Die Wahlgesetze für die Abgeordneten der deutschen National-Versammlung aus dem April und Mai 1848
Österreich |
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Württemberg |
Baden |
Kur-Hessen |
Das Reichsgesetz |
Großherzogtum Hessen |
(Schleswig-)Holstein |
Mecklenburg-Schwerin |
Luxemburg |
Limburg |
Nassau |
Braunschweig |
Oldenburg |
Sachsen-Weimar |
Sachsen-Coburg-Gotha |
Sachsen-Meiningen |
Sachsen-Altenburg |
Mecklenburg-Strelitz |
Anhalt-Dessau |
Anhalt-Bernburg |
Anhalt-Köthen |
Schwarzburg-Sondershausen |
Schwarzburg-Rudolstadt |
Hohenzollern-Hechingen |
Liechtenstein |
Hohenzollern-Sigmaringen |
Waldeck |
Reuß ältere Linie |
Reuß jüngere Linie |
Schaumburg-Lippe |
Lippe-Detmold |
Hessen-Homburg |
Lauenburg |
Lübeck |
Frankfurt |
Bremen |
Hamburg |
|
Allerhöchster Beschluß, Ausschreibung der Wahlen zum deutschen Parlament in Frankfurt a. M.
vom 18. April 1848 |
Verordnung über die Wahl der Preußischen Abgeordneten zur Deutschen National-versammlung vom 11. April 1848 |
Gesetz, die Wahl der bayerischen Abgeordneten zur Volksvertretung bei dem deutschen Bunde betreffend vom 15. April 1848 |
Verordnung, die Wahl deutscher Nationalvertreter für das zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande zu bringende deutsche Verfassungswerk betreffend vom 10ten April 1848 |
Verordnung, die Berufung einer deutschen National-Vertretung betreffend. vom 14ten April 1848 |
Kgl. Verordnung, betreffend die Wahlen zu der deutschen National-Versammlung vom 11./12. April 1848 |
Allerhöchst-landesherrliche Verordnung, die Wahlen zu der deutschen National-versammlung betreffend vom 24. April 1848 |
Gesetz |
Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 12. April 1849 |
Gesetz, vom 19. April 1849 |
Verordnung, vom 18. April 1849 |
Verordnung, vom 10. April 1849 |
Beschluß, Luxemburg, den |
Landes-herrliches Edikt, die Wahlen der Abgeordneten [der Ständeversammlung] betreffend vom 5. April 1848 |
Gesetz, die Wahl von Nationalvertretern betreffend d. d. Braunschweig, den 11. April 1848 |
Gesetz, betreffend die Wahl von National-vertretern für das Großherzogthum Oldenburg, den 8. April 1848 |
Gesetz, die Wahlen von vier Volks-vertretern des Groß-herzogthums und ihrer Stellvertreter zum konstituirenden deutschen Parlamente vom 11. April 1848 |
Gesetz, die Wahl eines der beiden Abgeordneten aus den Herzogthümern Coburg und Gotha zur deutschen constitu-irenden National-versammlung vom 12. April 1848 |
Gesetz, die Wahl eines der beiden Abgeordneten aus den Herzogthümern Coburg und Gotha zur deutschen constitu-irenden National-versammlung vom XX. April 1848 |
Gesetz, betreffend die Wahl der zu dem ersten deutschen Volksparlament abzu-ordnenden Mitglieder. vom 12. April 1848 |
Bekannt-machung vom 12. April 1848 |
Verordnung, wegen der Wahlen zur deutschen National-Vertretung. vom 12. April 1848 |
Bekannt-machung vom 8. April 1848 |
Bekannt-machung vom 4. April 1848 |
Höchste Verordnung, die Wahl eines Volks-vertreters zur constitu-irenden deutschen National-Versammlung betr. vom 15. April 1848 |
Bekannt-machung, vom 10. April 1848 |
Verordnung, vom 19. April 1848 |
Gesetz, vom 25. April 1848 |
Verordnung vom 24. April 1848 |
Bekannt-machung vom 12. April 1848 |
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In Österreich hätten formal 200 Abgeordneten aus den zum Deutschen Bund gehörenden Ländern gewählt werden müssen, doch wurden nur 186 gewählt. Das Wahlrecht ist schwer
zu finden, da es nur als kaiserlicher Beschluß in den Landeszeitungen
veröffentlicht wurde und für jedes Land dieser Beschluß eine etwas
andere Formulierung ausweist und die Wahlkreiseinteilung ebenfalls nur
in jedem Land gesondert ausgewiesen ist. Nachfolgend der in der Wiener
Zeitung für das Land Niederösterreich erlassene Beschluß. |
In den Teilen des Königreichs Preußen, die zum Deutschen Bund
gehörten wurden 159 und in den neu aufgenommenen Gebieten (die
Provinz Preußen) noch einmal 32, insgesamt also 191 Abgeordnete.
Die Provinz Posen wurde von der
Nationalversammlung als ein preußisch verwalteter Teil Polens bezeichnet
und nur die rein deutsch bewohnten Teile wurden später in das Reich
aufgenommen, 1851 aber wieder wie die Provinz Preußen aus dem Deutschen
Bund ausgeschlossen. |
Im Königreich Bayern wurden 71
Abgeordnete gewählt. |
Im Königreich Sachsen wurden 24
Abgeordnete gewählt. geändert durch |
Im Königreich Hannover wurden 26
Abgeordnete gewählt. |
Im Königreich Württemberg wurden 28
Abgeordnete gewählt. |
Im Großherzogtum Baden wurden 20
Abgeordnete gewählt. siehe hierzu auch den Allerhöchsten Beschluß vom 25. März 1848, mit dem der Großherzog die Wahlen der Wahlmänner bereits vorab angeordnet hat.
Die Wahlen (der Wahlmänner und der Abgeordneten) fand aufgrund der Wahlordnung vom 23. Dez. 1818 geändert durch statt. |
Im Kurfürstentum Hessen wurden
11
Abgeordnete gewählt. |
Im Großherzogtum Hessen wurden
12
Abgeordnete gewählt. |
In den Herzogthümern Schleswig-Holstein wurden 11 Abgeordnete gewählt, darunter sechs für das Herzogtum Holstein. Das Land war das einzige
Land, das eine anerkannte revolutionäre Regierung hatte. Der dänische
König als Herzog von Schleswig und Herzog von Holstein war faktisch
(mit Zustimmung des Deutschen Bundes) abgesetzt worden. |
Im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
wurden 7 Abgeordnete gewählt. |
Im Großherzogtum Luxemburg
wurden 3 Abgeordnete gewählt.
Der Beschluß wurde in deutscher und
französischer Sprache verbindlich verkündet. |
Im Herzogtum Limburg (heute
niederländische Provinz Limburg)
wurden 2 Abgeordnete gewählt.
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Im Herzogtum Nassau
wurden 6 Abgeordnete gewählt.
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Im Herzogtum Braunschweig
wurden 4 Abgeordnete gewählt.
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geändert durch Im Großherzogtum Oldenburg wurden 4 Abgeordnete gewählt.
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Im Großherzogtum
Sachsen(-Weimar-Eisenach)
wurden 4 Abgeordnete gewählt. |
Im Herzogtum Sachsen-Coburg wurde ein Abgeordneter gewählt. |
Im Herzogtum Sachsen-Gotha wurde ein Abgeordneter gewählt. |
Im Herzogtum Sachsen-Meiningen
wurde 1 Abgeordneter gewählt. |
Im Herzogtum Sachsen-Altenburg
wurden 2 Abgeordnete gewählt.
Die Wahlen fanden statt gemäß den nodifizierten Bestimmungen des Gesetz, die Wahlen land-schaftlicher Abgeordneter betreffend, vom 10. April 1848 |
Im Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz wurde 1 Abgeordneter gewählt. | Im Herzogthum Anhalt-Dessau wurde 1 Abgeordneter gewählt. |
Im Herzogthum Anhalt-Bernburg wurde 1 Abgeordneter gewählt.
Als Wahlmänner wurden die Abgeordneten der erst gewählten Verfassunggebenden Landesversammlung eingesetzt, die gemäß dem folgenden Gesetz gewählt wurden: Landesherrliche Verordnung, die Wahl von Volksvertretern zur Berathung der Verfassungs-frage betreffend, vom 3. April 1848 |
Im Herzogthum Anhalt-Köthen wurde 1 Abgeordneter gewählt.
Das Herzogthum war ab dem 23. November
1847 unter dem Herzog von Anhalt-Dessau als Senior und dem Herzog von
Anhalt-Bernburg zu gemeinschaftlicher Regierung gekommen, nachdem die
Linie Köthen ausgestorben war, Eine staatsrechtliche Vereinigung mit
Anhalt-Dessau erfolgte erst 1853. Als Wahlmänner wurden die Abgeordneten der erst gewählten Verfassunggebenden Landesversammlung eingesetzt, die gemäß dem folgenden Gesetz gewählt wurden: Wahlordnung für die zum Beirath zur Berathung der Verfassung zu erwählenden Volksvertreter. vom 3. April 1848 |
Im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wurde 1 Abgeordneter gewählt. |
Im Fürstenthum Reuß jüngere Linie wurden
3 Abgeordnete gewählt, und zwar einer für das Fürstentum Reuß-Gera,
einer für das Fürstentum Reuß-Schleiz und einer für das Fürstentum
Reuß-Lobenstein-Ebersdorf.. Es wurde jedoch nach dem beigefügten
einheitlichen Wahlregulativ gewählt. Das Land wurde offiziell am 1. Oktober 1848 mit dem Thronverzicht Heinrichs LXXII., Fürst von Reuß-Lobenstein-Ebersdorf als "Reuß jüngere Linie" gegründet, doch war bereits vorher eine gemeinsame Landesregierung für die Lande der Linien des Hauses Reuß jüngere Linie eingerichtet, die 2 souveräne Landesfürsten umfasste.. Neben dem Fürsten von
Reuß-Lobenstein-Ebersdorf bestand noch die Linie Reuß-Schleiz sowie das
seit 1802 gemeinschaftlich regierte Reuß-Gera. |
In der Hansestadt Lübeck wurde ein
Abgeordneter gewählt.
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In der Freien Stadt Frankfurt am Main wurde ein Abgeordneter gewählt. |
In der Hansestadt Bremen wurde ein
Abgeordneter gewählt.
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In der Hansestadt Hamburg wurden drei
Abgeordnete gewählt.
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Se. k. k. Majestät haben über den Antrag
des Minister-Rathes anzuordnen geruht, daß die für den Monath Mai d. J.
nach Frankfurt berufene constituirende Deutsche
National-Versammlung aus Ihren zum Deutschen Bunde gehörigen Provinzen
in der Weise zu beschicken sei, wie dieß das Vorparlament zu Frankfurt
gewünscht hat, und wie die Bundes-Versammlung mit Beschluß vom 9. d. M.
diesen Wünschen beigetreten ist.
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec. verordnen, in Gemäßheit des von der Deutschen Bundesversammlung in der Sitzung vom 7. April d. J. gefaßten Beschlusses wegen Einberufung einer Deutschen Nationalversammlung auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
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Maximilian II. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schaben ec. ec. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes und mit Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, hinsichtlich der Wahl der bayerischen Abgeordneten zur Volksvertretung bei dem deutschen Bunde beschlossen, und verordnen, was folgt: |
Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden
König von Sachsen ec. ec. ec. finden, in Verfolg des wegen der Wahl von Nationalvertretern für das zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande zu bringende deutsche Verfassungswerk gefaßten Bundesbeschlusses für dießmal und zu dem vorliegenden Zwecke, Nachstehendes zu verordnen Uns bewogen: |
Ernst August, von Gottes Gnaden König
von Hannover, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog
von Cumberland, Herzog von Braunschweig und Lüneburg ec. ec.
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Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Württemberg. Nachdem die deutsche Bundesversammlung beschlossen hat, eine allgemeine Versammlung von Vertretern des deutschen Volks zum Zweck der neuen Begründung der Verfassung Deutschlands einzuberufen, so verordnen und verfügen Wir zu Vollziehung dieses Beschlusses, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, auf den grund des § 89 der Verfassungs-Urkunde (also eine gesetzesvertretende Notverordnung ohne Mitwirkung des Landtags), wie folgt:; |
Leopold, von Gottes Gnaden, Großherzog von
Baden, Herzog von Zähringen.
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Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich
Wilhelm der Iste, Kurfurst und souveräner Landgraf von Hessen ec. ec. nach Ansicht des durch die Bundesversammlung am 30sten März 1848 gefaßten Beschlusses, demzufolge die Bundesregierungen aufgefordert sind, Wahlen von National-Vertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundesversammlung zusammenzutreten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen, ertheilen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände folgendes Gesetz. |
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung
vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz.
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LUDWIG von Gottes Gnaden Erbgroßherzog und
Mitregent von Hessen und bei Rhein ec. ec.
Wir haben zur Vornahme der Wahlen, durch welche die zur constituirenden deutschen Nationalversammlung im Großherzogthume zu wählenden Abgeordneten bestimmt werden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt: |
Die provisorische Regierung verordnet in Gemäßheit des von der deutschen Bundesversammlung in der Sitzung vom 7ten April d. J. gefaßten Beschlusses wegen Einberufung einer deutschen Nationalversammlung wie folgt: |
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg,
auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr ec. Von der deutschen Bundes-Versammlung ist in ihrer Sitzung vom 30sten v. M. der Beschluß gefaßt, die Bundes-Regierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen, dem deutschen Staatensystem angehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege Wahlen von National-Vertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundes-Versammlung in einem schleunigst festzustellenden, möglichst kurzen Termine zusammenzutreten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volke des deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen; und hat man sich bei den weiter stattgehabten Verhandlungen über einen provisorischen Maaßstab geeiniget, nach welchem das diesseitige Großherzogthum sieben Abgeordnete zu der deutschen National-Vertretung abzusenden haben wird. Da nun die auf dem bevorstehenden Landtage zu berathende Repräsentativ-Verfassung des Landes sobald nicht ins Leben treten kann, um die Wahl solcher Volksvertreter schon darnach bewerkstelligen zu lassen, so verordnen Wir hiemit wie folgt: |
Das Regierungs-Collegium des Großherzogthums; Nach Einsicht der Entschließung der hohen deutschen Bundesversammlung vom 7ten April d. J. in Betreff der Wahlen für die bevorstehende constituirende Nationalversammlung von Deutschland; Nach Einsicht des von der Versammlung der Landstände des Großherzogthums in ihrer Sitzung vom 28. desselben Monats gestellten Votums, enthaltend die hier folgenden Vorbehalte: Unsre nach Frankfurt zu sendenden Abgeordneten werden protestiren: 1. Gegen alle Beschlüsse der constituirenden Nationalversammlung Deutschlands, welche der Nationalität, der Existenz des Großherzogthums als eines unabhängiges Staates, oder der Ausübung aller seiner politischen oder bürgerlichen Rechte den geringsten Eintrag thun könnten; 2. Gegen jeden Beschluß, welcher dem Großherzogthume das Recht nehmen würde, mit irgend Jedem, es sei wer es wolle, und nach seinem Gutdünken Handelsbeziehungen zu stiften, vorbehaltlich der bestehenden Verträge. Sodann sollen die Entscheidungen der constituirenden Versammlung der Genehmigung des Königs Großherzogs und der Stände des Landes unterliegen. In Erwägung, daß die Zahl der zu wählenden Abgeordneten von der Bundesversammlung für das Großherzogthum Luxemburg und das Herzogthum Limburg zusammen, auf den Grund der Matrikual-bevölkerung von 253,583 Einwohnern in beiden Ländern, auf fünf festgesetzt worden ist; Daß in dieser Matrikual-Bevölkerung das Großherzogthum mit 169,009 Einwohnern zählt, und dasselbe mithin das Recht hat, drei Deputirte abzuordnen; In Erwägung, daß die Grundlagen für die Wahl der Deputirten zur constituirenden National-Versammlung von Deutschland einestheils in der erwähnten Entschließung der Bundesversammlung für alle Länder des deutschen Bundes, anderntheils in dem Votum der Landstände des Großherzogthums vom 28. April festgestellt sind; Beschließt: |
Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu
Nassau ec. ec.
haben von der Überzeugung durchdrungen, daß die in dem Constitutionsedicte vom 1/2. September 1814 und in den darauf gegründeten späteren Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Zusammensetzung der landständischen Versammlung Unseres Herzogthums den dermaligen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, nach Vernehmung Unserer Landstände und mit deren Zustimmung beschlossen, daß in Zukunft die Repräsentation des Landes in Einer Kammer stattfinden, und die Wählbarkeit zum Volksabgeordneten von einem bestimmten Vermögensbesitz nicht abhängig seyn soll. Indem Wir danach die sämmtlichen auf die Bildung der Herrenbank bezüglichen gesetzlichen Vorschriften hiermit außer Kraft setzen, erlassen Wir weiter in Betreff der Wahlen zur Ständeversammlung Unseres Herzogthums die nachfolgenden Bestimmungen.
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Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog
zu Braunschweig und Lünebugr ec.
Nach Ansicht des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 7. d. Mts., die Wahl von National-Vertretern betreffend, erlassen Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen: |
Wir Paul Friedrich August, von Gottes
Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig,
Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und
Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen ec, ec,
verordnen wie folgt: Nachdem die hohe Deutsche Bundesversammlung unter dem 30. März d. J. laut des nachstehenden Auszugs des Protocolls der 26sten Sitzung folgenden Beschluß gefaßt hat. |
Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf von Thüringen, Markgraf
zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt
und Tautenburg ec. ec.
haben, nach verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages, für das Großherzogthum folgendes Gesetz über die Wahl von vier Volksvertretern und ihrer Stellvertreter zum konstituirenden deutschen Parlamente erlassen: |
Wir Ernst, von Gottes Gnaden Herzog zu
Sachsen Coburg und Gotha, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und
Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf
zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und
Tonna ec. haben beschlossen und verordnen mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: |
Wir Bernhard, von Gottes Gnaden Herzog zu
Sachsen-Meiningen ec. verordnen über die Wahl der Abgeordneten des Herzogthums zu dem im Mai d. J. in Frankfurt zusammentretenden ersten Volksparlament Deutschlands und deren Stellvertreter mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: |
Die hohe Bundes-Versammlung hat in ihren
Sitzungen vom 30. vorigen und 7. dieses Monats Beschlüsse gefaßt, welche
dahin abzielen, daß unverzüglich in den verschiedenen deutschen
Bundeslanden Abgeordnete zu einer Versammlung deutscher
Nationalvertreter gewählt werden, welche die Aufgabe zugedacht ist, die
Grundlagen einer neuen gesammtverfassung des deutschen Vaterlandes, als
eines Bundesstaates, zu berathen, und welcher darum die Benennung einer
"constituirenden deutschen Nationalversammlung" gegeben wird. Der für
solche Wahlen Maß gebende Beschluß vom 7. dieses lautet wie folgt: 1) die Wahl der Vertreter des Volkes zu der constituirenden
deutschen
National-versammlung, so zu geschehen habe, daß unter Beibehaltung des
Verhältnisses der Bundesmatrikel, je nach 50.000 Seelen ein Vertreter
gewählt wird, dann wenn der Überschuß der Bevölkerung 25,000 Seelen
übersteigt, ein weiterer Abgeordneter zu wählen ist, und jeder kleinere
Staat, dessen Bevölkerung nicht 50,000 Seelen erreicht, einen Vertreter
zu wählen hat; Indem vorstehender Bundesbeschluß auf Sr. Hoheit des Herzogs Befehl hierdurch bekannt gemacht wird, ist aus dessen Beilage ferner zu bemerken, daß gemäß der seit dem Bundesbeschluß vom 12. Juli 1827 für das jetzige Herzogthum Sachsen-Altenburg unverändert bestehenden Bundesmatrikel und der darin angenommenen Bevölkerungszahl von 98,200 Seelen, somit für Sachsen-Altenburg zwei Abgeordnete bei der constituirenden deutschen Nationalversammlung zu erscheinen haben. Die Wahl von solchen zwei Abgeordneten ist im hiesigen Lande auf dem Grund und in den Geschäftsformen des neuen Wahlgesetzes vom 10. April 1848, welches gleichzeitig mit dieser Bekanntmachung veröffentlicht wird, zu bewirken, zu welchem Behufe bereits in diesen Tagen die nöthigen Verfügungen zu Aufstellung der Grundlisten ergangen sind. Es ist indessen bei dieser Ausführung des Wahlgesetzes, den vorstehenden Bundesbestimmungen zufolge und damit die sehr kurze Frist eingehalten werden könne, mit folgenden Modifikationen zu verfahren, nämlich |
Georg, von Gottes Gnaden Großherzog von
Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf von
Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr ec. ec.
Von der deutschen Bundes-Versammlung ist in ihrer Sitzung vom 30. v. M. und resp. vom 7. d. M. der Beschluß gefaßt, die Bundes-Regierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen dem deutschen Bunde angehörenden Landen, ohne Rücksicht auf bestimmte Stände Wahlen von National-Vertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundes-Versammlung - möglichst bis zum 1. Mai d. J. - zusammenzutreten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen; und hat man sich dabei über einen provisorischen Maßstab geeinigt, nach welchem das diesseitige Großherzogthum, mit Einschluß des Fürstenthums Ratzeburg - in Grundlage der normirenden Bevölkerungs-Matrikel - einen Abgeordneten zu der deutschen National-Vertretung abzusenden haben wird. Zur Ausführung dieses Bundesbeschlusses, dessen Bekanntmachung vorbehalten bleibt, verordnen Wir hiermit, wie folgt: |
Auf Befehl Sr. Hoheit, des Herzogs, wird der
nachstehende, am 30. v. M. gefaßte Beschluß der Deutschen
Bundesversammlung: "Zu beschleunigter Entwerfung der Grundlagen einer neuen Bundesverfassung hat die Bundesversammlung mit einleitenden Arbeiten zu diesem Zwecke, unter Zuziehung von Männern des öffentlichen Vertrauens, bereits begonnen. Zur weiteren Förderung dieser wichtigen Angelegenheiten beschließt dieselbe, die Bundesregierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen dem deutschen Staatensystem angehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen, welche am Sitze der undesversammlung an einem schleunigst festzustellenden möglichst kurzen Termine zusammenzutreten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volks das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen. Da der Drang der Umstände die einstweilige Annahme eines bestimmten Maßstabes der Bevölkerung, nach welchem dei gedachten Volksvertreter in jedem Bundesstaate zu erwählen sind, erforderlich macht, so erscheint es zweckmäßig, in Bezug auf die bisherigen Bestandtheile des Bundes das bestehende Bundesmatrikular-Verhältniß dabei zu Grunde zu legen, und die Aufforderung dahin zu richten, daß auf 70,000 Seelen der Bevölkerung jedes Bundesstaats ein Vertreter zu wählen, auch denjenigen Staaten, deren Bevölkerung nicht 70,000 Seelen beträgt, die Wahl eines Vertreters zuzugestehen," hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Da das Herzogthum Anhalt-Bernburg darnach einen Vertreter zu dem beabsichtigten Zwecke zu stellen hat, so haben Se. Hoheit, der Herzog, was die Wahl desselben betrifft, gnädigst verordnet, daß die für die inländische Verfassungs-angelegenheit nach Maßstabe der Verordnung vom 3. d. M. jetzt zu wählenden Volksvertreter, als Wahlmänner für die vorliegende Angelegenheit, den für das hiesige Herzogthum, an den Sitz der Bundesversammlung abzusendenden National-Vertreter erwählen. Indem wir auch dieses hiermit bekannt machen, behalten wir uns vor, wegen Ausführung der gedachten Wahl das Weitere anzuordnen. Wir bringen gleichzeitig zur öffentlichen Kenntniß, daß der Hofrath Proffessor Dr. Albrecht in Leipzig zum Beirath Behufs Revision der Bundesverfassung für die 15. Stimme am Bundestage, also mit für das Herzogthum Anhalt-Bernburg, erwählt worden und dazu bereits in Frankfurt a. M. eingetroffen ist. Bernburg am 8. April 1848 Herzoglich Anhaltische Landesregierung |
Der Landes-Regierung ist das weiter unten
folgende Höchste Rescript d. d. Dessau den 2. April 1848 nebst Anlage,
zur weiter geeigenten Veranlassung zugegangen. Dasselbe wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und zugleich die Ansicht
ausgesprochen, daß es am zweckmäßigsten sein wird, die Wahl eines bis
zum 1. Mai d. J. abzusendenden National-Vertreters für Anhalt-Cöthen am
Sitze der deutschen Bundes-Versammlung, denjenigen zu übertragen, welche
bis zum bevorstehenden Anhaltischen Landtage zu Volks-Vertretern bei der
Berathung der neuen Verfassung werden erwählt werden. Cöthen, den 4. April 1848. Herzogl. Anhalt. Landes-Regierung daselbst. Dem Landes-Directions-Collegium zu Cöthen theile Ich anliegend Abschrift eines Auszugs des Protokolls der 26. Sitzung der Bundes-Versammlung vom 30. März d. J. mit, und veranlasse Dasselbe, sofort für die Wahl des für Anhalt-Cöthen abzuordnenden einen National-Vertreters besorgt zu sein. Wie Ich höre, haben sich Wünsche wegen Abänderung der Wahlordnung, welche bei den jetzigen Wahlen zu Grunde gelegt worden ist, hervorgethan, Ich ermächtige daher das Landes-Directions-Collegium, diese Wünsche ohne weitere Anfrage bei Mir, hinsichtlich der Wahl des National-Vertreters, zu berücksichtigen, inem es Mein Wille ist, daß die Wahlordnung ganz den Wünschen Meiner getreuen Unterthanen entspreche. Dessau, den 2. April 1848 Leopold, H. z. Anhalt. Auszug Zu beschleunigter Entwerfung der Grundlagen einer neuen Bundesverfassung hat die Bundesversammlung mit einleitenden Arbeiten zu diesem Zwecke, unter Zuziehung von Männern des öffentlichen Vertrauens, bereits begonnen. Zu weiterer Förderung dieser wichtigen Angelegenheit beschließt dieselbst, die Bundesregierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen dem deutschen Staatensystem angehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehenden oder sofort einzuführendem Wege, Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen, in ihren sämmtlichen dem deutschen Staatensystem angehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege, Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundesversammlung an einem schleunigst festzustellenden, möglichst kurzen Termin zusammen zu treten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen. Da der Drang der Umstände der einstweilige Annahme eines bestimmten
Maßstabes der Bevölkerung, nach welchem die gedachten Volksvertreter in
jedem Bundesstaate zu erwählen sind, erforderlich macht, so erscheint es
zweckmäßig, in Bezug auf die bisherigen Bestandtheile des Bundes das
bestehende Bundesmatrikular-Verhältniß dabei zum Grunde zu legen, und
die Aufforderung dahin zu richten, daß auf 70,000 Seelen der Bevölkerung
jedes Bundesstaates ein Vertreter zu wählen, auch denjenigen Staaten,
deren Bevölkerung nicht 70,000 Seelen beträgt, die Wahl eines Vertreters
zuzugestehen. Bekannt-machung Unter Bezugnahme auf die wegen Beschickung der deutschen National-Versammlung in Frankfurt a. M. durch einen diesseitigen Abgeordneten, erlassene Bekanntmachung vom 4. April d. J., und in Veranlassung einer Verfügung des hohen Landes-Directions-Collegii vom 20. d. M. des Inhalts: "An Herzogl. Regierung mit dem Auftrage, die Wahl eines Volksvertreters bei dem Parlamente in Frankfurt, und eines Stellvertreters desselben, im Wege von Urwahlen zu bewirken, wobei jedoch der indirecte Wahlmodus einzuschlagen ist, sofern nicht besonders lebhafte und vielseitig unterstützte Wünsche für directe Wahlen sich erheben sollten;" wird hierdurch zur öffentlichen kenntniß gebracht, daß unterm heutigen Tage an die Stadt-Magisträte und Justiz-Ämter verfügt worden ist, die Urwähler Behufs der Auswahl von Wahlmännern baldigst zusammentreten zu lassen. Nach Beendigung der Wahlen werden sämmtliche Wahlmänner nach der Stadt Cöthen berufen werden, um sich an einem noch näher zu bestimmenden Tage und Orte der Wahl eiens Anhalt-Cöthenschen Abgeordneten bei der deutschen Nationalversammlung und eines Stellvertreters desselben zu unterziehen. Noch wird bemerkt, daß nach dem Bundesbeschlußsse vom 7. April d. J., jeder Deutsche, welcher überhaupt wahlberechtigt und wählbar ist, zum Abgeordneten gewählt werden kann, wenn er auch dem Staat, welchen er vertreten soll, nicht angehört. - Die Aufgabe der im Mai zusammen tretenden deutschen Nationalversammlung ist die edelste und erhabenste, welche dem menschlichen Geiste gestellt werden kann; denn es gilt ihr, das deutsche Vaterland einig, frei, groß und glücklich zu machen; in ihre Hand sind die Hoffnungen der Gegenwart und der Zukunft gelegt. Es sind also dorthin Männer zu senden, von Geist und Herz, Männer, welche das Wohl des deutschen Vaterlandes hoch über Alles stellen und welche, wie die Ansprache des Fünfziger Ausschusses in Frankfurt a. M. besagt, schon bekundet haben, daß ihnen das Gesammtwohl höher steht, als jedes Sonderinteresse, die Gerechtigkeit höher, als jede andere Rücksicht, die Wahrheit höher noch, als der Sieg der eigenen Meinung. - Möge die bis zur Wahl noch übrige Zeit benutzt werden, um die Männer bei uns kennen zu lernen, deren Einsicht, deren Liebe zum Vaterlande noch größer sein müssen, als das Vertrauen, durch welches sie von dem Kern einer ehrenwerthen Bevölkerung zu dem höchsten Ehrenposten werden berufen werden. Cöthen, am 21. April 1848. Herzogl. Anhlat. Regierung. Die gemeinschaftliche Regierung von
Anhalt-Köthen hat die neu gewählte verfassunggebende
Landesversammlung auf den 24. Juni 1848 einberufen. |
Nach den von der deutschen
Bundesversammlung am 30. v. und am 7. d. M. gefaßten Beschlüssen, sollen
in sämmtlichen, dem deutschen Staatensysteme angehörigen Ländern
schleunigst Wahlen von Nationalvertretern angeordnet werden, welche am
1. Mai d. J. am Sitze der Bundesversammlung zu einer constituirenden
deutschen Nationalversammlung zusammen treten sollen, um die Reform der
deutschen Bundesversammlung zwischen den Regierungen und dem Volks zu
Stande zu bringen. Als Maaßstaab für die Wahl dieser Volksvertreter ist
bestimmt, daß je auf 50,000 Seelen ein Vertreter gewählt werde, daß,
wenn der Überschuß der Bevölkerung 25,000 Seelen übersteigt, ein
weiterer Abgeordneter zu wählen sei, und daß jeder kleinere Staat,
dessen Bevölkerung nicht 50,000 Seelen erreicht, einen Vertreter zu
wählen habe. Hiernach ist von dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen ein Volksvertreter zu der erwähnten Versammlung zu stellen. Über die Wahl desselben verordne Ich Folgendes: |
Zu beschleunigter Entwerfung eines neuen,
den allgemeinen Wünschen und Bedürfnissen der Gegenwart entsprechenden
Verfassung des deutschen Bundes und Herstellung einer deutschen
Nationalvertretung hat die Bundes-versammlung zu Frankfurt a. M. nicht
nur unter Zuziehung von Männern des öffentlichen Vertrauens mit
einleitenden Arbeiten zu diesem Zwecke bereits begonnen, sondern auch
zur weiteren Förderung dieser Angelegenheit in der Sitzung vom 50. v. M.
beschlossen, die Bundesregierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen,
zum Deutschen Staatensysteme gehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig
bestehenden oder sofort einzuführendem Wege Wahlen von
Nationalvertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundesversammlung an
einem schleunigst festzustellenden, möglichst kurzen Termine
zusammenzutreten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volke das
deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen. Diesem Beschlusse gemäß soll auf Befehl der Duchlauchtigsten Landesherrschaften auch in den Fürstlich Reußischen Landen Jüngerer Linie schleunigst mit der Wahl eines, das öffentliche Vertrauen genießenden Nationalvertreters für den bemerkten Zweck verfahren werden. Für das Wahlverfahren ist mit Landes-herrschaftlichen Genehmigung das nachstehende Regulativ erlassen und den Behörden zur sofortigen Vornahme der Wahlhandlung nach Maaßgabe desselben Anweisung ertheilt worden. Gera, am 10. April 1848. Fürstlich Reuß Plauische gemeinschaftliche
Landesregierung R. Müller. |
Dem Beschlusse der Deutschen
Bundes-Versammlung vom 30. März d. Js. zufolge wird in Frankfurt am Main
eine constituirende Deutsche National-Versammlung zusammen treten. In
Beziehung auf die Bildung derselben ist von der Bundes- Versammlung am 7. d. Mts. beschlossen: 1) daß die Wahl der Vertreter des Volkes zu der constituirenden Deutschen National-Versammlung so zu geschehen habe, daß unter Beibehaltung des Verhältnisses der Bundes-Matrikel je nach 50,000 Seelen ein Vertreter gewählt werde; daß, wenn der Überschuß der Bevölkerung 25,000 Seelen übersteigt, ein weiterer Abgeordneter zu wählen sei, und daß jeder kleinere Staat, dessen Bevölkerung nicht 50,000 Seelen erreicht, einen Vertreter zu wählen habe; 2) daß in Beziehung auf die Wahl der Abgeordneten zur constituirenden Versammlung auf jeden Fall bei der Wählbarkeit keine Beschränkung durch Vorschriften über gewisse Eigenschaften in Beziehung auf Wahlcensus oder bekenntniß einer bestimmten Religion vorkommen und eine Wahl nach bestimmten Ständen nicht angeordnet werden könne; 3) daß als wahlberechtigt und als wählbar jeder volljährige selbstständige Staatsangehörige zu betrachten sei; 4) daß jeder Deutsche, wenn er die vorstehenden Eigenschaften besitzt, wählbar, und dann es nicht nothwendig sei, daß er dem Staate angehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll; 5) daß auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und ihr Staatsbürgerrecht wieder angetreten haben, wahlberechtigt und wählbar sind; 6) endlich, daß dieselben die höchsten Regierungen ersuchen, die Wahlen so zu beschleunigen, daß wo möglich die Sitzungen der National-Versammlung am 1sten Mai beginnen können. Da nach diesen Beschlüssen Lübeck sofort die Wahl eines Abgeordneten zu constituirenden Deutschen National-Versammlung vorzunehmen hat, so sind hinsichtlich der Wahl desselben zwischen dem Senate und der Bürgerschaft folgenden Bestimmungen vereinbart worden: |
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt verordnen hiermit auf verfassungsmäßigen Beschluß der Gesetzgebenden Versammlung vom 22. April 1848: |
Durch die Beschlüsse der Deutschen
Bundes-Versammlung vom 30. März und 7. April d. J. ist die Berufung
einer constituirenden Deutschen National-Versammlung, welche zu
Frankfurt a. M. Statt finden soll, festgesetzt, und sind dabei in Bezug
auf die Bildung derselben die näheren Bestimmungen getroffen: 1) daß die Wahl der Vertreter des Volks zu der constituirenden Deutschen National-Versammlung, so zu geschehen habe, daß unter Beibehaltung des Verhältnisses der Bundes-Matrikel, je nach 50,000 Seelen ein Vertreter gewählt werde, daß, wenn der Überschuß der Bevölkerung 25,000 Seelen übersteigt, ein weiterer Abgeordneter zu wählen sei, und daß jeder kleinere Staat, dessen Bevölkerung nicht 50,000 Seelen erreicht, einen Vertreter zu wählen habe; 2) daß in Beziehung auf die Wahl der Abgeordneten zur constituirenden Versammlung auf jeden Fall bei der Wählbarkeit keine Beschränkungen durch Vorschriften über gewisse Eigenschaften in Beziehung auf Wahlcensus oder Bekenntniß einer bestimmten Religion vorkommen und eine Wahl nach bestimmten Ständen nicht angeordnet werden könne; 3) daß als wahlberechtigt und als wählbar jeder volljährige, selbstständige Staatsangehörige zu betrachten sey; 4) daß jeder Deutsche, wenn er die voranstehenden Eigenschaften besitzt, wählbar, und dann es nicht nothwendig sey, daß er dem Staate angehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll; 5) daß auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und ihre Staatsbürgerrechte wieder angetreten haben, wahlberechtigt und wählbar sind; 6) endlich, daß derselbe die höchsten Regierungen ersuche, diese Wahlen so zu beschleunigen, daß, wo möglich, die Sitzungen der Nationalversammlung am 1. May beginnen können. Nach diesen Beschlüssen, vermöge welcher Bremen einen Abgeordneten zu der gedachten Versammlung zu erwählen hat, sind zufolge Vereinbarung des Senats und der Bürgerschaft von der deshalb niedergesetzten Deputation die erforderlichen wahlgesetzlichen Vorschriften festgestellt, und verordnet demgemäß der Senat hiedurch das Folgende: |
Die deutsche Bundesversammlung, mit den
Arbeiten zur Entwerfung der Grundlagen einer neuen Bundesverfassung
beschäftigt, hat zu weiterer Förderung dieser wichtigen Angelegenheit
durch einen am 30. März d. J. gefaßten Beschluß die Bundesregierungen
aufgefordert, Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen, welche am Sitze
der Bundesversammlung zusammenzutreten haben, um zwischen den
Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu
bringen. In Folge der bald darauf von einer in Frankfurt
zusammengetretenen zahlreichen Versammlung zur Gründung eines duetschen
Nationalparlaments ausgesprochenen Wünsche, hat der Bundestag in seiner
Sitzung vom 7. April d. J. den gedachten Beschluß dahin abgeändert und
vervollständigt, daß
"1) die Wahl der Vertreter des Volks zu der constituirenden deutschen National-versammlung, so zu geschehen habe, daß unter Beibehaltung des Verhältnisses der Bundesmatrikel, je nach 50,000 Seelen ein Vertreter gewählt werde, daß, wenn der Überschuß der Bevölkerung 25,000 Seelen übersteigt, ein weiterer Abgeordneter zu wählen sey, und daß jeder kleinere Staat, dessen Bevölkerung nicht 50,000 Seelen erreicht, einen Vertreter zu wählen habe; 2) daß in Beziehung auf die Wahl der Abgeordneten zur constituirenden Versammlung auf jeden Fall bei der Wählbarkeit keine Beschränkungen durch Vorschriften über gewisse Eigenschaften in Beziehung auf Wahlcensus oder Bekenntniß einer bestimmten Religion vorkommen und eine Wahl nach bestimmten Ständen nicht angeordnet werden könne; 3) daß als wahlberechtigt und als wählbar jeder volljährige, selbstständige Staatsangehörige zu betrachten sey; 4) daß jeder Deutsche, wenn er die voranstehenden Eigenschaften besitzt, wählbar, und dann es nicht nothwendig sey, daß er dem Staate angehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll; 5) daß auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und ihre Staatsbürgerrechte wieder angetreten haben, wahlberechtigt und wählbar sind; 6) endlich, daß derselbe die höchsten Regierungen ersuche, diese Wahlen so zu beschleunigen, daß, wo möglich, die Sitzungen der Nationalversammlung am 1. May beginnen können." Die Zahl der von Hamburg zu wählenden Vertreter beträgt nach dem oben angegebenen Verhältniß drei. In Gemäßheit dieses Beschlusses, dessen Ausführung der größten
Beschleunigung bedarf, und nach welchem die sämmtlichen selbstständigen
Angehörigen des Hamburgischen Staates zu wählen berechtigt sind, werden: |
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Diese Beschlüsse lauten bis dahin: 1) die Wahl der Vertreter des Volkes zu der constituirenden Deutschen National-Versammlung, so zu geschehen habe, daß unter Beibehaltung des Verhältnisses der Bundes-Matrikel, je nach 50.000 Seelen ein Vertreter gewählt werde, daß 2) in Beziehung auf die Wahl der Abgeordneten zur constituirenden Versammlung auf jeden Fall bei der Wählbarkeit keine Beschränkung durch Vorschriften über gewisse Eigenschaften in Beziehung auf Wahl-Census, oder Bekenntniß einer bestimmten Religion vorkommen, und die Wahl nach bestimmten Ständen nicht angeordnet werden könne; 3) daß als wahlberechtiget und als wählbar jeder volljährige, selbstständige Staatsangehörige zu betrachten sei; 4) daß jeder Deutsche, wenn er die voranstehenden Eigenschaften besitzt, wählbar, und es nicht nothwendig sei, daß er dem Staate angehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll; 5) daß auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren, und ihr Staatsbürgerrecht wieder angetreten haben, wahlberechtiget und wählbar sind, 6) Endlich, daß dieselbe die höchsten Regierungen ersuche, die Wahlen so zu beschleunigen, daß wo möglich die Sitzungen der National-Versammlung am 1. Mai d. J. beginnen sollen.
Die Wahlen dieser 24 Abgeordneten und ihrer Stellvertreter werden unter einem eingeleitet und es ergehen an die damit beauftragten administrativen Behörden nachstehende Weisungen: |
Die deutsche Bundesversammlung zu Frankfurt a. M. hat in ihrer
diesjährigen 29sten Sitzung am 7ten April 1848 in Beziehung auf die
Berufung einer deutschen National-Vertretung beschlossen, Indem Wir diesen Beschluß hiedurch zur öffentlichen
Kenntniß bringen, verordnen Wir zur Ausführung desselben das Folgende: |
Da die Bundesversammung durch Beschluß vom 7. April d. J. ausgesprochen
hat, daß die Wahl der Vertreter des Volkes zu der constituirenden
deutschen Nationalversammlung so zu geschehen habe, daß, unter
Beibehaltung des Verhältnisses der Bundesmatrikel, je nach 50,000 Seelen
ein Vertreter gewählt werde, so sind in Unserem Großherzogthume, welches
in der Bundesmatrikel mit einer Bevölkerung von 1,000,000 Seelen
aufgeführt ist, zwanzig Abgeordnete zu wählen. Zum Behufe der Wahl derselben haben Wir beschlossen, das Großherzogthum in die, in der Anlage bezeichneten, der Seelenzahl nach einander beiläufig gleich kommenden Wahlbezirke einzutheilen, die beigesetzten Wahlorte zu bestimmen und die daselbst aufgeführten Staatsbeamten zu landesherrlichen Wahlcommissarien und deren Stellvertreter zu ernennen. Dabei machen Wir darauf aufmerksam, daß nach dem Inhalte des oben angeführten Bundesbeschlusses jeder volljährige, selbstständige Deutsche, ohne Rücksicht auf Bekenntniß und Vermögensbesitz wählbar ist; daher die §§ 37 der Verfassungsurkunde und 65 der Wahlordnung nicht zur Anwendung kommen. Im Übrigen sind alle Bestimmungen der Wahlordnung (von 1818) genau zu beobachten. Die Bezirksämter haben daher schleunigst den ernannten Wahlcommissarien die Verzeichnisse der zu dem betreffenden Wahlbezirke gehörenden Wahlmänner zu übersenden, worauf die Commissarien nach den Vorschriften des § 66 der Wahlordnung die Einladung zur Wahl zu erlassen haben. |
Zu beschleunigter Entwerfung der Grundlagen einer neuen Bundesverfassung
hat die Bundesversammlung mit einleitenden Arbeiten zu diesem Zwecke,
unter Zuziehung von Männern des öffentlichen Vertrauens, bereits
begonnen. Zu weiterer Förderung dieser wichtigen Angelegenheit beschließt dieselbe, die Bundesregierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen dem Deutschen Staatensystem angehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege, Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundesversammlung an einem schleunigst festzustellenden möglichst kurzen Termine zusammenzutreten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volke das Deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen. Da der Drang der Umstände die einstweilige Annahme eines bestimmten Maßstabes der Bevölkerung, nach welchem die gedachten Volksvertreter in jedem Bundesstaate zu erwählen sind, erforderlich macht, so erscheint es zweckmäßig, in Bezug auf die bisherigen Bestandtheile des Bundes das bestehende Bundesmatrikular-Verhältniß dabei zum Grunde zu legen, und die Aufforderung dahin zu richten, daß auf 70,000 Seelen der Bevölkerung jedes Bundesstaats ein Vertreter zu wählen, auch denjenigen Staaten, deren Bevölkerung nicht 70,000 Seelen beträgt, die Wahl eines Vertreters zuzugestehen. Durch Gesetz vom 12. April 1848
wurde bestimmt:
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ist es Unser Wille, daß zur sofortigen Ausführung dieses Beschlusses in Unserem Großherzogthume aufs schleunigste zur Wahl von drei Nationalvertretern geschritten werde und da zur Zeit eine verfassungsmäßige Bestimmung über die Wahlen nicht bestehet, so erlassen Wir desfalls die nachstehenden Anordnungen: |
Bekannt-machung
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1).
2). Die Urwähler
bilden sich aus der männlichen Bevölkerung, und zu Urwählern sind jene
berufen und berechtiget, welche die Volljährigkeit erreicht, und den
Besitz der staatsbürgerlichen Rechte nicht verwirkt, oder an deren
Ausübung nicht gesetzlich gehindert sind. Jene, bei welchen diese Hindernisse eintreten, sind weder wahlfähig noch wählbar. |
§ 1. Jeder großjährige Preuße, welcher nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, in sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung bezieht. | § 4. Art. 5. Aktiv wahlfähig ist ohne Rücksicht auf Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses jeder volljährige bayerische Staats-Angehörige, welcher dem Staate eine direkte Steuer entrichtet, insoferne er nicht wegen eines andern als eines politischen Verbrechens, oder wegen Vergehens der Fälschung, des Betrugs, des Diebstahls oder der Unterschlagung verurtheilt worden ist. | § 3. § 4. Stimmberechtigt bei diesen Wahlen sind alle volljährige selbstständige Sächsische Staatsangehörige unbescholtenen Rufs. | § 1. Jeder volljährige Landeseinwohner ist in dem Urwahlbezirke, worin er Wohnrecht hat, stimmberechtigter Wähler, sofern er nicht bei einem Andern in Kost und Lohn steht, oder aus Armenmitteln Unterstützung bezieht, oder wegen eines entehrenden Verbrechens zu peinlicher Strafe rechtskräftig verurtheilt ist. |
Art. 1. Art. 2. Zur
Theilnahme an der Wahl berechtigt ist jeder volljährige oder für
volljährig erklärte selbstständige Staatsbürger. Als selbstständige werden nicht angenommen: Personen, welche unter väterliche Gewalt oder unter Vormundschaft stehen, Solche, die gegenwärtig aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung beziehen, oder gegen welche ein Concurs-Verfahren gerichtlich eröffnet ist. Auch diejenigen sind nicht als selbstständig zu betrachten, welche in einem dienenden Verhältnisse Kost und Wohnung erhalten. Jede Rücksicht auf das religiöse Bekenntniß, auf Stand, auf das gemeindebürgerliche Verhältniß oder auf Besteuerung ist ausgeschlossen. Hiernach sind Israeliten, christliche Dissidenten jeder Art, der standesherrliche und ritterschaftliche Adel, Staat-, Kirchen- und Schul-Diener, die Angehörigen anderer Gemeinden u. s. f. gleichmäßig in dem Gemeindebezirk ihres Wohnorts wahlberechtigt. Wer in mehreren Gemeinde-Bezirken wohnhaft ist, wird in demjenigen Wohnorte beigezogen, wo er zur Zeit der Abfassung der Liste sich aufhält.
