vom 7. Dezember 1819
GEORG, Prinz Regent etc.
Nachdem Wir der provisorischen allgemeinen Ständeversammlung die Grundzüge, nach welchen Wir mit möglichster Berücksichtigung der bisherigen landständischen Verfassung der einzelnen Provinzen, auch mit Beachtung der durch die Wiener Kongreß- und teutsche Bundesacte bestimmten Vereinigung der vormals getrennten Provinzen zu einem Königreiche, und der, nach Auflösung des römisch-teutschen Reichs, an die Fürsten desselben übergegangenen Souveräitätsrechte, die bleibende allgemeine Ständeversammlung zusammenzusetzen beabsichtigen, mitgetheilt und über die dabei festzusetzenden speciellen Bestimmungen deren Ansichten vernommen, auch in Ansehung der Puncte, bei welchen eine Abänderung von derselben in Antrag gebracht worden, deren Wünsche thunlichst berücksichtigt und darüber den sämmtlichen Landschaften sowohl durch Unser Rescript vom 26. Oct. d. J., als durch die Eröffnung Unsers Kabinetsministeriums vom 11. Nov. d. J. Unsere Entschließung bereits zu erkennen gegeben, und nach gnädigster Auflösung der bisherigen provisorischen allgemeinen Ständeversammlung eine neue Landtagsversammlung zusammenberufen haben; so finden Wir nunmehr Uns bewogen, über die Verfassung und Einrichtung derselben Folgendes hiemit anzuordnen und festzusetzen:
§ 1. Die allgemeine Ständeversammlung soll künftig aus zwei Kammern bestehen, und theils aus persönlich berechtigten Mitgliedern, theils aber aus gewählten Deputirten dergestalt zusammengesetzt werden, als solches durch das angeschlossene (schon bekannte) Verzeichniß von Uns näher bestimmt ist.
§ 2. Beide Kammern sollen in ihren Rechten und Befugnissen sich gleich seyn, und alle Anträge, welche von Uns oder von Unserm Kabinetsministerium an die Stände des Königreichs ergehen, sollen jederzeit an die gesammte allgemeine Ständeversammlung gerichtet werden.
§. 3. Die Mitglieder beider Kammern müssen
a) einer der drei, vermöge der Wiener Congreßakte völlig
gleichgestellten, christlichen Confessionen zugethan seyn;
b) das 25ste Jahr vollendet haben;
c) ein gewisses unabhängiges Vermögen besitzen, insofern
ihnen nicht vermöge ihres Amts ein Sitz in der Ständeversammlung
zugestanden ist. In dieser Beziehung wollen wir
1) Nur solchen als Majoratsherren ein persönliches erbliches Stimmrecht
in der ersten Kammer verleihen, die ein Majorat errichtet haben, welches
aus einem im Königreiche gelegenen Rittersitze, nebst andern ebenfalls
im Lande belegenen von gutsherrlichen Verbindlichkeiten befreiten Grundeigenthume
von wenigstens 6000 Rthlrn. reiner Einkünfte besteht und mit keinen
Hypotheken beschwert ist. Sobald der letztere Fall bei einem Majorate,
mit welchem wir die Ausübung eines persönlichen Stimmrechts verbunden
haben, eintreten sollte; so kann während der Zeit der Beschwerung
das Stimmrecht nicht ausgeübt werden. So wie Wir übrigens über
die Art und Weise, wie die Majorate auf die festgesetzte Summe von Einkünften
zu errichten seyn werden, in vorkommenden einzelnen Fällen die nähere
Bestimmung Uns vorbehalten; So erklären Wir zugleich hiemit ausdrücklich,
daß die Beilegung einer Virilstimme keineswegs die unmittelbare Folge
eines solchen errichteten Majorats, sondern vielmehr die Errichtung des
letztem nur die Bedingung seyn soll, unter welcher die Verleihung eines
erblichen Stimmenrechts Statt finden wird.
2) Die auf die Dauer eines jeden Landtags erwählten Deputirten
der Ritterschaft müssen aus im Königreiche belegenen Grundeigenthum
ein reines, mit keinen öffentlichen oder gerichtlichen Hypotheken
beschwertes Einkommen von 600 Rthlmn. besitzen.
3) Die Deputirten der freien Grundbesitzer in der zweiten Kammer gleichfalls
aus im Lande belegenen Grundeigenthume ein jährliches reines Einkommen
von 300 Rthlmn., und
4) die übrigen gewählten Deputierten der zweiten Kammer ein
reines Einkommen von 300 Rthlrn., es sey aus im Königreiche gelegenen
Grundeigenthume, oder im Lande radicirten Kapitalien. In allen diesen Fällen
bleibt es lediglich den Wahlkorporationen überlassen, auf welche Weise
sie sich von dem Bestande dieses Einkommens überzeugen wollen. Alle
diejenigen Grundeigenthümer, über deren Vermögen unter ihrer
Verwaltung ein Konkurs ausgebrochen und noch anhängig ist, können
überall nicht zu Mitgliedern der allgemeinen Ständeversammlung
gewählt, diejenigen aber, welche den Konkurs von ihren Vorfahren überkommen
haben, insofern als Deputirte zugelassen werden, als sie übrigens
dazu qualifizirt sind, und namentlich das vorbestimmte Einkommen besitzen,
wozu auch die von ihnen zu beziehende Kompetenz gerechnet werden soll.
