vom 20. September 1866
Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, ect. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie was folgt:
§ 1. Das Königreich Hannover, das Kurfürstenthum Hessen, das Herzogthum Nassau und die freie Stadt Frankfurt werden in Gemäßheit des Artikels 2 der Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat mit der Preußischen Monarchie für immer vereinigt.
§ 2. Die Preußische Verfassung tritt in diesen Landestheilen am 1. Oktober 1867 in Kraft. Die zu diesem Behufe nothwendigen Abänderungs-, Zusatz- und Ausführungs-Bestimmungen werden durch besondere Gesetze festgestellt.
§ 3. Das Staatsministerium wird mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Wilhelm
v. Bismarck