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§ 42. § 43. [hier aufgehoben
aufgrund der Anordnung vom
25.3.1848 mit der Änderung vom 10.4.1848, statt dessen folgende
Bestimmung] Bei der Wahl der Wahlmänner für die deutsche Nationalversammlung ist jeder Staatsbürger, der das 21. Jahr zurückgelegt hat, in der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat, stimmfähig und wählbar. |
3).
4). An der Wahl nehmen alle
volljährigen selbstständigen Staats-Angehörigen Theil.
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§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
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Art. 6. Art. 7. Bei der Urwahl ist stimmfähig und auch wählbar jeder Einwohner der Wahlgemeinde, welcher das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat, das Staatsbürgerrecht besitzt und in dessen Ausübung nicht gehindert ist. Diejenigen, welche wegen ihres religiösen Bekenntnisses nach den bestehenden Gesetzen das Staatsbürgerrecht nicht besitzen, sind bezüglich der Stimmfähigkeit und Wählbarkeit den Staatsbürgern gleichgestellt. | § 2. § 3. Wahlberechtigt ist jeder Schleswig-Holsteiner, welcher das 21ste Jahr vollendet hat und nicht durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urtheil zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt ist. Auch ruht die Wahlberechtigung derjenigen, welche im Laufe des letzten Jahres Armenunterstützung empfangen haben. |
§
2.
§ 3. Bei der Wahl der Wahlmänner
sowohl als der Abgeordneten und der Ersatzmänner ist, ohne Unterschied
der Religion, stimmberechtigt Jeder, welcher 1) volljährig ist, 2) Niederlassungsrecht im Lande erworben hat, 3) nicht aus öffentlichen Mitteln Armen-Unterstützung empfängt, 4) nicht persönlich unter gerichtlich angeordneter Curatel stehet, 5) nicht wegen eines ehrenrührigen Verbrechens in Untersuchung gewesen und nicht frei gesprochen ist. Die Wählbarkeit sowohl zum Wahlmann als zum Abgeordneten und zum Ersatzmann bedingt im Übrigen gleiche Qualification, als die Stimmberechtigung; es muß aber der Wahlmann im Wahldistricte, worin er gewählt wird, wohnhaft sein. |
Art.1.
Art. 2. Stimmberechtigt in
der Gemeinde für die Wahl der Wahlmänner, von denen es sich hier
handelt, ist jeder Einwohner der Gemeinde, welcher die bürgerlichen und
politischen Rechte genießt, volle 25 Jahre als ist, und nicht der
dienenden Classe angehört, auch nicht von einer Armenanstalt
Unterstützungen erhält, und zwar ohne Rücksicht auf seine Steuern, auf
seine Religion, auf seinen Stand oder seinen Rang. Die inländischen Militärs, welche obige Eigenschaften besitzen, nehmen an der Wahl der Wahlmänner am Orte ihres Aufenthaltes Theil. Jeder, welcher die nemlichen Eigenschaften besitzt kann zum Wahlmann und zum Deputirten gewählt werden. So kann auch jeder Deutsche Staatsbürger, welcher die ingegenwärtigen Artikel aufgeführten Eigenschaften besitzt, und sollte er auch dem Großherzogthume nicht angehören, zum Deputirten erwählt werden. |
I. Abschnitt. § 1. Jeder volljährige Gemeindebürger und diejenigen staatsbürgerlichen Einwohner ohne Unterschied der Religion, welche nach § 3 pos. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des Gemeindeedicts vom 5. Juni 1816 bis jetzt von der Verbindlichkeit des persönlichen Eintritts in die Gemeindebürgerschaft ausgenommen sind, wählen die Wahlmänner, welche ihrerseits die Abgeordneten zur Ständeversammlung wählen. |
§ 2. § 3. Stimmberechtigt bei diesem Wahlen ist jeder männliche ehrenhafte (§ 2 Nr. 1 und 2 des Wahlgesetzes) fünf und zwanzigjährige Landes-Einwohner, welcher aus den öffentlichen Armenanstalten keine Unterstützung erhält, an seinem Wohnsitze. § 2. Wahlgesetz 1832.
2.
Gründe der Unzulässigkeit. Bei diesen Wahlen sind nicht zuzulassen: |
§
18. § 19.
Stimmberechtiget sind alle volljährige, nicht wegen eines Verbrechens
verurtheilte, oder von der Instanz entlassene oder noch in Untersuchung
befangene männliche Einwohner eines Wahlbezirkes, welche eine directe
Steuer bezahlen. Durch Gesetz vom 12. April 1848
erhielt der § 4 folgende Fassung: |
§ 1.
§ 2. Ein Urwähler muß folgende
Eigenschaften besitzen: er muß 1) männlichen Geschlechts und Staatsangehöriger des Großherzogthumes, 3) selbstständig seyn. |
Art. 1. Art 2. Jeder volljährige selbständige Inländer, welcher den Erbhuldigungseid geleistet, ist in dem Wahlbezirk, in welchem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, stimmberechtigter Urwähler. |
Art. 1.
Art 2. Stimmberechtigt und wählbar bei
der Wahl der Wahlmänner sind alle selbständige und großjährige
Staatsangehörige des Herzogthums, ohne Unterschied des Standes,
Vermögens oder Glaubens, sofern ihnen nicht das Staatsbürgerrecht ganz
oder vorübergehend entzogen ist, oder sie zu einer Strafe verurtheilt
worden sind, welche den Verlust des Staatsbürgerrechts zur Folge gehabt
haben würde. Die Wählbarkeit als Abgeordneter oder Stellvertreter erstreckt sich, unter sonst gleichen Voraussetzungen auch auf die Staatsangehörigen der übrigen deutschen Bundesstaaten. |
§ 3.
Wahlgesetz.
Das Recht, an der Wahl
als Wähler Theil zu nehmen, setzt voraus: 1) das Staatsbürgerrecht, dem der volle Landsassiat (§ 93 des GGes.) der Rittergutsbesitzer gleich zu achten ist. 2) Die Volljährigkeit (§ 82 des GGes.) 3) [Widerspruch mit Ziffer 2 und 3 des Bundesbeschlusses] 4) [Widerspruch mit Ziffer 2 und 3 des Bundesbeschlusses] 5) den Besitz eines eignen Hausstandes [im Bundesbeschluß: selbstständig ist] Von denen, deren Staatsbürgerrecht ruht (§ 89 des GGes.) [sofern nicht Ziffer 5 des Bundesbeschlusses Anwendung findet] kann das Wahlrecht eben so wenig ausgeübt werden, als von denen, welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden. (§ 67 des Gesetzes über das Heimathsrecht und das Armenwesen vom 9. August 1833.) |
§ 1.
§ 2. Bei
der Wahl der Wahlmänner ist, ohne Unterschied der Religion,
stimmberechtigt und wählbar Jeder, welcher 1) volljährig ist, 2) Niederlassungsrecht im Lande erworben hat, 3) nicht aus öffentlichen Mitteln Armen-Unterstützung empfängt, 4) nicht persönlich unter gerichtlich angeordneter Curatel stehet, 5) nicht wegen eines ehrenrührigen Verbrechens in Untersuchung gewesen und nicht freigesprochen ist, 6) in dem betreffenden Wahldistricte wohnhaft ist. Zum Abgeordneten und Ersatzmann ist jeder seänstständige Deutsche wählbar, wenn er die vorstehend sub 1), 3), 4) und 5) bezeichneten Erfordernisse besitzt. |
§ 9. § 10. Wahlgesetz. An der Wahl der [Volksvertreter] Wahlmänner nimmt ohne Unterschied der Religion jeder volljährige, selbstständige, verfügungsfähige Staatsbürger unbescholtenen Rufes Antheil. |
§ 11. § 12. Wahlgesetz. An der Wahl der Bezirkswahlmänner nimmt, ohne Unterschied der Religion, jeder Einwohner einer Stadt Antheil, welcher volljährig und geschäftsfähig ist, daselbst entweder das Bürgerrecht erworben hat, oder darin ein Haus oder Acker in der Stadtflur besitzt oder sich durch eigne Thätigkeit durch Betreibung eines Gewerbes oder Handwerks selbstständig ernährt, oder bei dem Hofstaate des Herzoglichen Hauses, im Staatsdienste, bei Kirchen und öffentlichen Schulen angestellt ist, oder als Gelehrter oder Künstler, oder ohne Betreibung eines Gewerbes von seinem Vermögen oder seinen Einkünften lebt. Außerdem ist noch erforderlich, daß der Wähler ein Jahr im Lande gewohnt hat, sein Vermögen selbst verwaltet und keine entehrende Strafe erlitten hat. |
§ 1. § 2. Jeder Staatsangehörige männlichen Geschlechts, welcher selbstständig und volljährig ist, und weder der staatsbürgerlichen Ehrenrechte durch rechtskräftiges Erkenntniß verlustig geworden ist, noch aus öffentlichen Mitteln Armen-Unterstützung bezieht, ist in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, stimmberechtigter Urwähler, und als Wahlmann wählbar. | § 1. Jeder selbstständige, großjährige Staatsangehörige ist wahlberechtigt und wählbar. | § 1. § 2. Zur Theilnahme an den Urwahlen ist jeder volljährige, selbstständige männliche Angehörige des Lübeckischen Freistaates ohne Rücksicht auf seine Religion berechtigt. |
Art.
1. Art. 2. Wähler ist
jeder volljährige, selbstständige hiesige Staatsangehörige. Als nicht selbständig wird nur derjenige betrachtet, welcher unter gerichtlich angeordneter Pflegschaft steht. |
§
1. § 2. Wahlberechtigt ist
jeder volljährige selbstständige Bremische Staatsangehörige. Wählbar ist jeder volljährige selbstständige Deutsche. |
siehe ab
Bestimmung nach der Sanktion |
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Art. 10. Art. 11. Als Abgeordneter zur deutschen constituirenden Nationalversammlung ist jeder volljährige selbstständige Deutsche wählbar. | § 13. Wahlgesetz. Frauen und Unmündige, welche sich unter den stimmfähigen Einwohnern eines Ortes befinden, üben ihr Stimmrecht durch ihre Ehemänner oder Bevollmächtigte und Vormünder aus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 24. § 25. Wahlgesetz. Frauen und Unmündige, welche sich unter den stimmfähigen Einwohnern des Dorfes befinden, üben ihr Stimmrecht durch ihre Ehemänner oder Bevollmächtigte und Vormünder aus. |
§ 3. § 4. Auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und ihr Staatsbürgerrecht wieder angetreten haben, sind wahlberechtiget und wählbar. |
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§ 8.
Art. 9. Aktiv wahlberechtigt ist
jeder in dem Wahlbezirke, wo er sein Domizil hat. Als Wahlmann kann
jeder in dem Urwahl- oder Gemeindebezirk seines Wohnsitzes gewählt
werden. ... § 9 Abs. 2. |
5). Als selbstständig ist derjenige nicht zu betrachten, über dessen Vermögen ein gerichtliches Concursverfahren entstanden ist, so lange nicht völlige Befriedigung der Gläubiger Statt gefunden hat, auch derjenige nicht, welcher unter Curatel oder in Kost oder in Lohn eines Anderen stehet. |
§ 2. Von der
Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
§
8. § 9.
Von dem Stimmrecht ausgeschlossen sind: 1) die Volljährigen, welche unter Curatel gestellt sind; 2) diejenigen, über welche rechtskräftig der Concurs erkannt ist, so lange sie ihre Gläubiger nicht befriedigt haben, oder nach einem zu erlassenen Gesetz in ihre staatsbürgerlichen Rechte nicht wieder eingesetzt sind; 3) diejenigen, welche ständige Armenunterstützung aus öffentlichen Cassen genießen; 4) diejenigen, welche durch rechtskräftiges Urtheil wegen eines gemeinen Verbrechens, worunter politische Verbrechen nicht zu verstehen sind, zu Zuchthausstrafe, oder wegen eines aus Betrug oder Gewinnsucht entstandenen Verbrechens zu Correctionshaftstrafe verurtheilt sind. |
§ 5.
Wahlgesetz.
Die Ermangelung oder der
Verlust eines der § 3 und § 4 genannten
persönlichen Erfordernisse schließt das Recht
aus, dort zu wählen, und hier, gewählt zu
werden.
|
§
23.
§ 24. Wahlgesetz.
Ohne Unterschied der Religion nimmt jeder
Einwohner eines Dorfes, welcher ein Haus darin
besitzt, in diesem seinen Wohnorte Theil an der
Wahl des Bezirkswahlmannes, desgleichen jeder,
welcher darin bei dem Hofstaate des Herzoglichen
Hauses, im Staatsdienste, bei Kirchen und
Schulen angestellt ist, als Gelehrter oder
Künstler lebt, oder sich durch Betreibung eines
gewerbes oder Handwerks selbstständig ernährt,
oder von seinen Renten lebt. Jedoch ist auch hier erforderlich, daß der zum Wahlgeschäft persönlich erscheinende Wähler großjährig und geschäftsfähig ist, keine entehrende Strafe erlitten, ein Jahr im Lande gewohnt hat, und sein Vermögen selbst verwaltet. |
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Art. 3. Von
der Ausübung des Wahlrechtes ausgeschlossen ist,
wer durch ein rechtskräftiges Erkenntniß
verurtheilt worden: zu einer Zuchthausstrafe; zur Arbeitshaus- oder zur Festungsstrafe; zum Verluste der bürgerlichen Ehren- und der Dienst-Rechte; zur zeitlichen Entziehung der bürgerlichen Ehren- und der Dienst-Rechte für die Dauer der in dem Urtheile bestimmten Zeit; zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während der Dauer der letzteren (Strafgesetzbuch Art. 27, 28, 33, 34 und 44), oder zur Dienst-Entsetzung (Verf.Urk. § 135, Ziff. 2. Die durch einen allgemeinen oder einen besonderen Gnadenakt Amnestirten sind wahlfähig. |
6). Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind diejenigen, welche, ohne von der Anschuldigung völlig freigesprochen zu seyn, wegen solcher Vergehen vor Gericht gestanden haben, die entweder nach gesetzlicher Bestimmung oder nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind. |
§ 3. Als bescholten, also von der
Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzes des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
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§ 71. § 72. Sämmtliche Wahlmänner betheuern durch Hand Gelübde; "daß sie nach ihrer eigenen Überzeugung ihre Stimme ablegen wollen, wie sie es für das beste des Landes am dienlichsten erachten, daß sie in Bezug auf ihre Abstimmung weder von irgend jemand eine Gabe oder irgend einen Vortheil erhalten haben, oder je annehmen werde, noch auch, um selbst gewählt zu werden, einem Andern etwas gegeben oder versprochen haben. |
§ 4. Des Rechts
zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten
Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch
strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt
werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft,
seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei
der für einen und denselben Zweck bestimmten
Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung
auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige
Mittel angewendet hat.
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X. Abschnitt. § 40. § 41. Wer an einer Wahlverhandlung, sei es als Urwähler oder Wahlmann Antheil nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, wird durch die betreffende Wahlversammlung aus dem Wahllocale gewiesen. Wenn die unberechtigte Theilnahme wissentlich geschieht, so verfällt er überdies, auch wenn er nicht ausgewiesen worden sein sollte, auf erhobene Anklage in eine Geldstrafe von 10 - 100 fl. je nach Vermögen und dem verursachten Schaden.
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§ 11. § 21. Wahlgesetz 1832. 1. Wahlausschreiben. [...] die Wahl [...] von Abgeordneten darf ohne landesfürstliche Verfügung [nicht] vorgenommen werden. § 22. Wahlgesetz 1832. 2. Strafbarkeit eigenmächtigter Versammlungen. Eigenmächtige Versammlungen der [...] Wahlmänner sind strafbar.
§ 23. Wahlgesetz 1832.
3. Pflicht zu stimmen. Jeder hat dem wichtigen und ehrenvollen
Rufe, als [...] Wahlmann zu stimmen, schuldige Folge zu leisten.
§ 24. Wahlgesetz 1832.
4. Pflichten bei der Abstimmung. Die Wählenden sind verpflichtet,
lediglich ihrer freien und gewissenhaften Überzeugung zu folgen. § 25. Wahlgesetz 1832. 5. Angelöbniß. [... / wegen § 11 letzter Satz des Wahlgesetzes von 1848 hier weggelassen]. § 26. Wahlgesetz 1832. 6. Nichteinmischung der Behörden. In die Wahl selbst darf keine Behörde, besonders nicht diejenige, welche mit der Leitung des Wahlgeschäftes beauftragt ist, durch Empfehlung oder Vorschlag einer bestimmten Person, oder sonst, sich einmischen und die die Übertretung dieses Verbotes ist als Verletzung des Landesgrundgesetzes zu bestrafen. |
§ 3. § 4. Wahlgesetz. Ungültig mit Vorbehalt der Bestrafung des dabei vorgekommenen Verbrechens ist jede Wahl, welche durch Bestechung mit Geld oder Geldeswerth oder in Folge gemachter Versprechungen von Gunst oder Vortheil irgend einer Art und geschehener Bedrohung von Nachtheil erzielt worden ist. |
§ 3. § 4. Wahlgesetz. Ungültig mit Vorbehalt der Bestrafung des dabei vorgekommenen Verbrechens ist jede Wahl, welche durch Bestechung mit Geld oder Geldeswerth oder in Folge gemachter Versprechungen von Gunst oder Vortheil irgend einer Art und geschehener Bedrohung von Nachtheil, erzielt worden ist. |
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§ 42. Wer bei
einer Wahlmänner-Versammlung ohne genügende
Entschuldigungen (wozu z. B. Unkenntniß mit der
auf ihn gefallenen Wahl, Krankheit, gefährliche
Krankheit von Familiengliedern und
unverschiebbare Abreise, oder der Tod von
Eltern, Nachkommen oder der Ehefrau gerechnet
werden) ausbleibt oder sich vor Beendigung der
Wahlhandlung entfernt, verfällt in eine Strafe
von 20 bis 200 fl. je nach Vermögen und
verursachtem Schaden.
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§ 43. Wer in
einer Abstimmung mehr als einen Stimmzettel
wissentlich einlegt, sowie der Stimmzähler,
welcher in derselben Abstimmung von einzelnen
Personen wissentlich mehr als einen Stimmzettel
annimmt, wird mit einer Strafe von 30 - 300 fl.
ebenfalls nach Vermögen und verursachtem Schaden
belegt.
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§ 44.
Sämmtliche Mitglieder des Wahlausschusses,
welche nach eingetretener Abenddämmerung das
Wahlgeschäft bei Licht fortsetzen lassen, und
die Wahl ferner leiten, werden mit einer
Ordnungsbuße je nach ihrem Vermögen von 5 bis 20
fl. gestraft und haben überdieß die durch die
ungültige Wahl verursachten Kosten zu ersetzen.
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§ 45. Der
Wahlvorsitzende, der statt geheimer Abstimmung
durch Stimmzettel, wo solche vorgeschrieben ist,
eine offene Abstimmung vor sich gehen ließ,
verfällt ebenfalls je nach seinem Vermögen eine
Strafe von 5 fl. bis 20 fl. und hat die durch
die ungültige Wahl verursachten Kosten zu
ersetzen.
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§ 46. Die
Staatsbeamten oder diejenigen Privatpersonen,
welche durch Bestechung auf die Wahl, sei es der
Urwähler oder Wahlmänner, Einfluß zu üben
versucht haben, werden mit Verlust ihres activen
Bürgerrechts bis auf drei Jahre und mit Verlust
ihres etwaigen Amts gestraft. Wenn die Bestechung insoweit vollzogen worden, daß entweder das Versprechen von dem Wähler angenommen, oder bereits eine Gabe ausgehändigt ist, so wird der Bestechende außer dem Verlust des activen Bürgerrechts bis auf drei Jahre und seines etwaigen Amtes mit Correctionshausstrafe von drei Monaten bis zu Einem Jahr bestraft, und hat überdieß die durch die ungültige Wahl verursachten Kosten zu ersetzen. Der Bestochene wird gleichfalls mit Verlust seines activen Bürgerrechts bis auf drei Jahre bestraft.
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§ 47. Die
Staatsbeamten, welche in Mißbrauch ihrer
Amtsstellung auf die Wahlen einwirken, werden
mit Verlust ihres activen Bürgerrechts bis auf
drei Jahre bestraft, und überdieß in eine
Gefängnißstrafe von 1-3 Monaten verurtheilt.
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§ 48. Wer sich
den Verfügungen der Wahlversammlung, des
Wahlausschusses oder des Wahlvorsitzenden
unbefugter Weise widersetzt oder durch
ungestümes, störendes Betragen die
Wahlverhandlung stört, wird mit einer Geldstrafe
von 3 fl. bis 100 fl. bestraft.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 49. Wer die ihm auferlegte Geldstrafe nicht vermögend ist zu zahlen, hat für jeden Gulden Strafe einen Tag Gefangenschaft auszuhalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§
4.
§ 5. Jeder
großjährige Deutsche, der den Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht verwirkt hat (§
1), ist im ganzen Bereiche des Staats zum
Abgeordneten wählbar.
|
§ 4.
Art. 5. ...Art.
5 Abs.1. Passiv wahlfähig ist jeder volljährige deutsche Staats-Angehörige, gegen welchen eine solche Verurtheilung nicht vorliegt. |
§ 18. § 19. Zum Nationalvertreter wählbar ist jeder volljährige selbstständige deutsche Staatsangehörige unbescholtenen Rufs. | § 2. § 3. Zum Abgeordneten ist jeder Deutsche wählbar, insofern ihm die im § 1 erwähnten Hindernisse nicht entgegenstehen. |
Art. 7. Art. 8. Wählbar
ist jeder volljährige Angehörige eines deutschen Staats, welcher
selbstständig (Art. 2) und im Besitze der bürgerlichen Dienst- und
Ehren-Rechte ist, oder die letzteren in Folge einer Amnestie wieder
erhalten hat. Die gerichtliche Eröffnung eines Ganzes entzieht die Fähigkeit, die Stelle eines Abgeordneten zur National-Versammlung zu bekleiden. |
§ 64. §
65. [Nach der Anordnung vom
24.4.1848 findet der § 65 keine Anwendung;
dafür gilt eine Bestimmung des
Bundesbeschlusses vom 7.4.1848 unmittelbar]
[]Jeder Deutsche, wenn er die voranstehenden Eigenschaften besitzt, ist wählbar, und es ist nicht nothwendig [], daß er dem Staate angehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll. |
2).
3). Wählbar
ist jeder volljährige selbstständige
deutsche Mann.
|
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Volkshaus nicht aus.
|
Art. 14. Art. 15. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Deutsche, welcher nach den Gesetzen seines Landes volljährig und selbstständig, d. h. weder im Concurse oder unter Curatel, noch Dienstbote in Kost oder Lohn eines Andern ist. Wer in einem Bezirke als Candidat zur Wahl redend auftreten will, muß, insofern es nicht ein Wahlmann des Bezirks ist, durch wenigstens zehn Wahlmänner eingeführt und vorgeschlagen werden. | § 3. § 4. Wählbar ist nicht nur jeder wahlberechtigte Schleswig-Holsteiner, sondern auch jeder Deutsche aus den übrigen in der Nationalversammlung vertretenen Ländern, welcher sich im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte befindet. Auch die Wahlbeamte sind wählbar. |
VII. Abschnitt.
§
35. §
36. Wählbar zum [Abgeordneten] sind
alle [volljährigen, selbstständigen deutsche
Staatsbürger]. Ausgeschlossen sind: |
§ 1. § 2. Als National-Vertreter ist Jeder wählbar, der das fünf und zwanzigste Jahr zurückgelegt hat und im Herzogthume oder einem andern deutschen Bundesstaate seinen Wohnsitz hat. |
§ 3. §
4. Jeder dem Großherzogthume
Angehörige kann zum Nationalvertreter für
dasselbe gewählt werden.
Durch Gesetz vom 12.
April 1848 erhielt der § 4 folgende Fassung: |
§
10.
§ 11. Wählbar
als Wahlmann wie als Volksvertreter oder
Stellvertreter ist Jeder, welcher die im § 2
unter 1, 2, und 3 genannten Eigenschaften
besitzt, jedoch mit dem Unterschiede, daß
der Volksvertreter und sein Stellvertreter
nicht Staatsangehörige des Großherzogthumes
zu seyn brauchen, sondern jedem andern
deutschen Bundesstaate angehören können.
|
6).
7). Wählbar
ist jeder Deutsche (nicht blos
Altenburgischer Unterthan), der die
Erfordernisse der Wählbarkeit hat (§ 4) § 4. Wahlgesetz. Wer berechtigt ist, an der Wahl der Abgeordneten als Wähler Theil zu nehmen (§ 3), ist auch befähigt, als Abgeordneter gewählt zu werden.
§ 10.
Wahlgesetz.
Vater und Sohn,
ingleichen Brüder können nicht zugleich als
Abgeordnete eintreten. |
§ 10. § 11. Wahlgesetz. Zur Wählbarkeit ist außer den aufgestellten Erfordernissen des Wahlrechts noch 25jähriges Alter erforderlich. | § 8. § 9. Als Volksvertreter ist jeder Deutsche wählbar, bei welchem die im § 2 enthaltenen persönlichen Erfordernisse des activen Wahlrechts vorhanden sind. | § 2. § 3. Es hat daher ein jeder wahlberechtigte Einwohner einen in Achtung und Vertrauen stehenden Deutschen, den er zur Theilnahme an den bevorstehenden Berathungen für würdig hält, zu wählen. Es ist nicht nöthig, daß der zu Wählende dem Staate angehört, welchen er bei der Versammlung vertreten soll; doch muß er die übrigen im § 1 bezeichneten Eigenschaften besitzen. |
§ 17. § 18. Zum Abgeordneten und zum Ersatzmanne kann jeder gewählt werden, der nach dem im Eingange angeführten Beschlusse der Bundes-Versammlung vom 7. April d. Js. der Vertreter des Deutschen Volkes zur constituirenden Deutschen National-Versammlung wählbar ist. |
Art. 2. Art. 3. Wählbar ist jeder volljährige deutsche Staatsangehörige. |
siehe §
2. Abs. 2 |
siehe ab Bestimmung nach der Sanktion | ||||||||||||||||||||
§ 43. §
44. In Wahldistrickten, die aus zwey
Orten bestehen, kann jeder, in einem der
beyden Orte wohnende, wählbare Staatsbürger
von allen Stimmberechtigten des Districkts,
ohne Rücksicht des Wohnorts, gewählt werden. |
§ 37. [...] (hier für die National-versammlung siehe die Anordnung der Wahlen vom 8.4.1848, Ziffer 1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 8.
Art. 9. ...
§ 9 Abs. 1. Die Wahl der Abgeordneten ist an keinen Wahlbezirk gebunden.
|
§ 45. In Städten, die in mehrere Wahldistrickte abgetheilt sind, können die Bewohner einer Abtheilung, die einen oder mehrere Wähler zu ernennen haben, jeden wählbaren Stadteinwohner wählen, ohne Rücksicht auf das Quartier, das er bewohnt. | § 4. § 5. Wählbar als Wahlmann ist jeder Stimmberechtigte, jedoch nur am Orte seines Wohnsitzes. | § 1. § 2. Zum Wahlmann kann nur ein Einwohner des Wahlbezirkes gewählt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 10. Dem gewählten Beamten - ist der Urlaub durch das Gesetz ertheilt. |
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs.
|
VIII. Abschnitt. § 37. § 38. Beamte [..., die ] als [Abgeordnete] gewählt sind, haben die auf sie gefallene Wahl der innen vorgesetzten Behörde anzuzeigen, welche auf den etwa nöthigen Ersatz des Angestellten in seinem Staatsdienste innerhalb 8 Tagen nach erhaltener Anzeige die nöthigen Vorkehrungen zu treffen, verpflichtet ist. Der gewählte Beamte bedarf keines Urlaubs zu seinem Eintritt in die [Nationalversammlung]. Derjenige [Abgeordnete], welcher nach seiner Wahl eine Anstellung im öffentlichen Dienst erhält, oder auf eine höhere Stelle befördert wird, muß sich einer neuen Wahl unterwerfen. § 39. |
§ 13.
Wahlgesetz.
Staatsbeamte, aktive
Militärs, Geistliche und Schulbeamte nehmen
an der Wahlhandlung gleich den übrigen
Staatsbürgern Theil und sie bedürfen zur
Annahme der auf sie gefallenen Wahl
besondere Erlaubniß der Staatsregierung
nicht. Doch haben Sie die auf sie gefallene
Wahl alsbald der ihnen vorgesetzten Behörde
anzuzeigen. Die Mitglieder des Ministeriums können nicht als Abgeordnete gewählt werden.
|
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>. Weil jedoch der Fünfziger-Ausschuß die Bevölkerung nach dem Bundes-Matrikelfuße mit 9.482.227 Seelen für die zum Deutschen Bunde gehörigen Provinzen des Österreichischen Kaiserstaates angenommen hat, hiernach also auf Österreich nur 190 Abgeordnete entfallen, so treffen hiervon die Provinz (Nieder-) Österreich vier und zwanzig Abgeordnete und eben so viele Stellvertreter. | § 6. Die Zahl der von Preußen nach Maßgabe des Bundesbeschlusses vom 7. April d. J. zu wählenden Abgeordneten wird auf die Provinzen nach den Verhältnissen ihrer Bevölkerung zur Gesammtbevölkerung der zum deutschen Bunde gehörigen Landestheile vertheilt. |
Sanktion.
Art. 1. Die Wahl der bayerischen
Abgeordneten zur allgemeinen deutschen Volks-Vertretung geschieht nach
dem Bundesmatrikularfuße im Verhältnisse von Einem Abgeordneten auf
50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Königreichs Bayern.
|
Sanktion. § 1. Für das Königreich Sachsen sind Vier und Zwanzig Vertreter zu ernennen. |
§
3.
§ 4. Die nach dem vorstehenden Bundesbeschlusse unter
Zugrundelegung der Bundesmatrikel vom Königreiche zu erwählenden 26
Abgeordneten werden auf die verschiedenen Landestheile nach Maßgabe der
Anlage vertheilt. Ebendaselbst ist die Zahl der von den verschiedenen obrigkeitlichen Bezirken zu erwählenden Wahlmänner bestimmt. Wo danach mehrere Wahlmänner unter Leitung einer Obrigkeit zu wählen sind, hat diese unter Berücksichtigung der Gemeindeverhältnisse in der Regel eben so viele, an Einwohnerzahl möglichst gleichmäßige Wahlbezirke zu bilden. |
Sanktion. Art. 1. Die
Zahl der in Württemberg zu wählenden Volksvertreter beträgt unter
Zugrundlegung von 1 zu 50,000 Einwohner und der neuesten
Bundes-Matrikel, wonach die Bevölkerung von Württemberg zu 1,395,462
Einwohner angenommen ist, acht und zwanzig. ... Art. 1 Abs. 2. |
>. 1). Es sind eilf National-Vertreter zu wählen. |
§ 7. In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100 000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.
|
Sanktion. Art. 1. Zur constituirenden Nationalversammlung werden im Großherzogthume Hessen auf den Grund des Bundesmatrikel zwölf Abgeordnete gewählt. |
Sanktion.
§ 1. Zum Zweck der Wahl von Abgeordneten
zur deutschen Nationalversammlung ist das Herzogthum Schleswig in fünf
und das Herzogthum Holstein in sechs Wahldistricte getheilt, von welchen
jeder Einen Abgeordneten erwählt.
|
Sanktion.
§ 1. Das Großherzogthum ist nach der Anlage A. in 7 Wahlkreise eingetheilt, deren jeder einen Abgeordneten für die deutsche National-Vertretung und einen Ersatzmann zu wählen hat. Die Ersatzmänner sind bestimmt, in Fällen der Behinderung des Abgeordneten in dem Wahlkreise, worin sie erwählt worden, an deren Stelle an der National-Vertretung Theil zu nehmen. - Dahin gehört auch der Fall, wenn dieselbe Person in mehreren Kreisen zum Abgeordneten erwählt werden sollte, indem dieselbe sodann sich für einen dieser Kreise zu entscheiden, in dem anderen aber der Ersatzmann sogleich als Abgeordneter eintritt. |
Sanktion. § 1. Es werden für das Herzogthum vier National-Vertreter gewählt. |
Sanktion.
§ 1. Das Herzogthum Mecklenburg-Strelitz und das Fürstenthum Ratzeburg bilden zusammen einen Wahlkreis, aus welchem ein Abgeordneter und ein Ersatzmann in der Art gewählt werden, daß zunächst in den einzelnen, unten näher bezeichneten Wahlbezirken Wahlmänner gewählt werden, welche demnächst zusammentreten, um die Wahl des Abgeordneten und des Ersatzmannes vorzunehmen. |
Sanktion. § 1. Durch Urwahlen sind Wahlmänner, durch letztere ein Volksvertreter des Fürstenthums zur constituirenden Versammlung, und ein Stellvertreter desselben zu wählen. § 2. |
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§ 8. § 9. Jeder dieser Kreise wählt einen Nationalvertreter. Hat die Wahl keine Folge oder legt der Nationalvertreter seinen Auftrag nieder oder kann ihn nicht ferner besorgen, so sind dieselben Wahlmänner zu einer neuen Wahl berechtigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 7. § 8. Die Zahl der Bevölkerung bestimmt sich überall nach der im Jahre 1846 stattgehabten amtlichen Zählung. |
Art. 2. Die hienach auf jeden
einzelnen Regierungsbezirk treffende Zahl von Abgeordneten wird mit
Rücksicht auf das Ergebniß der jüngsten Unions-Volkszählung durch das
Staats-Ministerium des Innern festgesetzt.
|
§ 8. Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Überschuß von wenigstens 50 000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden. Ein Überschuß von weniger als 50 000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnismäßig zu vertheilen.
|
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>. 1). Haben die Wahlen in der dafür derzeit in der Provinz üblichen Art zu geschehen, daher mittelbare Wahlen vorgeschrieben werden, welchem Wahlmodus gemäß die Urwähler die Wahlmänner, diese aber die Abgeordneten und ihre Stellvertreter zu wählen haben werden. |
|
Art. 3. Die Wahl findet in zwei
gesonderten Wahlhandlungen statt, nämlich 1. mittelst Wahl der Wahlmänner (durch die Urwähler); 2. mittelst Wahl der Abgeordneten (durch die Wahlmänner).
|
§ 9. Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50 000 Seelen bilden einen Wahlkreis. Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden. Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50 000 Seelen haben, werden mit andern Staaten nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A) zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt.
|
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2).
3). Sowohl die Residenzstadt Wien, als die vier Kreise der
Provinz werden in eben so viele Hauptwahlbezirke eingetheilt, als für
selbe Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlbezirk wird arrondirt nach dem Wahl-Programm von 70,000 Seelen für einen Abgeordneten. Die Urwahlbezirke arrondiren sich am zweckmäßigsten nach Pfarren oder Gemeinden, nach 20000 bis 2500 Seelen, und sie wählen auf je 500 Seelen einen Wahlmann, so daß auf einen Wahlbezirk von 70,000 Seelen 140 Wahlmänner entfallen. Bei Arrondirung der Wahlbezirke hat in den Kreisen nach Sitzen der Decanate oder landesfürstlichen Städte und Märkte, in der Residenzstadt aber mit Beachtung der Polizei-Bezirks-Eintheilung jedoch in der Art zu geschehen, daß der Complex der innern Stadt jedenfalls Einen Wahlbezirk zu bilden haben wird.
|
§ 1. § 2. Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl von fünfhundert Seelen ihrer Bevölkerung Einen Wahlmann. Erreicht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht fünfhundert, übersteigt aber dreihundert Seelen, so ist sie dennoch zur Wahl Eines Wahlmannes berechtigt. Erreicht aber die Bevölkerung einer Gemeinde nicht dreihundert Seelen, so wird die Gemeinde durch den Landrath mit einer oder mehreren zunächst angrenzenden Gemeinden zu Einem Wahlbezirke vereinigt. In Gemeinden von mehr als tausend Seelen erfolgt die Wahl nach Bezirken, welche die Gemeindebehörden in der Art zu begränzen haben, daß in Einem Bezirke nicht mehr als fünf Wahlmänner zu wählen sind. Bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Gemeindeverbande gehören und nicht wenigstens 300 Seelen enthalten, werden durch den Landrath behufs der Urwahlen der zunächst gelegenen Stadt- oder Landgemeinde zugewiesen. |
Art. 4. In der ersten Wahlhandlung
wird auf 500 Seelen Ein Wahlmann gewählt. Sämmtliche Wahlmänner eines Bezirks (Art. 8) wählen Einen Abgeordneten und zwei Ersatzmänner in drei gesonderten Wahlakten. |
§
6. § 7. Auf je Hundert der
eingetragenen Stimmberechtigten wird ein Wahlmann ernannt.
|
Anfang. § 37. Die
Wahlbezirke der Ämter werden, zum Vollzug der Wahl der Wahlmänner, in
Wahldistrikte eingetheilt.
|
§ 10. Die Wahlkreise werden zum Zweck
des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.
|
Art. 4. Art. 5. Wenn
zwei oder mehrere Gemeinden zu einer Wahlgemeinde vereinigt werden (Art.
6), so wird die Wahl von der ersten Ortsvorstandsperson von der am
meisten bevölkerten Gemeinde - in Verbindung mit den vier oben
bezeichneten Mitgliedern dieser Gemeinde - geleitet. Aus jeder der
andern Gemeinden ist in diesem Falle eine Ortsvorstandsperson zur
Wahlcommission zuzuziehen.
|
§ 2. Jeder Wahldistrict wird zur Erleichterung des Wahlgeschäftes in mehrere Wahlbezirke getheilt, und die Wahl bezirksweise vorgenommen. |
§
3. § 4. Die Wahlkreise (§ 1) werden zum Zweck der Wahl der Wahlmänner in Wahl-Districte eingetheilt, und werden letztere durch die Kirchspiele gebildet. In den Städten, wo mehrere Kirchspiele bestehen, bilden diese zusammen einen Wahl-District. Ebenso bilden, wo auf dem platten Lande für mehrere Kirchspiele nur ein Pfarrer bestehet, dieselben ebenfalls zusammen nur einen Wahl-District.
|
§ 3. § 4. In der Regel bildet jede Gemeinde eine Wahlversammlung; in größeren Gemeinden, welche bisher in Bezirke zu Gemeindevorsteher-wahlen eingetheilt waren, bildet ein jeder dieser Bezirke eine besondere Wahlversammlung. |
§
15. § 16. Bestimmungen für das
Herzogthum Oldenburg. Im Herzogthum Oldenburg werden die
Wahlbezirke in nachstehender Weise festgesetzt: 1. von den Landgemeinden bildet jedes Kirchspiel einen Wahlbezirk; 2. die Kirchspiele, zu denen eine Stadt gehört, zerfallen jedes in zwei Wahlbezirke, deren einer die Bewerber der Stadt und Vorstädte, der zweite die dem Kirchspiele angehörigen Landbewohner befaßt. In Beziehung auf die Stadt Oldenburg werden die Bewohner des Stadtgebiets indeß zu der Stadt gerechnet.
|
§ 2.
§ 3. Die Wahlbezirke für die Urwahlen
werden auf dem Lande von den Justiz-Ämtern für ihre Amtsortschaften und
für die einbezirkten Patrimonialgerichts-Ortschaften, in den Städten von
den Stadträthen gebildet, überall nach den Ergebnissen der neuesten
Zählung.
|
Art. 2. Art. 3. Die Urwähler wählen nach den auf der Anlage A. verzeichneten Wahlbezirken, in dem daselbst angegebenen Theilungsverhältniß 263 Wahlmänner. |
Art. 2.
Art. 3. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in
80 Distrikten, wovon auf den Verwaltungsamtsbezirk Salzungen 8
Distrikte, auf den Verwaltungsamtsbezirk Wasungen 6 Distrikte, auf den
Verwaltungsamts-bezirk Meiningen mit Einschluß der Residenz 10
Distrikte, auf den Verwaltungsamtsbezirk Römhild 7 Distrikte, auf den
Verwaltungsbezirk Hildburghausen 10 Distrikte, auf den
Verwaltungsamtsbezirk Eisfeld 6 Distrikte, auf den
Verwaltungsamts-bezirk Sonneberg 13 Distirkte, auf den
Verwaltungsamtsbezirk Gräfenthal 6 Distrikte, auf den
Verwaltungsamtsbezirk Saalfeld 8 Distrikte, auf den
Verwaltungsamtsbezirk Camburg 4 Distrikte, auf den
Verwaltungsamtsbezirk 2 Distrikte fallen. Diese Distrikte werden beziehungsweise durch Vereinigung der einander nächst gelegenen Orte von den betreffenden Verwaltungsämtern gebildet, wobei für den einzelnen Distrikt die Zahl von 2000 Seelen als Regel fest zu halten ist, welche jedoch je nach Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse auch eine Ermäßigung bis zu 1800 oder eine Erhöhung bis auf 2500 Seelen zuläßt. Jeder Distrikt wählt einen Wahlmann. In den Städten, welche nach der Zahl ihrer Einwohner mehrere Wahldistrikte umfassen, erfolgt jedoch die Wahl der auf die letztern fallenden Zahl von Wahlmännern in einem gemeinschaftlichen Wahlakt. |
§ 21.
Wahlgesetz.
Die mit der Leitung der
Wahl betrauten Behörden theilen [das gesamte Land] unter
Berücksichtigung der Ortsverhältnisse in Unterabtheilungen, und
bestimmen für jede solche Unterabtheilung besonders die Zeit der
Wahlhandung und einen für dieselbe möglichst günstig gelegenen Ort.
|
§ 3. § 4. Jeder
Wahldistrict ernennt mindestens einen Wahlmann. Beträgt die Volkszahl
des Districts aber mindestens 750 und darüber, so ist auf je 500 ein,
und auf den Rest der Bevölkerung insoferne er 250 erreicht, ein weiterer
Wahlmann zu wählen. Rücksichtlich der Volkszahl der einzelnen Wahldistricte entscheidet die letzte Volkszählung. |
§ 7. § 8. Wahlgesetz. Auf je 2000 Einwohner des Landes wird ein [Volksvertreter] Wahlmann ... und ein Stellvertreter desselben gewählt, wobei die nachfolgende Bezirkseintheilung maßgebend ist. | § 8. § 9. Wahlgesetz. Von je 5000 Einwohnern des Landes wird ein [Volksvertreter] Wahlmann ... und ein Stellvertreter desselben erwählt, jedoch ist hierbei zugleich auch die Eintheilung des Landes in Gerichtsbezirke maßgebend. |
§
7. § 8. Es bleibt dem
Ermessen der Behörden überlassen, zur Vereinfachung und Beschleunigung
des Wahlgeschäfts, je nach der örtlichen Lage mehrere Ortschaften zu
einem Wahltage und gemeinsamen Wahlakte zu vereinigen.
|
§
2. § 3. Zur Vornahme der
Urwahlen wird die Stadt Lübeck in vier Wahlbezirke nach den vier
Quartieren getheilt, so daß das Jacobi-Quartier den ersten Bezirk, das
Marien-Magdalenen Quartier den zweiten, das Marien-Quartier den dritten,
und das Johannis-Quartier den vierten Bezirk bildet. Das Land zerfällt in sieben Bezirke, in der Art, daß der Ritzerauer Landbezirk, den fünften, der am linken Ufer der Stecknitz liegende Theil des Mühlenthor-Landwehrbezirkes, also Crummesser Hof und Mühle, Cronsforde, Oberbüssau, Moisling, Niendorf und Nienhüsen, Moorgarten und Reecke (Moislinger Bezirk) den sechsten, der übrige am rechten Ufer der Stecknitz liegende Theil des Mühlenthor-Landwehrbezirkes (Mühlenthor-Bezirk) den siebenten, der Holstenthor-Landwehrbezirk den achten, der Burgthor-Landwehrbezirk den neunten, der Travemünder Landbezirk den zehnten, und das Städtchen Travemünde den elften Wahlbezirk bildet.
|
§
2. § 3. Zum Behuf der Wahl
der Abgeordneten werden die Stadt und die Vorstädte, nach den Compagnien
des Bürgermilitairs, in so viele WAhlbezirke eingetheilt, daß je 4
Compagnien eines Bataillons auf einen Bezirk kommen. In jedem Wahlbezirk
übernimmt eine Commission, bestehend aus einem Major, 4 Compagnie-Chefs
und einer Anzahl von ihnen hinzuzuziehender wahlberechtigter Einwohner
des Bezirks, die Beaufsichtigung des Wahlgeschäfts. Bei jeder Sitzung
einer Commission müssen mindestens 3 Mitglieder derselben gegenwärtig
seyn; der Bataillons-Chef wird Einem derselben den Vorsitz während
seiner Abwesenheit übertragen. Zu demselben Behuf wird auch die Landherrenschaft der Geestlande nach Dorfschaften, die Landherrenschaft der Marschlande nach Landschaften in Wahlbezirke eingetheilt und für jeden Bezirk von dem Landherren unter Zuziehung des Vogtes eine Bezirkscommission gebildet, in deren Sitzungen mindestens 3 Mitglieder gegenwärtig seyn müssen. Zum Behuf der Wahlen im Amte Ritzebüttel wird der Amtmann unter Zuziehung des Schultheißen und der übrigen Mitglieder des Landescollegiums die etwa erforderlichen Wahlbezirke und Bezirkscommissionen einrichten. |
|||||||||||||||||||||
§ 8. Bei größeren Gemeinden sind auf
dem Stimmzettel so viel Namen zu verzeichnen, als die Zahl der
angemeldeten Stimmberechtigten durch die Zahl 100 sich theilt; was mit
mehr als 49 überschießt, gilt für volle100, ein Überschuß unter 50 zählt
nicht.
|
§ 38. Jeder Ort mit eigenem Gericht,
der wenigstens 250 Einwohner und darüber zählt, bildet einen eigenen
Wahldistrikt und ernennt wenigstens einen Wahlmann.
|
§ 26. § 27. Wahlgesetz. Hinsichtlich der Bildung der Abtheilungen, in welchen die Bezirkswahlmänner zu wählen sind, ferner in Bezug auf die Wahl und die Eigenschaften der Letzteren, das weitere Wahlverfahren und Verhalten der Bezirkswahlmänner nach dem Zusammentreten mit den andern Wahlmännern des Bezirks, gelten die nämlichen Grundsätze, welche vorstehend in den §§ 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 festgestellt worden sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 5.
