vom 17. Mai 1920
abgeändert durch
faktisch geändert durch Gesetz über
die Vereinigung von Mecklenburg-Strelitz mit Mecklenburg-Schwerin vom 15.
Dezember 1933.
Gesetz vom am 25. Januar 1921 (RegBl. S. 128),
Gesetz vom 15. Dezember 1921
(RegBl. 1922 S. 55),
Gesetz vom 27. Juni 1933 (RegBl. S. 209)
Gesetz vom 7. Oktober 1933 (RegBl. S. 271)
Der verfassunggebende Landtag des Freistaates Mecklenburg-Schwerin hat folgende Verfassung des Freistaates Mecklenburg-Schwerin beschlossen, die hiermit verkündet wird:
§ 1. Mecklenburg-Schwerin ist Freistaat.
Er bildet ein Glied des Deutschen Reichs.
§ 2. Der Freistaat umfaßt das Gebiet des bisherigen Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin. Sitz der Regierung ist Schwerin. Die Landesfarben sind blau-gelb-rot.
§ 3. Über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit
entscheiden die Reichsgesetze.
Die Angehörigen der anderen deutschen Freistaaten haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie die eigenen Staatsangehörigen.
Dem mecklenburgischen Volke werden durch die Verfassung die nachstehenden Grundrechte gewährleistet. Sie bilden Richtschnur und Schranke für Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung.
§ 4. Alle Mecklenburger sind vor dem Gesetze gleich.
§ 5. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Religion. Die Frauen haben staatsbürgerliche Rechte und Pflichten gleich den Männern.
§ 6. Die öffentlichen Ämter sind allen dazu Befähigten gleich zugänglich. Das religiöse oder politische Bekenntnis darf auf ihre Besetzung im Staat oder in der Selbstverwaltung keinen Einfluß haben. Politische Erwägungen sind nur bei Besetzung politisch leitender Ämter zulässig.
§ 7. Die öffentlichen Pflichten werden von allen Staatsbürgern gleichmäßig getragen. Zu den Staatslasten muß ein Jeder seinen Mitteln gemäß nach Bestimmung der Gesetze beitragen.
§ 8. Unverletzlich ist die Freiheit der Person. Niemand
darf anders als auf Grund der Gesetze und in gesetzlicher Form verhaftet
werden.
Jedem Verhafteten ist innerhalb 24 Stunden mitzuteilen, von welcher
Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet
ist. Unverzüglich ist ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen
seine Freiheitsentziehung vorzubringen.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
§ 9. Unverletzlich ist die Wohnung. Das Eindringen in die Wohnung sowie Haussuchungen sind nur auf Grund der Gesetze zulässig.
§ 10. Unverletzlich ist das Eigentum. Dem Staate steht das Enteignungsrecht am Grund und Boden und den Bodenschätzen, sowie an privaten Rechten zum Wohle der Allgemeinheit gegen Entschädigung zu. Familien-Fideikommisse dürfen nicht errichtet werden.
§ 11. Frei ist die Meinungsäußerung durch Wort, Schrift, Druck oder Bild innerhalb der Schranken der Gesetze.
§ 12. Frei ist das Recht aller Staatsbürger, sich ohne besondere Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel können bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.
§ 13. Frei ist das Recht aller Staatsbürger, sich zur Wahrung ihrer Rechte zu vereinigen und innerhalb der Schranken der Gesetze Vereine zu bilden.
§ 14. Frei ist das Recht staatsbürgerlicher Betätigung für alle Beamten, Angestellten und Arbeiter in Staat oder Selbstverwaltung. Unverletzlich sind die Rechte der Beamten auf Unkündbarkeit, Einkommen, Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung. Ihre Stellung und das Beamtenrecht werden durch besonderes Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 15. Dezember 1921 wurde dem §
14 folgender Absatz angefügt:
"Die Arbeitgeber dürfen Angestellte und
Arbeiter in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes der
gemeindlichen Selbstverwaltung oder einer öffentlich-rechtlichen Berufsvertretung
nicht beschränken, noch sie wegen der Übernahme oder der Art
der Ausübung eines solchen Ehrenamtes benachteiligen. Insbesondere
ist ein Kündigungsrecht wegen der politischen Gesinnung des Arbeitnehmers
ausgeschlossen."
