kenntniß des Reichstages gebracht und wenn bis dahin der zehnte Tag (§ 4) noch nicht verflossen, einstweilen als gültig betrachtet; nach Ablauf der zehntägiger Frist sind sie definitiv gültig.

 

  § 5. Geschäftsordnung. Angefochtene Legitimationen werden an einen Centralausschuß verwiesen, welcherh aus den Vorständen sämmtlicher Abtheilungen gebildet wird. Dieser hat jedoch die Fälle, in welchen er auf Ausschluß anträgt, der Nationalversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

 

  § 6. Geschäfts-Ordnung RT von 1867. Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinende Aufklärungen geben, nicht aber an der Abstimmung Theil nehmen.

 

§ 6. Geschäfts-Ordnung RT von 1868. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte Sitz und Stimme im Reichstage.

Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der Abstimmung Theil nehmen.

 

 
  § 6. Geschäftsordnung. Wahlanfechtungen, welche das Wahlverfahren und die Eigenschaften der Wähler betreffen, sind nur dann zulässig, wenn solche gleichzeitig genügend bescheinigt, innerhalb 14 Tagen nach der durch die Wahl des Vorsitzenden vollzogenen Constituirung der Nationalversammlung oder ebenso lange nach der später erfolgten Übergabe der Wahlurkunde eingegeben sind. Auch solche aber dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Mängel möglicherweise auf das Ergebniß der Wahl von Einfluß waren. Anfechtungen, welche einen Mangel der gesetzlichen Eigenschaften des Gewählten betreffen, sind auch später noch zulässig, wenn sie gleichzeitig genügend bescheinigt sind.

 

       
  § 7. Geschäftsordnung. Bis zur definitiven Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl ist der Angefochtene berechtigt, an den Verhandlungen der Nationalversammlung theilzunehmen.

 

       
 

§ 8. Geschäftsordnung. Nach erfolgter Ungültigkeitserklärung einer Wahl ist die schleunige Ersetzung des Ausscheidenden durch den Vorsitzenden der Nationalversammlung zu veranlassen.

 

       

Quellen:
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Nationalversammlung Band 1, Nr. 1
 

Quellen:
Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen Nationalversammlung Band 1, Nr. 10, S. 163/173
 

 

Quellen:
Reichsgesetzblatt 1871 S. 63
Handbücher des Reichstags
 

 


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10. August 2019 - 16. August 2019

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