Art. 6. Für jede der beiden
Wahlhandlungen werden besondere Wahlbezirke gebildet.
|
§ 9. Nach Ablauf des Anmeldungstermins
bestimmt die Obrigkeit, in der Stadt mit Zuziehung der nach § 131 der
Städteordnung gebildeten Wahldeputation, auf dem Lande mit Zuziehung
eines oder des andern Mitgliedes des Gemeinderathes, die Zahl der sonach
für die Gemeinde zu ernennenden Wahlmänner, und macht bekannt, wie viel
demgemäß Namen auf die ausgegebenen Stimmzettel zu schreiben sind; sie
setzt dabei einen, oder nach Befinden bei größeren Städten mehrere Tage
fest, für die Abgabe der letztern.
|
§ 39. Größere Orte, die wenigstens 750
Einwohner oder darüber zählen, wählen je auf 500 Seelen einen, und auf
den Rest der Bevölkerung, in so ferne er 250 erreicht, einen weiteren
Wahlmann. Es sollen aber in keinem Ämter-Wahlbezirk weniger als 32 Wahlmänner ernannt werden. In Wahlbezirken von geringerer Bevölkerung ist darnach die Vertheilung der zu stellenden Wahlmänner, nach Verhältniß der Einwohnerzahl der einzelnen Orte, zu treffen.
|
Art. 6. Jede Gemeinde, welche 250
Seelen zählt, hat einen Wahlmann und für jede 250 Seelen mehr, einen
weiteren Wahlmann zu wählen. Gemeinden unter 250 Seelen werden zur Ausübung des Wahlrechts mit andern benachbarten Gemeinden in der Art vereinigt, daß in dieser Vereinigung mindestens 250 Seelen begriffen sind. |
§ 5. Jeder Wahl-District ernennt
mindestens einen Wahlmann. Beträgt die Volkszahl des Districts aber
mindestens 750 und darüber, so ist auf je 500 ein und auf den Rest der
Bevölkerung, insoferne er 250 erreicht, ein weiterer Wahlmann zu wählen. Rücksichtlich der Volkszahl der einzelnen Wahl-Districte normiren die Angaben des Staats-Kalenders von 1848 aus der Zählung vom November 1847. |
§ 17. In den Landgemeinden
geschiehet die Wahl der Wahlmänner durch die Kirchspiels-versammlung, in
den Städten durch die Bürgerversammlung unter Leitung des Stadtdirectors,
beziehungsweise des Bürgermeisters. In der Kirchspiels-versammlung, so wie in der Bürgerversammlung stimmen in diesem Falle alle mit, welche eine directe Gemeinde- oder Landes-Steuer zahlen. Die Bürgerversammlung der Stadt Oldenburg treten mit gleicher Berechtigung die Bewohner des Stadtgebietes hinzu. Durch Gesetz vom 12. April 1848 wurde der § 17 Abs. 2 faktisch aufgehoben.
|
§ 4. Eine Bevölkerung von je fünf Hundert
Seelen bildet Einen Wahlbezirk zur Wahl eines Wahlmannes. Dieser ist aus
der Zahl der Urwähler des nämlichen Wahlbezirks, bezüglich, wenn der Ort
mehr als Einen Wahlbezirk umfaßt, aus den Urwählern des ganzen Ortes zu
wählen. Die überschießende (mit fünf Hundert nicht teilbare)
Bevölkerungszahl eines Ortes kommt nicht in Betracht, insoweit nicht
durch ihre statthafte Vereinigung mit einem benachbarten Orte von
weniger als fünf Hundert Seelen die erforderliche Seelenzahl erreicht
wird.
|
§ 5. Zur Besorgung des Wahlgeschäfts
wird in jedem Wahldistrict eine Wahlcommission gebildet, deren
Mitglieder ihr Stimmrecht durch diese Function nicht verlieren. Die Wahl-Commission ist in den Städten und in den Flecken Mirow und Feldberg durch die ordentliche Obrigkeit (Magistrat und resp. Amt) gebildet und von zwei Wählern, die von der Obrigkeit zu ernennen sind. Auf dem platten Lande bestehen die Wahl-Commissionen Es bleibt den Stadt-Obrigkeiten überlassen, die Wahl in verschiedenen Abtheilungen stattfinden zu lassen. |
§
14.
§ 15. Wahlgesetz. Den mit
der Leitung beauftragten Behörden bleibt es nach den vorhandenen
Lokalumständen überlassen, eine jede Stadt in so viele Wahlbezirke zu
theilen, als es die Lokalität derselben nöthig macht, wobei jedoch der §
11 ausgesprochene Grundsatz bestehen bleibt, und wo möglich so viel
gleiche Abtheilungen zu machen sind, als Bezirkswahlmänner aus der Stadt
zu wählen sind.
|
§ 9. In den Städten geschieht die Wahl je nach der bestehenden Eintheilung nach Distrikten oder Vierteln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 16. Wahlgesetz. Jede dieser Abtheilungen wählt einen Bezirkswahlmann aus ihrer Mitte, welcher außer den übrigen Eigenschaften der Wähler 25jähriges Alter haben und unbescholtenen Wandels sein muß. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 7. Die Bildung der
Urwahlbezirke geschieht durch die Distrikts-Polizeibehörden (in der
Pfalz durch die Landkommissariate) in der Art: 1) daß jeder solche Bezirke in der Regel 2000 Seelen umfaßt, jedoch mit möglichster Beachtung der Grenzen der politischen Gemeinden und der bestehenden Distrikts-Eintheilung in den Städten; 2) daß kleinere Gemeinden zu diesem Ende zu einem Wahlbezirk vereinigt oder einer benachbarten größeren Gemeinde zugewiesen werden. |
§ 10. Wenn jedoch in größeren die
Zahl der zu ernennenden Wahlmänner mehr als Dreißig beträgt, so sind für
die Abstimmung so viel Abtheilungen zu bilden, als erforderlich ist, um
auf einen Stimmzettel nicht mehr als dreißig Namen zu bringen; die
Abstimmenden sind aber bei der Aufzeichnung an die Wählbaren ihrer
Abtheilung nicht gebunden.
|
§ 40. Kleinere Orte, die nicht 250
Einwohner haben, werden mit dem zunächst gelegenen Ort in einen
Wahldistrikt vereinigt. Die Zahl der Wahlmänner wird in diesem Fall nach
der vereinigten Einwohner-Zahl beyder Orte bestimmt.
|
§ 5. Orte, welche einzeln nicht eine Bevölkerung von je fünf Hundert Seelen besitzen, Höfe und einzelne bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Gemeindeverbande gehören, werden mit anderen Orten zu Einem Wahlbezirke vereiniget. |
§ 4. Die Urwähler eines jeden bezirkes
wählen auf jede Vollzahl von 500 Seelen der Bevölkerung desselben einen
Wahlmann. Falls der Rest der Bevölkerung 250 Seelen erreicht, ist auch
für diesen ein Wahlmann zu wählen. Auf den Grund der Bevölkerungslisten
vom September 1845 haben demnach zu wählen: Bezirk 1. Jacobi-Quartier (5699 Seelen) 11 Wahlmänner. Bezirk 2. Marien-Magdalenen-Quartier (5945 Seelen) 12 Wahlmänner. Bezirk 3. Marien-Quartier (7045 Seelen) 14 Wahlmänner. Bezirk 4. Johannis-Quartier (6671 Seelen) 13 Wahlmänner. Bezirk 5. Ritzerauer Bezirk (2673 Seelen) 5 Wahlmänner. Bezirk 6. Moislinger Bezirk (2163 Seelen) 4 Wahlmänner. Bezirk 7. Mühlenthor-Bezirk (3166 Seelen) 6 Wahlmänner. Bezirk 8. Holstenthor-Bezirk (3117 Seelen) 6 Wahlmänner. Bezirk 9. Burgthor-Bezirk (2666 Seelen) 5 Wahlmänner. Bezirk 10. Travemünder Landbezirk (1491 Seelen) 3 Wahlmänner. Bezirks 11. Travemünde (1635 Seelen) 3 Wahlmänner. |
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§ 41. [Abs. 1 hier aufgehoben aufgrund
der Anordnung vom
25.3.1848] Zur Erleichterung dieser Wahlen sind alle solche Städte, nach Quartieren, mindestens in so viele Wahldistrikte einzuteilen, daß kein einzelner Distrikt über 8 Wahlmänner zu ernennen hat. Die Vertheilung richtet sich nach der Einwohnerzahl der Quartiere.
|
§ 18. Bestimmungen für das Fürstenthum
Lübeck. Im Fürstenthum Lübeck bildet die Stadt Eutin einen
Wahlbezirk, in welchem die Wahl der Wahlmänner unter Leitung des
Bürgermeisters geschiehet. Für den übrigen Theil des Fürstenthums werden die Wahlbezirke von der dortigen Regierung durch öffentliche Bekanntmachung bestimmt und ernennt die Regierung in jedem Wahlbezirke einen der Stimmberechtigten zur Leitung der Wahl. |
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§ 11. Wegen der kleineren Gemeinden,
in welchen hundert Stimmberechtigte nicht angemeldet sind, reichen die
Obrigkeiten die aufgenommenen Verzeichnisse sofort nach Ablauf des
Anmeldungstermins an die Wahldeputation des Bezirks ein, welche dann
Wahlabtheilungen von durchschnittlich hundert Stimmberechtigten bildet,
deren jede einen Wahlmann zu ernennen hat.
|
§ 42. Die mit der Leitung der Wahl der
Abgeordneten beauftragten landesherrlichen Commissarien haben
gemeinschaftlich mit den Ämtern die Eintheilung der Ämterwahl-Bezirke in
Wahldistricte zu entwerfen, und die von den Stadtmagistraten entworfenen
Abtheilungen der Städte zu prüfen, und zu genehmigen. Die erstmals getroffenen Eintheilung gilt bis zur gesetzlichen Anordnung einer allgemeinen Revision. |
§ 19. § 20. Bestimmungen für das Fürstenthum Birkenfeld. Im Fürstenthum Birkenfeld bildet jede weltliche Gemeinde einen Wahlbezirk, in welchem die Wahl der Wahlmänner durch die Gemeindeversammlung geschiehet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 12. Die Bezirkswahldeputation macht die gebildeten Wahlabtheilungen bekannt und bestimmt für jede diejenige Obrigkeit, bei welche die Stimmzettel abzugeben sind. | § 9. § 10. Zur Leitung der Wahl der Abgeordneten ist von Unserem Gesammt-Ministerium für jeden Wahlbezirk ein Commissarius zu ernennen. Derselbe hat einen beeidigten Protocollführer zuzuziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4). Jeder ist nur in dem Bezirke zum Wahlmanne wählbar, worin er als Urwähler stimmberechtiget ist, wogegen als Abgeordneter und so auch als Stellvertreter jeder ohne Beschränkung der Rücksicht auf die Bestimmungen ad 2 wählbar ist, der volljährig, selbstständiger Staats-Angehöriger oder ein Deutscher ist, daher er den österreichischen Staaten nicht anzugehören braucht, welche er bei der Versammlung vertreten soll. |
§ 3. Jeder
ist nur in einem Wahlbezirk zum Wahlmann
wählbar, worin er als Urwähler
stimmberechtigt ist.
|
§ 14. § 15. Zum Wahlmanne wählbar ist jeder nach § 4 in der Gemeinde oder der Wahlabtheilung Stimmberechtigte. |
§ 1. § 2. Jeder ist nur in dem Urwahlbezirke zum Wahlmanne wählbar, worin er als Wähler stimmberechtigt ist. |
§ 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen. Der Standort der Soldaten und Militärpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist. - In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzelstaaten überlassen. |
§ 6. § 7. Die Wahlberechtigten haben nur das Recht, in dem Bezirk zu wählen, in welchem sie ihren regelmäßigen Wohnort haben. Ist ein Wahlberechtigter in verschiedenen Orten angesessen oder wohnhaft, so hat er die Wahl, für welchen dieser Orte er sich entscheiden will. Niemand darf in mehreren Bezirken wählen. |
§
1. § 2.
Die in den Gemeindeverband aufgenommenen
Gemeindebürger üben ihr Stimmrecht bei dieser
Wahl in der Gemeinde aus, welcher sie angehören.
Volljährige von der Verbindlichkeit des
persönlichen Eintritts in die
Gemeindebürgerschaft ausgenommenen Staatsbürger,
sowie die recipirten Israeliten üben ihr
Stimmrecht in der Gemeinde, in welcher sie ihren
Wohnsitz haben.
|
§ 14.
Wahlgesetz.
Jeder Unterthan kann,
auch wenn er in mehr als einem Wahlbezirke das
Wohnrecht hat, nur in Einem Wahlbezirke mit
wählen, und zwar in dem, in welchem er sich
wesentlich aufhält. Rittergutsbesitzer wählen in
dem Bezirke, in welchem ihr Gut liegt. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 4. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit der Erschienenen. | § 3. Ein Urwähler kann sein Stimmrecht nur in Einer Gemeinde des Herzogthums ausüben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IV. Abschnitt. § 21. § 22. Jeder nach § 1 und § 9 dieses Gesetzes zur Wahl Berechtigte kann zum Wahlmanne gewählt werden.
|
Art. 3.
Art. 4. Zum
Wahlmann ist jeder Urwähler (Art. 2) ohne
Rücksicht auf den Wahlbezirk wählbar.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 23. Die Gemeinde-Wahlversammlungen wählen die Wahlmänner aus den nach § 1 und § 9 dieses Gesetzes in der Gemeinde Wahlberechtigten. |
Art. 5. Die Wahl
der Wahlmänner wird von dem Gemeindevorstande
des Wahlbezirks, bei Vereinigung mehrerer
Gemeinden zu einem Wahlbezirke von den
sämmtlichen Vorständen dieser Gemeinden
geleitet.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
siehe
hier § 4 des
Wahlreglements. |
siehe hier
Ziff. 7 der Wahlinstruktionen. |
§
4. §
5. Diejenigen, welche als
stimmberechtigt an der Wahl Theil nehmen
wollen, lassen ihre Namen bei der
Gemeindeobrigkeit binnen einer Frist von
3 Tagen von der deshalb ergehenden
Aufforderung an, unter dem Nachweise
ihrer Stimmberechtigung in ein deshalb
anzulegendes Verzeichniß eintragen und
erhalten einen Stimmzettel.
|
§ 4. § 5. Die nach der Anlage zuständige Obrigkeit hat die Wahlberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung zur Theilnahme an der Wahl aufzufordern. |
Art. 3. Art. 4. Die
Ortsvorsteher haben sogleich mit Erscheinen dieser Verordnung unter
Beiziehung des Rathschreibers, oder wenn dessen Amt mit der Stelle eines
Ortsvorstehers vereinigt ist, mit dem ersten Gemeinde-Rathe und unter
Beiziehung des Obmannes des Bürger-Ausschusses ein Verzeichniß aller
wahlberechtigten, in dem Gemeinde-Bezirke wohnhaften Staatsbürger (Art.
2) zu entwerfen. Unter dem Gemeindebezirke sind die einer Gemeinde in gerichtlicher und polizeilicher Beziehung zugetheilten Domänen und adeligen Güter mitbegriffen. Die Namen der in das Verzeichniß Aufgenommenen sind in der Gemeinde in angemessener Weise bekannt zu machen. Über etwaige Beschwerden gegen die Richtigkeit des Verzeichnisses entscheidet der Gemeinderath. Längstens binnen acht Tagen vom Erscheinen dieser Verordnung an ist das Verzeichniß dem betreffenden Wahl-Commissär (Art. 5) einzusenden, welcher über etwaige Mängel so schnell als möglich in letzter Instanz erkennt.
|
§ 49. § 50. Die Register über sämmtliche wahlfähige Ortseinwohner müssen zur beliebigen Einsicht der Stimmenden aufgelegt seyn. |
§ 12. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
|
Art. 7.
Art. 8.
Über die Stimmfähigen und Wählbaren
einer Wahlgemeinde hat die
Wahlcommission eine Liste aufzustellen,
welche drei Tage vor der Wahl offen zu
legen ist. Die Offenlegung der Liste ist sofort bekannt zu machen.
|
§ 8. § 9. Es werden der Wahl keine zum Voraus angefertigte Wahllisten zum Grunde gelegt, sondern jeder Wähler hat sich bei dem Wahlcommissair des Bezirks als wahlberechtigt erforderlichen Falls speciell zu legitimiren. |
§
4. §
5. [...]
|
Anfang.
1).
abzusehen von alphabetischer Ordnung der
Grundlisten nur die einzelnen Dörfer und
Stadtbezirke sind festzuhalten.
§ 16. Wahlgesetz.
Sobald ... Wahlen
angeordnet werden, ist zuvörderst die
Grundliste der Wähler aufzustellen,
worin Eine besondere Liste der Wählbaren (passiv Wahlbefähigten) wird nicht aufgestellt, indem nach § 4, 14, 24 alle in sämmtlichen Grundlisten aufgeführten Personen, insoweit sie das 25. Lebensjahr erreicht haben, wählbar sind.
§ 17.
Wahlgesetz.
In den Städten wird diese
Grundliste durch die
Kommunal-Verwaltungsbehörden unter
Zuziehung der Bezirksvorsteher, in den
Landbezirken von den Herzoglichen
Justizämtern unter Zuziehung der
Ortsgerichtspersonen entworfen.
|
§
4. §
5. Die Obrigkeit jedes Orts hat
unter Zuziehung der Ortsvorstände sofort
genaue Listen der wahlberechtigten
Einwohner ihre Bezirks anzufertigen. Einzeln gelegene Häuser, Mühlen und Hämmer werden dabei zu denjenigen Ortschaften gezählt, zu welchen sie rücksichtlich der Armenversorgung geschlagen sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. 4. Wahllisten werden zum Voraus nicht ausgefertigt; die Stimmen werden mündlich zu Protocoll gegeben. |
§ 6.
[...]
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 7. [...] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 6. Die gedachte Aufforderung haben die Gemeindeobrigkeiten ungesäumt nach Publication gegenwärtiger Verordnung in einer ihnen geeignet erscheinenden Weise zu bewerkstelligen. | Art. 9. Über etwaige Einwendungen entscheidet die Wahlcommission am vierten Tag. |
§ 11. § 12. Die Wahlcommission des Bezirks hat bei entstehendem Zweifel über die Wahlfähigkeit der Einzelnen zu entscheiden. Unterwirft sich der Zurückgewiesene dem Ausspruche der Wahlcommission nicht, so ist der Wahlcommissair verpflichtet, die Stimme desselben in einer besonderen Liste zu verzeichnen. Der Zurückgewiesene kann innerhalb 3 Tagen gegen den ungüstigen Spruch bei der Wahlcommission des Districts Beschwerde führen und wird von derselben, wenn die Beschwerde begründet erscheint, die zurückgewiesene Stimme in das Wahlprotocoll des Bezirks nachgetragen. Weiterer Recurs als an die Wahlcommission des Districts findet nicht statt. |
§ 9. § 10. Die Wahlversammlung entscheidet - vorbehaltlich des Rechts der Berufung an die Ständeversammlung - über Anstände, welche sich in Bezug auf Ausübung des Stimmrechts ergeben. |
2).
abzusehen von öffentlicher Auslegung der
Grundlisten und einer diesfallsigen
Bekanntmachung;
|
§ 6. Die Wahllisten sind mindestens drei Tage lang vor dem Wahltage in der betreffenden Gemeinde auszulegen, um zu etwaigen Erinnerungen und Berichtigungen derselben Gelegenheit zu geben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3). damit
fällt zugleich die Frist zu Anbringung
von Reclamationen weg; diese sind bei
der Wahlhandlung, wo die Grundlisten
vorliegen, anzubringen und von der die
Wahl leitenden Behörde zu entscheiden.
Eine Berufung dagegen hat dermalen nicht
Statt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4). Die
Communalbehörden, welche die Grundlisten
fertigen, haben solche nicht an die
Regierung einzusenden, sondern sofort an
die mit Leitung der Wahl im betreffenden
Bezirk beauftragte Behörde abzugeben.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6).
7). Bei der Versammlung der Urwähler haben gegenwärtig zu sein,
ein herrschaftlicher oder magistratischer Oberbeamter als Leiter der
Wahl, der Pfarrer und die Gemeinde-Vorstände. Die Versammlung der Wahlmänner in dem Hauptorte jedes Wahlbezirkes leitet in den Kreisen theils der Hauptmann, theils Kreiscommissäre, hier in Wien leitet diese Wahl ein Magistratsrath mit Beiziehung zweier Bürger-Ausschüsse, der Pfarrer und der Grundgerichte des Hauptwahlbezirkes.
|
§ 5. § 6. Die Wahl der
Wahlmänner ist durch ein Mitglied oder einen sonstigen Beauftragten der
Obrigkeit zu leiten, welche dabei mindestens zwei Vorsteher oder
Mitglieder der betreffenden Gemeinden als Gehülfen zuzuziehen und das
Wesentliche der Verhandlungen niederzuschreiben haben.
|
Art. 5. Die Wahl geschieht unter der
Leitung von Commissären, welche in dem beiliegenden Verzeichnisse für
die einzelnen Wahlbezirke angegeben sind, an den in jenem aufgezählten
Abstimmungs-Orten. Die Commissäre haben sich sogleich über eine angemessene Abtheilung des Wahl-Bezirks zu vereinigen. Die Wahl selbst ist in der letzten Woche dieses Monats zu vollenden, und muß in fortlaufenden Tagen, mit Ausnahme der Fest- und Sonntage, geschehen. Die Tage der Wahl lassen die Commissäre in den ebtreffenden Gemeinden möglichst bald öffentlich bekannt machen und die Wahlmänner zum pünktlichen Erscheinen auffordern.
|
Art. 2.
Art. 3.
Durch Urwahlen in den Gemeinden
werden Bezirkswahlmänner, von den
Wahlmännern wird der Abgeordnete
gewählt.
|
§
23.
§ 24. In größeren Gemeinden, die
in mehrere Wahlbezirke abgetheilt sind,
können die Bewohner jeden Bezirks,
welche einen oder mehrere Wahlmänner zu
ernennen haben, diese Wahlmänner aus den
nach § 1 und 9 wählbaren Bewohnern des
ganzen Ortes wählen, ohne Rücksicht auf
den Bezirk, welchen dieselben bewohnen. Wird Jemand in mehreren Bezirken zugleich zum Wahlmann gewählt, so hat er sich innerhalb 24 Stunden nach erhaltener Anzeige zu erklären, für welchen Bezirk er das Wahlmannamt annimmt, worauf das betreffende Herzogliche Amt innerhalb weiterer 24 Stunden eine neue Wahl anzuordnen hat. § 25. |
Art. 4.
Art. 5. Die Leitung der Wahl der
Wahlmänner steht in den Städten den
Bürgermeistern und in den Dörfern den
Schultheißen zu. Wo zu einem Wahldistrikte mehrere Orte gehören, haben die Vorstände derselben sich über den Ort der Wahl und über die Leitung derselben zu einigen. Findet eine Vereinigung nicht statt, so bestimmt das Verwaltungsamt den Ort und die Leitung der Wahl fällt dem den Lebensjahren nach ältesten Ortsvorstände zu. |
5). die mit
der Leitung der Wahl beauftragten
Behörden haben sofort nach Beendigung
der Grundlisten, beziehungsweise nach
Eingang derselben von den
Verwaltungs-behörden, den Tag der Wahl
anzusetzen und bekannt zu machen, nach
Abhaltung der Wahl aber die Akten mit
Stimmzetteln an die Regierung
einzusenden. Wo die Einrückung der
Bekanntmachung in's Amtsblatt wegen
Zeitkürze nicht möglich, ist sie durch
Umlauf an die Schulzen und durch Ausruf
derselben zu bewirken. § 19. Wahlgesetz. Sobald die Grundlisten ... festgestellt sind, wird zur Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter geschritten. Die Leitung derselben liegt den Justizunterbehörden ob und zwar für die Residenzstadt Altenburg und die Stadt Eisenberg den dasigen Stadtgerichten, für die übrigen Städte des Landes und für die ländlichen Wahlbezirke den betreffenden Justizämtern. ...
|
§ 16. § 17. Ein Mitglied des Senats eröffnet die Versammlung der Wahlmänner, entfernt sich jedoch, nachdem von den Letzteren aus ihrer Mitte unter seiner Leitung die Wahl eines Vorsitzenden und zweier Beisitzer desselben vorgenommen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 4.
Die Wahl eines jeden Bezirks wird durch
einen von der Regierung zu bestimmenden
Wahlcommissär, die Urwahl in den
Gemeinden durch eine Wahlcommission
geleitet, welche aus dem Bürgermeister,
beziehungsweise Beigeordneten der
Gemeinde im Ort der Wahl, nebst vier
durch das Loos zu bestimmenden
Mitgliederndes Gemeinderaths, insoweit
diese Zahl vorhanden ist, besteht. Bei Gemeinden über 10,000 Seelen wird für jede 5000 Seelen in geeigneten localen Abtheilungen ein besonderes Wahlbüreau unter Leitung eines Mitglieds des Gemeinderaths gebildet. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8). Die Urwähler werden nebstbei für
ihre Wahlhandlungen einen Ausschuß von sieben Mitgliedern aus ihrer
Mitte, von welchen in Verbindung bei der ad 7 erwählten Wahl-Commission
die Scrutinien zu prüfen sind. Zu diesem Ende hat der angedeutete Ausschuß die Wahlzettel zu sammeln, aus selben in Verbindung mit der Wahlcommission das Scrutinium zu verlassen, auf Grundlage desselben die gewählten Wahlmänner mit der jeden getroffenen Stimmenzahl herauszustellen, über dieses Scrutinium eine Urkunde (Protocoll) aufzunehmen, selbst zu fertigen, und ungesäumt an den Hauptort des Wahlbezirkes einzusenden.
|
§
8.
§ 9. In den Städten werden die Urwahlen der Wahlmänner durch
Beauftragte des Magistrats, und da, wo kein Magistratskollegium besteht,
des Bürgermeisters geleitet. Über die Leitung der Urwahlen auf dem Lande wird mit Rücksicht auf die bestehende Verschiedenartigkeit der ländlichen Gemeindeeinrichtungen Unser Staatsministerium das Erforderliche in dem über die Ausführung dieser Verordnung zu erlassenden Reglement (§ 12) feststellen. Die Wahlen der Abgeordneten und Stellvertreter werden durch vom Oberpräsidenten zu bestimmende Wahlkommissare geleitet.
|
§ 15. Art. 16. Die Wähler und Wahlmänner ernennen für ihre Wahlhandlungen einen Ausschuß von 7 Mitgliedern aus ihrer Mitte. |
§
2.
§
3. Diese
Deputation besteht
aus der nach
Vorschrift von § 131
der allgemeinen
Städteordnung
gebildeten
Wahldeputation des
Orts unter der
Leitung eines
derselben
zugeordneten
Regierungscommissars.
§ 131 der
Allgemeinen
Städteordnung für
das Königreich
Sachsen vom 4.
August 1831 (GS 1832
S. 12) lautete: |
§ 7. Im Wahltermine hat der mit Leitung der Wahl Beauftragte mit seinen Gehülfen über etwaige, die Wahlberechtigung der Erschienenen betreffende Zweifel zu entscheiden. |
Art. 6. Als Urkundspersonen ziehen
die Commissäre zu der Wahlhandlung die Ortsvorsteher und Obmänner der
Bürger-Ausschüsse derjenigen Gemeinden beim deren Wahlmänner an den
betreffenden Tagen zur Abgabe der Stimmen berufen sind. Ist der
Ortsvorsteher oder der Obmann des Bürger-Ausschusses verhindert, der
Wahl anzuwohnen, so werden sie durch ein Mitglied des Gemeinderaths,
beziehungsweise Bürger-Ausschusses, vertreten. Die Obliegenheit der
Urkundspersonen besteht außerdem, daß sie überhaupt auf die Legalität
der Wahlhandlung zu achten haben, insbesondere in der Prüfung der
Richtigkeit der Peson des Wählenden.
|
§ 62. § 63. Der Großherzog ernennt Commissarien zur Leitung der Wahl der Abgeordneten in den Städten und Ämtern. Die Ämter übersenden denselben, sogleich nach vollzogener Ernennung der Wahlmänner in allen zum Amtsbezirk gehörigen Districten, ein Verzeichniß der Ernannten. | 7). 8). Am Wahltage wird von jedem Wahlberechtigten bei dem Gemeinderathe seines Wohnortes ein Volksvertreter mündlich zu Protocoll vorgeschlagen. |
§ 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. |
Art. 13. Art. 14. Der Wahlcommissär leitet die Wahl unter Zuziehung von dier durch das Loos zu bestimmenden Beisitzern aus der Zahl der Wahlmänner, welche mit ihm die Wahlcommission bilden. | § 5. § 6. Für jeden Wahldistrict wird ein Districts-Wahldirector ernannt, der sich eine Districts-Wahlcommission beiordnet. Für jeden einzelnen Wahlbezirk des Districtes wird vom Districts-Wahldirector ein Bezirks-Wahlcommissair ernannt, welcher sich selbst eine Bezirks-Wahlcommission beiordnet. |
§ 13. § 14. Zur
Leitung der Wahl der Abgeordneten und der Ersatzmänner wird von Unserer
Regierung für jeden der in der Anlage A. beschriebenen 7
Wahlkreise ein Commissarius ernannt. Die beiden, an Jahren ältesten Mitglieder des Wahl-Collegii haben dem Commissarius bei Leitung der Wahlhandlung selbst zu assistiren und das, durch einen öffentlichen Notar zu führende Wahl-Protocoll zur Beglaubigung mit zu unterschreiben. |
Art.3.
Art. 4. Vor dem Beginn des
Geschäftes ernennt der Gemeinderath aus sich oder von außen zwei
Scrutatoren und einen Secretär um die Zählung der eingesammelten
Stimmzettel und das Ausziehen der darin enthaltenen Stimmen vorzunehmen. Hierauf werden nach einander alle Einwohner, welche die in obigem Artikel erwähnten Eigenschaften, besitzen zum Stimmen zugelassen.
|
§ 5. § 6. Die Urwahlen werden vom Ortsvorstande jedes Wahlbezirks, bei zusammengesetzten Wahlbezirken (§§ 4 und 5) von den vereinigten Ortsvorständen der zu Einem Wahlbezirke verbundenen Ortschaften geleitet (Wahl-Kommission). |
Art.
7.
Art. 8. Die Wahlen der Abgeordneten und
Stellvertreter werden unter der Leitung eines, unbeschadet seiner
Wählbarkeit, von Uns zu ernennenden Kommissars, Mittwochs am 26. d. M.
im Landschaftshause der hiesigen Residenzstadt vorgenommen. Es ist dieser Termin den einzelnen Wahlmännern bei Eröffnung der auf sie gefallenen Wahl nochmals ausdrücklich bekannt zu machen, wogegen eine weitere Vorladung an dieselben nicht ergeht. Wahlmänner, welche nicht bis spätestens Mittags 12 Uhr an dem angegebenen Tage zur Vornahme der Wahl erschienen sind, bleiben von der Theilnahme an der Wahl ausgeschlossen. |
§ 23.
Wahlgesetz.
Die Wahlbehörde zieht zu
jeder Wahlhandlung aus der Zahl der Stadtverordnten oder
Gemeindevertreter in der Stadt, und der Ortsgerichtspersonen auf dem
Lande wenigstens drei Beistände zu, welche der Wahlhandlung beiwohnen
und das darüber aufgenommene Protokoll mit unterzeichnen. Auch sorgt sie
dafür, daß bei jeder Wahlhandlung für einen Stadtbezirk der betreffende
Bezirksvorsteher und bei jeder Wahlhandlung für einen ländlichen
Wahlbezirk eine Gerichtsperson für jedes einzelne Dorf gegenwärtig ist,
welche die sich anmeldenden, der Behörde etwa nicht bekannten Wähler
anzuerkennen vermögen.
|
§
12. § 13. Zur Leitung der
Wahl des Abgeordneten und des Ersatzmannes wird von Unsrer Regierung ein
Commissarius ernannt. Zwei von dem Commissarius zu wählende Mitglieder des Wahl-Collegii haben denselben bei Leitung der Wahlhandlung selbst zu assistiren und das, durch einen öffentlichen Notar zu führende Wahl-Protocoll zur Beglaubigung mit zu unterschreiben. |
§ 11. § 12. Wahlgesetz. Das Wahlgeschäft geschieht in den Städten unter nächster Leitung der Magisträte, in den Landgemeinden unter derjenigen der betreffenden Gerichtsbehörden. |
§
13.
§ 14. Wahlgesetz. Das
Wahlgeschäft beginnt mit der Wahl der Bezirkswahlmänner. Diese geschieht von sämmtlichen hiernach stimmfähigen Einwohnern der Stadt Cöthen unter Leitung des Stadtraths, und in den Landstädten unter Leitung des Herzogl. Justizamts mit Hinzuziehung der Stadträthe oder Magisträte. |
§ 1. § 2. Die Wahlen erfolgen in jeder Gemeinde unter der Leitung der Ortsobrigkeit und zwar direkt ohne Dazwischenkunft von Wahlmännern. | § 4. § 5. Die Wahlen eines jeden Bezirkes werden durch ein Mitglied des Senates und sechs von der Bürgerschaft ernannte Angehörige des Bezirkes, welche dadurch ihr Stimmrecht nicht verlieren, geleitet. | Art. 3. Art. 4. Die Wahl geschieht an einem von dem Senat sowohl für die Stadt als für die Landgemeinden festzusetzenden Tage in der Weise, daß jeder Wähler den Namen eines deutschen Staatsangehörigen auf einen Zettel schreibt und an dem in Artikel 6 und 7 näher bezeichneten Orte in eine daselbst aufgestellte verschlossene, unter öffentlichem Siegel befindliche Lade persönlich einwirft. |
§
2. § 3. Die Wahl erfolgt auf
Veranstaltung der mit dieser Angelegenheit beauftragten Deputation. Für den Stadtbezirk Bremens und das Landgebiet wird sie in der Stadt, unter unmittelbarer Leitung der Deputation, vorgenommen, für die Amtsbezirke Vegesacks und Bremerhavens aber daselbst, unter Vermittlung der dortigen Amtmänner, welche dabei zwei Gemeindeglieder, die zugleich zu den gewählten Vertretern Bremischer Staatsgenossen gehören, zuzuziehen haben.
|
§ 1. § 2. Die Beaufsichtigung der Wahlhandlung nim Allgemeinen wird eine aus 5 Mitgliedern des Senates, worunter die beiden Landherren, aus zwei Mitgliedern des Collegii Ehrb. Oberalten und 8 Majors des Bürgermilitairs bestehende Commission übernehmen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses dieser Commission genügt die Anwesenheit von 5 Mitgliedern, worunter ein Senatsmitglied seyn muß. | ||||||||||||||||||
§ 16. Art. 17. Die Wahl-Ausschüsse bescheiden alle Wahl-Reklamationen auf der Stelle durch Stimmen-Mehrheit. Eine Berufung gegen diesen Ausspruch ist unzulässig. | § 69. § 70. Zur Vornahme der Wahl bildet sich die Wahl Commission, die aus dem landesherrlichen Commissair, aus den drey ältesten Wahlmännern, und wenn diese aus Gründen diese Function ausgeschlagen, aus den, im Alter zunächstfolgenden, und aus einem Amtsrevisor des Wahlorts oder des Wahlbezirks bestehen. Der Amtsrevisor führt das Protokoll. |
11).
12). Die Ermittelung des Gewählten
nach dem Ergebnisse der Wahlprotocolle eines Wahlbezirks wird bewirkt
für den Isten Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Cassel, IIten Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Eschwege, IIIten Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Hofgeismar, IVten Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Fritzlar, Vten Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Hersfeld, VIten Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Melsungen, VIIten Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Ziegenhain, VIIIten Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Marburg, IXten Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Fulda, Xten Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Hanau, XIten Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Gelnhausen. |
§ 7. Wo mehre Ortsgemeinden zu Einem
Wahlbezirke vereinigt werden, wird die Urwahl dergestalt vollzogen, daß
die Urwähler jedes einzelnen Ortes unter der Leitung einer Deputation
der vereinigten Wahl-Kommission ihre Stimmen besonders abgeben, und zwar
müssen, wo diese Orte nicht gleichzeitig wählen, jederzeit die Urwähler
des kleineren Ortes vor denen des größeren Ortes stimmen. Die Stimmen
der Urwähler aus den verschiedenen Orten Eines Wahlbezirkes werden, als
wie die einer einzigen Versammlung, zusammengezählt.
|
§ 25. § 26. Wahlgesetz. Das Wahlgeschäft beginnt mit der Wahl der von jedem Dorfe zu stellenden Bezirkswahlmänner. Dieser wird von sämmtlichen stimmberechtigten Einwohnern des Dorfes unter Leitung der Gerichtsbehörde des Ortes bewirkt. |
Art. 5. Art. 6. Jeder
Wähler hiesiger Stadt und deren Gemarkung hat seinen Stimmzettel, je
nach seiner Wohnung bei einer der niedergesetzten Wahlbehörden, worüber
besondere Bekanntmachung erfolgen wird, einzureichen. Diese Wahlbehörden werden aus den Quartiervorständen und ihren Stellvertretern, welche für jeden derselben sechs Gehülfen aus der Bürgerschaft zu sich nehmen, und einem Notar, welcher das Protokoll führt, gebildet.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 10. § 11. Die über die Wahl der Wahlmänner aufgenommenen Verhandlungen sind dem Wahlcommissair durch die Obrigkeit zuzustellen. | § 7. § 8. Der Wahlcommissair leitet die Wahl seines Bezirks und berichtet nach Beendigung derselben das Resultat an den Wahldirector des Districts ein. Von diesem wird sodann unter Zuziehung seiner Wahlcommission nach Zusammenstellung der einzelnen Wahlprotocolle derjenige ermittelt, welcher für den ganzen District durch Stimmenmehrheit zum Abgeordneten erwählt ist. |
Art. 5. Die Wahl geschieht vermittelst
geheimen Stimmens durch verschlossene Stimmzettel, welche so viel Namen
enthalten, als Wahlmänner zu wählen sind, und entscheidet sich durch
relative Stimmenmehrheit. Der Zettel der Stimmberechtigten und der Wahlmänner sind auf ungefärbtes Papier zu schreiben.
|
Art. 6. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt
durch Stimmzettel. Bei der Abstimmung entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Haben Mehrere eine gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet unter diesen das Loos. Das Wahlergebniß ist in Gegenwart der Wähler zu ziehen. Über die Wahlverhandlung ist ein Protocoll aufzunehmen. Die Landesregierung prüft die formelle Richtigkeit des Wahlverfahrens.
|
Art. 9. Die Abstimmung bei der Wahl der
Wahlmänner, wie bei der der Abgeordneten und Stellvertreter geschieht
durch Einwerfung eines Zettels, auf welchem der Name des oder der zu
Erwählenden deutlich geschrieben steht, in ein verdecktes Gefäß. Diese
Zettel werden demnächst von dem die Wahl leitenden Beamten unter
Controle von drei Beisitzern aus der anwesenden Wahlversammlung laut
verlesen und gezählt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Vollmachten sind unzulässig. Die Stimmberechtigten haben bei Abgabe ihrer Stimmen bloß ihrer Überzeugung zu folgen. Die mit der Leitung der Wahlen beauftragten Personen (Abs. 5 und 8) haben nur auf Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften und Formen zu sehen, eines Einflusses auf das Innere der Wahl aber sich gänzlich zu enthalten. |
6). Jeder Wähler hat zwei Abgeordnete auf den Stimmzettel zu setzen. |
§
15. § 16. Die Abstimmung
erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln, die von dem Wahlmann eigenhändig
geschrieben sind, zum Wahlprotocolle, worin die erschienenen Wahlmänner
namentlich und unter fortlaufenden Nummern aufzuführen sind. Jeder Stimmzettel bezeichnet nach Namen, Stand und Wohnort zwei Personen, wovon die voranstehende als zum Abgeordneten, die nachfolgende als zum Ersatzmann vorgeschlagen, angenommen wird. |
§
12.
§ 13. Wahlgesetz.
In den zu bestimmenden Wahlterminen haben die auf
öffentliche Aufforderung persönlich erschienenen Wähler nach vorgängiger
Bedeutung über den Zweck der Versammlung und über den beruf eines
Volksvertreters ihre Stimmen über die zu ernennenden Volksvertreter und
deren Stellvertreter zu Protocoll abzugeben. Abstimmungen durch
Bevollmächtigte sind unzulässig. Sobald die Abstimmung in dem Wahlbezirk erfolgt ist, wird mit Zuziehung zweier Wahlberechtigten das Resultat gezogen. Stimmenmehrheit entscheidet. Ist Stimmengleichheit vorhanden, so entscheidet das Loos. Die das Wahlgeschäft leitende Behörde prüft sofort die Wahl und erstattet über das Ergebniß unverzüglichen Bericht an Unsere Landesregierung. |
§
5. § 6. Der Ort und die
Zeit für die Wahlen eines jeden Bezirks, so wie die Namen der mit der
Leitung derselben Beauftragten, werden durch eine besondere
Bekanntmachung zur öffentlichen Kunde gebracht.
siehe hierzu auch die Bekanntmachung über die Ausführung der Verordnung vom 19. April 1848, die Wahl eines Abgeordneten zur constituirenden Deutschen Nationalversammlung betreffend; SdLVuB S. 80.
|
§ 4. Zum Zwecke der Wahl haben sich auf
die von der Deputation u erlassende öffentliche Aufforderung alle
Wahlberechtigte, welche ihre Wahlrecht ausüben wollen, während der dafür
angesetzten Zeit und in dem dazu bestimmten Gebäude persönlich zur
Abstimmung einzufinden. Diejenigen derselben, welche nicht bereits in Folge der Verordnung vom 21. März d. J. [GBl. S. 21] in die Wahllisten der Bremischen Staatsbürger eingetragen sind, müssen sich auf Erfordern in betreff ihrer Wahlberechtigung legitimiren.
|
§ 3. § 4. Die zur Entgegennahme der Stimmzettel in jedem Bezirk bestimmten Tage, Stunden und Locale werden öffentlich bekannt gemacht. Diejenigen Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht ausüben wollen, haben sich zu der bezeichneten Zeit bei der Bezirkscommission ihres Wohnortes persönlich einzufinden, sich durch Vorzeigung ihres Bürger- oder Schutzbürger-Briefes oder ihres israelitischen Gemeindescheines als wahlberechtigt zu legitimiren, und die Namen derjenigen Männer, welchen sie ihre Stimme geben wollen, schriftlich auf des Endes auszufüllenden und zu unterzeichnenden Wahlzetteln, zu überreichen. Die zur Legitimirung vorgezeigten Bürgerbriefe oder Gemeindescheine werden mit einem Stempel versehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 7. Jeder Wähler einer
hiesigen Dorfschaft hat seinen Stimmzettel in dem Sitzungszimmer des
Ortsvorstandes einzureichen, wo der Schultheiß und die Beigeordneten, so
wie sechs von dem Ortsvorstand aus seiner Mitte gewählte Mitglieder der
Wahlbehörde bilden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4). 5). Die Urwähler
versammeln sich an dem sub 12 festgesetzten Tage in dem bestimmten
Pfarr- oder Gemeinde-Bezirke zur Wahl der Wahlmänner, sie geben aber
ihre Stimmen durch selbst geschriebene Stimmzettel und sie folgen bei
der Abstimmung nur ihrer Überzeugung, daher weder die öffentliche
Verwaltung noch die dem Wahlact leitende Commission auf die Stimmung der
Wählenden und Leitung derselben irgend einen Einfluß nehmen darf. Die Freiheit der Abstimmung ist auch bei der Wahl der Abgeordneten und ihrer Stellvertreter in keinerlei Weise zu beirren. |
§ 10. Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter erfolgt durch selbstgeschriebene Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit aller Erschienenen, und zwar nach der näheren Festsetzung des Oberpräsidenten in einem der Hauptorte des Wahlbezirks. |
§ 10.
Art. 11.
Die Wahlen geschehen
durch, vom Wähler
unterzeichnete
Wahlzettel; die
Gewählten müssen
absolute
Stimmenmehrheit für
sich haben.
|
§ 13. § 14. Jeder Stimmzettel kann nur von dem Stimmberechtigten persönlich abgegeben werden. |
§ 7. §
8. Nur der im Wahltermine
persönlich erschienene Wahlberechtigte ist zur Ausübung seines Rechts
befugt. Diese erfolgt durch mündliche Erklärung oder durch Abgabe eines
Stimmzettels.
|
§ 48. § 49. Die Abstimmung geschieht, vor vollständig versammelter Wahlcommission, in dem Versammlungs-Zimmer der Gemeinde. |
Art. 6. Die Zettel der
Stimmberechtigten werden in einer hierzu bestimmten Urne gesammelt. Nach
Abgabe aller Zettel nimmt einer der Scrutatoren einen Zettel nach dem
andern heraus, öffnet ihn und gibt ihn dem Präsidenten, welcher ihn laut
vorliest und ihn dann dem andern Scrutator einhändigt. Der Secretär schreibt, unter Aufsicht der Scrutatoren und unter besonderer Controle eines derselben, alle vorgelesenen Namen, und die Anzahl Stimmen auf, welche jeder erhalten hat. |
§ 8. Die Abstimmung in den Urversammlungen
geschieht in derselben Form, in welcher gegenwärtig die landständischen
Urwahlen des zweiten und dritten Standes im Großherzogthume vor sich
gehen, nur mit dem Unterschiede, daß Listen der Urwähler nicht vorher
aufgestellt zu werden brauchen.
|
§ 8. § 9. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel. jeder Urwähler hat einen Stimmzettel mit so vielen Namen, als von dem Bezirke Wahlmänner zu ernennen sind, verdeckt in die Wahl-Urne zu legen. |
Art. 8. Der Stimmzettel braucht
von dem Überreicher nicht unterschrieben zu werden, sondern es wird nur
sein persönliches Erscheinen und die geschehene Einreichung seines
Stimmzettels zum Protokoll bemerkt, der Zettel aber in die verschlossene
und versiegelte Lade geworfen.
|
§ 5. Die Abstimmung geschieht mittelst eines Stimmzettels, den jeder Wähler mit Vor- und Zunamen und Wohnort desjenigen, dem er seine Stimme geben will, ausfüllt und alsdann verdeckt in den Wahlkasten legt. | |||||||||||||||||||||||||||||||
§ 50. § 51. Jeder Stimmfähige, der sein Stimmrecht ausüben will, muß persönlich erscheinen. Abwesende, oder auf andere Weise Verhinderte werden zur Abstimmung durch Bevollmächtigte nicht zugelassen. |
8).
9). Die Ausbleibenden verlieren ihr
Wahlrecht.
|
Art. 10. Art. 11. Die
Abstimmung geschieht durch die persönliche Einlage von, keiner
Unterschrift bedürfenden Stimmzetteln in einen verschlossenen
Stimmkasten. Die Namen der Abstimmenden werden in ein Protokoll
eingetragen. Das Protokoll wird, mit dem nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit durch das Loos gezogenen Resultat, von der Wahlcommission unterschrieben, an den Wahlcommissär eingesendet. |
§ 8. VO. 1835. Das
Wahlrecht muß in Person ausgeübt werden.
|
§ 8. § 9. Das Stimmrecht kann nur persönlich, nicht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden, und hat jeder Stimmende so viele Wahlmänner in Vorschlag zu bringen, als der District, wozu er gehört, deren zu ernennen hat. | § 7. § 8. Jeder Stimmberechtigte muß persönlich in der Wahlversammlung erscheinen. Bevollmächtigung findet nicht statt. | § 12. § 13. Bei den Wahlen findet keinerlei Stellvertretung oder Bevollmächtigung statt. | § 9. Die im ausgeschriebenen Wahltermine erschienenen Urwähler sind fähig, eine Wahl zu treffen, ohne Rücksicht darauf, wie Viele von den Urwählern des Wahlbezirks erschienen sind. Bei der Abstimmung entscheidet die relative Stimmenmehrheit. | Art. 7. Die Wahlmänner wählen in Coburg unter Leitung eines Beauftragten der Landesregierung den Abgeordneten zur deutschen constituirenden Nationalversammlung mittelst selbstgeschriebener Wahlzettel nach absoluter Stimmenmehrheit der Erschienenen. |
§ 27.