§ 15. Frei sind Arbeit und Erwerb. Nur das Gesetz darf sie beschränken.
§ 16. Alle Bewohner des Landes genießen volle Glaubens-
und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsübung wird durch
die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die
allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder
zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer
religiösen Eidesform gezwungen werden. Niemand ist verpflichtet, seine
religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben
nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft
zu fragen, als davon Recht und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich
angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
§ 17. Es besteht keine Staatskirche.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.
Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Landesgebiets
unterliegt keinen Beschränkungen.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.
Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den
allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die evangelisch-lutherische,
die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche und
ihre Gemeinden, sowie die israelischen Gemeinden sind Körperschaften
des öffentlichen Rechtes. Anderen Religionsgesellschaften sind auf
ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung
und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen
sich mehrere derartige öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaften
zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich
rechtliche Körperschaft.
Die Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten
und Maßgabe eines zu erlassenden Gesetzes Steuern zu erheben.
Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe
machen. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und
religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage
der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt.
§ 18. Frei sind Kunst, Wissenschaft und ihre Lehre. Der Staat gewährt Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.
§ 19. Für die Bildung der Jugend wird durch öffentliche Anstalten gesorgt. Es besteht allgemeine Schulpflicht. Umfang und Dauer der Pflicht bestimmt das Gesetz. Sie wird nur in staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen erfüllt.
§ 20. Das Unterrichts- und Erziehungswesen einschließlich
des Fortbildungsschulwesens soll durch ein besonderes Gesetz nach den Grundsätzen
der Einheitsschule sowie der Unentgeltlichkeit des Unterrichts und der
Lehrmittel geregelt werden.
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
Die Lehrer an den öffentlichen Schulen sind Staatsbeamte. Die
Beteiligung der Gemeinden an der Besoldung wird durch besonderes Gesetz
geregelt.
§ 21. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach
der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine
Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht
wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden
Religionsgesellschaft unbeschadet des Aufsichtsrechtes des Staates erteilt.
Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher
Verrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme
an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und
Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über
die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.
Die theologische Fakultät der Landesuniversität
bleibt erhalten.
§ 22. Jeder Staatsbürger hat das Recht, Bitten und Beschwerden bei den zuständigen Behörden und dem Landtage schriftlich vorzutragen.
§ 23. Die Gerichte sind unabhängig. Sie sprechen im Namen des Volkes nach den Gesetzen Recht.
§ 24. Die Staatsgewalt liegt beim Volke.
Das Volk übt sie unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen, mittelbar
durch die in der Verfassung bestimmten Organe aus.
§ 25. Stimmberechtigt sind alle Reichsangehörigen, Männer und Frauen, die an dem Wahl- oder Abstimmungstage das zwanzigste Lebensjahr vollendet und in Mecklenburg-Schwerin drei Monate ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Das Nähere bestimmt das Landtagswahlgesetz.
Durch Gesetz vom 25. Januar 1921 wurden im § 25 die Worte "drei Monate" gestrichen.
Vierter Abschnitt. Der Landtag, die Volksabstimmung und die Gesetzgebung
§ 26. Die Gesetzgebung steht dem Landtage zu, soweit sie nicht vom Volke unmittelbar geübt wird oder in der Verfassung anderen Organen übertragen ist.
§ 27. Die Abgeordneten werden auf Grund des Landtagswahlgesetzes nach dem Grundsätze der Verhältniswahl mit gebundenen Listen unter Ausschluß der Listenverbindung gewählt. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.
§ 28. Im Staats- und Gemeindedienst Beschäftigte und
Militärpersonal bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag.