Endlich sind
d) auch diejenigen ausgeschlossen, welche ihren Wohnsitz im Königreiche
nicht haben, oder sich im aktiven Dienste eines fremden Landesherrn befinden,
wovon wir nur diejenigen ausnehmen, welche in den Staaten der herzoglich-braunschweigischen
Linie wohnen, und im Dienste stehen, so lange hierunter das Reciprokum
beobachtet werden wird. Auch findet diese Bestimmung auf die mediatisirten
Fürsten und Grafen keine Anwendung, indem diese ihren Wohnsitz nach
Gefallen nehmen können. Denselben wird außerdem das Vorrecht
zugestanden, daß sie, im Falle der Minorennität, in der Versammlung
durch ihren Vormund vertreten werden können, sofern dieser aus demselben
Hause seyn, und alle den mediatisirten Fürsten conservirten Rechte
ausführen wird.
§. 4. Die zur allgemeinen Ständeversammlung berufenen Stifter, gleichwie auch die Landesuniversität und die Konsistorien, sind in der Wahl ihres Deputirten nicht auf Mitglieder ihrer Korporationen beschränkt, sondern haben die Befugniß, auch außerhalb derselben diejenigen Personen zu wählen, welchen sie ihr Zutrauen schenken, vorausgesetzt, daß selbige nach den in dem vorstehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen überhaupt qualifizirt sind.
§. 5. Eine gleiche Wahlfreiheit wird auch den Städten verliehen und dabei bestimmt, daß die Wahl des Deputirten von dem Magistrate und den Repräsentanten der Bürgerschaft gemeinschaftlich vorgenommen werden, und die Konkurrenz der letztern nach in jeder Stadt bestehenden Verfassung sich richten solle. Würde jedoch in der einen oder der andern Stadt über die Art der Theilnahme der Bürgerschaft an dergleichen Wahlen noch keine feste Bestimmung vorhanden seyn; so soll von Seiten der Bürgerschaft eine, mit der Zahl der in dem Magistrate vorhandenen stimmfähigen Personen übereinkommende, Anzahl von Repräsentanten bei der Wahl des Deputirten zur allgemeinen Landtagsversammlung zugezogen und zur Abstimmung zugelassen werden.
§. 6. Über alle, das ganze Königreich betreffenden, zur ständischen Berathung verfassungsmäßig gehörenden Gegenstände wird nur mit den allgemeinen Ständen des Königreichs communicirt; dagegen alle diejenigen Angelegenheiten, welche nur die eine oder die andere Provinz angehen und zu einer ständischen Berathung geeignet sind, auch fernerhin an die betreffenden Provinzial-Landschaften werden gebracht werden. Und gleichwie es überhaupt keineswegs Unsere Absicht ist, eine neue, auf Grundsätzen, welche durch die Erfahrung noch nicht bewährt sind, gebauete ständische Verfassung einzuführen; also soll auch die allgemeine Ständeversammlung im Wesentlichen künftig dieselben Rechte ausüben, welche früherhin den einzelnen Provinzial-Landschaften, so wie auch der bisherigen provisorischen Ständeversammlung zugestanden haben; namentlich das Recht der Verwilligung der, Behuf der Bedürfnisse des Staats erforderlichen Steuern, und der Mitverwaltung derselben unter verfassungsmäßiger Konkurrenz und Aufsicht der Landesherrschaft, das Recht auf Zuratheziehung bei neu zu erlassenden allgemeinen Landesgesetzen, und das Recht über die zu ihrer Berathung gehörigen Gegenstände Vorstellungen an Uns zu bringen.
§. 7. Die übrigen Verhältnisse der allgemeinen Ständeversammlung und der zu derselben abzusendenden Deputirten, des Erblandmarschalls, der Präsidenten, Generalsyndiken und Generalsekretarien, die Vorschriften über das Verfahren in den Sitzungen der Versammlung und bei Behandlung der zur Deliberation kommenden Gegenstände, so wie auch die Bestimmungen über die Vertagung und Auflösung der allgemeinen Ständeversammlung, sind in einem besondern Reglement näher festgesetzt worden, welches wir Unserer getreuen Ständeversammlung bei ihrer Eröffnung zu deren Direction werden zustellen lassen.
§. 8. Wir behalten Uns vor, nach den zu sammelnden Erfahrungen in der Organisation der allgemeinen Ständeversammlung, diejenigen Modifikationen eintreten zu lassen, deren Nothwendigkeit im Verlaufe der Zeit sich etwa an den Tag legen möchte, so wie es auch sich von selbst versteht, daß wenn der teutsche Bund sich veranlaßt finden sollte, bei einer weitern authentischen Auslegung des Art. 13. der teutschen Bundesakte Grundsätze anzunehmen, welche mit den vorstehenden Verfügungen nicht durchgehends vereinbar sind, letztere, den Bundestagsbeschlüssen gemäß, eine Abänderung erleiden müssen. Wir hegen nun zu der hiemit constituirten allgemeinen Ständeversammlung das zuversichtliche landesväterliche Vertrauen, daß die in beiden Kammern versammelten Stände die ihnen obliegenden wichtigen Pflichten in ihrem ganzen Umfange erkennen, und ohne durch Rücksichten auf ihr persönliches oder partikuläres Interesse sich leiten zu lassen, insgesammt mit gleichem patriotischen Eifer, dem von ihnen zu leistenden Eide getreu, nur das wahre Beste des Landes vor Augen haben, und ihr Bestreben mit Uns gern dahin vereinigen werden, um durch die bleibend bestimmte Berathung aller das ganze Königreich angehenden Landesangelegenheiten in einer allgemeinen Ständeversammlung die Bande der Einigkeit und des gegenseitigen Vertrauens zwischen allen Theilen des Königreichs immer enger zu knüpfen, das dauernde Wohl aller Landeseinwohner immer fester zu gründen, und die allgemeine Zufriedenheit immer mehr und mehr zu befördern.
Gegeben Carltonhouse, den 7. December des l8l9ten Jahrs, Seiner Majestät Regierung im Sechszigsten.
George, Prinz-Regent.