Wahlgesetz.
Sobald sämmtliche
Unterabtheilungen der einzelnen oder der vereinigten Wahlbezirke
gestimmt haben, ordnet der Vorsitzende der Wahlbehörde die empfangenen
Stimmzettel wieder nach den Nummern, diktirt die Nummern und die Namen
der Gewählten zum Protokoll und zieht die Ergebnisse der Wahl.
|
§
14. § 15. Kein Wahlmann
kann sein Stimmrecht einem Andern übertragen; auch kann solches nur bei
persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden. Die Legitimation eines Wahlmannes geschiet durch Übergabe der ihm über seine Ernennung ausgestellten Bescheinigung (§ 11) zum Wahlprotocoll. |
§
9. § 10. Jeder bei der
Wahlhandlung ausbleibende Stimmberechtigte ist seines Wahlrechts
verlustig.
|
§
6. § 7. jeder Urwähler kann
sein Wahlrecht nur persönlich und nur in dem Bezirke ausüben, in welchem
er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
|
Art. 9. Wer an dem bestimmten Tage innerhalb der Stunden von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 6 Uhr Nachmittags einen Stimmzettel nicht eingereicht hat, wird dafür angesehen, als habe er sich für diese Wahl seines Stimmrechts begeben. | ||||||||||||||||||||||||||||
§ 8. In jedem Bezirke kann ur ein solcher gewählt werden, der in demselben als Urwähler stimmberechtigt ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 12.
Im Falle einer
Doppelwahl steht dem
Gewählten das Recht
zu, sich für die
Annahme der einen
oder der andern Wahl
zu entscheiden. Jedermann kann die auf ihn gefallene Wahl ablehnen.
|
§
19. §
20. Nach Ablauf der zur Abgabe
der Stimmzettel bestimmten Tage, werden die einzelnen Stimmzettel bei
der Wahldeputation des Bezirks ausgezählt, und es ist derjenige für
gewählt zu achten, welcher die relative Stimmenmehrheit für sich hat,
seine Wählbarkeit vorausgesetzt. Durch
Verordnung vom 20. April 1848 wurde folgendes in Abänderung des § 20
bestimmt:
|
§ 9. Die Zählung der Stimmen ist sofort nach beendigter Abstimmung vorzunehmen. Es entscheidet die relative Mehrheit derselben. |
Art. 7. Die Wahl geschieht
unmittelbar in der Art, daß jeder Wahlmann persönlich im Durchgang in
eine Urne je Einen Stimmzettel legt, auf welchen von ihm selbst oder von
einem Anderen der Abgeordnete zur National-Versammlung und der
Ersatzmann deutlich bezeichnet sind. Wenn nicht bemerkt ist, wer zum
Ersatzmann gewählt werden wollte, so wird der auf dem Stimmzettel unten
stehende oder rechts geschriebene Name auf den Ersatzmann bezogen. Die abstimmenden Wahlmänner werden in dem Verzeichnisse der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde bemerkt. Stimmen derjenigen Wahlmänner, welche an dem für ihre Gemeinde bestimmten Wahltage nicht erscheinen, sind von der Wahl-Commission (Art. 6) später nicht mehr anzunehmen. |
§ 63. § 64. Sämmtliche Wahlmänner eines jeden Ämterwahlbezirks wählen einen Abgeordneten; [für diese Wahl gegenstandslos] - aus der Zahl der wählbaren Staatsbürger, mittelst absoluter Stimmenmehrheit. |
10). Die Zahl der Stimmen, die auf
die verschiedenen, in Vorschlag gebrachten Personen fielen, ist im
Protocolle besonders anzumerken.
|
§ 14. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 4. § 5. Die Wahl ist eine directe und wird im Allgemeinen in der Weise vollzogen, wie die Verordnungen vom 15ten Mai 1834 (Holstein / Schleswig) sie für die Abgeordnetenwahlen der Provinzialstände vorschreiben, jedoch gelten folgende besondere Bestimmungen bei der Vornahme der Wahl. |
§ 1. § 2. Die Abgeordneten und die Ersatzmänner werden von gewählten Wahlmännern ernannt. |
Sanktion. Art. 1. Die
Wahlen sollen in der hierunter bezeichneten Weise vor sich gehen: Die Gemeinden haben Wahlmänner zu wählen im Verhältniß von einem Wahlmann auf 500 Einwohner. Die Gemeinden, welche weniger als 500 Einwohner haben, werden gleichwohl einen Wahlmann senden, und der Bruch von 300 Einwohnern und darüber berechtigt zu einem Wahlmanne mehr. Die Wahlmänner des ganzen Cantons, schreiten zur Ernennung von drei Deputirten. Hierauf werden die Ergebnisse der Wahlen des Cantons im Regierungs-Collegium vereinigt und ausgezogen. |
§ 14. § 15. Die Urwahlen finden sowohl bei der Erneuerung [...], als auch bei jeder Ersatzwahl statt. |
§
9. § 10. Sämmtliche
Wahlmänner jeden Bezirks werden zu einem Wahlcollegium vereinigt und
wählen die National-Vertreter nach absoluter Stimmenmehrheit der
Erschienenen durch selbst geschriebene Zettel (§ 30 des Wahlgesetzes und
§ 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1834).
§
29.
§ 30. Wahlgesetz 1832.
Fortsetzung. Hat da, wo absolute Stimmenmehrheit erforderlich
ist, bei der ersten Abstimmung Keiner die vorgeschriebene Stimmenzahl,
so sind die drei Personen, welche die meisten Stimmen für sich haben,
oder falls wegen Stimmengleichheit eine größere Zahl in einer solchen
Stimmenmehrheit sich befände, drei durch das Loos aus diesen zu
bestimmende Personen auf eine engere Wahl zu bringen, und es ist unter
ihnen zu wählen.
§ 2. Gesetz 1834.
Tritt da, wo absolute Stimmenmehrheit erforderlich ist, bei der ersten
Abstimmung der durch § 30 des Wahlgesetzes vorhergesehene Fall ein, daß
wegen Stimmengleichheit mehr als drei Personen sich in der relativen
Stimmenmehrheit befinden, und die auf die engere Wahl zu bringenden
Personen durch das Loos zu bestimmen sind; so findet eine Loosung nur
unter den Personen statt, welche gleiche Stimmen haben, und derjenige
oder diejenigen, welche eine größere Stimmenzahl für sich haben, werden
ohne zu loosen, mit auf die engere Wahl gebracht. |
Sanktion. § 1. Durch Urwahlen werden Wahlmänner, durch die Wahlmänner vier Volksvertreter des Großherzogthums zum konstituirenden deutschen Parlamente sowie deren Stellvertreter gewählt. | Sanktion. Art 1. Die Wahl des Abgeordneten zur deutschen constituirenden Nationalversammlung aus dem Herzogthum Coburg erfolgt durch Vermittelung von Wahlmännern. | Sanktion. Art 1. Die Wahl der Abgeordneten des Herzogthums zu dem im Mai d. J. in Frankfurt zusammentretenden ersten Volksparlament Deutschlands und ihrer Stellvertreter erfolgt in zwei Wahlhandlungen, wovon die erste die Wahl von Wahlmännern, die zweite die eigentliche Wahl der Abgeordneten und ihrer Stellvertreter durch die Wahlmänner zum Zwecke hat. |
§
11. § 12. Sämmtliche Wahlmänner ais dem hiesigen Herzogthume und aus dem Fürstenthum Ratzeburg bilden ein Wahl-Collegium und wählen einen Abgeordneten und einen Ersatzmann. |
§ 11. Die Wahlhandlung beginnt mit
einem, die Bedeutung derselben hervorhebenden kurzen Vortrage und mit
Austheilung von so viel Stimmzetteln als Stimmberechtigte erschienen
sind. Jeder Wähler schreibt sodann den Namen des von ihm Gewählten auf den empfangenen Stimmzettel, schlägt letzteren zusammen und übergiebt ihn dem Wahldirigenten, welcher ihn in ein verdecktes Gefäß niederlegt. Sobald alle ausgegebenen Stimmzettel eingeliefert sind, werden sie auf Anordnung des Wahldirigenten einzeln aus dem Gefäße hervorgenommen und entfaltet. Der darauf befindliche Name des gewählten wird öffentlich ausgerufen und in die unter fortlaufenden Nummern zu führende Stimmliste eingetragen. |
Sanktion. § 1. Die Wahl des Abgeordneten geschieht durch Wahlmänner, welche in Urversammlungen erwählt sind. | Sanktion. Art 1. Für hiesige freie Stadt und deren Gebiet ist zu der constituirenden deutschen National-Versammlung Ein Abgeordneter zu wählen. | Sanktion. § 1. Die Wahl des Bremischen Mitgliedes der Deutschen National-Versammlung geschieht durch unmittelbare Abstimmung der Wähler. | Sanktion. § 1. Die Wahl der Abgeordneten geschieht unmittelbar von den vorgedachten Wählern in der Art, daß jeder Wähler dreien Männern seine Stimme giebt; und daß diejenigen drei welche die meisten Stimmen erhalten, zu Abgeordneten gewählt sind. | |||||||||||||||||||||
11). Die Einsicht des Protocolls steht jedem Wahlberechtigten zu. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 14. § 15. Zur Wahl des
Abgeordneten ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Ergiebt sich bei der Abstimmung keine absolute Mehrheit, so ist die Wahl in der Art zu wiederholen, daß nur die bei der vorhergehenden Abstimmung Benannten ferner wählbar bleiben, und von diesen derjenige ausscheidet, auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen ist. Erhalten mehrere gleichmäßig die geringste Stimmenzahl, so bestimmt das Loos, wer von ihnen ausscheidet. Vertheilen sich alle Stimmen gleichmäßig auf zwei Personen, so entscheidet unter diesen ebenfalls das Loos.
|
§ 74. § 75. Die Wahl geschieht durch absolute Stimmenmehrheit und mittelst geheimer Stimmgebung. |
13).
14). Die Stimmen, welche in einem
ganzen Wahlbezirke auf eine Person gefallen sind, werden
zusammengezählt. Als gewählt ist zu betrachten, wer die meisten Stimmen
erhalten hat, oder für wen bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet.
|
Art. 15. Art. 16. Gewählt zum Abgeordneten ist, wer von den anwesenden Wahlmännern die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. |
§ 6 VO.1834.
Die Abgeordneten [...] werden durch die Wahlberechtigten nach
Stimmenmehrheit unmittelbar gewählt.
|
§ 28. § 29. Die Wahlmänner[-Versammlung wählt jeweils einen Abgeordneten in die deutsche Nationalversammlung. (hier für die National-versammlung siehe die Anordnung der Wahlen vom 8.4.1848, Ziffer 2 Abs. 4) |
§ 2. § 3. Diejenigen drei
Personen, welche die meisten Stimmen der Wahlmänner des ganzen
Großherzogthums erhalten, sollen für dasselbe Mitglied der
Nationalvertretung sein. Durch Gesetz vom 12.
April 1848 erhielt der § 3 folgende Fassung: |
Art. 7. Art. 8. Ist die
absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht
worden, so ist die Wahlhandlung zu wiederholen. Hierbei darf aber die Wahl nur auf diejenigen Wahlcandidaten gerichtet werden, welche bei der vorausgegangenen Abstimmung der meisten Stimmen erhalten haben, dergestalt, daß, wenn mehrere Wahlcandidaten die meisten Stimmen und zwar gleichviel gehabt haben, die Wahl nur zwischen diesen zu pflegen ist, während, wenn ein Wahlcandidat die meisten Stimmen, aber nicht absolutes Stimmenmehrheit gehabt hätte, außer ihm auch noch Derjenige oder Diejenigen zur Wahl kommen, welche unmittelbar nach ihm die meisten Stimmen hatten.
|
Art.
3. Art. 4. Die Wahl der
Wahlmänner erfolgt nach der einfachen Stimmenmehrheit der in dem
festgesetzten Wahltermine erschienenen Urwähler. Von der Anwesenheit
einer bestimmten Zahl der Stimmberechtigten ist die Gültigkeit der
Wahlen nicht abhängig. Jeder Stimmberechtigte kann nur an einer Wahl Theil nehmen und zwar an dem Orte, wo er sich zur Zeit der Wahl aufhält, sofern er bekannt ist, oder sich als wahlberechtigt ausweist. |
§ 28.
Wahlgesetz.
Es genügt relative
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere
Lebensalter. Der, bezüglich diejenigen, welche nach ... den Abgeordneten die meisten Stimmen erhalten haben, sind, ohne daß es einer besondern Wahl bedarf, Stellvertreter, und zwar in der Art, daß ... derjenige Stellvertreter, welcher die meisten stimmen für sich hatte, immer zuerst statt eines behinderten Abgeordneten einberufen wird, die andern Stellvertreter aber je nach der Zahl der auf sie gefallnen Stimmen dann zur Einberufung kommen, wenn gleichzeitig [beide] Abgeordnete behindert sind.
|
§ 13.§ 14. Die Wahl geschieht in Neustrelitz am Sonnabend, den 22. April d. J. Nachmittags 3 Uhr in einem vom Commissarius zu bestimmenden Locale; daher sich sämmtliche erwählte Wahlmänner mit den ihnen über ihre Wahl ertheilten Bescheinigungen zu der bestimmten zeit allhier einzufinden haben. |
Schluß. Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Wähler erhalten hat, ist als erwählt zu betrachten. Ergiebt sich nicht sogleich eine absolute Mehrheit, so sind diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, auf eine engere Wahl zu bringen, welches Verfahren so lange fortgesetzt wird, bis eine absolute Stimmenmehrheit erreicht worden ist. In der Regel soll die Anzahl derjenigen, welche zum Ersten Mal auf die engere Wahl zu bringen, welches Verfahren so lange fortgesetzt wird, bis eine absolute Stimmenmehrheit erreicht worden ist. (In der Regel soll die Anzahl derjenigen, welche zum Ersten Mal auf die engere Wahl gebracht werden, nicht sechs, beim zweiten Mal nicht drei übersteigen und beim dritten Male nur zwei sein; jedoch wird es dem Wahlvorsteher und seinen Beisitzern überlassen, nach befinden der Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen, die sich jedoch nicht zu weit von jener Regel entfernen soll. Wird auf diese Weise keine Stimmenmehrheit bewirkt, so geht bei gleicher Stimmenzahl der Angesessene dem Nichtangesessenen vor, sind beide angesessen oder nicht angesessen, so entscheidet das Loos.).
|
§ 20. § 21. Diese Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit der erschienen Wahlmänner. Hat keiner die Mehrzahl sämmtlicher abgegebener Stimmen erhalten, so wird unter den fünf Personen, welche die meisten Stimmen erhielten, eine Nachwahl vorgenommen. Sollte auch bei dieser sich keine absolute Stimmenmehrheit ergeben haben, so wird die Wahl unter Weglassung desjenigen, auf welchen die wenigsten Stimmen gefallen sind, so lange fortgesetzt, bis sich für Einen eine absolute Stimmenmehrheit ergeben hat. |
Art. 4. Art. 5. Wer
mehr als die Hälfte aller abstimmenden Wähler für sich hat, wird
Abgeordneter. Vereinigt Niemand so viele Stimmen für sich, so ist eine zweite Wahl anzuordnen, und wird auch bei dieser Wahl die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so wird zu einer dritten Wahl geschritten. Bei dieser dritten Wahl dürfen jedoch nur diejenigen beiden Männer Stimmen zur Volksvertretung erhalten, welche bei der zweiten Wahl die höchste Stimmenzahl für sich hatten. Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet, wo nöthig, das Loos. |
§ 6. § 7. Derjenige, für welchen die relative Stimmenmehrheit sich erklärt hat, ist als gewählt anzusehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. | |||||||||||||||||||||||||||
§
21. Bei Stimmengleichheit
entscheidet allenthalben das Loos.
|
§
33. § 34. Die Wahl der
[Abgeordneten] findet zwar im Übrigen in derselben Weise Statt, wie oben
in den §§ 12, 18 und 19 in Betreff der Wahlen der Wahlmänner durch die
Urwähler-versammlungen vorgeschrieben ist, jedoch mit dem Unterschied,
daß [...] zur Wahl des [Abgeordneten] absolute Stimmenmehrheit (d. h.
eine Stimme mehr als die Hälfte der Erschienenen) erfordert wird. ... § 34 Abs. 2. Wenn diese Mehrheit nicht erreicht ist, so läßt er eine neue Abstimmung in derselben Weise vornehmen, wie die erste. Bei einer zweiten Abstimmung läßt der Vorsitzende durch die Schreiber die Namen derjenigen Personen verlesen, welche in dieser Abstimmung noch ferner gewählt werden können, indem nämlich diejenigen aus der Wahl wegfallen, welche die geringste Stimmenzahl oder weniger als 10 Stimmen für sich haben. Bei einer etwaigen dritten Abstimmung kann nur unter denjenigen zwei Personen gewählt werden, welche die höchste Stimmenzahl in sich vereinigt. Nur in dem Falle, daß bei dieser Abstimmung jede dieser Personen eine gleiche Anzahl Stimmen erhält, läßt der Vorsitzende sofort zur Entscheidung durch das Loos zwischen denselben schreiten. Für Abwesende zieht einer der Stimmzähler. ...
§
34 Abs. 6+7. |
§ 13. § 14. Bei der Wahl sowohl der Wahlmänner als der Nationalvertreter entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Erhalten mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl und wird desfalls eine weitere Wahl unter ihnen nothwendig, so entscheidet das Loos. |
Art. 9. Bei dieser zweiten Abstimmung
entscheidet, wenn keine absolute Stimmenmehrheit erlangt worden, die
relative und nöthigenfalls gibt das Loos den Ausschlag zwischen den mit
gleichen Stimmen Versehenen.
|
Art.
6.
Art. 7. Die Wahl der Abgeordneten und
Stellvertreter geschieht nach der absoluten Stimmenmehrheit der in dem
festgesetzten Wahltermine erschienenen Wahlmänner, ohne daß auch hier
die Gültigkeit der Wahl von der Anwesenheit einer bestimmten Zahl der
Wähler abhängt. Für jeden Abgeordneten und jeden Stellvertreter findet eine besondere Wahl statt. |
§ 12. Das Resultat dieser Abstimmung
wird in das, über jedes Wahlgeschäft zu führende Protokoll
niedergeschrieben, und bei dem Namen eines jeden Gewählten die Zahl der,
ihn wählenden Stimmen angegeben. Nach Vorlesung des Protokolls und dessen Mitvollziehung durch die anwesenden Ortsvorstände wird die Wahlverhandlung geschlossen und schleunigst an die gemeinschaftliche Landesregierung eingesendet. |
§ 5. § 6. Nach Ablauf der
für die Entgegennahme der Stimmzettel angesetzten Frist werden von der
Deputation die Wahlkasten eröffnet und die Stimmenverhältnisse
ermittelt. Solche Stimmzettel, welche keine genügende Bezeichnung dessen, für den gestimmt wird, enthalten, werden nicht mit gerechnet. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 10. Das Wahlergebniß ist in
Gegenwart der Wahlversammlung zusammenzustellen und ihr bekannt zu
machen. Über die Wahlversammlung zur Genehmigung vorzulesen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10). 11). Den in mehreren Bezirken gewählten Abgeordneten steht die Option frei. |
Art. 13. Im Falle der Ablehnung
der Wahl oder der Erklärung des Gewählten für einen andern Wahlbezirk
tritt der Ersatzmann an dessen Stelle.
|
§
22. Der Erwählte hat sich binnen
drei Tagen über die Annahme der Wahl zu
erklären, so wie auch der etwa in
mehreren Bezirken Gewählte darüber,
welche der Wahlen er annehmen will.
|
15). Wenn Jemand in mehreren Bezirken die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, so ist derselbe in demjenigen Bezirke als gewählt zu betrachten, wo ihm die größere Zahl von Stimmen zugefallen ist. In den anderen Bezirken wird dann (s. § 7 Satz 2) zu einer weiteren Wahl geschritten. | Art. 17. Art. 18. Wird ein Abgeordneter zugleich von mehreren Bezirken gewählt, so steht ihm binnen zwei Tagen nach erhaltener Bekanntmachung die Auswahl zu, und die Wahlmänner, deren Wahl er nicht annimmt, wählen von Neuem. | § 35. Wenn Jemand von mehreren Wahlversammlungen zum [Abgeordneten] gewählt wird, so hat Unser Staatsministerium dem Betreffenden sogleich Kenntniß davon zu geben, daß sich derselbe spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Anzeige erkläre, von welchem Wahlbezirke er die auf ihn gefallene Wahl annehme, worauf dann das Staatsministerium den betreffenden Wahlausschuß zur Veranstaltung einer neuen Wahl eines Volksabgeordneten in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes auffordert. | § 11. § 12. Sollte der erwählte Volksvertreter die auf ihn gefallene Wahl aus irgend einem Grunde nicht annehmen, so tritt der Stellvertreter desselben ein, bis durch eine sofort anzuordnende neue Wahl ein anderer Volksvertreter gewählt worden ist. | Art. 9. Art. 10. Der zum Wahlmann oder zum Abgeordneten oder Stellvertreter Erwählte kann die auf ihn gefallene Wahl ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Erklärung über die Annahme der Wahl muß aber sofort bei der Benachrichtigung erfolgen, widrigenfalls anzunehmen ist, daß der Erwählte die Stelle ausschlagen wolle. Wir die Wahl abgelehnt, oder ein Unfähiger erwählt, so tritt bei den Wahlen der Wahlmänner derjenige ein, welcher nach jenem die meisten Stimmen hat und bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos; bei den Wahlen der Abgeordneten und Stellvertreter aber ist unverzüglich eine neue Wahl vorzunehmen. |
§ 6.
Wahlgesetz.
... Außerdem erlischt das Recht jedes Abgeordneten, wenn die Bedingungen seiner Wählbarkeit (§ 3) aufhören. Tritt ein solcher Fall oder der Tod eines Abgeordneten ... ein, so ist derselbe von der Gerichtsbehörde des Wohnorts des bisherigen Abgeordneten oder Stellvertreters der Landesregierung und von dieser dem Ministerium anzuzeigen, damit wegen anderweiter Wahl das Nöthige verfügt werden kann. ....
§ 9.
Wahlgesetz.
An die Stelle der
ausscheidenden Abgeordneten ... wird von
den Wählern der Wahlbezirke von denen
die abgehenden gewählt waren, eine neue
Wahl vorgenommen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§
23. Sollte aus irgend einem
Grunde der in einem Bezirke für erwählt zu erachtende Nationalvertreter
ausfallen, oder auf längere Zeit behindert sein, so tritt statt seiner
derjenige ein, welcher nach ihm die meisten Stimmen erhalten hatte.
Durch Verordnung vom 20. April 1848 wurde
folgendes in Abänderung des § 23 bestimmt: |
§ 16. Sofort nach Beendigung der
Wahl des Abgeordneten ist ein Ersatzmann für denselben unter denselben
Formen zu erwählen.
|
§ 58. § 59. Wenn in der
Zwischenzeit bis zur Abgeordneten Wahl ein ernannter Wahlmann mit dem
Tode abgeht, oder vom Wahlorte hinwegzieht, so steht es dem Distrikt
frey, eine neue Wahl vorzunehmen, in so ferne es bis zur Vornahme der
Abgeordneten-Wahl noch geschehen kann. Diese letzere darf aber
dadurch nicht aufgehalten werden. Die Ergänzung der Wahlmänner, die ihre Eigenschaft bis zum regelmäßigen Austritt des Abgeordneten oder bis zu einer etwaigen Auflösung der Nationalversammlung ...behalten , muß in dem Falle vorgenommen werden, wenn in der Zwischenzeit von der ersten Wahl des Abgeordneten, bis zu dem regelmäßigen Austrittstermine, eine neue Abgeordneten-Wahl wegen Abgang des Gewählten nothwendig wird, und ie Anzahl der noch lebenden, und im Wahlbezirk noch wohnenden, Wahlmänner die Zahl 32 nicht mehr erreicht. |
§ 15. Stellvertreter der Abgeordneten
sind nicht zu wählen.
|
§ 9. § 10. Es werden keine Stellvertreter erwählt. | § 21. § 22. Nach der Wahl des Abgeordnetne, wird in gleicher Weise mit der Wahl des Ersatzmannes verfahren. | § 8. § 9. In Betreff der Wahl eines Ersatzmannes für den gewählten Abgeordneten wird, sobald solche erforderlich ist, gleichfalls nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 7. VO. 1835. Die Abgeordneten
und Stellvertreter werden auf 6 Jahre gewählt. Wenn aber in einzelnen
Wahldistricten zur Ergänzung eingetretenen Vacanzen, zu deren Besetzung kein
Stellvertreter mehr vorhanden ist, eine außerordentliche Wahl von Abgeordneten
und Stellvertretern stattfinden muß, so geschieht solche nur für die Zeit,
welche bis zum Ablauf der 6 Jahre seit der letzten allgemeinen Wahl annoch übrig
ist. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 14. Die Wahl erfolgt an den von der Staats-Regierung zu bestimmenden Tagen. | § 12. § 13. Letztere macht sodann den Tag bekannt, an welchem die Stimmzettel bei ihr einzureichen sind. |
§ 45. §
46. Das Bezirks-Amt hat auf die,
von der Landesherrlichen
Centralcommission ergehende, Weisung die
Wahl der Wahlmänner anzuordnen. siehe hierzu die Allerh. Anordnung vom 23. März 1848 |
6).
7).
Zum Wahltermine wird der 18te April 1848
bestimmt. Wenn sich bei dem Ausfall eines National-Vertreters eine andere Wahl nöthig macht, so wird dazu ein weiterer Termin durch Unsere Ministerium des Innern bestimmt. |
§ 16.
Die Wahlen sind im Umfang des ganzen
Reichs an einem und demselben Tage
vorzunehmen, den die Reichsregierung
bestimmt.
Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben. |
Art. 9. Art. 10. Die Abstimmung für die Wahl der Wahlmänner muß binnen den darauf folgenden drei Tagen statthaben und wird am dritten Tage mit dem Eintritte der sechsten Abendstunde geschlossen. |
§ 14.
§ 15.
Die Wahlen geschehen in allen 7
Wahlkreisen am 22sten d. M. April. Ort
und Stunde der Wahlhandlung werden von
den Commissarien bestimmt und den
Dirigenten der Wahl-Commissionen (§ 6)
bei deren Ernennung oder durch so zeitig
eröffnet, daß Letztere die in jedem
District ernannten Wahlmänner, bei
Überreichung der Bescheinigung über ihre
Ernennung )§ 12), damit bekannt machen
können. Ebenso zeitig und zu gleichem Zwecke sind Stunde und Ort der Wahlhandlung von den Commissarien auch den in ihrem Wahlkreise befindlichen städtischen Obrigkeiten anzuzeigen. |
Art.2. Art. 3. Die Wahlen für die Wahlmänner finden in den Gemeinden am 7., 8. oder spätestens am 9. Mai d. J. Statt, vor dem Gemeinderathe, unterm Vorsitze des Bürgermeister oder seines Stellvertreters. Die Bürgermeister und Schöffen haben den Tag und die Stunde für den Anfang dieses Geschäftes zu bestimmen, und davon dem Publikum in allen Ortschaften des Bezirkes Nachricht zu geben, damit alle Stimmberechtigten daran Theil nehmen können. |
III. Abschnitt. § 15. § 16. Auf die von Unserem Staatsministerium ergehende Bekanntmachung wegen Vornahme der [...] Wahlen haben Unsere Ämter die Gemeindewahl-versammlungen in ihrem Bezirke anzuordnen. |
Art. 5. Art. 6. Die Wahl der Wahlmänner wird in allen Distrikten Sonnabends am 22. d. M. in den Stunden von Vormittags 8 bis Nachmittags 2 Uhr vorgenommen. Dieser Termin und der Ort der Wahl ist in den einzelnen Orten durch Ausrufen und Anschläge öffentlich bekannt zu machen. Eine besondere Vorladung findet dagegen nicht statt und wird von den Wählern, welche innerhalb der oben bestimmten Frist ihre Stimmzettel nicht abgegeben haben, angenommen, daß sie auf Abgabe derselben haben verzichten wollen. |
§ 15.
Wahlgesetz.
Jede Abgeordnetenwahl
geschieht lediglich auf Anordnung des
Landesherrn. Das Wahlgeschäft steht unter der Leitung und Aufsicht der Landesregierung. Diese ertheilt daher auch auf dazu erhaltenen höchsten Befehl die zur speciellen Leitung erforderlichen Aufträge.
|
§ 6. § 7. Zu dem von der Obrigkeit anzuberaumenden Wahltage sind die stimmberechtigten Einwohner durch obrigkeitlichen Anschlag in der Gemeinde und noch überdieß speciell durch die Ortsvorstände, auch, wo dieß möglich ist, durch öffentliche Blätter einzuladen. |
§
15. §
16. Zeit und Ort zu der durch
die Wahlmänner vorzunehmenden Wahl des
Lübeckischen Abgeordneten zur
constituirenden Deutschen
National-Versammlung und eines
Ersatzmannes desselben, werden durch
eine besondere Bekanntmachung zur
öffentlichen Kunde gebracht.
siehe hierzu auch die Bekanntmachung über die Ausführung der Verordnung vom 19. April 1848, die Wahl eines Abgeordneten zur constituirenden Deutschen Nationalversammlung betreffend; SdLVuB S. 80. |
|||||||||||||||||||||||||||||
§ 47. §
48. Die Wahlcommission eines
jeden Districts hat, wenn wegen Anzahl
der Stimmberechtigten die Abstimmung
nicht in einem halben Tag vollbracht
werden kann, auf jede halbe Tagsitzung,
deren so viele durch spezielle Umsagen
zur Abstimmung einzuladen, als in einer
Sitzung ihre Stimme abgeben können. Diese Einladung muß jedesmal dem Abstimmungstermin wenigstens zwey Tage vorausgehen. |
Art. 12.
Art. 13.
Die Wahl wird durch öffentlichen
Anschlag in allen Gemeinden des
Wahlbezirks drei Tage vor dem Wahltag
verkündigt. Die Wahlmänner versammeln sich zu dem Ende an einem durch jenen Anschlag bezeichneten Ort und Local. Den Wählern wird ein besonderer Raum angewiesen. |
§ 22. Wahlgesetz. Die Vorladung der Wähler zur Wahl geschieht von Seiten der Wahlbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatte und beziehungsweise im örtlichen Nachrichtenblatte und durch öffentlichen Anschlag am Amt-, Rath- oder Gerichtshause und, wo solche nicht vorhanden, an einem andern passenden Orte. Der Bekanntmachung ist ein Exemplar der betreffenden Grundliste beizufügen, und es ist außerdem ein solches in den Städten bei den Bezirks- oder Gemeindevorstehern, auf den Dörfern bei den Richtern oder Schulzen niederzulegen, auch, daß dies geschehen, in der Bekanntmachung mit zu erwähnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11). 12). Die Urwähler haben sich in der ganzen Provinz vom 26. April d. J. zur Wahl der Wahlmänner, diese letzten aber am 28. April d. J. zur Wahl der Abgeordneten und ihrer Stellvertreter zu versammeln. |
§ 6.
§ 7.
Die
Oberpräsidenten
haben in
jeder
Provinz
so viel
Wahlbezirke
von
möglichst
gleicher
Einwohnerzahl
zu
bilden,
als
Abgeordnete
zu
wählen
sind. In jedem solchen Bezirke ist Ein Abgeordneter und Ein Stellvertreter zu wählen.
|
§ 7.
Art. 8. Die Bildung der Wahlbezirke
zur Vornahme der Abgeordneten-Wahlen liegt dem Staats-Ministerium des
Innern ob. Es sind für die zweite Wahlhandlung ebenso viele Wahlbezirke zu bilden, als Abgeordnete zu wählen sind. |
§ 1. § 2. Behufs der Wahlen derselben ist das gesammte Königreich in die aus der Anfuge zu ersehenden 24 Wahlbezirke eingetheilt, und für jeden dieser Bezirke die dabei bemerkte Stadt zum Sitze der Bezirkswahldeputation bestimmt worden. |
Sanktion. Art. 1.
...Art. 1
Abs. 1.
Behufs der Wahl wird daher das Land in die aus dem angeschlossenen Verzeichnisse ersichtlichen 28 Bezirke abgetheilt. |
1).
2).
Die
Abgränzung
der eilf
Wahlbezirke
ist in
der
Anlage
bestimmt..
|
§ 17. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, oder durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.
hierzu
wurden
weder
von der
provisorischen
Reichsregierung
noch von
einem
Einzelstaat
Bestimmungen
erlassen,
weil
nach der
Ablehnung
der
Kaiserkrone
durch
den
König
von
Preußen
das
Scheitern
der
Paulskirchenverfassung
abzusehen
war. |
Art. 1. Art. 2. Zu dem Ende wird das Großherzogthum in zwölf Bezirke eingetheilt, welche im Anhang zu diesem Gesetze näher bestimmt sind. | § 12. § 13. Die übrigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Maaßnahmen werden durch ein zu erlassendes Reglement bestimmt werden. |
V.
Abschnitt. § 25. § 26. Das Herzogthum ist in [6] Wahlbezirke eingetheilt (hier für die National-versammlung siehe die Anordnung der Wahlen vom 8.4.1848, Ziffer 2 Abs. 3) |
§ 4.
§ 5.
Das
Großherzogthum
bildet
neun
Wahlkreise,
nemlich: 1. im Herzogthum Oldenburg bildet jeder der sieben Kreise einen Wahlkreis und ist die edle Herrschaft Varel dem Kreise Neuenburg zuzurechnen; 2. den achten und neunten Kreis bilden das Fürstenthum Lübeck und das Fürstenthum Birkenfeld. |
§ 9. § 10. Die Bildung der vier Wahlkreise des Großherzogthumes, deren Wahlmännerschaft je einen Volksvertreter und dessen Stellvertreter zum konstituirenden deutschen Parlamente wählt, bleibt der Großherzoglichen Staatsregierung überlassen. Die relative Stimmenmehrheit entscheidet auch hier und die Abstimmung der Wahlmänner geschieht ebenfalls durch Erklärung zu Protokoll. | ||||||||||||||||||||||||||||||
§ 14. Art. 15. Die Wahlkommissäre werden von der Regierung bestimmt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8).
9). Von dem Ergebnisse der Wahl sind sogleich die durch
Stimmenmehrheit gewählten Wahlmänner durch die Wahlcommissäre in
Kenntniß zu setzen, damit sie sich an den Hauptort des Wahlbezirkes
ungesäumt begeben können. Alle Wahl-Reclamationen und Incidenzpuncte hat
dieser Ausschuß sogleich ohne Zulassung einer Berufung durch
Stimmenmehrheit zu entscheiden.
|
§ 17. Durch den Wahlcommissair ist eine Ausfertigung des Wahlprotocolls in beweisender Form dem Gesammt-Ministerium einzusenden, eine zweite dem gewählten Abgeordneten statt der Vollmacht zuzustellen. |
Art. 8. Art. 9. Das von
dem Wahl-Commissär zu führende und von den Urkundspersonen zu
beglaubigende Protokoll enthält neben Zeit und Ort und dem Namen der
Urkundspersonen nur die Zahl der aus jeder Gemeinde an Einem Tage
abstimmenden Wähler im Ganzen und etwaige, bei der Wahlhandlung
vorgekommene, auf die Gültigkeit der Wahl Einfluß übende Vorfälle. Am Schlusse eines jeden Tages der Wahl, die in der Regel bis Abends sieben Uhr fortzusetzen ist, werden die abgegebenen Stimmen in Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Urkundspersonen (Art. 6) aufgenommen und das Ergebniß der Wahl von dem Commissär und den Urkundspersonen beglaubigt.
|
§ 46. § 47. Zur Besorgung
des Wahlgeschäfts wird, in jedem Wahldistrikte, eine Wahlcommission
niedergesetzt, deren Mitglieder ihr Stimmrecht, durch diese Function,
nicht verlieren. Diese Wahlcommission besteht: In Districten, die aus zwey Orten gebildet sind, treten der Vorgesetzte und Gerichtsschreiber des größeren Orts als Vorstand und respve Protocollführer, und der Vorgesetzte des kleinern als Gerichts-Person ein. Wahlort ist der größere Ort des Districts. In Städten, welche in mehrere Districte eeingetheilt sind, hat jeder District besondere Urkunds-Personen, die ebenfalls aus der Zahl der 10, im abstimmenden District höchst besteuerten stimmfähigen Staatsbürger zu wählen sind. |
Art. 18. Art. 19. Über die Wahlhandlung wird ein Protokoll geführt, am Schlusse derselben vorgelesen, von der Wahlcommission unterzeichnet und an das Ministerium des Innern eingesendet. |
§
6.
§ 7. Die Wahl-Commission hat Zeit
und Ort der Wahlhandlung zu bestimmen und beides in geeigneter Weise
thunlichst zur Kenntniß der Wähler des Districts zu bringen, jedenfalls
aber zu veranlassen, daß dies am Sonntage Palmarum, am 16ten d. M., den
gemeinden von der Kanzel verkündigt werde. In Ermangelung eines anderen geeigneten Locals geschieht die Wahlhandlung in der Kirche. Die Wahlen sind aber dergestalt zu beschleunigen, daß sie bis zum 19ten d. M. inclusive sämmtlich beendiget sind. |
Art.
10.
Art. 11. Über die Wahlverhandlung wird bei der Wahl der
Wahlmänner von dem die Wahl leitenden Ortsvorstände des betreffenden
Wahldistrikts und bei der Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter von
einem auf die Protokollführung verpflichteten Beamten ein Protokoll
geführt, den Anwesenden aus der Wahlversammlung vorgelesen und zum
Zeichen der Genehmigung durch sechs, von der Behörde rücksichtlich dem
Kommissar ernannte Anwesende mit vollzogen. In besondern Beilagen des Protokolls sind die Namen derjenigen, welche gestimmt und welche Stimmen bekommen haben, selbst der Zahl der Stimmen aufzuführen. Das Protokoll selbst hat die erfolgte Verlesung und Zählung der Stimmen, die Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl, die Namen der Erwählten und die Erklärung über die Annahme der Wahl zu enthalten. |
§ 29
Wahlgesetz.
Sobald das Wahlergebniß
vom Vorsitzenden der Wahlbehörde gezogen ist, wird das Protokoll
geschlossen und gezeichnet und der Erfolg der Landesregierung mit
Beifügung der Akten und WAhlzettel vorgelegt, welche dann die
Wahlhandlung prüft, etwaige Erinnerungen zur Erledigung bringen läßt und
das Resultat dem Landesherrn vorträgt. Hierauf wird [die
Nationalversammlung] durch die Staatsregierung in Kenntniß gesetzt und
jeder Abgeordnete erhält aus dem Ministerium ein vorläufiges Wahldekret
zu seiner Bestätigung.
|
§ 22. § 23. Über das Ergebniß der Wahl wird von dem Vorsitzenden eine Acte aufgenommen, von sämmtlichen Theilnehmern unterzeichnet und sofort dem im Senate den Vorsitz führenden Bürgermeister eingereicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
§
15.
§
16.
Über
die
Ernennung
zum
Wahlmanne
entscheidet
die
relative
Mehrheit
der
eingegangenen
Stimmen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10). So wie die Wahlacte der einzelnen
Urwahlen in dem Hauptort jedes Wahlbezirkes eingelangt sind, wird zur
Wahl des auf selben entfallenden Abgeordneten und dessen Stellvertreter
geschritten. Zu diesem Ende versammeln sich die 140 Wahlmänner jedes Wahlbezirkes und verfahren hiebei ganz nach jenem Wahlmodus, der oben für die Urwahlen vorgezeichnet wurde. |
§
17.
Die
Obrigkeit,
welche
das
Wahlgeschäft
der
Gemeinde
oder der
Wahlabteilung
leitet,
stellt
dem
ernannten
Wahlmann,
wenn
gegen
seine
Stimmberechtigung
nach § 4
ein
Bedenken
nicht
vorwaltet,
eine
Legitimation
über die
erfolgte
Ernennung
aus, und
meldet
die
Vollendung
des
Wahlgeschäfts
der
Bezirkswahldeputation.
|
Art. 10. Wenn die erschienenen
Wahlmänner aller Gemeinden eines Wahlbezirkes abgestimmt haben,
vereinigen sich die Commissäre in den in dem beiliegenden Verzeichnisse
genannten Orten und tragen die Ergebnisse der einzelnen Wahlen, unter
Beiziehung von je vier Mitgliedern des Gemeinderaths und des
Bürger-Ausschusses jener Orte, zusammen. Den Mitgliedern der Gemeinderäthe und der Bürger-Ausschüsse, welche als Urkundspersonen an den einzelnen Wahlen Theil genommen haben, steht es frei, bei der Stimmen-Abzählung gegenwärtig zu seyn. Über diese Verhandlung wird ein kurzes Protokoll aufgenommen, welches nebst den versiegelten Wahlzetteln, den Wahlmänner-Listen und den Protokollen über die vorgenommenen Wahlhandlungen in die Registratur der Gemeinde, in deren Sitz das Resultat der Wahl gezogen wurde, niedergelegt wird. Für den Gewählten wird von den Wahl-Commissären eine Legitimations-Urkunde ausgefertigt. Die letztere wird von den Wahl-Commissären und den zum Zusammentragen der Stimmen beigezogenen Urkundspersonen unterzeichnet, dem Ministerium des Innern zur Beglaubigung und zu Bewirkung der Legalisirung durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten eingesendet und sofort dem Gewählten zugestellte. Finden die Commissäre einen Anstand, die Legitimations-Urkunde auszustellen, so haben sie bei dem Ministerium des Innern anzufragen.
|
§
14. §
15. Das Geheimraths-Collegium hat
dem zur constituirenden Versammlung abzuordnenden Volksvertreter die zu
seiner Legitimation erforderliche Urkunde auszustellen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§
18.
Sobald
die
Wahlmänner-Ernennungen
im
Bezirke
zu
Stande
gekommen,
macht
die
Bezirksdeputation
die Tage
bekannt,
an
welchen
die
Wahlmänner
des
Bezirkes
am Sitze
der
gedachten
Deputation
sich
persönlich
einzufinden
und
durch
die
ihnen
ausgestellte
Legitimation
auszuweisen
haben,
um einen
Wahlzettel
zu
erhalten,
welchen
sie mit
dem
Namen
eines
für den
Bezirk
zu
ernennenden
Nationalvertreters
ausfüllen
und in
das dazu
bestimmte
verschlossene
Gefäß
einlegen.
Durch
Verordnung
vom 20.
April
1848
wurde
folgendes
in
Abänderung
des § 18
(und §
20)
bestimmt: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 83. § 84. Der
landesherrliche Commissair hat die erforderliche Bescheinigung über die
gesetzlichen Eigenschaften des ernannten Abgeordneten zu erheben.
Besitzt der gewählte die gesetzlichen Eigenschaften nicht, so hat ihm
der Commissair dieß zu eröffnen und seine Erklärung darüber zu
vernehmen. Wenn der ernannte Abgeordnete den Mangel der Wählbarkeit
zugesteht, so wie in dem Falle, daß dieß zwar nicht geschieht, der
Commissair aber die Erklärung des Betheiligten, nach den klaren Worten
der Verfassungsurkunde, ungenügend und die Sache durchaus nicht
zweifelhaft findet; so hat derselbe ohne weiters eine zweyte Wahl
anzuordnen, und beyde Wahlhandlungen der landesherrlichen
Centralscommission zur Entscheidung vorzulegen. Wenn die erhobenen Bescheinigungen über die Wählbarkeit des erwählten Abgeordneten genügend sind, so wird das Wahlprotokoll sogleich mit sämmtlichen Beilagen an die landesherrliche Centralcommission eingesendet. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5). 6). Bei der Wahl der Wahlmänner, so wie bei jener der Abgeordneten und ihrer Stellvertreter entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Dort, wo diese nicht erreicht wurde, ist zu einer neuen Wahl zu schreiten, und zwar in der Weise, daß unter jenen, welche die größere Zahl der Stimmen hatten, die Wahl sich erneuert. |
Durch
Verordnung
vom 20.
April
1848
wurde
folgendes
in
Ergänzungbestimmt:
|
Art. 11. Wer die meisten Stimmen
von Seite der Gesammtheit der erschienenen Wahlmänner erhalten hat, ist
als gewählt zu betrachten. Im Falle der Stimmen-Gleichheit zwischen zwei Gewählten gibt das höhere Lebensalter den Vorzug.
|
§ 78. § 79. Wenn, bey der ersten Abstimmung für die Stelle des Abgeordneten, auf einen der vorgeschlagenen nicht wenigstens eine Stimme weiter, als die Hälfte der Stimmen aller Anwesenden gefallen ist, so wird eine zweyte Wahl vorgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12). 13). Das Resultat der Wahl der Abgeordneten und ihrer Stellvertreter wird ungesäumt an Ort und Stelle im Sitze des Kreises, und hier in Wien bekannt gegeben werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 26. § 27. Wegen der den Nationalvertretern zu gewährenden Reise- und Tagegelder wird sich weitere Bestimmung vorbehalten. | § 5. § 7. Wahlgesetz. Die Volksvertretung oder deren Stellvertreter beziehen für die Zeit ihres Aufenthalts am Orte ihrer Zusammenberufung täglich 2 Thaler Diäten und erhalten außerdem die erweislichen Transportkosten erstattet. | § 6. § 8. Wahlgesetz. Die Volksvertretung oder deren Stellvertreter beziehen für die Zeit ihres Aufenthalts beim Landtage täglich 3 Thaler Diäten aus der Landeskasse und erhalten außerdem die Reisekosten mit 1 Thaler für die Meile ersetzt. |
§
16. Hinsichtlich der dem
Volksvertreter zu bewilligenden Diäten
und Reisekosten sollen die Bestimmungen
des § 196 des Landesgrundgesetzes in
Anwendung kommen. [§ 196 des Landes-grundgesetzes vom 24. September 1841. Jeder Abgeordnete erhält für den Tag Drei Thaler Diäten, außer denen, die in dem Orte wohnen, wo der Landtag gehalten wird, welche täglich Einen Thaler fünfzehn Silbergroschen Auslösung bekommen. Außerdem werden jedem auswärtigen Abgeordneten an Reisekosten für die erste Meile Zwei Thaler, und für jede folgende Ein Thaler, vergütet. Alle diese Ausgaben werden von der Landeschaftskasse getragen.] |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 12. Die Kosten der Wahl werden,
so weit es die Belohnung der Commissäre und den allgemeinen
Aufwand betrifft, von der Staatskasse, hinsichtlich der Belohnung der
Urkundspersonen aber von den Amtskörperschaften, in deren Verband die
Gemeinden der einzelnen beigezogenen Urkundspersonen gehören,
bestritten.
|
16). 17). Die Kosten der Wahl werden aus der Staatskasse bezahlt. | 10. 11. Die Kosten der Wahl sind nach Maaßgabe der Verordnung vom 15ten Mai 1834 zu berechnen und die darüber formirten Kostenrechnungen an die provisorische Regierung einzusenden. Die Bestimmung über die Größe der Reisekosten und Diäten der Abgeordneten bleibt vorbehalten. | § 12. § 13. Die Kosten, welche durch die Geschäftsführung der Verwaltungsbehörden bei den Wahlen veranlaßt werden, tragen die Staats-Cassen. |
§
12.
