Gesetz betreffend die Vereinigung des Königreichs Hannover, des Kurfürstentums Hessen, des Herzogtums Nassau und der Freien Stadt Frankfurt mit der Preußischen Monarchie

vom 20. September 1866

Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, ect. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie was folgt:

§ 1. Das Königreich Hannover, das Kurfürstenthum Hessen, das Herzogthum Nassau und die freie Stadt Frankfurt werden in Gemäßheit des Artikels 2 der Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat mit der Preußischen Monarchie für immer vereinigt.

§ 2. Die Preußische Verfassung tritt in diesen Landestheilen am 1. Oktober 1867 in Kraft. Die zu diesem Behufe nothwendigen Abänderungs-, Zusatz- und Ausführungs-Bestimmungen werden durch besondere Gesetze festgestellt.

§ 3. Das Staatsministerium wird mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.

Wilhelm

v. Bismarck


Quellen: Preußische Gesetzsammlung 1866 S.  ff.
E.R. Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2, Verlag Kohlhammer 1961
© 5. August 2001
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