Bundesbeschluß über die Einführung der Preßfreiheit

vom 3. März 1848

1) Jedem deutschen Bundesstaate wird freigestellt, die Censur aufzuheben und Preßfreiheit einzuführen.

2) Dieß darf jedoch nur unter Garantieen geschehen, welche die anderen deutschen Bundesstaaten und den ganzen Bund gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit möglichst sicherstellen.

3) Vorstehende Bestimmungen sind sofort öffentlich zu verkündigen.


Quelle: E.R. Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1,  Verlag Kohlhammer
© 26. November 2000
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