§ 13. Diejenigen Wahlmänner, welche zur
Wahlversammlung eine mit Kosten auf Verlangen in angemessener Weise aus
der Gemeindekasse wieder erstattet.
|
Art. 11. Art. 12. Die Urwähler erhalten keine Vergütung für den etwa gehabten Aufwand, wogegen die Wahlmänner die Erstattung der durch den Wahltermin (Art. 8) entstandenen nothwendigen Auslagen von den Gemeinden des betreffenden Wahldistrikts beanspruchen können. Wo mehrere Gemeinden zu einem Wahldistrikt gehören, sind diese Auslage nach dem Verhältniß der Seelenzahl unter dieselben zu vertheilen. |
§ 26.
Wahlgesetz.
Eine Vergütung für
Reiseaufwand oder Versäumniß erhalten die Wähler nicht.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 57. § 58. Die Annahme des Wahlamts kann von keinem Staatsbürger, ohne hinlängliche Ursache: als Krankheit, nothwendige Abwesenheit, verweigert werden. |
§
24. § 25. Die Annahme des
Wahlmannamtes kann von keinem Staatsbürger ohne genügende Ursache, als
Krankheit, nothwendige Abwesenheit, verweigert werden. Die Wahlgemeinde-versammlung entscheidet sofort und ohne Berufung über das Begehren des Gewählten, das Amt nicht annehmen zu wollen. |
§ 11.
Wahlgesetz.
Jeder Staatsbürger folgt
willig dem ehrenvollen Rufe als Abgeordneter. Nur ein mehr als
65jähriges Lebensalter, die mindestens 12jährige Theilnahme an den
landschaftlichen Versammlungen, ärztlich bescheinigte Krankheit,
unverschiebbare Abwesenheit, und von der Obrigkeit des Wohnorts
beglaubigte häusliche Unentbehrlichkeit können Anträge auf gänzliche,
bezüglich zeitweilige Enthebung von der Theilnahme an den [Sitzungen der
Nationalversammlung] begründen. Sollte Jemand ohne solche Gründe die auf ihn gefallene Wahl als ... Abgeordneter ablehnen oder von derselben enthoben zu seyn wünschen, so kann ihm zwar nach dem Ermessen der Staatsregierung ... hierin gewillfahrt werden, jedoch nur auf die Weise, daß er für seine Lebenszeit auf die aktive und passive ... Wahlberechtigung verzichtet, auch seine Nichtannahme nebst dem Verzicht im Amts- und Nachrichtenblatte bekannt gemacht wird. ... Ablehnungsgesuche gegen die Übernahme der Pflichten eines Abgeordneten, oder Gesuche um Enthebung von denselben sind ... bei der höchsten Stelle anzubringen und bescheinigt zu unterstützen. Im Genehmigungsfalle wird der betreffende Stellvertreter einberufen ... |
§ 2. § 3. Das Amt der Wahlmänner darf von den Gewählten nur wegen Krankheit ausgeschlagen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 9. § 10. Inländer dürfen die auf sie gefallene Wahl als Volksvertreter nur dann ablehnen, wenn sie das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben, oder durch Krankheit oder andere triftige Umstände, über deren gewicht das Geheimraths-Collegium zu entscheiden hat, behindert sind, sich an den Ort der Zusammenkunft zu begeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§
10. § 11. Die Abgeordneten
werden für die zunächst bevorstehende deutsche Nationalversammlung
erwählt, nicht für einen bestimmten Zeitraum. Damit sollte der § 7 der Verordnungen vom 15. Mai 1835, die gemäß § 5 als weitere Grundlage der Wahl zur Geltung kam, aufgehoben werden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§
38. § 39. [Die Legitimation
der Abgeordneten wird durch die deutsche Nationalversammlung gemäß ihrer
Geschäftsordnung geprüft].
|
§ 14. Die kompetente Behörde zur Prüfung
der Gültigkeit der Wahl der Volksvertreter und ihrer Stellvertreter der
Landtag, bei dessen etwaniger Vertagung der Landtags-Vorstand mit
einem vorher vom Landtage hierzu gewählten Ausschusse, im Falle einer
Auflösung des Landtages aber die Landesregierung zu Weimar, soweit
möglich unter Zuziehung des Landmarschalls.
|
§
12. § 13. Diese hat die
Richtigkeit jeder einzelnen Wahlverhandlung zu prüfen und wegen
Beseitigung etwaiger formeller Anstände das Nöthige zu verfügen. Sobald sämmtliche Wahlprotokolle nebst dazu gehörigen Wahllisten bei der Landesregierung in Richtigkeit vorliegen, hat dieselbe den Namen desjenigen, für den die meisten Stimmen sich ausgesprochen haben, zu ermitteln. Ergiebt sich dabei für Zwei oder Mehrere Stimmengleichheit, so sind dieselben von der Landesregierung einzuberufen, um durch das Loos eine Entscheidung über ihre Wahl herbeizuführen.
|
§ 4. § 5. Etwaige bei den Bezirks-commissionen entstehende Zweifel sind von der Central-Commission auf desfallsigen Bericht der Bezirks-commission nach Maaßgabe der vorstehenden Grundsätze zu entscheiden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IX. Abschnitt. § 40. Die Wahl eines Mitglieds der [Nationalversammlung] wird ungültig erklärt [, in dem die Nationalversammlung die Legitimation eines Abgeordneten verweigert]. In diesem Falle wird [...] die betreffende Abgeordneten-Wah ungültig erklärt und für den [...] ungültig Erklärten eine neue Wahl angeordnet. |
§ 12.
Wahlgesetz.
Für den verhinderten oder
enthobenen (§ 6) Abgeordneten ... tritt der mit den meisten Stimmen
gewählte Stellvertreter ein.
|
§ 16. § 17. Wenn der gewählte Volksvertreter die Wahl aus zulässigen Gründen ablehnen, oder die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften verlieren sollte, so muß statt seiner der Stellvertreter einberufen werden. Fällt auch dieser aus, so tritt derjenige, welcher nach ihm die meisten Stimmen erhalten hat, auf so lange ein, bis durch eine sofort anzuordnende neue Wahl ein anderer Volksvertreter gewählt worden ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 30.
Wahlgesetz.
Sobald die
[Nationalversammlung[ eröffnet ist, werden der versammelten
[Versammlung] die sämmtlichen Wahlakten vorgelegt und sie entscheidet
schließlich über die Berechtigung der zum Abgeordneten oder
Stellvertretern Gewählten zum Eintritt in die [Versammlung].
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
XI. Abschnitt. § 49. § 50. Vergehungen gegen die Bestimmungen des Wahlgesetzes beurtheilen bis zum Erlasse von gesetzlichen Bestimmungen über die Schwurgerichte als erste Instanz mit Appellation an das Ober-Appellations-Gericht die Hof- und Appellationsgerichte.
|
§ 14. Der hiernach für die
bevorstehenden Berathungen zu Frankfurt a. M. in den Fürstlich
Reußischen Landen der Jüngeren Linie erwählte Volksvertreter empfängt
von der gemeinschaftlichen Landesregierung ein Legitimationsdekret und
das Resultat der Wahlverhandlungen wird öffentlich bekannt gemacht.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13). Sowohl der
Wiener-Magistrat, als die vier Kreishauptleute der Provinz werden aber
noch weiter angewiesen, den gewählten Abgeordneten zu bedeuten, es sei
von Wichtigkeit, die National-Versammlung mit der möglichst bedeutsamen
Anzahl von Deputirten aus Österreich eröffnet zu wissen, daß also die
Abgeordneten sich schleunig und zwar persönlich nach Frankfurt begeben
sollen, und daß ihre Stellvertreter nur dann in Wirksamkeit zu treten
haben werden, wenn jene Abgeordneten selbst zu erscheinen, oder in
Frankfurt zu verbleiben gehindert wären. Auch habe ich angeordnet, den
Abgeordneten zu bedeuten, sie hätten in der National-Versammlung nach
ihrer eigenen, unabhängigen Überzeugung zu stimmen, daher sie weder an
Aufträge noch an Instructionen ihrer Comittenten gebunden seien. Da es übrigens von Wesenheit ist, daß als Abgeordnete und Stellvertreter nur solche Männer gewählt werden, welche die Bedürfnisse und die Lage des österreichischen Kaiserstaates zu beurtheilen, und mit gemäßigter Ruhe aufzufassen im Stande sind, denen also die Zustände Österreichs nicht fremd geblieben, die aber auch die gegenwärtige Verfassung der verschiedenen österreichischen deutschen Provinzen genau kennen, die überdieß die öffentliche Meinung für sich haben, so werden alle Jene, welche diese Eigenschaften für sich, und den Wunsch sowie das Bewußtsein haben, die österreichischen Interessen bei der deutschen National-Versammlung würdig und gründlich vertreten zu können, hiemit aufgefordert, sich als Wahlcandidaten in Bewerbung zu setzen, und die hiezu geeigneten Schritten zu thun, damit das Volk die Candidaten kennen lerne, und nicht ganz Unberufenen oder Ungeeigneten seine Stimme gebe. Für diesen Zweck können sie sowohl bei dem Wiener-Magistrate, als bei den Kreishauptleuten die Wahlbezirke in Erfahrung bringen, an welche die Bewerber hiermit gewiesen werden.
|
§
10.
§ 11. Die gewählten Abgeordneten
stimmen in der zu berufenden Versammlung nach ihrer eigenen unabhängigen
Überzeugung und sind an Aufträge oder Instruktionen nicht gebunden.
|
§ 70. § 71. Der landesherrliche Commissair hat im Allgemeinen die Eigenschaften eines würdigen Abgeordneten nochmals auseinander zu setzen, darf sich aber eben so wenig, wie irgend ein anderes Mitglied der Wahl Commission erlauben, durch Empfehlung oder Vorschlag, oder auf sonst irgend eine Weise auf das Resultat der Wahl einwirken zu wollen. | Art.13. Art. 14. Die erwählten Deputirten sind sofort von ihrer Wahl und den Vorbehalten in Kenntniß zu setzen, nach welchen sie sich Kraft des Votums der Stände des Großherzogthums zu richten haben. | § 23. § 24. Die Abgeordneten stimmen in der National-Versammlung nach seiner eigenen unabhängigen Überzeugung und ist an Aufträge und Instructionen nicht gebunden. | § 7. § 8. Eine Ausfertigung des über die Ausmittlung der Stimmenverhältnisse und das Ergebniß der Wahl aufgenommenen Protocolls wird dem gewählten zum Zweck einer Vollmacht eingehändigt. |
§
5. § 6. Jede
Bezirkscommission wird nach Beendigung einer jeden Sitzung die während
derselben eingegangenen Stimmzettel, nebst den daraus angefertigten
Stimmregistern, versiegelt der Centralcommission einsenden. Sämmtliche
Stimmzettel und Registen müssen spätestens bis zum 25. April d. J. an
die Centralcommission abgeliefert seyn. Diese wird darnach das
Gesammt-Resultat der Wahlen ziehen, den gewählten Abgeordneten ihre
Erwählung anzeigen, und deren Namen öffentlich bekannt machen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 12. Die zur Ausführung dieses
Gesetzes sonst noch erforderlichen Anordnungen hat Unser
Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement zu treffen.
|
§ 17. Art. 18. Für den
Fall, daß von der Bundes-Versammlung statt des Matrikularfußes der
Bevölkerungs-Maßstab angenommen werden sollte, ist die Staatsregierung
ermächtigt, die erforderlichen weiteren Abgeordneten verhältnißmäßig
unter die Regierungsbezirke zu vertheilen, und dieselben aus den
vorhandenen Ersatzmännern, und zwar zunächst aus den ersten
Ersatzmännern nach der Entscheidung sind mit dem Vollzuge dieses durch
das des Looses einzuberufen. Unser Staats-Minister des k. Hauses und des Äußern, dann des Innern sind mit dem Vollzuge dieses durch das Gesetzblatt bekannt zu machenden Gesetzes beauftragt.
|
§ 25. § 26. Über das für die Ausführung obiger Vorschriften in formeller Hinsicht noch Erforderliche die näheren Bestimmungen zu treffen, bleibt den Bezirkwahldeputationen überlassen, und es sind dieselben wie alle bei dem Wahlgeschäfte betheiligten Obrigkeiten für schleunigste Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte verantwortlich. | § 7. § 8. Insoweit durch gegenwärtige Verordnung darüber nicht specielle Vorschriften ertheilt sind, stehet das Verfahren bei der Wahlhandlung zum Ermessen der Wahl-Commission; jedenfalls ist aber darüber durch einen von ihr hierzu zu bestellenden zuverlässigen Mann ein von sämmtlichen Mitgliedern der Commission und vom Protocollführer selbst zu unterschreibendes Protocoll aufzunehmen. |
XII. Abschnitt. § 51. Gegenwärtiges Gesetz [...] tritt sofort in Kraft und soll durch deas Verordnungsblatt und durch besonderen Abdruck sowie in den Gemeinde-Versammlungen bekannt gemacht und durch die betreffenden Beamten und Behörden in Vollziehung gesetzt werden. |
§
20. § 21. Allgemeine
Bestimmungen. Unsere Regierungen zu Oldenburg, Eutin und
Birkenfeld werden angewiesen das hienach Erforderliche unverzüglich zu
verfügen und für die möglichste Beschleunigung der Wahlen Sorge zu
tragen.
|
§ 15. Die Landes-Direktion ist mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und hat vorkommende Zweifel zu
entscheiden, ohne daß ein Rekurs an die höchste Behörde zulässig ist.
|
Art. 11. Art. 12. Die Landesregierung ist mit Ausführung des Gesetzes beauftragt. |
Gegenwärtiges Gesetzes tritt mit der Publikation in
Kraft in d ist Unsere Landesregierung, Verwaltungs-Abtheilung mit dem
Vollzuge beauftragt.
|
7). 8). Die Behörden haben die Arbeiten so zu beschleunigen, daß spätestens den 25. dieses Monats die sämmtlichen Berichte über die Wahlhandlung und deren Ergebnisse bei der Regierung eingehen. Daß es bei dieser Wahl keine besondern Interessen
zu vertreten gibt, nur Allgemeines, nur Deutsches gilt, und dieselbe
daher vorzugsweise auf Männer zu lenken ist, die ein warmes großes Herz
für das Gesamtvaterland und seine Freiheit und Wohlfahrt haben, die Muth
und Kraft, Einsicht und Besonnenheit genug besitzen, um mit Hand
anzulegen an der Gründung seiner glücklichen Zukunft, werden die Wähler
sich vorzugsweise zu vergegenwärtigen wissen. Allen Behörden des Landes
wird übrigens die schleunigste Ausführung dringendst empfohlen. |
§
14.
Unsere
Landesregierung hat wegen Ausführung dieser Unserer Wahlordnung das
Weitere zu besorgen.
|
Das Geheimeraths-Collegium wird angewiesen, für den
schleunigsten Vollzug dieser Verordnung zu sorgen.
|
In Bezug auf die Stimmen der Angehörigen des Amtes und
Städtchens Bergedorf ist E. H. Rath mit dem hohen Senat der freien und
Hansestadt Lübeck in Correspondenz getreten, über deren Resultat das
Nähere demnächst bekannt gemacht werden wird. siehe hierzu die Bekanntmachung vom 18. April 1848 (S. 298) siehe auch die Bekanntmachungen zur Wahl der Landherrenschaft der Marschlande (für die Elbinseln (S. 288)), (für die Marschlande (S. 289) und der Landherrenschaft der Geestlande (S. 291) vom 15. April 1848. siehe auch die offizielle Wahlausschreibung vom 16. April 1848 (S.292). Ergebnis der Wahl gemäß Bekanntmachung vom 26. April 1848 (S. 300).
|
||||||||||||||||||||||||||||
§
27. Unser Ministerium des Unsern ist mit Ausführung dieser
nach § 88 in Verbindung mit § 89 der Verfassungsurkunde erlassenen
Verordnung beauftragt.
|
Unser
Ministerium
des
Innern
ist mit
der
alsbaldigen
Vollziehung
dieser
Verordnung
beauftragt.
|
Unser Ministerium des Innern ist mit dem weiteren Vollzuge beauftragt.
|
Art. 20. Art. 21. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage des Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft.
|
Art.14.
Art. 15. Gegenwärtiger
Beschluß ist in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt einzurücken, um
von Allen, welche er betrifft, vollzogen zu werden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 52. [...]
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wien, am 18. April 1848 Johann Talatzko,
Freiherr v. Gestieticz |
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11. April 1848 Friedrich Wilhelm Camphausen.
|
Gegeben München, den 15. April 1848 Max. v. Deisler. Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
|
Gegeben
zu
Dresden,
am 10ten
April
1848. Friedrich August.
D.
Alexander
Karl
Hermann
Braun. |
§ 17.
Gegenwärtige
Verordnung
ist in
die
erste
Abtheilung
der
Gesetzsammlung
aufzunehmen. Gegeben Hannover, den 14ten April 1848. Ernst August.
Bennigsen.
|
Gegeben
Stuttgart
den
11./12.
April
1848. Wilhelm.
Der Chef
des
Departements
des
Innern:
Auf
Befehl
des
Königs,
|
§ 85 WO.
Gegeben
zu
Carlsruhe
in
Unserem
Staatsministerium,
den 26.
April
1848. Leopold
Auf
allerhöchsten
Befehl
Seiner
Königlichen
Hoheit
des
Großherzogs:
|
17). Urkundlich
unserer
allerhöchsteigenhändigen
Unterschrift
und des
beigedrückten
Staatssiegels
gegeben
zu
Cassen,
am 10.
April
1848. Friedricch Wilhelm v. Eberhard.
|
Frankfurt,
den 12.
April
1849.
Der Reichsverweser Erzherzog Johann
Die
interimistischen
Reichsminister
|
Urkundlich
Unserer
eigenhändigen
Unterschrift
und des
beigedrückten
Staatssiegels. Darmstadt am 19. April 1848. LUDWIG. H. Gagern.
|
§ 13.
Rendsburg,
den
18ten
April
1848. Die provisorische Regierung.
|
§ 19.
Gegeben
durch
Unsere
Regierung,
Schwerin
am 10ten
April
1848. Friedrich Franz.
L. von
Lützow. |
Das Regierungs-Collegium de la Fontaine, Präsident Jurion, General-Sekretär. |
Wiesbaden,
den 5.
April
1848. Adolph.
Auf
höchsten
Specialbefehl
der Hof-
und
Appellationsgerichts-Präsident |
§
13.
Alle,
die es
angeht,
haben
sich
hiernach
zu
achten. Urkundlich Unserer Unterschrift und nbeigedruckten Herzogl. Geheime-Canzlei-Siegels. Braunschweig, am 11. April 1848. Auf Höchsten Special-Befehl.
von
Schleinitz. |
Urkunddlich
Unserer
eigenhändigen
Namens-Unterschrift
und
beigedruckten
großherzoglichen
Insiegels. Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 8. April 1848. August. v. Beaulieu-Marconnay.
v.
Eisendecher. |
Urkundlich
haben
Wir
dieses
Gesetz
höchsteigenhändig
vollzogen
und mit
Unserem
großherzoglichen
Staatsinsiegel
bedrucken
lassen. So geschehen und gegeben Weimar am 11. April 1848. Carl Friedrich.
von
Watzdorf.
|
Urkundlich
unter
Unserer
eigenhändigen
Unterschrift
und dem
vorgedruckten
Herzoglichen
Siegel. Gegeben Gotha, am 12. April 1848.
Ernst
Bröhmer. |
Urkundlich
unter
Unserer
eigenhändigen
Unterschrift
und dem
vorgedruckten
Herzoglichen
Siegel. Meiningen, den 12. April 1848 Bernhard Erich Freund
von
Werthern.
|
Altenburg,
den 12.
April
1848. Herzoglich Sächsisches Ministerium E. v. Braun. |
§
18.
Urkundlich
unter
Unsrer
eigenhändigen
Unterschrift
und
beigedrucktem
Großherzoglichen
Regierungs-Insiegel Georg, G. H. v. M.
v.
Dewitz. |
Ballenstedt,
am 3,
April
1848.
Alexander
Carl,
v.
Kersten.
|
§
27.
Cöthen,
am 21.
März
1848. Herzogl. Landesregierung |
Sondershausen,
den 15.
April
1848.
Günther
Friedrich
Carl,
constrasignirt |
§ 25. Gegeben, Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 19. April 1848 |
Art. 12.
Beschlossen
in
Unserer
Großen
Rathsversammlung
den 25.
April
1848.
|
§
9.
Beschlossen
Bremen
in der
Versammlung
des
Senats
vom 22.
April
und
publicirt
am 24.
April
1848
siehe
auch die
"Aufforderung
zur
Vornahme
der Wahl
eines
Bremischen
Abgeordneten
zur
Deutschen
National-Versammlung"
vom 24.
April
1848,
GBl. S.
53,
mit dem
der 28.
April
1848 als
Wahltag
ausgeschrieben
wurde.
|
Gegeben
in
Unserer
Raths-Versammlung,
Hamburg,
den 12.
April
1848.
|
||||||||||||||
Wahlgesetz.
Urkundlich
haben
Wir
dieses
Gesetz
verfassungsmäßig
vollzogen
und
demselben
Unser
Insiegel
beifügen
lassen. Altenburg, den 10. April 1848. Joseph, H. z. S.
E. v.
Braun. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
>.
Da nun die Provinz Nieder-Österreich in runder Summe eine
Bevölkerung von 1.500.000 Seelen zählt, so kann nur je nach 70.000
Seelen ein Abgeordneter gewählt werden. Von der Abgeordneten-Zahl
treffen nun die Residenzstadt (Wien) sieben, der Kreis U. W. W. (Unter dem Wienerwald) fünf, der Kreis O. W. W. (Ob dem Wienerwald) vier, der Kreis U. M. B. (Unter dem Manhartsberg) vier, der Kreis O. M. B. (Ob dem Manhartsberg) vier. |
zu §§ 22 und 31 [§ 7]. ...zu §§ 22 und 31 Abs. 1. Die Zahl der vom preußischen Staaten abzusendenden Abgeordneten berechnet sich nach dem Beschluß der Bundes-Versammlung vom 7. April d. J. mit Ausschluß der Provinz Preußen auf 159 und mit Einschluß dieser Provinz auf 191. Dieselben werden auf die Provinzen wie folgt verteilt: Brandenburg 27 |
Vertheilung Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 es folgt eine Tabelle mit der Einteilung der 11 Wahlkreise in Oberbayern.
Quellen:
Intelligenzblätter der Regierungsbezirke Bayerns von 1848; z. B. |
Verzeichniß Anmerkung. Die ungeschlossenen Gerichte sind unter den Ämtern begriffen, welche in den Bezirken der ersteren die Hoheitsrechte wahrzunehmen haben. Diejenigen obrigkeitlichen Bezirke, welche nicht mindestens 500 Einwohner zählen, sind einer andern Obrigkeit beigegeben, und mit einer Nummer nicht versehen. In diesen Fällen ist die Wahl des Wahlmannes von der Obrigkeit zu leiten, unter deren Nummer der Bezirk aufgeführt ist. Landdrostei Hannover 1ster Bezirk. 2ter Bezirk. 3ter Bezirk. 4ter Bezirk. 5ter Bezirk. Landdrostei Hildesheim 6ter Bezirk. 7ter Bezirk. 8ter Bezirk. 9ter Bezirk. Landdrostei Hildesheim und 10ter Bezirk. Landdrostei Lüneburg 11ter Bezirk. 12ter Bezirk. 13ter Bezirk. 14ter Bezirk. 15ter Bezirk. Landdrostei Stade 16ter Bezirk. 17ter Bezirk. 18ter Bezirk. 19ter Bezirk. Landdrostei Osnabrück 20ster Bezirk. 21ster Bezirk. 22ster Bezirk. 23ster Bezirk. Landdrostei Aurich 24ster Bezirk. 25ster Bezirk. 26ster Bezirk.
|
Verzeichniß Bemerkung: A. Neckar-Kreis. (es folgt der Umfang der 8 Wahlkreise, die Bestimmung der Abstimmungsorte und die Ernennung der Wahlkommissäre) B. Schwarzwald-Kreis. (es folgt der Umfang der 8 Wahlkreise, die Bestimmung der Abstimmungsorte und die Ernennung der Wahlkommissäre) C. Jaxt-Kreis. (es folgt der Umfang der 6 Wahlkreise, die Bestimmung der Abstimmungsorte und die Ernennung der Wahlkommissäre) D. Donau-Kreis. (es folgt der Umfang der 6 Wahlkreise, die Bestimmung der Abstimmungsorte und die Ernennung der Wahlkommissäre)
|
Übersicht I. Die Amtsbezirke Meersburg, Überlingen, Salem, Heiligenberg, Pfullendorf, Mößkirch, Stetten, Constanz; Wahlort Überlingen; ... II. Die Amtsbezirke Radolphzell, Stockach, Engen und Hüfingen; Wahlort Engen; ... III. Die Amtsbezirke Donaueschingen, Neustadt, Villingen, Hornberg und Triberg; Wahlort Villingen; ... IV. Die Amtsbezirke Jestetten, Waldshut, Blumenfeld, Bonndorf, Stühlingen; Wahlort Thiengen; ... V. Die Amtsbezirke Schopfheim, Lörrach, Säckingen; Wahlort Schopfheim; ... VI. Die Amtsbezirke Müllheim, Staufen, Schönau, St. Blasien; Wahlort Schönau; ... VII. Die Amtsbezirke Stadtamt Freiburg, Landamt Freiburg, Breisach; Wahlort Stadt Freiburg; ... VIII. Die Amtsbezirke Emmendingen, Kenzingen, Waldkirch; Wahlort Emmendingen; ... IX. Die Amtsbezirke Ettenheim, Lahr, Haslach, Wolfach; Wahlort Lahr; ... X. Die Amtsbezirke Offenburg, Gengenbach, Oberkirch; Wahlort Offenburg; ... XI. Die Amtsbezirke Kork, Rheinbischofsheim, Achern, Bühl; Wahlort Achern; ... XII. Die Amtsbezirke Rastatt, Baden, Gernsbach; Wahlort Baden; ... XIII. Die Amtsbezirke Ettlingen, Stadtamt Karlsruhe, Landamt Carlsruhe; Wahlort Carlsruhe; ... XIV. Die Amtsbezirke Durlach, Pforzheim und von Bretten die Orte Stein, Nußbaum, Ruith, Sinklingen, Bretten, Diedelsheim, Gölshausen; Wahlort Wilferdingen; ... XV. Vom Amte Bretten die Orte Bahnbrücken, Bauerbach, Büchig, Dürrenbüchig, Flehingen, Gondelsheim, Hochsheim, Menzingen, Münzesheim, Reibsheim. Oberacker, Sickingen, Spranthal, Wössingen, Zausenhausen, Kürnbach, dann die Ämter Eppingen, Bruchsal und vom Amt Philippsburg die Orte Kronau, Kirrlach, Roth, St. Leon, Neudorf; Wahlort Bretten; ... XVI. Die Ämter Mannheim, Schwetzingen, Ladenburg und vom Amt Philippsburg die Orte Hüttenheim, Oberhausen mit Waghäusel, Philippsburg, Rheinhausen, Rheinsheim, Wiesenthal; Wahlort Mannheim; ... XVII. Die Ämter Wiesloch, Heidelberg, Weinheim; Wahlort Heidelberg; ... XVIII. Die Ämter Neckargemünd, Sinsheim, Hoffenheim, Neckarbischofsheim, Mosbach; Wahlort Waibstadt; ... XIX. Die Ämter Eberbach, Neudenau, Adelsheim, Walldürn, Buchen; Wahlort Adelsheim; ... XX. Die Ämter Tauberbischofsheim, Krautheim, Wertheim, Boxberg, Gerlachsheim; Wahlort Tauberbischofsheim; ...
|
Anlage
Abgrenzung der Wahlbezirke Der
Iste
Wahlbezirk
enthält Der
IIte
Wahlbezirk
besteht
aus
Der
IIIte
Wahlbezirk
begreift
Der IVte
Wahlbezirk
enthält
Der Vte
Wahlbezirk
umfaßt
Der VIte
Wahlbezirk
begreift
Der
VIIte
Wahlbezirk
enthält
Der
VIIIte
Wahlbezirk
besteht
aus
Der IXte
Wahlbezirk
begreift
Der Xte
Wahlbezirk
enthält
Der XIte
Wahlbezirk
enthält
|
Anlage
A.
Zum
Zweck
der
Wahlen
der
Abgeordneten
zum
Volkshaus
werden
zusammengelegt:
|
Anlage.
Erster Wahlbezirk. 1)
Der
Kreis
Darmstadt. Zweiter Wahlbezirk. 1)
Der
Kreis
Dieburg. Dritter Wahlbezirk. 1)
Der
Kreis
Bensheim. Vierter Wahlbezirk. 1)
Landrathsbezirk
Erbach. Fünfter Wahlbezirk. 1)
Der
Kreis
Offenbach. Sechster Wahlbezirk. 1)
Der
Bezirk
Vöhl, Siebenter Wahlbezirk. 1)
Der
Landrathsbezirk
Lauterbach, Achter Wahlbezirk. 1)
Der
Landgerichtsbezirk
Grünberg, Neunter Wahlbezirk. 1)
Der
Kreis
Nidda. Zehnter Wahlbezirk. 1)
Der
Stadtkreis
Mainz. Elfter Wahlbezirk. 1)
Der
Kreis
Worms. Zwölfter Wahlbezirk. 1)
Der
Kreis
Bingen.
|
11.
12.
Die
verschiedenen
Wahldistricte
und
Wahldirectoren
sind in
nachfolgender
Tabelle
angeführt: I. Herzogthum Schleswig. 1ster
District. 2ter
District. 3ter
District. 4ter
District. 5ter
District. II. Herzogthum Holstein. 1ter
District. 2ter
District. 3ter
District. 4ter
District. 5ter
District. 6ter
District. |
Beschreibung
I.
Wahlkreis
(Volkszahl
74,936)
bestehet II.
Wahlkreis
(Volkszahl
76,450)
besteht III.
Wahlkreis
(Volkszahl
73,334)
umfaßt
IV.
Wahlkreis
(Volkszahl
74,570)
umfaßt V.
Wahlkreis
(Volkszahl
74,226)
umfaßt VI.
Wahlkreis
(Volkszahl
72,249)
umfaßt VII.
Wahlkreis
(Volkszahl
74,527),
umfaßt |
Anlage I. (hier folgt das Formular über das Protokoll der Urwähler-Versammlung) |
§
7.
§ 8.
Zum
Zwecke
der Wahl
der
National-Vertreter
wird das
Herzogthum
in vier
Wahlbezirke
getheilt.
Sie
sollen
bestehen: |
Bekanntmachung. Nachdem in Gemäßheit des § 3 des Gesetzes vom 11. d. M. die für die Einleitung der Wahl der Wahlmänner berufenen Behörden zur Bildung der Wahlbezirke und zur Veranlassung der Urwahlen die erforderliche Instruktion erhalten haben, wird, Behufs der demnächst vorzunehmenden Wahl der vier Abgeordneten zum deutschen Parlamente und ihrer Stellvertreter, Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) die
vier
Wahlkreise
des
Großherzogthumes
(§ 10
des
Gesetzes)
sind von
Sr.
Königl.
Hoheit,
dem
Großherzoge,
dahin
bestimmt
worden:
2) die
Wahl der
Abgeordneten
zum
deutschen
Parlamente
und
ihrer
Stellvertreter
soll
durch
die
ernannten
Wahlmänner
Statt
finden: Die sämmtlichen durch Stimmenmehrheit, ernannten Wahlmänner der verschiedenen Kreise werden hierdurch aufgefordert, sich zu der oben bestimmten Zeit an den angegebenen Orten pünktlich einzufinden, um ihre Wahlstimmen vor der bestellten Wahlkommission zu Protokoll zu geben. 3) Die Grundsätze, nach welchen bei der Stimmensammlung verfahren werden wird, sind aus der nachstehenden Instruktion für die Wahl-Kommissare ersichtlich (Beilage A). Weimar am 20. April 1848
Großherzoglich
Sächsische
Landes-Direktion
|
Beilage A.
Verzeichniß
Stadt
Coburg.
Amt
Coburg. Zusammenstellung.
Stadt
Coburg
66 |
Beilage
A. |
§
8.§ 9. Wahlgesetz.
Nach der letzten im Jahre 1846 stattgefundenen
Volkszählung beträgt die Volksmenge des Herzogthums 48,440 Seelen.
Es sind daher im Ganzen 24 [Volksvertreter] Wahlmänner
und zwar in den nachfolgenden Bezirken zu erwählen: |
§
9.
§ 10. Wahlgesetz.
... wonach 8 [Volksvertreter] Wahlmänner zu ernennen
sind.
Nach beiden Rücksichten hin sind |
||||||||||||||||||||||||
§
26.
Die
Wahlbezirke
werden
gebildet
aus
folgenden
Ämtern:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§
26.
§ 27.
Die
Wahlorte,
wo die
Wahlmänner-versammlungen
stattfinden,
sind: [... für den ersten Wahlbezirk zu Rennerod, für den zweiten zu Montabaur, für den dritten zu Limburg, für den vierten zu Nastätten, für den fünften zu Königstein und für den sechsten zu Wiesbaden ...] (hier für die National-versammlung siehe die Anordnung der Wahlen vom 8.4.1848, Ziffer 2 Abs. 5) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das
preußische
Wahlgesetz
schafft
ein
durchaus
freies
Wahlrecht
für
alle;
allein
das
(nicht
ausgeschlossene)
indirekte
Wahlrecht
war
veraltet. |
Das bayerische Wahlgesetz schafft ein
eher rückständiges Wahlrecht mit indirekter Wahl und Steuerzahlung als
Wahlbedingung (einschließlich der Erstellung der Wählerverzeichnisse
durch die Finanzämter). Ob durch die Bedingung der Steuerzahlung aber
der durch den Bundesbeschluß vom 7. April 1848 verbotene Wahlcenssus
verletzt war, ist fraglich. |
Das sächsische Wahlgesetz sah ein
indirektes Wahlsystem vor, das zwar ein allgemeines Wahlrecht gewährte,
aber es wurden keine Wählerlisten von Amts wegen aufgestellt, sondern in
diese Listen wurde nur eingetragen, wer sich zur Wahl angemeldet hatte. |
Das
württembergische
Wahlgesetz
war ein
sehr
modernes
Gesetz
und als
eines
der
wenigen
ein
direktes.
Allerdings
kann das
Wahlrecht
nicht
als
allgemein
bezeichnet
werden,
da die
"in
einem
dienenden
Verhältnisse
Kost und
Wohnung"
stehen,
also
sämtliche
landwirtschaftlichen
Arbeiter
und
Dienstmägde
waren
ausgeschlossen. |
Baden
hat es
einfach
gemacht.
Sie hat
die
Bestimmungen
der
regulären
Landtagswahlordnung
für die
Wahl
ihrer
Abgeordneten
zur
Nationalversammlung
angewendet
und
damit
ein
bereits
30 Jahre
altes
Gesetz
verwendet.
Das
badische
Wahlgesetz
war,
obwohl
aus
einem
der
ältesten
Wahlgesetze
in
Deutschland
entnommen,
ein
modernes
Wahlrecht,
da
allgemein
und
gleich
und nur
die
indirekte
Wahl
wurde
beibehalten. |
Kurhessen
hat es
einfaches
vollumfängliches
Wahlrecht
in 17
Paragraphen
geschaffen.
Die Wahl
war
direkt,
aber
weder
allgemein
noch
geheim,
da keine
Mägde
und
Knechte
oder
Angestellte
wahlberechtigt
waren
und die
Stimme
zu
Protokoll
bei der
jewiligen
Komminalverwaltung
erklärt
werden
muisste. |
Das
vorstehende
Reichsgesetz
ist nie
zur
Anwendung
gekommen.
Es war
eines
der
letzten
Reichsgesetze,
die von
der in
Frankfurt
am Main
tagenden
Verfassunggebenden
Deutschen
Nationalversammlung
verabschiedet
und vom
Reichsverweser
verfassungsmäßig
verkündet
hat. |
Hessen
hat ein
standardmäßiges
Wahlgesetz
mit
indirektem
aber
allgemeinem
Wahlrecht. |
Schleswig-Holstein
hat ein
einfaches,
direktes,
und
allgemeines
Wahlrecht
für die
deutsche
Nationalversammlung
erlassen. |
Mecklenburg-Schwerin
hat ein
einfaches
und
allgemeines
aber
indirektes
Wahlrecht. |
Luxemburg
(unter
dem
niederländischen
König
als
Großherzog)
hatte
ein
besonderes
Wahlrecht.
Es ist
weder
allgemein
(weil es
die
dienende
Klasse
ausschließt)
noch
direkt
(es
werden
von den
Wählern
Wahlmänner
gewählt).
Und die
drei
Abgeordneten
werden
nicht in
3
Wahlkreisen
gesondert
gewählt,
sondern
landesweit
und die
drei
Kandidaten,
die die
meisten
Stimmen
erhalten
haben,
sind als
Abgeordnete
gewählt.
|
Nassau
hat ein
allgemeines
und
gleiches,
aber
indirektes
Wahlrecht
für die
Nationalversammlung
und
gleichzeitig
für den
Landtag
eingeführt. Durch die Verknüpfung von National-versammlungy- und Landtagswahl wurden in den Urwahl-versammlungen nur einmal Wahlmänner gewählt, die in der Zusammensetzung von 6 Wahlkreisen die Abgeordneten der Nationalversammlung, und in der Zusammensetzung von 14 Wahlkreisen insgesamt 41 Landtagsabgeordnete gewählt haben..
|
Braunschweig
hat ein
allgemeines
und
gleiches,
aber
indirektes
Wahlrecht
für die
Nationalversammlung
eingeführt.
Wie
in
anderen
Ländern
auch,
hat
Braunschweig
einen
Teil des
allgemeinen
Wahlgesetzes
für die
Wahl der
Abgeordneten
der
Nationalversammlung
zur
Anwendung
gebracht. |
Oldenburg
hat ein
allgemeines
und
gleiches,
aber
indirektes
Wahlrecht
für die
Nationalversammlung
eingeführt.
Als
Sonderheit
ist
anzumerken,
dass die
vier
Abgeordneten
nicht in
vier
Wahlkreisen
gewählt
werden,
sondern
landesweit
und
diejenigen
drei
Kandidaten,
die die
meisten
Stimmen
erhalten
haben,
sind
gewählt.
|
Sachsen-Weimar-Eisenach
hat
allgemeines
und
gleiches,
aber
indirektes
Wahlrecht
eingeführt.
|
Sachsen-Coburg
hat
allgemeines
und
gleiches,
aber
indirektes
Wahlrecht
eingeführt. Da der Bundesstaat Sachsen-Coburg-Gotha eigentlich staatsrechtlich aus 2 Staaten: dem Herzogtum Gotha und dem Herzogtum Coburg bestand, ist vorstehend nur das Gesetz über die Wahl des Abgeordneten für das Herzogtum Coburg aufgeführt; das andere Gesetz ist in der Gesetzsammlung des Herzogtums Gotha nicht zu finden, weshalb anzunehmen ist, dass es im Regierungsblatt für Gotha zu finden ist, das nicht im Internet veröffentlich ist.
|
Sachsen-Altenburg
hat
allgemeines,
gleiches
und
direktes
und
damit
sehr
fortschrittliches Wahlrecht
eingeführt. Sachsen-Altenburg hat, wie z. B. Österreich auch, nicht die Form des Gesetzes für die Wahl der beiden Abgeordneten gewählt, sondern hat auf das erst erlassene Wahlgesetz verwiesen und durch einfache Bekanntmachung der Staatsregierung die Wahlen geregelt. Danach hat das Land einen einzigen Wahlkreis gebildet und jeder Wahlberechtigte hatte das Recht, zwei Namen auf seinen Stimmzettel zu schreiben. |
Mecklenburg-Strelitz
hat
allgemeines
und
gleiches,
aber
indirektes
Wahlrecht
eingeführt.
|
Anhalt-Bernburg
hat
ein allgemeines
und
gleiches
aber indirektes
Wahlrecht
eingeführt.
Zudem
wurde
doppelt
indirekt
gewählt,
da die
neugewählten
Landtagsabgeordneten
zur Wahl
des
Abgeordneten
der
Nationalversammlung
ermächtigt
wurden.
|
Anhalt-Köthen
hat ein
eingeschränkt allgemeines
und
gleiches
aber indirektes
Wahlrecht
eingeführt.
Zudem
wurde
doppelt
indirekt
gewählt,
da die
neugewählten
Landtagsabgeordneten
zur Wahl
des
Abgeordneten
der
Nationalversammlung
ermächtigt
wurden.
|
Schwarzburg-Sondershausen
hat
allgemeines
und
gleiches,
aber
indirektes
Wahlrecht
eingeführt.
|
Reuß
jüngere
Linie
hat
allgemeines,
gleiches
und
direktes
und
somit
sehr
modernes
und
einfaches
Wahlrecht eingeführt.
|
Lübeck hat ein allgemeines, gleiches, und geheimes, aber indirektes Wahlrecht für seinen Abgeordneten in der Nationalversammlung erlassen. | Frankfurt hat ein allgemeines, gleiches, direktes und geheimes, und damit sehr einfaches Wahlrecht für seinen Abgeordneten in der Nationalversammlung erlassen. |
Bremen
hat ein
allgemeines,
gleiches,
direktes
und
geheimes,
und
damit
sehr
einfaches
Wahlrecht
für
seinen
Abgeordneten
in der
Nationalversammlung
erlassen.
|
Hamburg hat allgemeines, gleiches und direktes, aber nicht geheimes und somit sehr modernes und einfaches Wahlrecht eingeführt. | ||||||||||||||||
Quellen:
|
Quellen:
|
Quellen:
|
Quellen:
|
Quellen:
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Quellen:
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Quellen:
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Quellen:
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Quellen:
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Quellen:
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Quellen:
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Quellen:
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Quellen:
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Quellen:
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Quellen:
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Quellen:
|
Quellen:
|
Quellen:
|
Quellen:
|
Quellen:
|
||||||||||
XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | XXXXXXXXXXXX | |
Österreich |
Preußen |
Bayern |
Sachsen |
Hannover |
Württemberg |
Baden |
Kur-Hessen |
Das Reichsgesetz |
Großherzogtum Hessen |
(Schleswig-)Holstein |
Mecklenburg-Schwerin |
Luxemburg |
Limburg |
Nassau |
Braunschweig |
Oldenburg |
Sachsen-Weimar |
Sachsen-Coburg-Gotha |
Sachsen-Meiningen |
Sachsen-Altenburg |
Mecklenburg-Strelitz |
Anhalt-Dessau |
Anhalt-Bernburg |
Anhalt-Köthen |
Schwarzburg-Sondershausen |
Schwarzburg-Rudolstadt |
Hohenzollern-Hechingen |
Liechtenstein |
Hohenzollern-Sigmaringen |
Waldeck |
Reuß ältere Linie |
Reuß jüngere Linie |
Schaumburg-Lippe |
Lippe-Detmold |
Hessen-Homburg |
Lauenburg |
Lübeck |
Frankfurt |
Bremen |
Hamburg |
|
|
Reglement zur Ausführung der Verordnung vom 11. April d. J. über die Wahl der preußischen Abgeordneten zur deutschen National-versammlung vom 11. April 1848 |
Ministerium des Innern Instruktion zum Gesetz über die Wahl der bayerischen Abgeordneten zur Volksvertretung bei dem deutschen Bunde vom 14. April 1848 |
Verordnung, die unterm 10ten April dieses Jahres verfügte Wahl deutscher Nationalvertreter betreffend; vom 11. April 1848 |
Allerhöchster Beschluß, die Wahlen zu der deutschen National-Versammlung zu beschleunigen, und die Wahlen der Wahlmänner derweilen anzuordnen. vom 25. März 1848 geändert durch |
Ein Wahlreglement, wie in § 17 des Gesetzes vom 12. April 1849 vorgesehen war, ist in keinem Einzelstaat ergangen, da bereits am 26. Mai 1849 nach dem Scheitern der Reichsverfassung vom 29. März 1849, die Auflösung der provisorischen Reichsgewalt und der Auflösung der Nationalversammlung Mitte Mai 1849 unter Führung Preußens, Hannovers und Sachsens ein neues Projekt, die Erfurter Union, ins Leben gerufen wurde, welche die Reichsverfassung formal als provisorisch geltend anerkannt hat, diese aber einer Revision unterwerfen wollte, welche von den verbündeten Regierungen einerseits und dem aufgrund eines reaktionären Wahlgesetz mit Dreiklassenwahlrecht gewählten Reichstage (bzw. deren zweiter Kammer, dem Volkshaus) vereinbart werden sollte. Die Erfurter Union ist jedoch
gescheitert, weil Österreich es erreicht hat, dass Hannover und Sachsen
von dem Projekt absprangen und den Deutschen Bund aufgrund der Verträge von
1815 bis 1820 wieder reaktivieren wollte, was mit der Übereinkunft
zwischen Österreich und Preußen im Mai 1850 erreicht wurde. |
Reglement für die in Gemäßheit der Verordnung vom 18ten April d. J. vor-zunehmenden Wahlen der Abgeordneten der Herzogthümer Schleswig-Holstein zur deutschen National-versammlung
vom
18ten April 1848 |
Die Anordnung der Wahlen von Abgeordneten des Herzogthums Nassau für die am 1. Mai zusammen-tretende deutsche National-versammlung betr.
vom
8. April 1848 |
Obwohl in § 21 des Wahlgesetzes für Oldenburg
ausführende Bestimmungen vorgesehen waren, sind diese Rechtsakte
nicht im Gesetzblatt verkündet. |
Beilage A.
Instruktion
vom
20. April 1848 |
Verordnung
vom
12. April 1848 |
Publicandum
vom
12. April 1848 |
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Mit Bezugnahme auf die heutige Verordnung über die Wahl der preußischen
Abgeordneten zur deutschen National-Versammlung wird hierdurch
festgesetzt, daß die Wahlen der genannten Abgeordneten überall nach dem
Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 8. April d. J. für die zur
Vereinbarung der preußischen Staats-Verfassung berufene Versammlung
abgehalten werden soll. Es treten nur die folgenden Modifikationen ein: Aufgrund dieser Bestimmung ist nachfolgend das
Preußische
vom 8. April 1848 mit den Änderungen, die das Reglement zur Ausführung der Verordnung vom 11. April d. J. über die Wahl der preußischen Abgeordneten zur deutschen Nationalversammlung wiedergegeben.
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Seine Majestät der König haben in
Folge des mit den Ständen des Reiches hinsichtlich der Wahl der
Bayerischen Abgeordneten zur allgemeinen teutschen Volksvertretung
vereinbarten gesetzes vom 15. dieses unverzügliche Vornahme dieser Wahl
im Königreiche Allerhöchst anzuordnen geruht. Indem die Königl. Regierung, Kammer des Innern, unter Bezugnahme auf die über diesen Gegenstand im Regierungsblatte erlassene Allerhöchste Königliche Proklamation aufgefordert wird, unmittelbar nach Empfang gegenwärtiger Entschließung die Wahlen der Wahlmänner und beziehungsweise Abgeordneten nach Maaßgabe des durch das Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Gesetzes vom 15. dieses einzuleiten und in dem Umfange des ganzen Regierungsbezirkes ohne Unterbrechnung ihrer Vollendung zuzuführen, sieht sich das unterfertigte Königl. Staatsministerium veranlaßt, über die Einleitung und gleichförmige Vollführung dieser Wahlen folgende nähere instructive Weisungen zu ertheilen:
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Indem das Ministerium des Innern in der Anfuge die Regierungskommissare
zur Kenntniß bringt, welche für die einzelnen Wahlbezirke zu Ernennung
der deutschen Nationalvertreter für das zwischen den Regierungen und dem
Volke zu Stande zu bringende deutsche Verfassungswerk bestimmt worden
sind, findet es sich, zu Erledigung einiger über den Begriff der
Selbstständigkeit und Unbescholtenheit entstandener Zweifel veranlaßt,
Folgendes zu bemerken:
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Leopold, von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Die beiden Kammern Unserer getreuen Stände haben den Wunsch ausgesprochen, daß Wir bei Unsern Mitverbündeten kräftigst dahin wirken, daß die Vertretung der deutschen Stämme bei dem Bunde so schleunig, als nur immer möglich ist, verwirklicht werde. Wir erkennen die hohe Wichtigkeit und Dringlichkeit dieses so wohl begründeten Wunsches, und haben angeordnet, daß die Verwirklichung desselben wiederholt mit dem größten Nachdrucke und mit allen Uns zu Gebote stehenden Mitteln betrieben werde. Die dringenden Ümstände haben Uns zugleich überzeugt, daß auch der weitere von Unsern Ständen ausgesprochene Wunsch, wornach schon vorläufig in der kürzesten Frist Wahlen für die zusammenzurufende Nationalversammlung angeordnet werden sollen, schleunigst zur Erfüllung gebracht werden muß. Wir haben daher beschlossen, rasch an das Werk zu gehen und die Wahlen unverzüglich einzuleiten. Zwar bedarf noch die Zahl der von den einzelnen Staaten nach ihrer Bevölkerung zur Nationalversammlung abzuordnenden Mitglieder einer vorläufigen (bei Unseren Mitverbündeten auf den Grund der von den Ständen ausgesprochenen Wünsche sogleich beantragten schnellen Vereinbarung. Dies hindert jedoch nicht, daß einstweilen mit der Wahl der Wahlmänner begonnen werde. Sobald die Zahl der abzuordnenden Mitglieder bestimmt sein wird, werden ohne allen Verzug die Wahlbezirke gebildet und die in denselben inzwischen ernannten Wahlmänner zusammen berufen werden, um in jedem dieser Bezirke ein Mitglied für die Nationalversammlung wählen zu lassen. Der Natur der Sachen nach kann, da nur die Wahl zu einer Versammlung in Aussicht steht, bei der Ernennung der Wahlmänner die Vorschrift der Ziffer 2 des § 43 der Wahlordnung hier keine Anwendung finden, so wie es den Verhältnissen auch entsprechen wird, bei der Wahl der Abgeordneten zur Nationalversammlung die im § 37 der Verfassungsurkunde und § 65 der Wahlordnung enthaltenen Beschränkungen der Wählbarkeit mit Ausnahme derjenigen, die sich auf das Alter bezieht, hier wegzulassen. Endlich kann, da die Nationalvertretung sich lediglich nach der Seelenzahl richten soll, auch bei der Wahlmännerwahl zwischen den Stadt- und Landgemeinden kein Unterschied gemacht, der § 41 Absatz 1 der Wahlordnung hier also nicht zur Anwendung gebracht werden. In dieser Erwägung verordnen Wir nach den von Unsern getreuen Ständen ausgesprochenen Wünschen, wie folgt: 1) In allen Gemeinden des Großherzogthums sind unverzüglich die Wahlmänner, welche Mitglieder für die deutsche Nationalversammlung wählen sollen, zu ernennen. 2) Es ist dabei nach den Vorschriften der Wahlordnung vom 23. Dezember 1818 zu verfahren, jedoch finden der § 41, Absatz 1, und der § 43, Nr. 2 derselben keine Anwendung. Durch Beschluß vom 10. April 1848 wurde anstatt
der Bestimmungen der Ziffer 2) bestimmt: 3) Sobald die Zahl der von Unserem Großherzogthum zur deutschen Nationalvertretung anzuordnenden Mitglieder bestimmt ist, werden alsbald die dazu erforderlichen Wahlbezirke gebildet, und die Wahl der Abgeordneten nach den Bestimmungen der Wahlordnung vom 23. Dezember 1818 vorgenommen. Jedoch finden dabei die im § 37 der Verfassungsurkunde und im § 65 der Wahlordnung enthaltenen Beschränkungen der Wählbarkeit mit Ausnahme derjenigen, die sich auf das Alter des zu Wählenden bezieht, keine Anwendung. Durch Beschluß vom 10. April 1848 wurde
folgende Zusatzbestimmung gemacht: Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 25. März 1848 (10. April 1848) Leopold. Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs:
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Seine Hoheit der Herzog haben bereits durch die Proclamation vom 5. v.
M. die Absicht zu erkennen gegeben, zur sofortigen Einberufung eines
deutschen Parlaments und zur Revision der deutschen Bundesverfassung
mitzuwirken. Nachdem nunmehr auch von den übrigen Mitgliedern des deutschen Bundes die Notwendigkeit der Umgestaltung der Bundeseinrichtungen anerkannt, und die Zusammenberufung einer deutschen Nationalversammlung beschlossen worden ist, sollen Höchster Entschließung gemäß unverzüglich die Wahlen zu dieser am 1. Mai d. J. zu Frankfurt a. M. zusammentretenden Versammlung eingeleitet werden. Die Urwahlen sowohl als die Deputirtenwahlen zur deutschen Nationalversammlung werden nach den in dem Höchsten Edicte vom 5. d. M. enthaltenen Vorschriften (Landes-herrliches Edikt, die Wahlen
der Abgeordneten der Stände-versammlung betreffend vorgenommen, unter der näheren Bestimmung, daß 1) die für die höheren Staatsverwaltungs-Beamten und die besoldeten Hofdiener, sowie für die Amtmänner und Recepturbeamten in § 36 b und c und § 37 jenes Gesetzes angeordnete Beschränkung der Wählbarkeit bei den Wahlen zur deutschen Nationalversammlung außer Anwendung bleibt, und daß 2) der zu Wählende nicht dem Herzogthume Nassau anzugehören braucht, sondern jeder volljährige, selbstständige deutsche Staatsbürger wählbar ist. Die Wahlmänner, welche zufolge der Bekanntmachung vom 7. d. M. in den Urwahlversammlungen gewählt werden, haben nicht blos die Wahlen der Abgeordneten für die nächste Ständeversammlung des Herzogthums, sondern auch für die deutsche Nationalversammlung vorzunehmen. Da das Herzogthum Nassau nach seiner Seelenzahl sechs Abgeordnete zu
dieser Versammlung abzusenden hat, so werden zu dem Ende sechs
Wahlbezirke gebildet, von welchen In einem jeden dieser Wahlbezirke wird Ein Abgeordneter zur Deutschen National-Versammlung gewählt. Die Wahlen werden am 25. April, und zwar für den ersten Wahlbezirk zu Rennerod, für den zweiten zu Montabaur, für den dritten zu Limburg, für den vierten zu Nastätten, für den fünften zu Königstein und für den sechsten zu Wiesbaden vorgenommen. Wiesbaden, den 8. April 1848 Herzogliches Staats-Ministerium Raht. vdt. Stein. |
Im Namen Sr. Hoheit, des Herzogs ec. haben wir zur Ausführung des unterm heutigen Tage erlassenen Gesetzes, die Wahl eines der beiden Abgeordneten aus den Herzogthümern Coburg und Gotha zur deutschen constituirenden Nationalversammlung betreffend, Folgendes zu verordnen für nöthig erachtet:
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Da es wünschenswert ist, daß die nach der Verordnung vom 12. d. M.
vorzunehmenden Wahlen der Wahlmänner für die deutsche
National-Vertretung im ganzen Lande in möglichster Übereinstimmung und
mit einer gewissen Übersichtlichkeit geschehen, so wird den
Wahl-Commissionen des hiesigen Herzogthums und des Fürstenthums
Ratzeburg dabei das nachstehende Verfahren empfohlen: 1) In jedem Wahldistrict ist zum Wahlprotocoll eine genaue und vollständige Liste der erschienenen Urwähler nach Maßgabe des anliegenden Schemas anzulegen und auszufüllen. In dieselbe werden die stimmenden Urwähler in derjenigen Reihenfolge eingetragen, in welcher die Abgabe des Stimmzettels erfolgt. Jeder Stimmzettel erhält sogleich bei der Annahme dieselbe Nummer, unter welcher der Wähler in die Liste eingetragen ist. 2) Sämmtliche Stimmzettel werden ohne Unterbrechung hinter einander abgenommen, d. h. die auf den Stimmzetteln verzeichneten Namen werden nicht gleichzeitig mit der Annahme, sondern: erst nach Abgabe sämmtlicher Stimmzettel ausgezogen. 3) Die Stimmzettel sind den Wahlprotocollen und den Wählerlisten anzulegen. 4) Sobald die für die Wahl bestimmte Zeit verflossen ist, werden neue Wahlzettel nicht mehr angenommen. 5) Die nähere Untersuchung über die Gültigkeit eines Stimmzettels erfolgt, sofern nicht das Gegentheil sogleich bei der Annahme des letzteren einleuchtet, erst nach Abgabe sämmtlicher Wahlzettel durch Vergleichung mit den Wählerlisten. Diejenigen Stimmzettel, welche mehr Namen enthalten, als Wahlmänner in dem betreffenden Wahlbezirke zu wählen waren, sind als ungültig zu verwerfen, die, welche weniger Namen enthalten, sind gültig. 6) Es wird dringend empfohlen, die Wahltermine so früh wie möglich anzusetzen und dafür möglichst viele Zeit zu lassen, da die demnächstige Registrirung der Stimmzettel, zumal in Wahlbezirken, wo mehrere Wahlmänner zu stellen sind, nicht geringen Zeitaufwand erfordert. Sämmtliche Wahl-Commissionen haben die Urwähler jedes Wahlbezirks über die Zahl der von ihnen zu wählenden Wahlmänner rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. |
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1. Da die Ermittlung der
verhältnißmäßigen Abgeordnetenzahl nach der dermaligen wirklichen
Volkszahl ohne den unvermeidlichen Aufenthalt einer in ganz Teutschland
nach gleichen Grundsätzen durchzuführenden Volkszählung nicht möglich
gewesen wäre, so ist durch das Gesetz der Bundesmatrikularfuß für die
Ermittlung des gedachten Verhältnisses beizubehalten resp. angenommen
worden. Die Gesammtbevölkerung des Königreiches Bayern ist nach diesem Bundesmatrikularfuße zu 3,560,000 Seelen im Umfange des Königreiches im Ganzen 71 Abgeordnete zu wählen.
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Zu Art. 2. § 1. Als volljähriger selbstständiger Inländer gilt jeder Staatsangehörige des Herzogthums Coburg männlichen Geschlechtes, welcher das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat, und nicht unter Zustandsvormundschaft steht.
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2. Diese Gesammtzahl vertheilt
sich nach der abschriftlich anruhenden Tabelle mit Rücksicht auf das
Ergebniß der jüngsten Unions-Volkszählung vom Jahre 1846 auf die
einzelnen Regierungsbezirke in der Art, daß für Oberbayern 11 Abgeordnete, für Niederbayern 9 Abgeordnete, für die Pfalz 10 Abgeordnete, für Oberpfalz und Regensburg 7 Abgeordnete, für Oberfranken 8 Abgeordnete, für Mittelfranken 8 Abgeordnete, für Unterfranken und Aschaffenburg 9 Abgeordnete, für Schwaben und Neuburg 9 Abgeordnete zu wählen sind. Hiernach zerfällt jeder Regierungsbezirk in eben so
viele Wahlbezirke zur Vornahme der Abgeordneten-Wahlen, als denselben
nach obiger Tabelle Abgeordnete für die allgemeine teutsche
Volksvertretung treffen, und es ist demzufolge gemäß Art. 8 des Gesetzes Die desfalls getroffenen Anordnungen sind nicht nur sämmtlichen Districts-Polizeibehörden zum Zwecke der Kundgabe in den Urwahlbezirken mitzutheilen, sondern auch sofort durch das Kreis-Intelligenzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
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Zu Art. 5. § 2. Damit die
Leitung der Wahl der Wahlmänner durch die hierzu beauftragten
Gemeindevorstände in gehöriger Weise erfolgen kann, haben die Vorstände
der einzelnen Justizämter, in Coburg der Vorstand des Justizamtes I.
Abth., die Gemeindevorstände jedes Wahlbezirks schleunigst vor sich zu
bescheiden, ihnen den Sinn des Gesetzes deutlich und in verständlicher
Weise zu erklären, und sie mit der Art und Weise, wie die Wahl von ihnen
zu leiten ist, bekannt zu machen. Wenn mehrere Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt sind, so hat die Wahlhandlung in demjenigen dieser Orte Statt zu finden, welcher davon die meisten Einwohner zählt.
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§ 1. Bestimmung über
die Abgränzung der Wahlbezirke. Die Landräthe und in den
Städten, welche zu keinem landräthlichen Kreise gehören, die Magistrate,
und da wo kein Magistrat besteht, die Bürgermeister haben unverzüglich
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 des Wahlgesetzes vom 8. April d.
J. die nöthigen Einleitungen zur Begränzung der Bezirke für die Urwahlen
zu treffen.
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3. Die Bildung
der Urwahlbezirke durch die Districts-Polizeibehörden ist nach den
Bestimmungen des Art. 7 des Gesetzes vom 15. dieses in der Art zu
bemessen, daß jeder solche Bezirk in der Regel 2000 Seelen umfaßt und
möglichst nach den Grenzen der politischen Gemeinden bestimmt wird. In jedem solchen Urwahlbezirke von 2000 Seelen sind vier Wahlmänner nach den Bestimmungen der Art. 5 und 8 des erwähnten Gesetzes zu wählen.
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1. 2. Gemeinschaftlich mit dieser Commission hat der Wahldirector seinen District zur zweckmäßigeren und leichteren Ausführung der Wahl in kleine Wahlbezirke zu theilen und für jeden Bezirk einen Wahlcommissair zu bestellen, welcher sich gleichfalls eine Wahlcommission in Gemäßheit des § 18 der Verordnung vom 15ten Mai 1834 beiordnet, das Geschäft der Wahl im einzelnen Bezirke leitet, den Ort der Wahl bestimmt und die dazu erforderliche Bekanntmachung erläßt. |
§
3. § 4. Die
Stimmberechtigten jeder Gemeinde wählen auf je 500 Seelen ihrer
Bevölkerung einen Wahlmann. Erreicht die Bevölkerung nicht 500,
übersteigt aber 300 Seelen, so ist die Gemeinde dennoch zu der Wahl
eines Wahlmannes berechtigt. Gemeinden, welche nur 300 Seelen oder weniger enthalten, sind mit anderen Gemeinden nach Ermessen des Herzoglichen Amtes zu vereinigen. Bei Festsetzung der Bevölkerung sind die Zählungen von 1846 zum Grunde zu legen. Die Städte sind von den Magistraten in angemessene Wahlkreise zu theilen. § 5. |
Sanktion. § 1. Bestimmungen für
das ganze Großherzogthum. Im ganzen Großherzogthume soll jeder
der hienächst bestimmten Wahlbezirke für je 500 seiner Einwohner einen
Wahlmann wählen, wozu noch ein Wahlmann kommt, wenn die Zahl der
Übrigbleibenden mehr als 250 beträgt. Hat ein Wahlbezirk weniger als 500 Einwohner, so hat er doch einen Wahlmann zu wählen. |
Zu Art. 6. § 3. Die Wahl der
Wahlmänner, zu welcher sämmtliche stimmberechtigten Urwähler eingeladen
sind, muß im Laufe der Tage vom 17ten bis 21sten d. Mon. im ganzen Lande
vorgenommen und beendigt werden. Sie ist auch dann vorzunehmen, wenn nicht sämmtliche Eingeladene, sondern nur ein Theil derselben erscheinen, und die Stimmenmehrheit der Erschienenen gilt als Beschluß der sämmtlichen stimmberechtigten Urwähler des Wahlbezirks. Die Wahlhandlung selbst hat in folgender Weise zu geschehen: Die stimmberechtigten Erschienenen geben ihre Stimmen auf Zettel geschrieben in eine Wahlurne oder in ein sonstiges dazu geeignetes Gefäß. Nachdem dies geschehen, werden die Stimmzettel umgerüttelt, dann auf den Tisch ausgeschüttet, gezählt, und wenn ihre Zahl mit der Zahl der Wählenden übereinstimmt, geöffnet und ihr laut-verlesener Inhalt protokollirt. Die Stimmzettel enthalten den Namen des zu Wählenden. Dieser muß von dem Wählenden selbst geschrieben und so bezeichnet sein, daß ein Zweifel über die Person des Gewählten nicht Platz greift. Im entgegengesetzten Falle ist der Stimmzettel ungültig. Wenn aus einem Wahlbezirk mehrere Wahlmänner zu wählen sind, so wird jeder derselben besonders gewählt. Das über die Wahlhandlung aufzunehmende Protocoll ist der Wahlversammlung vorzulesen, von ihr zu genehmigen, und, nachdem solches am Schlusse desselben bemerkt worden, von den Gemeinde-vorständen zu unterschreiben. Das über die Wahlhandlung aufgenommene Protokoll ist spätestens bis zum 22sten d. Mon. an uns einzusenden. Ergibt sich aus dem Protokolle, daß das Wahlverfahren formelle Mängel an sich trägt, so ist auf unsere diesfallsige Anordnung sofort eine neue Wahl vorzunehmen.
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§
2. § 3. Die einzelnen Wahldistricte werden durch die Kirchspiele gebildet. In den Städten, wo mehrere Kirchspiele bestehen, bilden diese zusammen einen Wahldistrict. Ebenso bilden, wo auf dem platten Lande für mehrere Kirchspiele nur ein Pfarramt besteht, dieselben ebenfalls zusammen nur einen Wahldistrcit.Diejenigen Ortschaften, welche zu keiner inländischen Pfarre gehören, treten dem ihnen am nächsten gelegenen Wahlbezirke hinzu. |
§
10. § 11. Wahlgesetz. Jede Stadt stellt so viele Bezirkswahlmänner, als sie je 50 Wohnhäuser zählt. Findet sich nach der Abzählung noch zuletzt eine Anzahl von Wohnhäusern über 25, so werden diese für 50 gerechnet. Einzelne in der Nähe der Stadt liegende Häuser werden mit zur Stadt gerechnet, wenn sie bisher bei andern Gemeinde-angelegenheiten mit dahin gezogen worden sind. |
§
3. § 4. Die Urwähler
einer jeden Gemeinde wählen auf je 300 Seelen ihrer Bevölkerung einen
Wahlmann aus ihrer Mitte. Erreicht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht
300 Seelen, so ist sie dennoch zur Wahl eines Wahlmanns berechtigt. Bei
Gemeinden von mehr als 300 Seelen kömmt die bei der Theilung mit 300
überschießende Bevölkerungszahl nicht in Betracht. Die Seelenzahl jeder Gemeinde wird durch das Ergebniß der Volkszählung von 1846 bestimmt.
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§
22. § 23. Wahlgesetz. Jedes Dorf stellt so viele Bezirkswahlmänner, als es je 50 Wohnhäuser zählt. Dorfer, welche mehr als 50 und über 75 Wohnhäuser haben, stellen 2 Bezirkswahlmänner, und in diesem Verhältnisse weiter. Dörfer, die weniger als 50 Wohnhäuser zählen, stellen einen Bezirkswahlmann. Einzeln liegende Häuser, z. B. Gasthöfe und Mühlen, werden zu demjenigen Orte gerechnet, zu welchem dieselben bei andern Gemeinde-Angelegenheiten gezogen worden. |
§ 5. Einzelne bewohnte Besitzungen,
welche nicht im Gemeindeverbande stehen, werden zum Behuf der Wahl von
Wahlmännern durch den betreffende Landeshauptmann, resp. das
Verwaltungsamt in Gehren mit der nächsten Gemeinde vereinigt.
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§ 2. (§ 2 des Gesetzes). Sie haben
also festzustellen: 1) zu welchem Wahlbezirk diejenigen Gemeinden und zu einem Gemeinde-Verbande nicht gehörigen Besitzungen, deren Bevölkerung nicht 300 Seelen erreicht, vereinigt werden sollen. Der so gebildete Wahlbezirk steht in Beziehung auf die Zahl der zu wählenden Wahlmänner einer Gemeinde von derselben Volkszahl gleich; 2) die Zahl der auf die einzelnen Wahlbezirke fallenden Wahlmänner nach den gesetzlichen Verhältnissen. Wieviel Wahlbezirke in den zu einem landräthlichen Kreise gehörenden Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern gebildet werden sollen, bestimmen die Gemeinde-Behörden unter Aufsicht des Landraths. Da kein Bezirk mehr als 5 Wahlmänner wählen sollen, so ergiebt sich, daß kein Bezirk volle 3000 Einwohner enthalten darf.
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4. Die Combinirung von Stadt-
und Landgemeinden zum Zwecke der Bildung der besagten Urwahlbezirke
unterliegt keinem Anstande, und es ist in Fällen, wo ausnahmsweise
Urwahlbezirke von größerem oder geringerem Umfange gebildet werden
müssen, diese Bildung in der Art zu bemessen, daß stets die vollgültige
Wahl eines Wahlmannes nach den Bestimmungen des Art. 4, Abs. 1, möglich
erscheint.
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3. Bei etwanigen Zweifeln der Wahlcommissaire über die Ausführung der Wahlen ist die Entscheidung des Wahldirectors einzuholen. |
§
13. § 14. Jede
Gemeindewahl-versammlung wählt auf je 100 Seelen Einen Wahlmann. Es wird
dabei jedesmal die letzte Volkszählung zu Grunde gelegt. Eine Seelenzahl von mehr als 66 wird für 100 gezählt. Die Gemeinden, in welchen die Seelenzahl nicht 100 beträgt, wählen dennoch Einen Wahlmann. |
§ 14. § 15. Bei Bestimmung der Zahl der von jedem Wahlbezirke zu wählenden Wahlmänner sind die Angaben des diesjährigen Staatscalenders über die Einwohnerzahl zum Grunde zu legen. |
§ 6. Die Urwahlen werden in jeder
Gemeinde durch die Ortsbehörde geleitet. Letztere hat, sobald die Zahl
der von ihrer Gemeinde nach § 4 zu stellenden Wahlmänner durch den
Landeshauptmann und bezüglich das Verwaltungsamt des betreffenden
Districts bestimmt ist, einen Wahltermin unter Vorladung sämmtlicher
Urwähler ihres Orts so zeitig anzusetzen, daß die zu wählenden
Wahlmänner sich an dem im § 8 bestimmten Tage versammeln können.
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5. Die Zuweisung einzelner
Gemeinden zur Ergänzung der Bildung von Urwahlbezirken in andere
Distrikts-Polizeibezirke ist zulässig und dem gemeinsamen Benehmen der
einschlägigen Distrikts-Polizeibehörden zu überlassen.
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6. Wenn eine größere Gemeinde in mehrere Urwahlbezirke zerfällt, so sind die Wähler gemäß Art. 9 nicht an jene Männer gebunden, welche demselben Urwahlbezirke angehören, sondern dieselben können die Männer ihres Vertrauens aus dem ganzen Gemeindebezirke als Wahlmänner erwählen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3. (§ 8 des Gesetzes). In den
Städten, in welchen die Städte-Ordnung von 1808 oder 1831 eingeführt
ist, wird die Wahl durch Beauftragte des Magistrats, in den übrigen
Städten durch Beauftragte des Bürgermeisters geleitet. In den
Landgemeinden ist in der Regel die Orts-Polizei-Obrigkeit oder die
Ortsbehörde mit der Leitung der Wahl zu beauftragen. Da, wo dies in
kleinen Gemeinden Schwierigkeiten findet, und bei Zusammenlegung
mehrerer Ortschaften zu einem Wahlbezirk bleibt es dem Ermessen des
Landraths überlassen, auch einen anderen wahlberechtigten Einwohner des
Wahlbezirks zum Wahl-Kommissar zu ernennen.
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7. 8. Zu Commissären
für die vorzunehmenden Urwahlen können nicht nur mittel- und
unmittelbare Beamte, sondern jeder hiezu als genügend befähigt erkannte,
zur Urwahl Berechtigte bestimmt werden. Die Bestimmung der Commissäre für die Urwahlen ist für die einzelnen Bezirke der einschlägigen Districts-Polizeibehörden, in den Städten I. und II. Klasse aber den Stadtcommissären benehmlich mit dem Stadtmagistrate zu überlassen. Für die Haupt- und Residenzstadt München hat die Königl. Kreisregierung, Kammer des Innern, die Commissäre für die Urwahlbezirke benehmlich mit dem Magistrate und den Gemeindebevollmächtigten zu bestimmen. Die ernannten Commissäre sind gleichzeitig mit der Kundgabe des gebildeten Wahlbezirkes und der Aufforderung zur Vornahme der Urwahl an dem bestimmten Tage und Orte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. |
Titel. 1. Jeder Wahldirector hat sich aufs Schleunigste eine Wahlcommission, wie solche in der Verordnung vom 15ten Mai 1834, § 18, vorgeschrieben ist, beizuordnen. Jedoch findet eine eidliche Versicherung der Mitglieder der Commission nicht statt. |
§ 5. § 6. Zur
Besorgung des Wahlgeschäfts wird in jedem Wahl-District eine
Wahl-Commission niedergesetzt, deren Mitglieder ihr Stimmrecht durch
diese Function nicht verlieren. Die Wahl-Commission ist in den Städten und im Flecken Ludwigslust durch die ordentliche Obrigkeit (Magistrat) gebildet und von zwei Wählern, die von der Obrigkeit zu ernennen sind. Für die ländlichen Wahl-Districte ernennen die zur Leitung der Wahl der Abgeordneten bestellten Commissarien (§ 14), jeder in seinem Kreise, die Dirigenten der Wahl-Commission, die, außer dem Dirigenten, noch aus zwei von letzterm aus der Mitte der Wähler des Districts ernannten Mitgliedern gebildet wird. Es bleibt den Stadt-Obrigkeiten überlassen, die Wahl in verschiedenen Abtheilungen stattfinden zu lassen. |
§ 6. § 7. Diese Wahlen werden von den durch das Wahlgesetz bestimmten Behörden oder in den Städten durch Wahlvorsteher, welche aus den Stadtverordneten von dem Magistrate ernannt werden, nach Analogie der Bestimmungen des Wahlgesetzes geleitet (§§ 41 und 42). Dieselben haben die Stimmberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung oder Anschlag zu dem Wahltermine vorzuladen und aus den Gemeinde-Mitgliedern zwei oder mehrere Gehülfen bei dem Geschäfte zu erwählen und mit dessen, wenn sich Zweifel über die Befugnisse der Erschienenen ergeben, über diese zu entscheiden. Die Listen der Wahlmänner sind den Präsidenten der Wahlcollegien einzusenden (§ 50 des Wahlgesetzes). § 41. Wahlgesetz 1832. 3. Leitende Behörden. Die Ernennung der Wahlmänner wird in den Städten von den Magistraten, in den Flecken, welche in administrativer und polizeilicher Rücksicht den Ämtern nicht untergeordnet sind, durch die Ortsbehörde, in den übrigen Flecken und Dörfern von den Ämtern, oder in deren Auftrage von der Ortsbehörde geleitet.
§ 42. Wahlgesetz 1832.
4. Gehülfen der Beamten. Bei dem Wahlgeschäfte selbst wird
derselbe leitende Beamte von zwei [oder mehreren] Gehülfen unterstützt,
welche in den Städten aus den Stadtdeputirten, in den Flecken und
Dörfern aus den Gemeinde-Deputirten oder Ortsgeschworenen des
Wahlkreises durch das Loos erwählt werden. |
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Zu Art. 7. § 4. Die von den
Wahlmännern vorzunehmende Wahl des Abgeordneten aus dem Herzogthum
Coburg zur deutschen constituirenden Nationalversammlung findet unter
der Leitung des unterzeichneten Regierungsdirectors am Dienstag, den
25sten d. Mon., Vormittags 10 Uhr, im großen Rathhaussaale dahier Statt,
wozu die Wahlmänner hierdurch eingeladen werden. Die Wahl geschieht in gleicher Weise, wie die Wahl der Wahlmännner (§ 3). Die ganze Wahlhandlung, einschließlich der Vorlesung des von deinem verpflichteten Protokollführer aufzunehmenden Protokolles, geschieht in Gegenwart der Wahlversammlung. Nach Genehmigung des Protokolles und noch im Beisenn der Wahlversammlung werden die Stimmzettel vernichtet. |
§ 7. Die im angesetzten Wahltermine
erschienenen Urwähler sind fähig eine Wahl zu treffen, ohne Rücksicht
darauf, wie viele von den Urwählern und der Gemeinde erschienenen sind.
Derjenige ist Wahlmann, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere eine gleiche Zahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Loos.
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§ 4. In jeder Gemeinde wird sofort von der Orts-Behörde ein namentliches Verzeichniß aller nach § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 11. April d. J. stimmberechtigten Wähler aufgestellt und zu Jedermanns Einsicht in einem zu bestimmenden Lokal ausgelegt, auch daß solches geschehen, öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin übergangen glaubt, hat seine Einwendungen binnen 3 Tagen nach der Bekanntmachung anzugeben und zu bescheinigen. Die Entscheidung über die Reclamation steht für diesmal dem Landrath resp. Magistrat oder Bürgermeister zu. [Reglement vom 11.4.: zu § 4. Die Verzeichnisse der stimmberechtigten Wähler werden nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 des Wahlgesetzes vom 8. April d. J., sondern derjenigen des § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage aufgestellt.]
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6.
7. Gleichzeitig mit der Bildung der Urwahlbezirke haben die
Districts-Polizeibehörden benehmlich mit den einschlägigen Rentämtern
das Verzeichniß der in jedem solchen Urwahlbezirke nach den Bestimmungen
der Art. 5 und 9 des erwählten gesetzes Wahlberechtigten und Wählbaren
herzustellen. Dieses Verzeichniß ist am Ort und Tage der Wahl zur allgemeienn Einsicht öffentlich aufzulegen. Reclamationen gegen dieses Wahlverzeichniß werden durch die Wahlausschüsse gemäß Art. 17 des Gesetzes beschieden. |
§ 8. Die Wahl des Volksvertreters und seines Stellvertreters findet am 28. dieses Monats, Vormitags 11 Uhr statt. An diesem Tage haben sich die Wahlmänner der Unterschaft in Sondershausen im Lohsaale, die der Oberherrschaft aber in Arnstadt im Rathhaussaale zu versammeln. Eine besondere Vorladung der Wahlmänner zu diesen Versammlungen findet nicht statt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 5. Die Wahlen in
allen Wahlbezirken werden im ganzen Umfang der Monarchie am 1. Mai d. J.,
jedoch erst, nachdem die Wahlmänner für die Wahlen der Abgeordneten der
preußischen Nationalversammlung gewählt wurden, abgehalten. Wenn in
demselben Orte mehrere Wahlbezirke sind, so werden sie in denselben
überall zur nämlichen Stunde vorgenommen. [Reglement vom 11.4.: zu § 5. Die Wahlen der Wahlmänner werden ebenfalls im Umfange der ganzen Monarchie am 1. Mai d. J. vorgenommen, jedoch erst, nachdem die Wahlen, welche durch das Reglement vom 8. April d. J. angeordnet sind, abgehalten sein werden. Die Wahlen sind in getrennten Wahl-Akten vorzunehmen, wobei jedoch die bei der ersteren Wahl gewählten Wahlmänner bei den letzteren nicht ausgeschossen sind.]
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13. 14. Für die
Vornahme der Wahl und resp. Abgabe der Wahlzettel ist im Voraus ein
präclusiver Termin von Morgens acht Uhr bis Nachmittags ein Uhr
festzusetzen. Nach Abfluß dieser Zeit wird die Wahl als geschlossen erklärt, das Ergebniß durch den Ausschuß ermittelt und festgestellt, und jeder gewählte Anwesende sogleich zur Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl aufgefordert. Im Falle eintretender Stimmengleichheit entscheidet, wenn nicht freiwilliger Rücktritt von Seite eines der Betheiligten erklärt wird, das Loos. |
II.
Abschnitt. § 10. § 11. Die Wahlversammlung findet nach Entscheidung des Ortsvorstandes in der größten Kirche, oder im Rath- oder Schulhaus des Wahlortes, oder in einem sonstigen passenden Local statt.
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§
5. § 6. Die Wahl-Commission
hat die Zeit der Wahlhandlung spätestens auf Donnerstag, den 20.
April, Nachmittags zu bestimmen, so daß die Wahlen nicht später als an
diesem Tage sämmtlich beendigt werden. In Unserm Fürstenthum Ratzeburg
sind diese Wahlen aber möglichst noch früher zu beschaffen, damit die
gewählten zum 22. d. M. Nachmittags 3 Uhr (§ 14) in Unsrer Residenz
Neustrelitz eintreffen können. Auch ist zu veranlassen, daß die Wahlzeit
am Sonntage Palmarum (am 16. d. M.) den Gemeinden von der Kanzel
verkündigt werde. In Ermangelung eines andern geeigneten Locals geschieht die Wahlhandlung in der Kirche.
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§ 16. § 17. Wahlgesetz. In dem dazu bestimmten Termine werden die zu diesen Abtheilungen gehörenden Wähler, von denen wenigstens zwei Drittheile erschienen sein müssen, nach vorgängiger Bedeutung über den Zweck ihrer Versammlung und die von den Gewählten zu übernehmenden Verpflichtungen aufgefordert, einzeln den Namen desjenigen zu Protokoll zu geben, welchem sie als Bezirkswahlmann aus ihrer Abtheilung ihre Stimmen geben wollen. Sobald die Abstimmung erfolgt ist, wird mit Zuziehung zweier Wahlberechtigten das Ergebniß gezogen. Absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Ist diese nicht vorhanden, so tritt die engere Wahl nach Vorschrift und Analogie der Dessauer Städteordnung, § 60, wovon ein Auszug in Abschrift beiliegt, ein, und im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die das Wahlgeschäft leitende Behörde prüft sofort die Wahl und erstattet nur im Falle eines nicht sofort zu erledigenden Bedenkens amtlichen bericht zur Entscheidung an die Herzogliche Landesregierung, zeit aber sofort die Vollendung des Wahlgeschäfts und das Ergebniß der Landesregierung an. Der hiernach erwählte Bezirkswahlmann, welcher das Amt nicht ausschlagen darf, erhält zu seiner Beglaubigung eine Urkunde, welche nach einem gedruckten Muster von der die Wahl leitenden Behörde zu vollziehen ist. |
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§ 12. Die Wahlversammlung beginnt wo
möglich an einem Sonntage um 11 Uhr Vormittags und dauert bis Abends.
Ist bei einbrechender Dämmerung die Wahl nicht beendet, so wird die
Wahlversammlung am folgenden Tage fortgesetzt nach Versiegelung der
Protocolle und der noch nicht verlesenen Stimmzettel. Der Beginn der
Wahlversammlung wird durch Glockengeläute oder die Schelle angezeigt.
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§ 5. § 6. Die Regierung
jeder Provinz ordnet zunächst die Wahl der Wahlmänner für jeden der
Wahlbezirke an. Der in einem Wahlbezirke die Wahl Leitende nimmt über das Resultat derselben ein nach der Wahlhandlung laut zu verlesendes Protocoll auf, welches die gewählten namhaft macht und deutlich bezeichnet. Dieses Protocoll sendet er dann ohne Verzug an die Regierung der Provinz ein. |
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§ 6. Die Wähler sind zur Wahl durch
öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen.
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8.
9. Was nun den Vollzug
der Urwahl selbst anbelangt, so hat solcher nach vorgängiger
öffentlicher Bekanntmachung und Aufforderung an dem festgesetzten Tage,
Morgens 8 Uhr , und zwar mit der Ernennung des im Art. 16 des
Gesetzes bezeichneten Ausschusses zu beginnen.
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§ 13. Jeder Stimmberechtigte, welcher
in der Gemeinde wohnhaft ist, muß wenigstens zweimal 24 Stunden vor der
Wahlversammlung auf Veranstaltung des gGmeindevorstandes dazu eingeladen
und daß solches geschehen, von ihm bescheinigt sein. In Abwesenheit des Stimmberechtigten wird die Anzeige einem Familiengenossen oder einem Bediensteten desselben gemacht, und von diesem die vorgeschriebene Bescheinigung ausgestellt. Außerdem wird der Tag der Urwählerversammlung im Intelligenzblatt und andern öffentlichen Blättern bekannt gemacht. |
§ 7. Insoweit durch gegenwärtige
Verordnung darüber nicht specielle Vorschriften ertheilt sind, stehet
das Verfahren bei der Wahlhandlung zum Ermessen der Wahl-Commission,
jedenfalls ist aber darüber ein, von sämmtlichen Mitgliedern der
Wahl-Commission zu unterschreibendes Protocoll aufzunehmen.
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§ 7. Abwesende können
in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.
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§
16. § 17. Der
Gemeindevorstand eröffnet die Wahlversammlung und läßt sofort durch
offene Abstimmung (Aufhebung der Hände) einen Vorsitzenden der
Wahlversammlung, zwei oder in größeren Gemeinden vier Stimmenzähler und
zwei Schreiber wählen.
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§ 8. Das Stimmrecht kann nur
persönlich, nicht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden und hat jeder
Stimmende so viele Wahlmänner in Vorschlag zu bringen, als der District,
wozu er gehört, deren zu ernennen hat.
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§ 8. In der Versammlung werden
zunächst die Wählerlisten vorgelesen, die erschienenen Wähler als
anwesend verzeichnet und jeder nicht stimmberechtigte Anwesende zum
Abtreten veranlaßt.
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§ 9. Aus der Mitte der
Anwesenden ernennt der Wahl-Kommissar einen Protokollführer und 2 bis 8
Stimmzähler und verpflichtet sie mittelst Handschlags an Eidesstatt.
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10. Die Ernennung des
Wahlausschusses ist an einen bestimmten Wahlmodus, als Bedingung der
Gültigkeit, nicht gebunden, namentlich ist eine schriftliche Wahl durch
Stimmzettel nicht erforderlich, sondern den Wählern und resp.
Wahlmännern freigegeben, diese Ernennung auf jede beliebige, wenn nur
deutliche und bestimmte Weise, sey es durch Akklamation, Option oder
äußersten Falles durch das Loos ec. ec. vorzunehmen.
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§ 18. Sobald dieser Wahlausschuß
gewählt ist, ließt 1) der Vorsitzende die §§ 1, 3, 4, 7, 8, 9, 11, 18, 20, 21, 22, 23, 24 dieses Wahlgesetzes vor. 2) Stellt er die Anfrage an die Versammlung, ob sich Personen in derselben befinden, welche nicht stimmberechtigt sind, und richtet die Ermahnung an sie, sich aus der Versammlung zu entfernnen. 3) Läßt er die Stimmzettel an die Wähler vertheilen. 5) Nach Schließung der Thüren läßt er die Anwesenden durch die Stimmzähler zählen. 6) Jeder Stimmende hat so viel Wahlmänner auf den Stimmzettel zu schreiben, als die Gemeinde, oder die Abtheilung der Gemeinde, welcher er angehört, zu ernennen hat. Die Person derjenigen, welchen der Wähler seine Stimme geben will, muß möglichst genau nach Vornamen, Familiennamen, Geschäft oder andere Merkmalen (Wohnung und dergleichen) bezeichnet sein. Wenn aber einer oder der andere der Stimmberechtigten auch nicht so viel Personen aufschreibt, als er aufschreiben sollte, so schadet dies der Gültigkeit der Wahlhandlung nicht. Schreibt er mehr Personen auf, so werden die zuletzt stehenden, die richtige Zahl überschießenden, nicht berücksichtigt. In Wahlorten, die mehrere Wahlmänner zu ernennen haben, kann die Einrichtung getroffen werden, daß die Stimmenden ihre Wahlzettel zu Hause aufschreiben. 7) Alsdann läßt der Vorsitzende die Stimmzettel einsammeln. 8) Läßt der Vorsitzende die Stimmzettel zählen und vergleicht deren Zahl mit der Anzahl der Wähler. Sind mehr Stimmzettel abgegeben, als Wahlberechtigte anwesend waren, so ist die stattgehabte Wahlhandlung ungültig, und muß auf's neue vorgenommen werden. 9) Er läßt die Stimmzettel von den Stimmzählern eröffnen, verlesen und durch die Schreiber im Protocoll verzeichnen. 10) Sobald der Stimmenzähler den Stimmzettel verlesen hat, überreicht er ihn dem Vorsitzenden, welcher seinerseits nachsieht, ob die Namen richtig abgelesen, und wenn er die geschehene Verlesung richting findet, den zettel zerreißt. Hält er dafür das ein oder mehrere Namen unrichtig abgelesen seien, so entscheidet er mit dem gesammten Wahlausschuß nach Stimmenmehrheit: a) welche Namen der Stimmzettel enthalte oder b) ob derselbe als unleserlich oder wegen ungenauer Bezeichnung der Person hinsichtlich dieser unleserlich oder ungenau bezeichneten Person zu verwerfen sei. 11) Nachdem sämmtliche Stimmzettel verlesen sind, läßt der Vorsitzende die Schreiber das Verzeichniß der Stimmen im Protocoll verlesen und erklärt hierauf, wer die meisten Stimmen (relative Stimmenmehrheit) erhalten habe. Wo mehrere Wahlmänner zu ernennen sind, sind es diejenigen, die unter allen übrigen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei eintretender Stimmengleichheit zwischen solchen Personen, welche nach dem Wahlergebniß die mindeste relative Stimmenmehrheit erhalten haben, läßt der Vorsitzende sofort zur Entscheidung durch das Loos zwischen denselben schreiten. Für Abwesende zieht einer der Stimmenzähler.
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§ 10. Der
Wahl-Kommissar läßt durch die Stimmzähler gestempelte Stimmzettel an die
einzelnen Wähler austheilen.
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§ 9. Die Abstimmung geschieht durch
Abgabe eines Stimmzettels, worauf Name, Stand und Wohnort der in
Vorschlag gebrachten Personen zu bezeichnen sind. Wähler, welche des
Schreibens unkundig sind, können sich die Ausfertigung ihres
Stimmzettels durch andere Personen (mit Ausschluß der Mitglieder der
Wahl-Commission und des Protocollführers) besorgen lassen; jedoch hat
derselbe nur dann Gültigkeit, wenn er persönlich von dem Wähler zum
Protocoll übergeben wird.
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§ 11. Jeder Wähler
schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von ihm
gewünschten Wahlmanns. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der
Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen
der Gewählte nicht unzweifelhaft ist, eben so ungestempelte Zettel sind
ungültig. Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihren Stimmzettel durch einen oder mehrere vom Wahl-Kommissar hierzu bestimmte Stimmzähler schreiben. |
11. Nach erfolgter Ernennung
des Wahl-Ausschusses beginnt die Wahl selbst unter Leitung des
bestimmten Wahlcommissärs mittelst Übergabe schriftlicher, vom Wähler
unterzeichneter Wahlzettel. Da über die Form dieser Wahlzettel in dem Gesetze keine besondere Vorschrift ertheilt ist, so bedarf es zu deren Giltigkeit keiner anderen Voraussetzungen, als daß darin nach der Natur der Sache der Name der Gewählten, sowie des Unterzeichners deutlich und unzweifelhaft vorgetragen sey. Übrigens wird die Königl. Regierung, Kammer des Innern, dafür Sorge tragen, daß zur Erleichterung und Beschleunigung des Wahlgeschäftes gedruckte Wahlzettel, worin die Namen der zu Wählenden und der Wähler offen gelassen sind, sowohl für die erste als für die zweite Wahlhandlung bereit gehalten und auf Verlangen abgegeben werden.
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§ 51. § 52. Jeder Stimmende
hat so viele Wahlmänner in Vorschlag zu bringen, als der District wozu
er gehört, zu ernennen hat. Wenn aber einer oder der andere der
Stimmberechtigten auch nicht so viel Personen vorschlägt, als der
District ernennt, so schadet dieß der Gültigkeit der Wahlhandlung nicht.
|
§
9.
§ 10. Die Abstimmung geschieht
durch Abgabe eines Stimmzettels, worauf Name, Stand und Wohnort der in
Vorschlag gebrachten Personen zu bezeichnen sind. Wähler, welche des
Schreibens unkundig sind, können sich die Ausfertigung ihres
Stimmzettels durch andere Personen (mit Ausschluß der Mitglieder der
Wahl-Commission und des Protocollführers) besorgen lassen; jedoch hat
derselbe nur dann Gültigkeit, wenn er persönlich von dem Wähler zum
Protocoll übergeben wird. Die Stimmzettel werden unter fortlaufender Nummer in das Protocoll getragen. |
§
9. § 10. Jeder zur
Abstimmung erscheinende Urwähler hat sich auf Erfordern der mit der
Leitung der Wahl Beauftragten vor Abgabe seines Stimmzettels durch
Vorzeigung seines Bürger-, Schutzbürger- oder Einwohnerbriefes, oder in
sonstiger Weise als Urwähler des Bezirks auszuweisen.
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Art. 9. Art. 10. Stimmzettel, auf welchen sich mehr als ein Name befindet, sind ungültig und bleiben unberücksichtigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 53. Die Abstimmung wird vollzogen,
indem der Stimmgeber in das zu eröffnende Register die Namen der, in
Vorschlag gebrachten, Personen, mit der erforderlichen Bezeichnung ihres
Standes oder Gewerbes, einträgt, und seine Namensunterschrift beyfügt.
Wer nicht schreiben kann giebt seinen Vorschlag mündlich ab. Der
Gerichtsschreiber besorgt, in diesem Fall, in Gegenwart des Stimmenden,
den Eintrag in das Register, und der Vorstand und eine der
Urkunds-Personen unterzeichnen statt des Votanten.
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§ 11. Der Name eines jeden
abstimmenden Urwählers wird von den Leitern der Wahl, unter Benutzung
der Steuerlisten des Bezirkes aufgezeichnet.
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§ 12. Sobald die zur Abgabe der Stimmen festgesetzte zeit verflossen ist, und nachdem alle alsdann noch gegenwärtigen Urwähler ihre Stimmzettel in die Wahl-Urne gelegt haben, wird die Wahl für geschlossen erklärt. Die mit der Leitung der Wahl Beauftragten ermitteln sodann das Ergebniß der Wahl aus den abgegebenen Stimmzetteln durch Aufzählung der auf die einzelnen Personen abgegebenen Stimmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 12. Die Stimmzettel werden von den
Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahl-Kommissar und dem
Protokollführer stehende Gefäß gelegt.
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§ 54. In Wahldistricten, die mehrere
Wahlmänner zu ernennen haben, kann die Einrichtung getroffen werden, daß
die Stimmenden ihren Vorschlag auf besondere Wahlzettel zu Hause oder im
Wahlzimmer aufzeichnen, denselben unterschreiben, und der Wahlcommission
persönlich zübergeben. Wo dieß geschieht, haben die Stimmgeber nur ihren
eigenen Namen in das zu eröffnende Register einzutragen. Jeder
Namens-Eintrag erhält im Register die Ordnungszahl, und jedem
übergebenen Wahlzettel bezeichnet der Commissionsvorstand mit der
nemlichen Nummer, welche der Namen der Votanten in diesem Register
erhalten hat, und mit seinem Vidit. Ein weiterers Vidit setzt eine der
Urkundspersonen bey. Für Personen, die des Schreibens unerfahren sind, besorgt der Gerichtsschreiber den Namens-Eintrag in das Register, und nach der mündlichen Abstimmung der Votanten die Ausfertigung des Wahlzettels, der ebenso das Vidit des Vorstandses und einer Urkundsperson erhält. Nach jeder Sitzung werden die, während derselben überreichten Wahlzettel zusammen geheftet, und an die beyden Ende des Baundes das Ortssiegel und das Privatsiegel einer Urkunds-Person angelegt. |
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§ 13. Die uneröffneten Zettel werden
laut gezählt. Sollte diese Zählung durch ein mit der Zahl der Anwesenden
im Mißverhältnis stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind
Wahl-Kommissar und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu
erklären und eine neue anzuordnen.
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Für selbstständig haben in vorliegender Beziehung alle diejenigen zu
gelten, welche nicht aus öffentlichen Cassen Armenunterstützung
erhalten, oder, ohne eignen Hausstand, in einem Privatdienstverhältnisse
in Lohn und Kost stehen, und zwar so, daß in zweifelhaften Fällen mehr
für das Vorhandensein der Selbstständigkeit zu entscheiden ist.
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§ 13. Bei dieser Zählung werden nur
diejenigen Stimmen gerechnet, welche auf Urwähler des wählenden Bezirkes
abgegeben sind und diese deutlich bezeichnen. Etwa sich dabei ergebende
Zweifel sind von den Leitern der Wahl nach Stimmenmehrheit zu
entscheiden. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als Wahlmänner zu wählen
sind, so gelten nur die ersten der verzeichneten Namen, so weit für
diese Wahl erforderlich.
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§ 14. Nach vollendeter Einsammlung
der Stimmzettel können später erschienene Wähler an dieser Abstimmung
nicht mehr Theil nehmen, sind dagegen von den nach ihrem Erscheinen
beginnenden Abstimmungen nicht ausgeschlossen und werden zu diesem
Behufe nachträglich als anwesend verzeichnet.
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Für unbescholten sind diejenigen nicht zu erachten, welche wegen eines
nach allgemeinen Begriffen entehrenden Verbrechens in Untersuchung
befangen oder darin verflochten gewesen sind, ohne von dem gegen sie
entstandenen Verdachte völlig freigesprochen worden zu sein.
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§ 14. Diejenigen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, sind zu Wahlmännern erwählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
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§ 15. Die Stimmzettel werden durch
einen Stimmzähler unter Vorzeigung an die übrigen und in Gegenwart der
Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen des
Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt.
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Übrigens
haben
die
betreffenden
Obrigkeiten
mit der
Vollziehung
der
Verordnung
vom
10ten
dieses
Monats
sofort
zu
beginnen,
nachdem
ihnen
dieselbe
durch
den
Abdruck
in der
Leipziger
Zeitung
oder
andern
öffentlichen
blättern
bekannt
worden,
und es
mögen
dieselben
insbesondere
dahin
Einleitung
treffen,
die nach
§ 5 der
Verordnung
nöthige
Anmeldung
insbesondere
dadurch
zu
erleichtern,
daß an
jedem
Orte
ihres
Verwaltungsbezirks
wenigstens
an einem
Tage der
Anmeldungsfrist
ein von
ihnen
Beauftragter
anwesend
sein, um
die
Anmeldungen
zu
empfangen,
und die
Stimmzettel
zu
verabreichen.
|
Art.6.
Art. 7. Nach Beendigung
des Auszugs der Zettel, werden die Stimmen gezählt, und noch in
derselben Sitzung verkündigt der Präsident diejenigen, welche die
meisten erhalten haben, unter Beobachtung der Anzahl, welche für die
Gemeinde in dem Gegenwärtigem beigefügten Verzeichniß festgesetzt ist.
|
§ 15. Die mit der Leitung der Wahl Beauftragten haben das Ergebniß der Wahl zu verzeichnen und mit ihrer Unterschrift versehen sofort dem im Senate den Vorsitz führenden Bürgermeister einzureichen, welcher die unverzügliche Bekanntmachung der Namen sämmtlicher erwählter Wahlmänner verfügen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 16. Derjenige,
welcher die absolute Stimmen-Mehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu
erklären.
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§ 56. § 57. Wer nach Ablauf
des Abstimmungstermins die relative Stimmenmehrheit erhalten hat, ist
Wahlmann.
Wo mehrere Wahlmänner ernannt werden, sind es diejenigen, die unter allen übrigen die meisten Stimmen zählen, und zwar eben so viele, als der Distrikt zu wählen hat. Bey eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos, dessen Ziehung die Wahlcommission anordnet, indem sie die Betheiligten dazu einladet, und für die etwa abwesenden, oder nicht erscheinenden, Bevollmächtigte aufstellt. Eine freywillige Abtretung eines oder des andern Betheiligten wird nicht angenommen. |
§
10.
§ 11. Wer, nach Ablauf des
Abstimmungs-Termins, die mehrsten Stimmen (relative Stimmen-Mehrheit)
erhalten hat, ist Wahlmann. Wenn mehrere Wahlmänner im District zu ernennen, sind es diejenigen, welche unter allen übrigen die meisten Stimmen zählen, und zwar eben so viele, als der District zu wählen hat. Bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos, dessen Ziehung die Wahl-Commission in Gegenwart von mindestens sechs Wählern anzuordnen hat. |
§ 5. § 6. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit der Erschienenen durch Stimmzettel. |
§ 10. Wer, nach Ablauf des
Abstimmungs-Termins, die mehrsten Stimmen (relative Stimmenmehrheit)
erhalten hat, ist Wahlmann. Wenn mehrere Wahlmänner im District zu ernennen, sind es diejenigen, welche unter allen übrigen die meisten Stimmen zählen und zwar eben so viele, als der District zu wählen hat. Bei eintretender Stimmen-Gleichheit entscheidet das Loos, dessen Ziehung die Wahl-Commission in Gegenwart von mindestens 6 Wählern anzuordnen ist. |
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§ 17. Zur absoluten Stimmen-Mehrheit
gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel.
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Auch wird die Schlußbestimmung des § 10 dahin erläutert, daß die Abstimmenden nicht an die Wählbaren desjenigen Ortsbezirks gebunden sind, welcher die Wahlabtheilung bildet, der sie angehören. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 18. Hat sich eine absolute Mehrheit
nicht ergeben, so sind diejenigen 5 Kandidaten, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei
dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden
Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten
habe, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten
Wahl Stimmen-Gleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die
Hand des Wahl-Kommissars gezogen wird. Bei der Ausmittelung der Kandidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmen-Gleichheit ebenfalls das Loos. |
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§ 19. Bei engeren Wahlen sind die
Stimmzettel mit anderen Namen als den auf die engere Wahl gebrachten
Kandidaten ungültig.
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§ 20. Über die
Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahl-Kommissar und
Stimmzähler.
|
12. Über die Giltigkeit der
abgegebenen Wahlstimmen sowie über jede Wahl-Reclamation, entscheidet
der Wahl-Ausschuß auf der Stelle, nach Stimmenmehrheit und ohne
Berufung an eine höhere Instanz, sowie ohne entscheidende Mitwirkung des
von der Regierung bestellten Wahl-Commissärs.
|
§ 23. § 24. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit, sowie über das Verfahren entscheidet in Ansehung der Urwähler und Wahlmänner die die Urwahl leitende Obrigkeit und Wahldeputation für den vorliegenden Fall definitiv, wegen eines Nationalvertreters die Bezirkswahldeputation, vorbehaltlich eines dem Erwählten gegen eine abfällige Entscheidung an das Ministerium des Innern nachgelassenen Recurses. | § 54. § 55. Streitigkeiten über die Stimmfähigkeit der, zum Abstimmen erscheinenden Personen entscheidet die Wahlcommission mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist nur für den einzelnen Fall gültig, und es steht dem Betheiligten frey, über die, in Zweifel gezogenen staatsbürgerlichen Rechte den Ausspruch der ordentlichen Staatsbehörden zu veranlassen, der jedoch nicht rückwirken kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 21. In
Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet
vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe statt, daß für jeden Wahlmann
eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist.
|
siehe § 54. |
§ 11. § 12. Die Wahl-Commissionen haben, nach beendigter Wahlhandlung, das Resultat derselben, bei Einsendung des Wahl-Protocolls, dem landesherrlichen Commissario (§ 14) des betreffenden Wahlkreises sofort anzuzeigen, auch den ernannten Wahlmännern sofort eine, von sämmtlichen Mitgliedern der Commission unterschriebene, Bescheinigung über ihre Ernennung zuzustellen. |
Art. 8. Das Collegium der Bürgermeister
und Schöffen benachrichtigt jeden einzelnen Wahlmann von der auf ihn
gefallenen Wahl, und zeigt ihm zugleich an, daß er sich am 11. Mai d.
J., Vormittags 9 Uhr, am Hauptorte des Cantons einzufinden hat, um an
der Wahl der drei Abgeordneten des Großherzogthums für die
constituirende Nationalversammlung von Deutschland Theil zu
nehmen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22. Das Wahl-Protokoll, welches
nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom
Wahl-Kommissar, den Stimmzählern und dem Protokollführer unterzeichnet
und dem Landrath resp. Magistrat oder Bürgermeister eingereicht, welchen
die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung zusteht.
|
13. Über die gesammte Wahlverhandlung läßt der Ausschuß durch eines seiner Mitglieder ein schriftliches Protokoll führen, worin das Ergebniß der Wahl, sowie die von dem Ausschusse gefaßten Beschlüsse aufzunehmen sind, und welches von den Mitgliedern des Ausschusses, sowie von dem Commissär zur Beglaubigung unterzeichnet wird. | § 61. § 62. Die Wahlprotocolle sind von sämmtlichen Mitgliedern der Commission zu unterschreiben, ebenso die Register und die Zusammenstellungen der Wahlstimmen. Die Protokolle werden in der Gemeindsregistratur aufbewahrt, die Abstimmungszettel aber von der Wahlcommission vertilgt. | 12). 13). An diese Stadträthe sind ungesäumt die Wahlprotocolle aus dem gesamten Wahlbezirke einzusenden. |
6.
7. Die Wahlprotocolle sind, von dem
Wahlcommissair und der Wahlcommission unterschrieben, an den
Wahldirector des Districts aufs Schleunigste einzusenden, und denselben
die erforderlichen Bemerkungen wegen etwa streitiger Wahlen beizufügen.
|
§ 19. Der Wahlausschuß hat für
Beobachtung der gegenwärtigen Vorschriften, sowie überhaupt für
Erhaltung der Ordnung und Ruhe in der Versammlung zu wachen. Er darf
indeß weder durch Empfehlung oder Vorschläge noch auf sonst irgend eine
Weise sich erlauben, auf die Wahlfreiheit einzuwirken.
|
§ 10. § 11. Die Wahl-Commissionen haben, nach beendigter Wahlhandlung das Resultat derselben, bei Einsendung des Wahlprotocolles, dem Landesherrlichen Commissario (§ 13) sofort anzuzeigen, auch den ernannten Wahlmännern sofort eine, von sämmtlichen Mitgliedern der Commission unterschriebene, Bescheinigung über ihre Ernennung zuzustellen. | Anfang. § 1. Wahlgesetz. Die oberste Leitung aller Wahlen der [zur Berathung der Verfassung zu erwählenden Volksvertreter] Wahlmänner ... ist Unserer Landesregierung übertragen. |
Anfang.
§ 1. Wahlgesetz. Die oberste Leitung aller Wahlen der [zum Beirath der Verfassung zu erwählenden Volksvertreter] Wahlmänner ... ist der Landesregierung übertragen. |
§ 18. § 19. Der Wahl des Abgeordneten geht eine freie Besprechung der Wahlmänner unter einander voran. |
Art. 10. Art. 11.
Nach geschlossener Abstimmung werden die Laden von den betreffenden
Wahlbehörden eröffnet, und es wird ein genaues Verzeichniß darüber
gefertigt, wer Stimmen als Abgeordneter und wie viele Stimmen ein jeder
erhalten hat; die Stimmzettel aber werden versiegelt dem Protokoll
beigefügt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 9. Der Gemeinderath setzt in
derselben Sitzung ein kurzes Protokoll über das Wahlgeschäft auf, und
übergibt dasselbe sofort dem Präsidenten des Wahlcollegiums des Cantons,
welches im folgenden Artikel bezeichnet ist.
|
§ 20. Über die Wahlhandlung ist ein
doppeltes Protocoll zu führen. Nach gezogener Stimmenmehrheit ist dasselbe in Gegenwart der noch anwesenden Mitglieder der Wahlversammlung zu verlesen und von dem Vorsitzenden, den Stimmenzählern und den Schreibern zu unterzeichnen. Dasselbe soll den Tag, Beginn und Ende der Versammlung, die Zahl der bei jeder Abstimmung anwesenden Wähler und das Verzeichniß der jedesmal auf jede Person gefallenen Stimmen enthalten. Das eine Protocoll schickt der Ausschuß spätestens in 48 Stunden nach Vollendung der Wahlen an dasjenige Amt, in dessen Amtssitz die Deputirten-Wahlversammlung des betreffenden Wahlbezirks zusammenkommt, zur demnächstigen Abgabe an diese Wahlmänner-versammlung. Das andere wird von dem Ausschuß verwahrt. |
§ 20. Will niemand mehr reden, oder haben, nach dem durch die Mehrheit der Versammlung der Schluß der Besprechung begehrt worden ist, diejenigen gesprochen oder auf das Wort verzichtet, welche vorher um das Wort gebeten hatten, so wird zur Abstimmung geschritten. |
Art. 12. Die Wahlverzeichnisse
der Wahlbehörden Frankfurt und Sachsenheim, so wie die Wahlverzeichnisse
der Landgemeinden nebst dazu gehörigen Protokollen werden nach
Vollendung der Verzeichnisse von den vereinigten Wahlbehörden
zusammengestellt und die Stimmen der verschiedenen Wahlverzeichnisse
zusammengezählt. Das sich herausstellende Ergebnisse zusammengezählt.
Das sich herausstellende Ergebniß sämmtlicher Wahlen wird sodann dem
Senate zur öffentlichen Bekanntmachung und zur demnächstigen Einberufung
des erwählten Abgeordneten zugestellt. Die Wahlverhandlungen werden nebst den versiegelten Stimmzetteln im Archiv niedergelegt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 23. Wenn gegen die
formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind dieselben der
Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entscheidet, und
sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig
erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäft
fortschreitet.
|
16. Die Wahlhandlungen der
Urwahlbezirke werden nach dem Schlusse der Königl. Regierung, Kammer des
Innern, vorgelegt, gleichzeitig ist aber auch von dem Ergebnisse dem für
den zweiten Wahlact bestimmten Commissäre zur geeigneten Controle kurze
Mittheilung zu machen.
|
siehe hier auch § 24. | 8. Der Districts-Wahldirector hat sodann mit seiner Wahlcommission über die streitigen Stimmen zu entscheiden, die Resultate der verschiedenen Bezirkswahlen zusammenzustellen, und demjenigen, auf welchen die meisten Stimmen gefallen sind, von der auf ihn gefallenen Wahl Anzeige zu machen. |
Art. 10. Die Gemeinderäthe haben sich
übrigens nach den Artikeln 37, 38, 39, 40 und 41 des Reglements vom 19.
Mai 1843 über die Gemeindewahlen (Mem. 1843. S. 405) in so weit zu
richten, als diese Artikel sich auf die besonderen Wahlen, wovon es sich
in gegenwärtigem Beschlusse handelt, anwenden lassen.
|
§ 31. § 32. Sobald dieser Wahlausschuß gewählt ist, nimmt derselbe zuerst die Prüfung der von den Wahlmännern vorzulegenden Ernennungsurkunden (s. Anlage 1) vor. |
§ 1.
§ 2. Wahlgesetz.
Sobald das Wahlgeschäft in Gemäßheit der in dieser
Wahlordnung enthaltenen näheren Bestimmungen vollendet ist, werden die
Wahlen von Unserer Landesregierung geprüft.
Gemäß Bekanntmachung wegen Prüfung der
Volksvertreter-Wahlen vom 13. April 1848 wurde bestimmt: "daß den
gedachten Volksvertretern nach ihrer Einberufung (§ 6 der Verordnung),
auf vorgängige Prüfung der Wahlen gemäß der Vorschrift in § 2 des
Gesetzes, die Entscheidung über deren Statthaftigkeit überlassen werden
soll"
|
§ 1.
§ 2. Wahlgesetz.
Sobald das Wahlgeschäft in Gemäßheit der in dieser
Wahlordnung enthaltenen näheren Bestimmungen vollendet ist, werden die
Wahlen von der geprüft.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 24. Wahl der Abgeordneten
und Stellvertreter. Der Landrath resp. Magistrat oder
Bürgermeister stellt aus den eingereichten Wahl-Verhandlungen ein
Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl des oder der
vom Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten und Stellvertreter schriftlich
ein.
|
14. 15. Ist auf
diese Art das Ergebniß der Wahl festgestellt und von den gewählten die
Annahme der auf sie gefallenen Wahl erklärt, so sind dieselben sofort
schriftlich aufzufordern, an dem zur Vornahme der Abgeordnetenwahl
bestimmten Tage und Orte persönlich zu erscheinen, und sich durch
Vorzeigung der schriftlichen Einberufung bei dem zur Leitung des zweiten
Wahlactes bestimmten Commissäre zu legitimiren.
|
§ 11. § 12. Denselben liegt ob, die Wahlmänner durch die Obrigkeit am Tage ihrer Wahl oder später mittelst besonderer Vorladung von dem zur Wahl des Abgeordneten bestimmten Termine benachrichtigen zu lassen. |
§ 65. § 66. Der zur Leitung des Wahlgeschäfts ernannte Landesherrliche Commissaire hat sämmtliche Wahlmänner des Bezirks oder der wählenden Stadt, mittelst Requisition der Ämter, durch die Ortsvorgesetzten zur Abgeordneten Wahl auf einen bestimmten Tag, und zwar wenigstens 6 Tage früher, als sie vor sich gehen soll, schriftlich einzuladen. In dem Einladungsschreiben sind die gesetzlichen Eigenschaften eines Abgeordneten kurz auseinander zu setzen. Jeder Vorgeladene hat einen Insinuationsschein, über die an ihn ergangene Einladung sogleich bey Empfang derselben auszustellen.
|
§ 27. § 28. Die Wahlmänner versammeln sich ohne weitere Aufforderung [am 25. April] Vormittags neun Uhr in der größten Kirche des Hauptortes des betreffenden Wahlbezirks, oder einem sonstigen passenden Local. (hier für die National-versammlung siehe die Anordnung der Wahlen vom 8.4.1848, Ziffer 2 Abs. 5) |
Titel. § 1. Die zur Einleitung der Urwahlen beauftragten Ämter und Stadträthe haben Verzeichnisse der in den einzelnen Wahlbezirken durch Stimmenmehrheit ausersehenen Wahlmänner sowohl an die Landes-Direktion, als auch an den Wahl-Kommissar des Wahlkreises so zeitig einzusenden, daß dieser noch vor dem Beginne des Wahlgeschäfts darauf eine zu fertigende Wähler-Liste zu gründen vermag.
|
§ 3. Wahlgesetz. Jede Wahl eines [Volksvertreters] Wahlmannes, welche den nachstehenden Bestimmungen über die Fähigkeit zu einer solchen Stelle und über die Form der Wahl nicht entspricht, ist ungültig. | § 3. Wahlgesetz. Jede Wahl eines [Volksvertreters] Wahlmannes, welche den nachstehenden Bestimmungen über die Fähigkeit zu einer solchen Stelle und über die Form der Wahl nicht entspricht, ist ungültig. |
§
10. §
11. Die im § 8 bezeichneten
Wahlversammlungen sind von den Landeshauptleuten, und zwar bezüglich der
Oberherrschaft ohne Concurrenz des provisorischen Verwaltungsamts in
Gehren zu leiten. Die in denselben erscheinenden Wahlmänner haben sich
in dieser Eigenschaft durch Zeugnisse ihrer resp. Ortsbehörden zu
legitimiren. Die Abstimmungen werden zu Protokoll genommen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 4. § 5. Wahlgesetz. Ist eine Wahl nach dem Urtheil der Landesregierung für ungültig anzusehen, so hat dieselbe unter Anführung der Gründe wegen Aufhebung der geschehenen und Anordnung einer neuen Wahl das Erforderliche zu verfügen. |
§ 4. § 5. Wahlgesetz. Sobald diese Prüfung erfolgt ist, erstattet die Landesregierung bericht an den Landesherrn mit ihrem Gutachten darüber, ob die Wahlen für ungültig anzusehen sind.
|
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§ 6. Wahlgesetz. Ist die Wahl nach dem Urtheil der Landesregierung für ungültig anzusehen, so wird bei dem Landesherrn, mit Anführung der Gründe, auf Vernichtung der geschehenen und auf Anordnung einer neuen Wahl angetragen. |
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§ 25. Die Wahl der
Abgeordneten und Stellvertreter wird im ganzen Umfang der Monarchie am
10. Mai d. J. vorgenommen. Doch bleibt den Ober-Präsidenten
überlassen, da wo der Umfang der Wahlkreise solches zuläßt, die
Abhaltung der Wahlen schon am 8. Mai d. J. zu gestatten, und kommen dann
die vorstehenden Bestimmungen für die Urwahlen zur Anwendung. [Reglement vom 11.4.: zu §§ 22 und 31 [§ 25]. Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter wird im ganzen Umfange der Monarchie am 10. Mai d. J. abgehalten. Doch bleibt den Ober-Präsidenten überlassen, da wo der Umfang der Wahlkreise solches zuläßt, die Abhaltung der Wahlen schon am 8. Mai d. J. zu gestatten, und kommen dann die vorstehenden Bestimmungen für die Urwahlen zur Anwendung.]
|
19. 20. Mit
Bezugnahme auf die Bestimmungen des Art. 14 des Gesetzes vom 15. d. M.
wird für die Vornahme a) sämmtlicher Urwahlen im Königreiche, Dienstag, den 25. April d. J. und b) für sämmtliche Abrgeordnetenwahlen Freitag, den 28. April d. J. hiermit festgesetzt.
|
4. 5. Sämmtliche Wahlen in den Herzogthümern Schleswig-Holstein sollen am 1sten Mai d. J. vorgenommen werden. |
Art. 11. Die Wahl der
Abgeordneten geschieht am 11. Mai d. J., um 9 Uhr Vormittags, am
Hauptorte jedes Gerichts-Cantons; für die Cantons Luxemburg und
Diekirchen unterm Vorsitze des Präsidenten des dortigen Bezirksgerichts,
und für die neun andern Cantons, unterm Vorsitze des Friedensrichters
jedes Cantons, unter Beobachtung der Bestimmungen des Kapitels IV des
Wahl-Reglements der Landstände vom 16. Oktober 1841, soweit jene auf
gegenwärtigem Fall anwendbar sind, mit dem Vorbehalte jedoch, daß
während der Wahlen die Thüren des Saales, in welchem die Versammlung
Statt findet, offen zu lassen sind.
|
§
11. § 12. Es soll das Wahlcollegium des ersten Bezirks sich am 25. d. Mts. in Unserer Residenzstadt Braunschweig, das des zweiten am 26. d. Mts. in der Stadt Wolfenbüttel, das des dritten am 27. d. Mts. in der Stadt Schöningen, und das des vierten am 29. d. Mts. in Eschershausen, sich versammeln. |
§ 6. § 7. Nachdem die Wahl der Wahlmänner geschehen ist, treten in jedem Wahlkreise an dem von der Regierung der Provinz zu bestimmenden Tage die Wahlmänner des ganzen Wahlkreises in dem Hauptorte desselben zusammen und wählen unter Leitung eines von der Regierung zu ernennenden Commissars die drei Nationalvertreter des Großherzogthums mittelst Abgebung von Stimmzetteln. Durch Gesetz vom 12. April 1848 wurde
zum § 7 bestimmt: |
§ 2. Außer der gedachten Nachricht an
den Wahl-Kommissar sind besondere Legitimations-Zeugnisse für die
Wahlmänner nicht erforderlich.
|
§
17.
§ 18. Wahlgesetz. Nach
geschehener Ernennung sämmtlicher Bezirkswahlmänner haben sich dieselben
an einem Tage, welchen die Landesregierung bestimmen und nebst dem
Orte der weiteren Wahlhandlung in jedem Bezirke durch die
Unterobrigkeiten bekannt machen lassen wird, vor einer Herzogl.
Commission einzufinden, welche ihnen den Zweck ihrer Versammlung, ihre
Pflichten vorzuhalten und sie mit den Eigenschaften eines
Volksvertreters bekannt zu machen hat. Hierauf muß die Commission die Bezirkswahlmänner zur weiteren Berathung allein lassen und nach deren Beendigung jeden einzelnen Bezirkswahlmann darüber, wem er seine Stimme als Volksvertreter des Bezirks, und wem es sie als dessen Stellvertreter geben wolle, zu Protocoll vernehmen, das Ergebniß mit Zuziehung zweier Bezirkswahlmänner ziehen und sofort den Erfolgt des Wahlgeschäfts der Herzoglichen Landesregierung mit den Acten berichtlich anzeigen.
|
§ 12. Die in den ausgeschriebenen Wahlversammlungen erfolgten Abstimmungen sind gültig ohne Rücksicht auf die Zahl der Ausgebliebenen oder der Abstimmung sich enthaltenden Wahlmänner. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
21. Alle Anordnungen sind von den
Königl. Regierungen sowie von den äußeren Behörden in der Art und auf
solche Weise zu treffen, daß die Vornahme der Wahlen an den hiezu
bestimmten Tagen in allen Bezirken ohne Ausnahme stattfindet; es sind
hiefür alle zu Gebote stehenden Mittel, insbesondere die Beförderung der
erforderlichen Aufträge mittelst Estaffette ec. in Anspruch zu nehmen. Sämmtliche Regierungs-Präsidien werden hiebei für den rechtzeitigen Vollzug noch besonders verantwortlich erklärt. |
§ 67. Es kann nur dann zur Wahl der
Abgeordneten geschritten werden, wenn wenigstens 3/4 der Wahlmänner, die
der Bezirk nach den Bestimmungen der §§ 38 bis 41 zu stellen hat,
gegenwärtig sind.
|
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§ 68. Kein Wahlmann kann seine Stimme
einem andern übertragen.
|
6. Wenn die Wahl eines Bezirks wegen unvorhergesehener Umstände am 1sten Mai d. J. nicht vorgenommen werden kann, so ist ein neuer Wahltag, jedoch vor dem 10ten Mai d. J. anzusetzen. Diejenigen Bezirke, welche vor dem 10ten Mai ihre Wahl nicht vorgenommen haben, verlieren, falls nicht wegen außerordentlicher Umstände von der provisorischen Regierung eine Nachwahl gestattet werden sollte, für dieses Mal das Recht der Wahl. |
VI. Abschnitt. § 29. § 30. Jeder Wahlmann muß persönlich in der Wahlversammlung erscheinen. Bevollmächtigung findet nicht statt.
|
§
26.
§ 27. Wahlgesetz 1832.
7 Abstimmung in Person. Die [...] Wahlmänner müssen bei den
Wahlen in Person erscheinen.
|
§ 3. Als Wahl-Termine werden bestimmt: 1) für den ersten Wahlkreis der 26. April, 2) für den zweiten Wahlkreis der 27. April, 3) für den dritten Wahlkreis der 28. April, 4) für den vierten Wahlkreis der 29. April, an welchen Tagen die in jedem dieser Wahlkreise erwählten Wahlmänner sich Vormittags 10 Uhr pünktlich vor der zur Stimmensammlung ernannten Kommission, und zwar je in den Rathhäusern zu Weimar, Eisenach, Jena und Neustadt a. d. O., einzufinden haben.
|
§ 19. Wahlgesetz. In der Regel müssen alle Bezirkswahlmänner des ganzen Bezirks bei der Wahl des Volksvertreters anwesend sein; jedoch ist die Wahl nur dann ungültig, wenn nicht zwei Dritttheile der Bezirkswahlmänner zugegen gewesen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 69. Wenn auf den festgesetzten Wahltag mehr als 1/4tel sämmtlicher Wahlmänner des Bezirks ausbleiben, so haben die Ausbleibenden, die nicht durch legale Hindernisse zu scheinen abgehalten waren, die Kosten der Einberufung und Versammlung zu tragen, und es wird alsdann von dem landesherrlichen Commissaire ein zweyter Wahltag angeordnet. | § 31. Der an Jahren älteste Wahlmann eröffnet die Wahlmänner-versammlung, indem er die Versammlung auffordert, einen Vorsitzenden, vier Stimmzähler und zwei Schreiber durch offenes Handmehr zu erwählen. |
§ 28. Wahlgesetz 1832.
8. Gesetzlich erforderliche Anzahl der Stimmenden. Es kann keine
Wahl [...von Abgeordneten] gültig vorgenommen werden, [...],
wenn nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Wahl-Collegiums
erschienen sind. |
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§ 26. Bei der Wahl
der Abgeordneten und Stellvertreter können die Vorschriften der
vorstehenden §§ 7 bis 21 zur Anwendung, mit Ausnahme der §§ 9 und 18, an
deren Stelle folgende Bestimmungen treten.
|
17. Die Wahlen der
Abgeordneten durch die ernannten und einberufenen Wahlmänner finden nach
Maßgabe der Bestimmungen der Art. 4, Abs.2, Art. 5, Art. 9, Abs. 2, dann
Art. 11 bis 17 des Gesetzes, sowie unter Benützung der in gegenwärtiger
Instruction enthaltenen Winke und Andeutungen, soweit solche hierauf
Anwendung finden, statt. Hierbei wird auf die genaue Beachtung der Bestimmungen des Art. IV, Absatz 2 des erwähnten Gesetzes noch besonders aufmerksam gemacht, wornach die Wahl der Abgeordneten und der beiden Ersatzmänner in drei gesonderten Wahlacten statt zu finden hat.
|
§ 12. § 13. Die
Versammlung der Wahlmänner und bei Stimmengleichheit der Wahlcommissair
entscheidet über etwaige, die Rechtsbeständigkeit der Wahl eines
Wahlmannes betreffende Zweifel. Die hienach nöthige Ausschließung eines
Wahlmannes bewirkt keinen Aufschub der Wahl.
|
§ 72. § 73. Es ist den
Wählern gestattet, im Ganzen oder Theilweiße nach Belieben abzutreten,
um sich, vor der Abstimmung untereinander zu besprechen.
|
Art. 16. Art. 17. Die
Wahlmänner stimmen durch Stimmzettel ab. Jeder Wahlmann erhält einen
Stimmzettel, dessen innere Seite mit fortlaufender Zahl bezeichnet ist.
Er schreibt seinen Vorschlag auf die innere Seite, übergibt ihn
zusammengefaltet der Wahlcommission, welche den Namen des Abstimmenden
verzeichnet und den Zettel in ein Stimmgefäß wirft. Nachdem sämmtliche Zettel der Anwesenden abgegeben sind, werden sie geöffnet und hiernach die Stimmenzählung vorgenommen. |
§
12. § 13. Sämmtliche Wahlmänner eines jeden Wahlkreises bilden ein Wahl-Collegium und wählen einen Abgeordneten und einen Ersatzmann. |
§
32. § 33. Zur Vornahme der
Wahl eines [Abgeordneten der deutschen Nationalversammlung] ist die
Anwesenheit von drei Viertheilen der in dem betreffenden Bezirk zu
ernennenden Wahlmänner erforderlich. Um zu beurtheilen ob die nöthigen drei Viertheile anwesend sind, hat der Urwähler-Ausschuß durch den ältesten Wahlmann eine mit dem gemeindesiegel versehene Bescheinigung über die Zahl und die Namen der gewählten Wahlmänner dem Ausschuß der Wahlmänner-Versammlung zustellen zu lassen. |
§ 34. § 68. Wahlgesetz 1832. 1. Bildung des Wahl-Collegiums. Diese [...] Wahlmänner [eines Wahlkreises] bilden ein Wahl-Collegium. (siehe auch § 10 des Wahlgesetzes von 1848) |
§ 4. Die Landes-Direktion erläßt eine
Bekanntmachung dieser Wahltage durch das Regierungs-Blatt, wodurch
zugleich die Wahlmänner zum pünktlichen Erscheinen aufgefordert werden.
Obgleich die Ämter und Stadträthe zugleich noch die einzelnen Wahlmänner
auf jene Bekanntmachung besonders hinzuweisen haben, so ist doch diese
allein als die erforderliche Ladung formell genügend.
|
§ 19. § 20. Wahlgesetz. Auch bei dieser Wahl ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Ist diese nicht vorhanden, so tritt die engere Wahl nach Vorschrift der Städteordnung, § 60 ein. Haben zwei wahlfähige Personen gleich viele Stimmen für sich, so entscheidet das Loos. |
§
13. §
14. Wer nach dieser Zusammenzählung
die meisten Stimmen erhalten hat, ist als zum Volksvertreter gewählt
anzusehen, als Stellvertreter aber dejenige, welchem nach jenem die
meisten Stimmen zugefallen sind. Haben zwei Individuen die meisten Stimmen in gleicher Zahl für sich, so entscheidet das Loos darüber, wer von ihnen als Volksvertreter, und wer als dessen Stellvertreter gelten soll. |
|||||||||||||||||||||||||||||||
§ 74. [für diese Wahl gegenstandslos] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 14. Rücksichtlich der Ausübung durch die Wahlmänner gelten die Bestimmungen des § 8. |
§ 75. § 76. Jeder Wahlmann
erhält hiezu einen Wahlzettel mit einem Umschlag. Die Wahlzettel werden vom landesherrlichen Commissair, nach der Zahl der Stimmengeber, mit einer fortlaufenden Reihe von Nummern versehen. Jeder Wahlzettel erhält seinen Nummer auf der innern Seite, worauf die Abstimmung geschrieben wird. Der Umschlag des Wahlzettels erhält die eigenhändige Namens-Aufschrift des abstimmenden Wahlmanns.
|
§ 16. § 17. Die Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln, die von dem Wahlmann eigenhändig geschrieben sind, zum Wahl-Protocoll, worin die Zettel unter fortlaufender Nummer einzutragen sind. Jeder Stimmzettel bezeichnet nach Namen, Stand und Wohnort zwei Personen, wovon die voranstehende als zum Abgeordneten, die nachfolgende als zum Ersatzmann vorgeschlagen, angenommen wird. |
Art. 12. Die Wahlmänner jedes Cantons
wählen drei Deputirte ebenfalls mittelst geheimen Stimmens und
Listenzettel und nach relativer Stimmenmehrheit. Es wird in derselben Sitzung vom Büreau der Wahlversammlung über das Geschehene ein Protokoll aufgesetzt, in welchem genau die Zahl der auf jeden Candidaten gefallenen Stimmen anzugeben ist. Dieses Protokoll wird ohne den geringsten Verzug dem Gouverneur des Großherzogthums überschickt, unter Beifügung der Protokolle über die Wahl der Wahlmänner in den Gemeinden.
|
§
10. § 11. Die
Präsidenten dieser Wahlcollegien und deren Protokollführer ernennt die
Landesregierung, und es ist bei dem Wahlgeschäfte nach Analogie der für
die Wahl der Landtags-Abgeordneten in dem Wahlgesetzes gegebenen
Vorschriften (§§ 21 ff,) zu verfahren. Der Ableistung des im § 25 des Wahlgesetzes
vorgeschriebenen Angelöbnisses von Seiten der Wahlmänner bedarf es
indessen nicht. § 28. § 29. Wahlgesetz 1832. 9. Mehrheit der Stimmen entscheidet. [... / identisch mit § 10 des Wahlgesetzes von 1848; siehe dort auch § 30 des Wahlgesetzes 1832] § 68 § 69. Wahlgesetz 1832. 2. Präsident, Beisitzer und Protocollführer. Sobald die Regierung die Anzeige von den beendigten Wahlen erhalten hat, ernennt sie [die] Präsidenten [dieser] Wahl-[Collegien], lässt demselben die Liste der Gewählten zufertigen, dieser wählt sich aus derselben drei Beisitzer, [...], und die Protocollführung besorgt der [hierzu ernannte Protokollführer]. § 70. Wahlgesetz 1832. 3. Wahltag. Der Präsident setzt nach seiner Ernennung sofort den Wahltag an, und verfährt bei der Vorladung der Wahlmänner ebenso, wie dieses für die übrigen Wahl-Collegien vorgeschrieben ist, es sind jedoch die Ladungen spätestens 6 Tage vor dem angesetzten Termine den Wahlmännern zu behändigen. [...].
§ 71. Wahlgesetz 1832.
4. Wahlhandlung. Bei der Wahl der Abgeordneten verfährt der
Präsident bei der Eröffnung des Geschäftes ebenso, wie bei den übrigen
Wahl-Collegien (§ 63) und erinnert an die hohe Wichtigkeit der
vorzunehmenden Handlung und an die Pflicht jedes Wählenden, nur Männer
von erprobter Rechtlichkeit und Einsicht seine Stimme zu geben. |
§ 7. § 8. Nach beendigter Wahl werden die Stimmzettel von dem Commissar unter Zuziehung von drei Wahlmännern laut verlesen und das Resultat der Wahl wird sofort bekannt gemacht. |
§ 5. Sobald zur bestimmten Zeit eine
Anzahl der Wahlmänner des Wahlkreises versammelt ist, spätestens aber
eine Stunde nach der im § 3 vorgeschriebenen Anfangsstunde der
Wahlverhandlung, ist in Gegenwart der erschienenen Wahlmänner mit
Einsammlung der Stimmen in der Weise zu verfahren, daß jeder Wahlmann
den Namen, Stand und Wohnort des von ihm zu benennenden Abgeordneten zum
Parlamente dem Wahl-Kommissar zu erkennen giebt, welcher neben dem Namen
des Wahlmannes diese Wahl zum Protokolle nehmen zu lassen und dem Wähler
von dem Protokoll-Führer die niedergeschriebene Wahl alsbald wieder
vorlesen zu lassen hat. Ist auf diese Weise die Stimmensammlung zur Wahl des Abgeordneten beendigt, so wird im Beiseyn der Wahlmänner und nach Befinden unter Mitwirkung einiger von ihnen, die Auszählung der Stimmen vorgenommen und das Ergebniß sofort den Anwesenden bekannt gemacht. Nach dieser Bekanntmachung, welche jedoch nicht vor 12 Uhr Mittags erfolgen darf, können Wahlstimmen für den Abgeordneten nicht mehr angenommen werden. Wenn der mit Stimmenmehrheit Erwählte im Orte anwesend ist, so ist derselbe sofort über die Annahme der Wahl zu befragen und, falls er dieselbe ablehnen sollte, auf der Stelle eine neue Wahl durch die anwesenden Wahlmänner vorzunehmen und ihnen sofort nach Einsammlung der Stimmen das Ergebniß bekannt zu machen. Unmittelbar nach Beendigung der Wahl des Abgeordneten ist ganz in letztgedachter Art zur Wahl des Stellvertreters zu schreiten.
|
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§ 77. Nachdem sämmtliche Wahlmänner
ihren Vorschlag niedergeschrieben haben, werden die, in Briefform
zusammen gelegten, und im Umschlag befindlichen Wahlzettel gesammelt,
und die äusseren Aufschriften mit der Liste der Stimmgeber verglichen. In Gegenwart der Wähler werden die Zettel aus den Umschlägen herausgenommen, in einer Urme gemischt, und sodann eröffnet. Jeder Wahlmann hat, unmittelbar vor Hinwegnahme des Umschlags seines Wahlzettels, die, auf ersterm befindliche, Aufschrift seines Namens zu recognosciren. Der landesherrliche Commissair ließt die Vorschläge mit den Nummern der Wahlzettel ab; der Secretair trägt sie in das Protokoll. Ein anderes Mitglied der Commission, das die abgelesenen Zettel empfängt, führt die Gegenliste.
|
Art. 13. Die in allen Cantons des Großherzogthums auf die verschiedenen Candidaten gefallenen Stimmen werden vom Regierungs-Collegium gesammelt, und es werden vom Gouverneur in öffentlicher Sitzung im Regierungs-Gebäude zu Luxemburg, am 13. Mai d. J. Vormittags 10 Uhr, als Deputirte die drei Personen verkündigt werden, welche die meisten Stimmen im Großherzogthum erhalten haben. Die drei andern, welche die meisten Stimmen nach jenen drei Deputirten erhalten haben, werden als Stellvertreter proclamirt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 78. Wahlzettel die unleserlich
geschrieben sind, oder welche die Person der Vorgeschlagenen nicht
hinlänglich bezeichnen, und zu denen sich der Aussteller zur
Berichtigung nicht bekennt, werden zwar als Vorschlag nicht beachtet,
die Nummer des Ausstellers, bey der Berechnung der absoluten
Stimmenmehrheit aber mitgezählt.
|
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§ 27. Die
Stimmzähler und der Protokollführer werden von den anwesenden
Wahlmännern aus ihrer Mitte durch absolute Stimmen-Mehrheit gewählt und
vom Wahl-Kommissar mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
|
§ 15. § 16. Kein
Wahlmann kann sein Stimmrecht einem Andern übertragen, auch kann solches
nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden. Die Legitimation des Wahlmannes geschieht durch Übergabe der ihm über seine Ernennung ausgestellten Bescheinigung (§ 12) zum Wahl-Protocoll. |
§ 20. § 21. Die ernannten Wahlmänner erhalten eine von sämmtlichen Mitgliedern des Wahlausschusses unterschriebene und mit dem Ortssiegel versehene, nach einem vorgeschriebenen Formular, Anlage 1, auszustellenden Urkunde über ihre Ernennung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 28. Hat sich auf
einen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so ist derselbe
aus gewählt zu erklären. Hat sich keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welche bei der ersten Abstimmung keine oder nur Eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übriggebliebenen Kandidaten in derselben Ordnung wie die erste vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig, welcher einen anderen als die in der Wahl gebliebenen Kandidaten enthält. Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat. Stehen sich Mehrere in der geringsten Stimmzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt.
|
§ 80. § 81. Bey einer
zweyten Abstimmung darf nur zwischen den drey Vorgeschlagenen, welche
bey der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, gewählt
werden. Wenn außer einem, oder zweyen, welche die meisten Stimmen
zählen, gleichviel Stimmen erhielten, so findet die Wahl unter Allen
Statt, welche nach dem ersten oder zweyten zunächst die meisten und
resp. gleichviel Stimmen erhalten haben.
|
§ 17. § 18. Nachdem
sämmtliche anwesende Wahlmänner ihren Stimmzettel abgegeben haben,
werden die Stimmzettel, nach befundener Übereinstimmung der Zahl
derselben mit der im Protocoll vermerkten Zahl, in eine Urne gethan,
darin durch einander gemischt und sodann eröffnet. Der landesherrliche Commissarius liest die Vorschläge mit den Nummern der Wahlzettel ab und der Protocollführer trägt sie in das Protocoll, welchemnächst die auf die verschiedenen Personen gefallenen Stimmen zusammengezählt werden. Die Wahl zum Abgeordneten und zum Ersatzmann wird entschieden durch die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlmänner. Wenn aber bei der ersten Abstimmung auf die Vorgeschlagenen nicht wenigstens eine Stimme mehr, als die Hälfte der Stimmen aller anwesenden Wahlmänner gefallen ist, so wird sofort eine zweite Wahl vorgenommen, wobei nur unter den vier Vorgeschlagenen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten, gewählt werden darf. Nur in dem Falle, wenn zwei Personen vorgeschlagen worden, deren jede die Hälfte der Stimmen aller anwesenden Wahlmänner erhielt, wird sogleich zur Entscheidung durch das Loos geschritten, deren Anordnung dem Commissarius überlassen bleibt.
|
§ 34. ...
§
34 Abs. 1. Nachdem hiernach der Vorsitzende die Stimmzettel hat zählen lassen, vergleicht er deren Zahl mit der Anzahl der Wähler und wenn nicht mehr Stimmzettel abgegeben worden sind, als Wahlmänner anwesend waren, verkündigt er das absolute Mehr (z. B. von 100 - 51 Stimmen) und läßt dies im Protcoll notiren. Nachdem sodann sämmtliche Stimmzettel verlesen sind, läßt der Vorsitzende die Schreiber das Verzeichniß der Stimmen im Protocoll verlesen, und erklärt hierauf, ob und wer in dieser Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat.
|
§ 8. § 9. Schriftliche Abstimmung durch Wahlzettel oder Auftragsertheilung zur Abstimmung ist nicht zulässig.
|
§
16. § 17. Nachdem
sämmtliche anwesende Wahlmänner ihren Stimmzettel abgegeben haben,
werden die Stimmzettel, nach befundener Übereinstimmung der Zahl
derselben mit der im Protocoll vermerkten Zahl der Erschienenen, vom
Commissarius eröffnet, die darauf befindlichen Namen laut vorgelesen und
selbige gleichzeitig von dem Protokcollführer in das Protocoll
eingetragen, welchemnächst die auf die verschiedenen Personen gefallenen
Stimmen zusammengezählt werden. Die Wahl zum Abgeordneten und zum Ersatzmann wird entschieden durch die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlmänner. Wenn aber bei der ersten Abstimmung auf die Vorgeschlagenen nicht wenigstens eine Stimme mehr als die Hälfte der Stimmen aller anwesenden Wahlmänner gefallen ist, so wird sofort eine zweite Wahl vorgenommen, wobei nur unter den vier Vorgeschlagenen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten, gewählt werden darf. Nur in dem Falle, wenn zwei Personen vorgeschlagen worden, deren jede die Hälfte der Stimmen aller anwesenden Wahlmänner erhielten, wird sogleich zur Entscheidung durch das Loos geschritten, deren Anordnung dem Commissarius überlassen bleibe.
|
§
12. §
13. Nach Abhaltung dieser
Wahlversammlungen haben die Landeshauptleute die Wahlacten sofort an das
Geheimeraths-Collegium einzusenden. Letzteres hat die erfolgten Wahlen zu prüfen, und die in beiden Wahlversammlungen abgegebenen Stimmen zusammenzuzählen, um daraus das Ergebniß der Wahl zu schöpfen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 82. Wenn nach der zweyten Abstimmung
wiederum keine absolute Mehrheit der Stimmen vorhanden ist, oder der im
§80 vorgesehene Fall nicht eintritt, in welchem auch hier das Loos
entscheidet, so wird zur dritten Abstimmung geschritten. Bey dieser
dritten Abstimmung wird nur zwischen denjenigen zwey Vorgeschlagenen
gewählt, die bey der zweyten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben;
insoferne nicht wiederum eine Stimmen-Gleichheit sich auf mehrere
ausdehnt, in welchem Fall sich auch die Wahl auf alle diejenigen
erstreckt, die nach dem ersten, der etwa die relativ höchste Stimmenzahl
erhielt, zunächst die meisten, und gleich viel Stimmen zählen. Bey dieser dritten Wahl entscheidet relative Stimmenmehrheit, und bey Stimmen-Gleichheit das Loos, wobey nach der im § 17 über die Grundherrenwahl gegebenen Bestimmung verfahren wird. |
§
10. Mit der Leitung der Wahlen sind die Bezirks-Landräthe oder
Landraths-Vikare beauftragt, also für den ersten und dritten Wahlkreis der geheime Landes-Direktionsrath D. Kühne zu Weimar, für den zweiten Wahlkreis der geheime Landes-Direktionsrath Oettelt zu Eisenach, für den vierten Wahlkreis der Landrath, Major von Taube zu Wetzdorf. Jeder von ihnen hat bei dem Wahlgeschäfte einen verpflichteten Protokoll-Führer, nach Befinden durch Requisition der Ortsbehörde zuzuziehen.
|
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§ 29. Wenn die Abstimmung nur
zwischen 2 Kandidaten noch stattfindet und jeder derselben die Hälfte
der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos,
welches durch die Hand des Wahl-Kommissars gezogen wird.
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§ 79. § 80. Nur in dem Falle, daß nur zwey Personen vorgeschlagen wurden, deren jede die Hälfte der Stimmen aller anwesenden Wahlmänner erhielt, wird sogleich zur Entscheidung durch das Loos geschritten; wobey nach § 17 verfahren wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 30. In den
Versammlungen, sowohl der Urwähler als der Wahlmänner, dürfen keine
Diskussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich
der im § 23 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung.
|
§ 55. § 56. Die
Wahlcommission darf, weder durch Empfehlung oder Vorschläge, noch auf
sonst irgend eine Weise, sich erlauben, die Wahlfreyheit der
Abstimmenden zu beschränken. Sie hat die gesetzlichen Eigenschaften eines Wahlmannes nur im Allgemeinen anzugeben, die Abstimmenden, die da, wo mehrere Wahlmänner ernannt werden, weniger Personen vorschlagen, als ernannt werden sollen, zu erinnern, ihren Vorschlag zu ergänzen; diejenigen aber, die etwa aus Versehen, mehr vorschlagen, als der District zu wählen berechtigt ist, anzuweisen, ihren Vorschlag auf die festgesetzte Zahl zu beschränken. Sie hat bey unvollständigen oder unrichtigen Bezeichnungen, welche über die Person des Vorgeschlagenen einen Zweifel lassen, den Stimmgeber sogleich zur Vervollständigung oder Berichtigung zu veranlassen. |
Art. 11. Art. 12. Der Abgeordnete wird durch die Wahlmänner des Bezirks in öffentlicher Versammlung gewählt, in welcher außer den Wahlmännern auch die Candidaten zur Wahl das Wort nehmen dürfen; insolange noch keine Stimmzettel ausgetheilt sind, darf jeder Wahlcandidat höchstens einmal, aber nicht über 10 Minuten sprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 84. § 85. Jede Versammlung von Stimmberechtigten oder Wahlmännern, welche zur Wahl eines Abgeordneten [] zusammentreten, darf sich mit keinem anderen Gegenstand, als mit dieser Wahl beschäftigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 82. § 83. Nach gezogener Stimmenmehrheit, ist noch in Anwesenheit der Wahlmänner das Protokoll zu schließen, und von sämmtlichen Commissions-Mitgliedern und wenigstens 10 andern Wahlmännern ebenso, wie die Zusammenstellung der Abstimmungen zu unterschreiben, die Wahlzettel aber zu vernichten, mit Ausnahme der etwa beanständigten, die dem Protokoll angeschlossen werden. |
§ 19. Nach
gezogener Stimmen-Mehrheit ist noch in Anwesenheit der Wahlmänner das
Protokoll zu schließen und sind die Wahlzettel zu vernichten. Der landesherrliche Commissarius hat sodann das Wahl-Protocoll mit den Anlagen sofort an Unsere Regierung einzusenden. |
§ 34. ...
§
34 Abs. 1.
... § 34 Abs. 2. ... § 34 Abs. 3-6. [...] Über die Wahlverhandlung ist, wie bei den Urwähler- versammlungen, ein doppeltes Protocoll zu führen. Nach gezogener Stimmenmehrheit ist dasselbe in Gegenwart der noch anwesenden Mitglieder der Wahlversammlung zu verlesen und von dem Vorsitzenden, den Stimmzählern und den Schreibern zu unterzeichnen. Dasselbe enthält gleichfalls den Tag, Beginn und Ende der Versammlung die Zahl der bei jeder Abstimmung anwesenden Wahlmänner und das Verzeichniß der auf jede Person gefallenen Stimmen. Das eine Protocoll schickt der Wahlmännerausschuß spätestens 48 Stunden nach Vollendung der Wahlen an Unser Staatsministerium, das andere wird vom Ausschuß verwahrt.
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§ 31. Sämmtliche
Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten
werden vom Landrath resp. Magistrat oder Bürgermeister dem
Ober-Präsidenten eingereicht, welcher dieselben, mit seinem Gutachten
versehen, dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die
Versammlung dem Königlichen Bundestags-Gesandten zu Frankfurt a. M.
zugesandt werden. [Reglement vom 11.4.: zu § 31. Die Wahl-Verhandlungen werden zur Mittheilung an die Versammlung dem Königlichen Bundestags-Gesandten zu Frankfurt a. M. zugesandt werden.] |
18. Ist das Ergebniß des
zweiten Wahlactes in gleicher Weise festgestellt, so werden die
geschlossenen Verhandlungen sofort der Königl. Regierung, Kammer des
Innern, vorgelegt, welche das Gesammt-Resultat unverzüglich dem
unterfertigten Königl. Staatsministerium anzuzeigen, gleichzeitig aber
den gewählten Abgeordneten, soferne derselbe bayerischer
Staatsangehöriger ist, schriftlich aufzufordern hat, als Abgeordneter
zur allgemeinen teutschen Volksvertretung unverzüglich in Frankfurt am
Main persönlich zu erscheinen. Bezüglich der auswärtigen teutschen Staatsangehörigen, auf welche die Wahl zu Abgeordneten gefallen sind, wird die Aufforderung ndurch Vermittlung des unterfertigten Königl. Staatsministeriums erfolgen.
|
§ 24. § 25. Vom schlüßlichen Ergebnisse der Wahl ist dem Ministerio des Innern Anzeige zu machen, bei welchem dem erwählten Nationalvertreter die erforderliche Legitimation ausgefertigt wird. |
§ 59. § 60. Die
Wahlkommission hat dem Bezirksamt das Resultat der Wahl anzuzeigen, und
zur öffentlichen Bekanntmachung derselben die stimmfähigen Einwohner des
Distrikts einzuladen, denen auch auf dem Rathhaus die Einsicht der
Wahlverhandlungen, auf Verlangen, gestattet werden muß. Die ernannten Wahlmänner erhalten eine, von sämmtlichen Mitgliedern der Wahlkcommission unterschriebene, und mit dem Ortssiegel versehene, Urkunde über ihre Ernennung zugestellt.
|
15). 16). Für den Gewählten ist durch den betreffenden Stadtrath ein Legitimations-Zeugniß auszufertigen. |
Art. 19. Art. 20. Der Gewählte erhält zu seiner Legitimation eine von dem Ministerium des Innern ausgestellte Bescheinigung der auf ihn gefallenen Wahl. |
8.
9. Der Wahldirector hat sodann das
Resultat der Wahl unter Einsendung aller Wahlprotocolle der
provisorischen Regierung einzuberichten, und zwar, sofern die Wahlen
nicht ausgesetzt werden, vor dem 7ten Mai d. J.
|
§ 50. Wahlgesetz 1832.
8. Anzeige der Wahl bei der betreffenden Behörde. Zugleich
zeigen die Wahlvorsteher der städtischen Districte dem Magistrate, die
Ortsvorsteher der Flecken und Dörfer dem Amte die erfolgte Wahl an, und
diese Behörden fertigen eine Liste aller ernannten Wahlmänner, [...],
ihres Stadt- oder Amts-Bezirkes an, welche sie an die [Präsidenten der
Wahlcollegien] einsenden. |
§ 8. § 9. Über die Wahlhandlung wird ein von dem Commissar und den drei zugezogenen Wahlmännern zu unterzeichnendes Protocoll abgefaßt und solches ohne allen Verzug der Regierung der Provinz übersandt, welche es sofort an das Staats- und Cabinets-Ministerium einschickt. |
§ 6. Die aufgenommenen Wahl-Protokolle
sind, neben dem Wahl-Kommissar und dem Protokoll-Führer, von wenigstens
sechs der anwesenden Wahlmänner als Zeugen mit zu unterschreiben.
|
§ 18. Nach gezogener Stimmenmehrheit
ist, noch in Anwesenheit der Wahlmänner, das Protocoll zu schließen und
sind die Wahlzettel zu vernichten. Der Landesherrliche Commissarius hat sodann das Wahl-Protocoll mit den Anlagen sofort an Unsre Regierung einzusenden. |
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10. Die provisorische Regierung wird den gewählten Abgeordneten die erforderliche Legitimation zum Eitnritt in die Nationalversammlung ausfertigen. |
§ 9. § 10. Letzteres stellt die sämmtlichen Protocolle über die Wahl der Nationalvertreter einer Commission zu, welche aus einem von Uns zu ernennenden Commissar und den als Urkundspersonen ihm beitretenden Mitgliedern des hiesigen Stadtmagistrats bestehen wird. |
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19. Allenfallsige Anstände und Zweifel beim Vollzuge sollen ohne Anfrage nach dem Wortlaute und Geiste des Gesetzes beseitiget und überhaupt soll gegenwärtige Instruction lediglich als Anleitung, keinesfalls aber als unbedingt maßgebend für die Distrikts-Polizeibehörden, so wie für die Königl. Kreisregierung, Kammer des Innern, betrachtet werden, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen in eigener Competenz zu verfügen haben. | § 61. In Städten, welche in mehrere Wahldistricte abgetheilt sind, müssen die, in einem Distrikte gewählten, Wahlmänner sogleich, und ehe zur Wahl in den anderen Quartier geschritten wird, bekannt gemacht, und ihre Namen in dem Sitzungszimmer der Commission angeschlagen werden, damit die, von einem Distrikt Ernannten, nicht noch einmal von einem der später abstimmenden Distrikte gewählt werden. |
§ 30 § 31. Wahlgesetz 1832. 10. Abstimmungen Unbefugter. Haben Unbefugte mitgestimmt, so ist die Wahl nur alsdann ungültig, [...] wenn [...] bei den Abstimmungen durch Zettel, dem gewählten, nach Absatz der von den Unbefugten abgegebenen Stimmen von den für ihn erfolgten Abstimmungen, die gesetzlich erforderliche Stimmenzahl fehlt. Es muß alsdann zu einer neuen Wahl geschritten werden.
§ 32. Wahlgesetz 1832.
11. Fehler bei der Ladung. Sind in die gesetzlich
vorgeschriebenen Listen der [...] Wahlmänner auf genommene Personen zu
dem Wahltage gar nicht oder nicht ordnungsmäßig vorgeladen, so ist die
Wahl ungültig, wenn bei Hinzurechnung der Zahl der nicht Vorgeladenen
zu der der Erschienenen die auf den Gewählten gefallene Stimmenzahl
nicht dennoch die erforderliche Majorität bildet. § 33. Wahlgesetz 1832. 12. Entscheidungen in Wahlsachen. a. Bei den Wahlen der Wahlmänner, und über die Rechte der Wählenden. [...]
§ 34. Wahlgesetz 1832.
b. Bei der Wahl der Abgeordneten. Entstehen Zweifel, Beschwerden
und Reclamationen über die Wahl eines Abgeordneten , mögen sie nun die
Zulässigkeit desselben, die Gültigkeit der Wahl oder das dabei
beobachtete Verfahren betreffen, jedoch mit Ausschluß der im
vorhergesehenen Paragraphen erwähnten Beschwerden, so entscheidet
darüber die [Nationalversammlung] in erster und letzter Instanz. |
§ 10. § 11. Über die ganze Handlung ist ein von allen Mitgliedern der Commission zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen und dieses unverweilt an das Staats- und Cabinetts-Ministerium einzusenden, welches hierauf jedem der erwählten Nationalvertreter eine Bescheinigung zustellt, daß er in gesetzmäßiger Weise zum Nationalvertreter des Großherzogthums Oldenburg erwählt sei. |
§ 7. Unmittelbar nach Vollendung des
Wahlgeschäfts hat der Kommissar die Wahlverhandlungen der
Landes-Direktion berichtlich vorzulegen, gleichzeitig aber auch dem
Kommissar des zunächst an die Reihe kommenden Wahlkreises das
Hauptergebniß der Wahl (Namen des gewählten Abgeordneten und
Stellvertreters) so zeitig bekannt zu machen, daß bei Eröffnung des
Wahlgeschäfts in dem folgenden Wahlkreise den Wahlmännern die bereits in
anderen Kreisen Gewählten namhaft gemacht, hierdurch aber Doppelwahlen
vermieden werden können. Von selbst versteht es sich übrigens, daß es
bloß zum Stellvertreter erwählter Kandidat dessen ungeachtete in einem
der folgenden Bezirke zum Abgeordneten gewählt werden kann, in welchem
Falle die neue Wahl eines Stellvertreters später anzuordnen ist.
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21. 22. Es ist der
ausdrückliche Wille Seiner Majestät des Königs, daß die Freiheit der
Urwähler, so wie der Wahlmänner von Seite der Behörden sowie der
ernannten Wahl-Commissäre insbesondere in keiner Weise beeinträchtiget
werde. Es soll eine durchaus freie Wahl nach persönlicher Überzeugung der Berechtigten stattfinden, und deßhalb auch eine freie Besprechung oder Verabredung der Wähler unter sich wie mit Männern ihres Vertrauens über den vorzunehmenden Wahlact Seitens der Behörden und Leiter des Wahlgeschäftes durchaus nicht gehindert werden. Hierauf ist in deßfalls zu erlassenden Bekanntmachungen sowie von Seite der Wahlcommissäre persönlich ausdrücklich aufmerksam zu machen, und sind auch die Districts-Polizeibehörden speziell darauf hinzuweisen, solchen Wahl-Comitès-Besprechungen und Candidaturen, soferne sie von gesinnungstüchtigen Männern ausgehen und nicht offene Umtriebe gemacht werden, ein Hinderniß nicht in den Weg zu legen.
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§ 11. § 12. Wenn ein Wahlbezirk oder ein Wahlkreis an dem zur Wahl bestimmten Tage die Wahl der Wahlmänner, beziehungsweise der Nationalvertreter nicht vornehmen sollte, so fällt seine Theilnahme an der betreffenden Wahl weg. |
§ 13. § 14. Wahlgesetz. Jeder Volksvertreter, aus welchem Wahlbezirk er sein mag, ist Vertreter aller Staatsbürger. Bei den Verrichtungen, zu welchen er berufen ist, hat er außer den Gesetzen keine andere Richtschnur anzuerkennen, als seine Überzeugung und sein Gewissen. Er hat gegen seine Wähler keine besondern Verpflichtungen und ist von aller Instruction derselben unabhängig. Schluß. |
§
20.
§ 21. Wahlgesetz. Jeder
Bezirkswahlmann stimmt aus eigener Überzeugung, ohne an einen Auftrag
seiner Gemeinde gebunden zu sein.
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§ 8. Sollte bei der nach § 5 vorgenommenen Wahl Gleichheit der Stimmen vorkommen, so ist durch das Loos zu entscheiden, welches, bei Anwesenheit der Gewählten durch diese selbst, bei deren Abwesenheit aber durch einen der anwesenden Wahlmänner, gezogen werden muß. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22. Wahlgesetz. Nach
vollendeter Wahl legen die Bezirkswahlmänner sogleich ihr Amt nieder und
bleiben in keinem Verhältnisse zu einander.
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Hiernach ist sofort das Weitere zu verfügen und die geschehene Bildung
der Wahlbezirke zur Vornahme der Abgeordneten-Wahl, sowie später das
Ergebniß der Wahl selbst mit thunlichster Beschleunigung
anzuzeigen, nachdem bis zum 1. Mai die Abgeordneten schon in Frankfurt
einzutreffen haben.
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Berlin, den 11. April 1848 Königliches
Staats-Ministerium |
München, den 14. April 1848 gez. |
X.
Dresden, am 17ten April 1848. Ministerium des
Innern. |
12.
Rendsburg, den 18ten April 1848. Die provisorische Regierung.
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Anfuge Als Regierungscommissare für die Wahlen der deutschen Nationalvertreter für das zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande zu bringende deutsche Verfassungswerk sind bestimmt: (es folgen die Ernennung der 24 Regierungskommissare für die 24 Wahlkreise).
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Es ist fraglich, ob die vorstehende
Instruktion im gesamten Königreich Bayern Anwendung fand oder nur in der
Pfalz (als Regierungsbezirk in Bayern) und in Schwaben und Neuburg. Es
ist in jedem Fall keine offizielle Verkündung im Regierungsblatt oder
in den anderen Amts- und Intelligenzblättern der Regierungsbezirke
Bayerns zu finden. Allerdings ist in den nachstehenden Bekanntmachungen
zur Wahl in den einzelnen Regierungsbezirken die vorstehende
Ministerial-Instruktion in irgend einer Weise angesprochen (außer in
Oberbayern). |
Coburg, am 12. April 1848. Herzoglich Sächs. Landes-Regierung Hofmann. |
6). Neustrelitz den 14. April 1848. Großherzoglich Mecklenburgische Landes-Regierung. v. Dewitz.
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Österreich |
Preußen |
Bayern |
Sachsen |
Hannover |
Württemberg |
Baden |
Kur-Hessen |
Das Reichsgesetz |
Großherzogtum Hessen |
(Schleswig-)Holstein |
Mecklenburg-Schwerin |
Luxemburg |
Limburg |
Nassau |
Braunschweig |
Oldenburg |
Sachsen-Weimar |
Sachsen-Coburg-Gotha |
Sachsen-Meiningen |
Sachsen-Altenburg |
Mecklenburg-Strelitz |
Anhalt-Dessau |
Anhalt-Bernburg |
Anhalt-Köthen |
Schwarzburg-Sondershausen |
Schwarzburg-Rudolstadt |
Hohenzollern-Hechingen |
Liechtenstein |
Hohenzollern-Sigmaringen |
Waldeck |
Reuß ältere Linie |
Reuß jüngere Linie |
Schaumburg-Lippe |
Lippe-Detmold |
Hessen-Homburg |
Lauenburg |
Lübeck |
Frankfurt |
Bremen |
Hamburg |
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Amtliche Veröffentlichung des k. k. Österreichischen Staatsministeriums über die Wahlen zur konstituirenden deutschen National-versammlung in Frankfurt. vom 15ten April 1848 Die Länderchefs der zum deutschen Bunde gehörigen Provinzen der Monarchie haben bereits heute die Weisung erhalten, die Wahlen der Vertreter des Volkes zu der konstituirenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main unverzüglich ganz in Gemäßheit der Wünscht des am 31ten März zu Frankfurt versammelten Vorparlaments und des in Konformität gefaßten Bundesbeschlusses vom 7ten d. Mts., einzuleiten und das Veranlaßte sogleich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Dabei wird Jedermann, der als Wahlkandidat aufzutreten - beabsichtigt, ausgefordert, sich entweder durch die öffentlichen Blätter oder durch unmittelbare Verwendung an die Wahlorte zu melden. Wien, am 15ten April 1848. Länderchefs der zum deutschen Bunde
gehörigen Provinzen der Monarchie waren die vom |
Bildung der Wahlbezirke für die Abgeordneten der Provinz Brandenburg zur Deutschen National-versammlung. In Folge des § 7 der Allerhöchsten Verordnung vom 11. April d. J., die Wahlen der Preußischen Abgeordneten zur Deutschen National-Versammlung betreffend (Gesetzsammlung de 1848 Pag. 94), so wie in Folge des von dem Königlichen Hohen Staats-Ministerio zur Ausführung dieser Verordnung unter demselben Tage erlassenen Reglements, habe ich die Provinz Brandenburg in die nachstehenden 27 Wahlbezirke eingetheilt: I. Wahlbezirk Perleberg: Die vorstehende Eintheilung der Wahlbezirke, ingleichen die ERnennung der voraufgeführten Wahl-Commissarien wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Potsdam, den 24. April 1848. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. 1848. S. 156, 169 |
Die Vornahme der Wahlen der bayerischen Abgeordneten zur allgemeinen teutschen Volksvertretung betr. Für Oberbayern.
Zufolge höchsten Auftrags des königl. Staatsministeriums des Innern wird nachstehend: 1) die Vertheilung der zur Volksvertretung bei dem teutschen Bunde bestimmten 71 bayerischen Abgeordneten auf die einzelnen Kreise nach der Unionsvolkszählung vom Jahre 1846; 2) die Übersicht der Wahlbezirke des Regierungsbezirks Oberbayern
nebst Bestimmung der Orte zur Vornahme der Wahl der Abgeordneten und
Benennung der Wahl-Commissäre mit dem Anhange zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß München, den 16. April 1848 Königlich Regierung von Oberbayern, Freiherr v. Godin, Präsident. Dubois, Secr. Quelle: Intelligenzblatt der Königlichen Regierung von Oberbayern,1848. Nr. 18, Sp. 515 |
Verzeichniß der Bezirke für die Wahlen der deutschen Nationalvertreter zur Verordnung vom 10ten April 1848 gehörig. (es folgt die Einteilung des Landes in 24 Bezirke (Wahlkreise) unter Auflistung der Orte des Königreichs und Bestimmung des jeweiligen Sitzes der Bezirkswahldeputationen).
Quellen:
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Bekanntmachung. In Folge des § 7 der Allerhöchsten Verordnung vom 11. d. Mts, über die Wahlen der Preußischen Abgeordneten zur deutschen National-Versammlung betreffend, sollen in jeder Provinz so viel Wahlbezirke von möglichst gleicher Einwohner-Zahl gebildet werden, als Abgeordnete zu wählen sind. Demgemäß ist die Provinz Pommern behufs der Wahl der nach dem Reglement über die Ausführung der vorbezeichneten Verordnung von demselben Tage auf diese Provinz repartirten 15 Abgeordneten, in 15 Wahlbezirke eingetheilt worden. Von denselben besteht: der I. Bezirk (Wahlort Lauenburg) aus ... Auf Veranlassung des Herrn Ministers des Innern bringe ich dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die den einzelnen Wahlbezirken überwiesenen Kreis-Antheile nicht specieller, als geschehen, bezeichnet werden können, weil dies von der Begrenzung der Bezirke für die Urwahlen abhängig ist, welche gesetzlich den Landräthen der einzelnen Kreise obliegt. Wegen Ausführung der Wahlen ist das Erforderlich an die betreffenden Behröden der Provinz bereits verfügt worden. Stettin, den 16. April 1848. Der Ober-Präsident
Quelle:
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Stralsund
1848, S. 93 |
Für Niederbayern.
Auf den Grund der Instruktion zum Art. 8 des Gesetzes über die Wahl der bayerischen Abgeordneten zur Volksvertretung bei dem deutschen Bunde werden die im Regierungsbezirke von Niederbayern gebildeten neun Wahlbezirke zur Wahl der nach der beigefügten Repartition der niederbayerischen Kreise treffenden neun Abgeordneten nachstehend mit dem Angange zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die fragliche Wahl wie in allen übrigen Regierungsbezirken des Königreiches, so auch im diesseitigen am 28. April d. Js. stattfinden wird. Landshut, den 15. April 1848. Königliche von Niederbayern. v. Zenetti, Sartorius, Sekretär. (es folgt die Verteilung der Abgeordneten auf die Regierungsbezirke) (es folgt die Einteilung Niederbayerns in 9 Wahlkreise)
Quelle:
Königlich Bayerisches
Intelligenz-Blatt von Niederbayern |
§ 24. § 25. Über die Theilnahme des den freien Städten Lübeck und Hamburg gemeinschaftlich angehörigen Gebietes an der Wahl ist, im Einvernehmen mit dem Senate von Hamburg das Nähere in einem besonderen Anhange zu dieser Verordnung verfügt worden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang 1. Für die Theilnahme des den freien Städten Lübeck und Hamburg gemeinschaftlichen Gebietes an der Wahl eines Lübeckischen Abgeordneten zur constituirenden Deutschen National-Versammlung gelten im Allgemeinen die in der vorstehenden Verordnung aufgestellten Grundsätze. 2. Von den Bestimmungen dieser Verordnung haben
jedoch, da das gemeinschaftliche Gebiet auch an der Wahl der drei
Hamburgischen Abgeordneten zur ebengedachten Versammlung in dem Maaße
Theil nimmt, daß die Stimmen seiner Urwähler dabei zur Hälfte gezählt
werden, und in Beachtung der Localverhältnisse dieses gebietes, folgende
Abweichungen festgesetzt werden müssen:
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Bekanntmachung. Die deutsche Bundes-Versammlung hat in der Sitzung vom 7. April c. über die Wahl der Abgeordneten zur deutschen National-Versammlung beschlossen, daß auf 50,000 Seelen nach der Bundes-Matrikel ein Abgeordneter gewählt werden soll. Die Zahl der nach Maßgabe dieses Bundes-Beschlusses von Preußen zu wählenden Abgeordneten ist in der Art wie der § 6 der allgemeinen Verodnung über die Wahl der Preußischen Abgeordneten zur deutschen National-Versammlung vom 11. April c. besagt, auf die einzelnen Provinzen vertheilt, und demgemäß durch das von dem hohen Staats-Ministerio zur Ausführung der erwählten Verordnung erlassene Reglement von demselben Taqge bestimmt worden, daß Schlesien 39 Abgeordnete zur deutschen National-Versammlung wählen solle. In Folge dessen ist die Provinz Schlesien, nach Vorschrift des § 7 gedachter Verordnung in folgende 39 Wahlbezirke eingetheilt worden. Wahlbezirk Nr. 1. (bestehend aus ...), Wahlort: Laubau Die durchschnittliche Seelenzahl, auf welche ein Abgeordneter für Frankfurt am Main zu erwählen ist, beträgt in der Provinz 77,840, und hat sich eine größere Ausgleichung der Seelenzahl in den einzelnen Wahlbezirken der Provinz ohne eine noch größere Zersplitterung der einzelnen Kreise nicht erreichen lassen. Der Wahlakt selbst wird in allen Wahlbezirken der Provinz am 10. Mai c. angehalten. Breslau, den 29. April 1848 Der Ober-Präsident der Provinz Schlesien
Quelle:
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Breslau
1848, S. 141 |
(in der Pfalz wurden die Instructionen des Staatsministeriums des Innern vom 14. April 1848 vollständig veröffentlicht) Für die Pfalz.
In Gemäßheit des Gesetzes vom 15. dieses Monats für die Wahl de rbayerischen Abgeordneten zur Volksvertretung bei dem teutschen Bunde, und in Folge der vorstehenden, von dem Königl. Staatsministerium des Innern zum Vollzuge dieses Gesetzes unterm 14. d. M. ertheilten instructiven Weisungen, werden die zehn Wahlbezirke der Pfalz gebildet wie folgt: (es folgt die Einteilung der Pfalz in 10 Wahlkreise) (es folgt die Ernennung der 10 Wahlcommissäre als Leiter der Wahl in den 10 Wahlkreisen der Pfalz) Die Königl. Landcommissariate werden nunmehr nach diesen Directiven die Einleitungen zu den Wahlen unverzüglich treffen und zu rechtzeitiger Beendigung des Geschäftes alle Kräfte aufbieten. Zunächst werden dieselben im Umfange ihres Amtsbezirkes die Urwahlbezirke bilden, die Wahlcommissäre bezeichnen, und das Verzeichniß der gebildeten Bezirke dem von der unterfertigten Stelle ernannten Wahlcommissär zustellen. Gleichzeitig sind ohne allen Verzug die Verzeichnisse der, nach den Bestimmungen der Art. 5 und 9 des Gesetzes Wahlberechtigten und Wählbaren, auf den Grund der Steuerrollen herstellen zu lassen. Zu dem Ende folgt hierbei ein Ausschreiben an die Steuerämter, welches sogleich an dieselben zu versenden ist. Behufs der wegen Betrugs, Diebstahls oder Unterschlagung Verurtheilten (Art. 5 des Gesetzes) ist in obigem Ausschreiben geeignete Rücksicht genommen, unbeschadet der weiteren Erhebungen, welche das Königl. Landcommissariat bei den einschlägigen Gerichtsbehörden zu bewerkstelligen sich bemühen wird, so viel solches die Kürze der Zeit gestattet. Die im § 11 der Ministerial-Instruction erwählten Wahlzettel sind nach dem beifolgenden Formulare in gehöriger Anzahl drucken zu lassen und an die einzelnen Wahlbezirke zu vertheilen. Auch die in § 15 der Ministerial-Instruction vorgesehenen schriftlichen Aufforderungen an die gewählten Wahlmänner sind nach beiliegendem Formular in entsprechender Anzahl in Bereitschaft zu halten. Die Königl. Landcommissariate werden Sorge tragen, daß den von ihnen bezeichneten Commissären für die Urwahlen alle dienlichen Erläuterungen und erforderliche Aushilfe zur rechtzeitigen Beendigung des Wahlgeschäftes ertheilt werden, insbesondere ist denselben der Tag und der Ort genau zu bezeichnen, an welchem die gewählten Wahlmänner zur Wahl der Abgeordneten zu erscheinen haben. Die Wahlcommissäre sind anzuweisen, vor dem beginne des Wahlgeschäftes besonders darauf aufmerksam zu machen, wie es der ausdrückliche Wille Seiner Majestät des Königs sey, daß die Freiheit der Urwähler sowie der Wahlmänner von Seiten der Behörden, sowie der ernannten Wahlcommissäre insbesondere, in keienr Weise beeinträchtigt werden. Die Königl. Landcommissariate sind ermächtigt zur rechtzeitigen Durchführung des Wahlgeschäftes das erforderliche Hilfspersonal zu verwenden und die dadurch entstehenden Kosten besonders aufzurechnen, ferner alle Benachrichtigungen und Aufträge an die Wahlcommissäre und Gemeindebehörden durch expresse Boten und erforderlichen Falls durch Staffetten zu bestellen. Speyer, den 17. April 1848 Königlich Bayerische Regierung der Pfalz Alwens. (es folgt das Muster der Wahlzettels für die Urwahl) (es folgt das Muster des Einberufungsschreibens an die Wahlmänner) (es folgt das Muster des Wahlzettels für die Abgeordnetenwahl)
Quelle:
Kgl. Bayr. Amts- und Intelligenzblatt für die Pfalz, 1848 Nr. 29 S.
170 |
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Bekanntmachung. Nachdem der Verordnung vom 11. d. Mts. über die Wahl der Preußischen Abgeordneten zur deutschen Nationalversammlung und dem Reglement zur Ausführung derselben sind in der Provinz Sachsen 23 Abgeordnete und Stellvertreter zu wählen. Für diese Wahlen, die Wahlbezirke, die Wahlkommissarien und die Wahlorte zu bestimmen, ist in der erwähnten Verordnung mit aufgetragen. Wie ich dieser Auflage nachgekommen bin, ergiebt die nachstehende Übersicht, zu welcher ich bemerke, daß ich neben möglichster Berücksichtigung der Vorschrift im § 7 b. c. bemüht gewesen bin, thunlichst das zerreißen der landräthlichen Kreise m so mehr zu vermeiden, da für die Ausführung des Wahlgesetzes vom 8. c. die Kreiseintheilung unbedingt festgehalten ist und die Landräthe schon durch das Gesetz zu Wahlkommissarien bestellt sind. Übersicht von den Wahlkreisen, Wahlkommissarien und Wahlorten in der Provinz Sachsen, für die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter zur deutschen Nationalversammlung nach der Allerhöchsten Verordnung vom 11. April d. J. Wahlbezirk 1.(bestehend aus ...), Wahlort: Magdeburg. Wahlbezirk 2. (bestehend aus ...), Wahlort: Kalbe. Wahlbezirk 3. (bestehend aus ...), Wahlort: Wanzleben. Wahlbezirk 4. (bestehend aus ...), Wahlort: Halberstadt. Wahlbezirk 5. (bestehend aus ...), Wahlort: Quedlinburg. Wahlbezirk 6. (bestehend aus ...), Wahlort: Neuhaldensleben. Wahlbezirk 7. (bestehend aus ...), Wahlort: Osterburg. Wahlbezirk 8. (bestehend aus ...), Wahlort: Salzwedel. Wahlbezirk 9. (bestehend aus ...), Wahlort: Genthin. Wahlbezirk 10. (bestehend aus ...), Wahlort: Torgau. Wahlbezirk 11. (bestehend aus ...), Wahlort: Schweinitz. Wahlbezirk 12. (bestehend aus ...), Wahlort: Halle. Wahlbezirk 13. (bestehend aus ...), Wahlort: Bitterfeld. Wahlbezirk 14. (bestehend aus ...), Wahlort: Zeitz. Wahlbezirk 15. (bestehend aus ...), Wahlort: Eisleben. Wahlbezirk 16. (bestehend aus ...), Wahlort: Merseburg. Wahlbezirk 17. (bestehend aus ...), Wahlort: Eckhartsberga. Wahlbezirk 18. (bestehend aus ...), Wahlort: Sangershausen. Wahlbezirk 19. (bestehend aus ...), Wahlort: Erfurt. Wahlbezirk 20. (bestehend aus ...), Wahlort: Tennstedt. Wahlbezirk 21. (bestehend aus ...), Wahlort: Mühlhausen. Wahlbezirk 22. (bestehend aus ...), Wahlort: Bleicherode. Wahlbezirk 23. (bestehend aus ...), Wahlort: Heiligenstadt. Magdeburg,
den 20. April 1848. Quelle: Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magdeburg 1848, S. 122 |
Für die Oberpfalz
und Regensburg. Seine Majestät der König haben in Folge des mit den Ständen des Reichs hinsichtlich der Wahl der bayerischen Abgeordneten zur allgemeinen deutschen Volks-Vertretung vereinbarten Gesetzes, welches im Abdrucke unten beigefügt ist, die unverzügliche Vornahme dieser Wahl im Königreiche Allerhöchst anzuordnen geruht, und es hat die unterfertigte Königl. Regierung zu diesem Behufe bereits die erforderlichen Anordnungen getroffen. In dieser Beziehung wird Nachfolgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1) Da die Ermittlung der verhältnißmäßigen Abgeordnetenzahl nach der
dermaligen wirklichen Volkszahl ohne den unvermeidlichen Aufenthalt
einer in ganz Deutschland nach gleichen Grundsätzen durchzuführenden
Volkszählung nicht möglich gewesen wäre, so ist durch das Gesetz der
Bundesmatrikularfuß für die Ermittlung des gedachten Verhältnisses
beibehalten resp. angenommen worden. 2) Diese Gesammtzahl vertheilt sich mit Rücksicht auf das Ergebniß
der jüngsten Unions-Volkszählung vom Jahre 1846 auf die einzelnen
Regierungsbezirke in der Art, daß für die Oberpfalz und von Regensburg
in die nachfolgenden sieben Wahlbezirke nach Maaßgabe der
Gesammt-Bevölkerung und unter Bestimmung des Orts zur Vornahme der Wahl
mit Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse und die Zweckmäßigkeit der
Lage, abgetheilt worden, als: 3) (es folgt die Ernennung der Wahl-Commissäre für die 7 Wahlkreise). 4) Mit Bezugnahme auf Art. 14 des Gesetzes ist durch höchste
Ministerial-Entschließung vom 14ten d. Mts. für die Vornahme 5) Es ist der ausdrückliche Wille Seiner Majestät des Königs, daß die Freiheit der Urwähler, sowie der Wahlmänner von Seite der Behörden, sowie der ernannten Wahl-Commissäre in keiner weise beeinträchtigt werde. Es soll vielmehr eine durchaus freie Wahl nach persönlicher Überzeugung der Berechtigten stattfinden und deshalb auch eine freie Besprechung oder Verabredung der Wähler unter sich, wie mit Männern ihres Vertrauens über den vorzunehmenden Wahlakte Seitens der Behörden und Leiter des Wahlgeschäfts durchaus nicht gehindert werden. Es sind deßhalb auch die Distrikts-Polizei-Behörden spezielle darauf angewiesen worden, solchen Wahl-Comitès-Besprechungen und Candidaturen, soferne sie von gesinnungstüchtigen Männern ausgehen und nicht offene Umtriebe gemacht werden, ein Hinderniß nicht in den Weg zu legen. Regensburg den 16ten April 1848. Königl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg. In absent. Praes. Thaler.
Quelle:
Kgl. Bayr. Intelligenzblatt für die Oberpfalz und Regensburg, |
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Wahlbezirke in der Provinz Westphalen. Mit Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 11. d. M. bringe ich nachstehend die Behufs der Wahl der Preußischen Abgeordneten zur Deutschen National-Versammlung gebildeten Wahlbezirke in der Provinz Westphalen nebst deren Bestandtheile, die Namen der bestimmten Wahl-Commissarien und der Wahlorte zur öffentlichen Kenntniß. Münster, den 18. April 1848 Der Geheime Staats-Minister Anlage Wahlkreis 1
Quelle:
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Arnsberg
1848, S. 185 |
Für Oberfranken.
Ist als Beilage zum
Intelligenzblatt verkündet, und in den Digitalisierungen des
Inteligenzblatts leider nicht zu finden. |
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Bekanntmachung wegen der Wahlen für die Deutsche National-Versammlung. Für die Wahlen der zu der Deutschen National-Versammlung von den Wahlmännern der Rheinprovinz zu wählenden Abgeordneten und Stellvertreter für die 35 Wahlbezirke, Wahlorte und Wahlkommissarien gemäß der Allerhöchsten Verordnung vom 11. April d. J. von mir bestimmt worden, wie die nachfolgende Übersicht ergibt. 1. Wahlkreis Koblenz, den 19. April 1848. Der Ober-Präsident der Rheinprovinz
Quelle:
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Aachen
1848, S. 185 |
Für Mittelfranken.
Im Vollzuge des vorstehenden Gesetzes und in Gemäßheit der hiezu von dem k. Staats-Ministerium des Innern ertheilten instruktiven Vorschriften werden die nach Maßgabe der Gesammt-Bevölkerung abgetheilten Wahlbezirke, die Orte zur Vornahme der Wahl, und die für jeden bezirk bestimmten Wahl-Kommissäre bekanntgegeben. (es folgt die Einteilung von Mittelfranken in 8 Wahlkreise sowie die Ernennung der Wahlkommissare für die 8 Wahlkreise und die entsprechenden Wahlorte) Ansbach, den 16. April 1848. Königliche Regierung von Mittelfranken. Freiherr von Welden, Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. Die außerordentliche Beschleunigung, welche der Bildung und
Bekanntmachung der Wahl-Bezirke für die Wahl der bayerischen
Abgeordneten zur Volksvertretung der bei dem teutschen Bunde zugewendet
werden mußte, hat die gleichzeitige erforderliche Erläuterung der
Rücksichten, welche bei der Bildung der Wahl-Bezirke eintreten mußten,
nicht gestattet, weßhalb dasselbehiermit nachträglich in Folgendem zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Nach Inhalt des Gesetzes Artikel 2
wird die auf jeden einzelnen Regierungsbezirk treffende Zahl von
Abgeordneten mit Rücksicht auf das Ergebniß der jünstigen
Unions-Volkszählung vom 4. Dezember 1846 festgesetzt und war nach diesem
Ergebnisse und den von dem kgl. Staats-Ministerium des Innern zum
Vollzuge des gedachten Gesetzes erlassenen instruktiven Vorschriften der
Regierungsbezirk von Mittelfranken nach Maßgabe der Gesammt-Bevölkerung
Hiernach hätte jeder Wahlbezirk So sehr die kgl. Regierung bei Bildung der acht Wahl-Bezirke auf die Vereinigung benachbarter Distrikts-Polizei-Bezirke in einem Wahl-Bezirk bemüht war, so mußten doch, um die für einen Wahl-Bezirk entzifferte Seelenzahl nur annäherungsweise zu erreichen, bei einigen wenigen Distrikts-Polizeibezirken Ausnahmen eintreten und mußten einige wenige solche Bezirke nemlich die Landgerichts-Bezirke Gundenzhausen und Heidenheim theilweise einem anderen Wahl-Bezirke einverleibt werden. Übrigens haben diese Umstände keine besondere Belästigung für die Wähler in den betreffenden Bezirken zur Folge, nachdem die Urwahlen ohnehin am Sitze der Distrikts-Polizei-Behörden vorgenommen werden, und die Wahlmänner für ihre Reise an die zur Wahl der Abgeordneten bestimmten Orte entschädiget werden. Bei Bestimmung der Wahlorte ist auf die lokalen Verhältnisse, auf die Zweckmäßigkeit der Lage, und auf die Städte des Bezirks die erforderliche Rücksicht genommen. Ansbach, den 17. April 1848. Königliche Regierung von Mittelfranken, Freiherr von Welden, Oertel.
Quelle:
Kgl. Bayr. Intelligenzblatt für Mittelfranken, 1848 Nr. 30 1/2 S.
216 und Nr. 31 S. 220 |
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Bekanntmachung . Zusammenstellung 1. Wahlbezirk Königsberg, den 15ten April 1848. Der Ober-Präsident der Provinz Preußen |
Für Unterfranken und
Aschaffenburg.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. Seine Majestät der König haben in Folge des mit den Ständen des Reiches hinsichtlich der Wahl der bayerischen Abgeordneten zur allgemeinen deutschen Volksvertretung vereinbarten gesetzes die unverzügliche Vornahme dieser Wahl im Königreiche allerhöchst anzuordnen geruht. Es wird daher in der Anlage ein Abdruck dieses Gesetzes mit nachstehenden Vollzugs-Vorschriften mitgetheilt: 1) Da die Ermittlung der verhältnißmäßigen Abgeordneten-Zahl nach der
dermaligen wirklichen Volkszahl ohne den unvermeidlichen Aufenthalt
einer in ganz Deutschland nach gleichen Grundsätzen durchzuführenden
Volkszählung nicht möglich gewesen wäre; so ist durch das Gesetz der
Bundesmatrikularfuß für die Ermittlung des gedachten Verhältnisses
beibehalten, resp. angenommen worden. 2) Diese Gesammtzahl vertheilt sich mir Rücksicht auf das
Ergebnis der jüngsten Unions-Volkszählung vom Jahre 1846 auf die
einzelnen Regierungsbezirke in der Art, daß 3) bis 8) siehe 3. bis 8. der Instruktion des Staatsministeriums vom 14. April 1848. 9) Die Urwahl selbst hat nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung und Aufforderung an dem festgesetzten Tage Morgens acht Uhr und zwar mit der Ernennung des in Art. 16 des Gesetzes bezeichneten Ausschusses zu beginnen. 10) siehe 10. der Instruktion des Staatsministeriums vom 14. April 1848. 11) Abs. 1 siehe 11 Abs. 1+2. der Instruktion des Staatsministeriums vom 14. April 1848. Zur Erleichterung und Beschleunigung des Wahlgeschäftes haben die Distrikts-Polizei-Behörden sogleich die nöthige Zahl Wahlzettel, worin der zu Wählende und der Wähler offen gelassen sind, sowohl für die erste, als für die zweite Wahlhandlung drucken oder lithographiren zu lassen und an die Wähler bei der Wahl abzugeben. Die Form dieser Wahlzettel kann nach jener bei Gemeinde-Wahlen bemessen werden. 12) bis 16) siehe 12. bis 16. der Instruktion des Staatsministeriums vom 14. April 1848. 17) Abs. 1 siehe 17 Abs. 1. der Instruktion des Staatsministeriums vom 14. April 1848. Hierbei wird auf die genaue Beachtung der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes noch besonders aufmerksam gemacht, wornach die Wahl der Abgeordneten und der beiden Ersatzmänner in drei gesonderten Wahlcaten statt zu finden hat, so daß also zuerst der Abgeordnete gewählt wird, und nach dessen Wahl der eine, sodann der zweite Ersatzmann. 18) und 19) siehe 18. und 19. der Instruktion des Staatsministeriums vom 14. April 1848. 20) siehe 20. der Instruktion des Staatsministeriums vom 14. April 1848. Da die Einhaltung dieser Vorschrift ganz unerläßlich ist, so haben alle betheiligten Behörden Angesichts dieses alles Nöthige so vorzuberetien und einzuleiten, daß nicht die mindestes Verzögerung stattfinden kann. 21) Insbesondere sind alle Anordnungen so zu treffen, daß die Vornahme der Wahlen an den hiezu bestimmten Tagen in allen Bezirken ohne Ausnahme stattfinde: es sind hierfür alle zu Gebote stehenden Mittel, namentlich die Beförderung der erforderlichen Korrespondenzen, wo nöthig, mittels Estaffetten und dgl. in Anspruch zu nehmen. 22) siehe 22. der Instruktion des Staatsministeriums vom 14. April 1848. 23) Sämmtliche Wahl-Verhandlungen müssen längstens zum 30. d. Mts. zum Einlaufe der unterzeichneten Stelle gelangt sein. Die betreffenden Behörden werden sich durch die Sache selbst verpflichtet fühlen, diesen Termin auf's pünktlichste einzuhalten, da die unterzeichnete Stelle nicht ind er Lage ist, auch nur Einen Tag Nachsicht zu gewähren und daher sogleich nach Ablauf des Termines Wartboten abordnen müßte. Königliche Regierung von Unterfranken und
Aschaffenburg. Graf Fugger Frantz.
Quelle:
Intelligenzblatt von Unterfranken und Aschaffenburg, 1848 Nr. 44 S.
265 |
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für die
Provinz Posen wurden anfangs keine Abgeordneten gewählt, da nach
Auffassung des Vorparlaments Posen nicht zu Deutschland gehörte, doch
wurde vom Bundestag noch vor dem Zusammentritt der Nationalversammlung
ein Teil Posens in den Deutschen Bund aufgenommen und es wurden auch
Abgeordnete gewählt.
Quelle:
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Bromberg
1848 Außerordentliche Beilage zu Nr. 17, S. 185 |
Für Schwaben und Neuburg. (in Schwaben wurden die Instructionen des Staatsministeriums des
Innern vom 14. April 1848 vollständig veröffentlicht) . Die Bildung der Wahlbezirke zur Wahl der bayerischen Abgeordneten zur allgemeinen teutschen Volksvertretung Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. Die im Vollzuge des gesetzes in Betreff der Wahl der bayerischen Abgeordneten zur Volksvertretung bei dem deutschen Bunde vom 15. l. Mts. und der dazu ergangenen höchsten Vollzugs-Vorschriften vorn der unterzeichneten kgl. Regierung gebildeten Wahlbezirke zur Vornahme der Abgeordneten-Wahlen werden nebst den Wahlorten und den aufgestellten Wahlkommissionen in nachstehender tabellarischer Zusammenstellung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Augsburg, den 20. April 1848. Königl. Regierung von Schwaben und Neuburg. v. Fischer. Wilhelm, coll. (es folgt die Einteilung Schwabens in 9 Wahlkreise sowie die Ernennung deren Wahlkommissären.)
Quelle:
Intelligenzblatt der Königlichen Regierung von Schaben und Neuburg,
1848 Nr. 32 S. 399, Extra-Beilage zu Nr. 34, Sp. 441 |