Zur Vorbereitung ihrer Wahl ist ihnen ein angemessener Urlaub zu gewähren.
§ 29. Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich.
Durch Beschluß einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Abgeordneten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn es
das Wohl des Landes dringend erfordert. Der Beschluß ist nur zulässig,
wenn der Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit mindestens
einen Tag vorher auf die Tagesordnung gesetzt ist. Der Antrag muß
von dem Staatsministerium oder von mindestens einem Sechstel der gesetzlichen
Zahl der Abgeordneten gestellt werden. Die Beratung und Beschlußfassung
erfolgt in geheimer Sitzung. Über den Inhalt der geheimen Sitzung
haben die Abgeordneten Verschwiegenheit zu beobachten, sofern der Landtag
diese Verpflichtung nicht im Einzelfalle durch Beschluß aufhebt.
Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Verhandlungen der Ausschüsse,
für die der Ausschuß mit Drei-Viertel-Mehrheit Vertraulichkeit
beschlossen hat.
§ 30. Der Landtag wird auf drei Jahre gewählt. Die
Frist beginnt mit dem Wahltage. Der neue Landtag muß vor Ablauf der
Wahldauer des alten Landtags gewählt werden.
Seine Wahldauer kann vorzeitig beendet werden durch Volksabstimmung
oder durch den eigenen Beschluß von zwei Dritteln der anwesenden
Landtags-Mitglieder. Der Antrag hierauf muß drei Tage vorher auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Die Neuwahl muß innerhalb 60 Tage,
der Zusammentritt des neuen Landtages innerhalb 90 Tage nach Beendigung
des alten stattfinden.
§ 31. Der Landtag wird durch das Staatsministerium berufen.
Die Berufung muß wenigstens alljährlich erfolgen. Sie muß
auf Verlangen eines Drittels der gesetzlichen Zahl der Mitglieder innerhalb
vierzehn Tage geschehen.
Die Versammlung des Landtags findet am Sitze der Regierung statt.
§ 32. Der Landtag beschließt über seine Vertagung und die Schließung des Sitzungsabschnitts. Im Falle der Vertagung bestimmt der Landtag die Art seines Wiederzusammentritts.
§ 33. Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er gibt sich seine Geschäftsordnung und wählt seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.
§ 34. Dem Vorsitzenden untersteht die Hausverwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagshause aus. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Haushaltsvoranschlags und vertritt den Freistaat in allen diese Verwaltung betreffenden Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Zwischen zwei Sitzungs- oder zwei Wahlabschnitten werden die Verwaltungsgeschäfte von dem letzten Vorsitzenden weitergeführt.
§ 35. Der Landtag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit nicht durch die Verfassung etwas anderes bestimmt ist. Zur Gültigkeit
eines Beschlusses ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl
der Mitglieder erforderlich, jedoch sind alle Beschlüsse gültig,
welche gefaßt sind, ohne daß die Beschlußfähigkeit
vor der Abstimmung angezweifelt ist.
Für die vom Landtage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung
Ausnahmen zulassen.
§ 36. Die Mitglieder des Staatsministeriums und ihre Beauftragten
sind berechtigt, in den Vollsitzungen und Ausschüssen des Landtags
jederzeit das Wort zu ergreifen. Sie unterstehen der Geschäftsordnung
des Landtags ebenso wie die Abgeordneten.
Auf Verlangen müssen die Mitglieder des Staatsministeriums vor
dem Landtage und seinen Ausschüssen erscheinen.
§ 37. Gesetze werden, soweit sie nicht vom Landtage selbst
eingebracht werden, vom Staatsministerium vorbereitet und dem Landtage
zur Beschlußfassung vorgelegt.
Sie unterliegen einer dreimaligen Beratung und Beschlußfassung
(Lesung). Die dritte Lesung darf frühestens am zweiten Tage nach Beendigung
der Beschlußfassung zweiter Lesung beginnen. Die Frist kann auf Vorschlag
des Staatsministeriums gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung
gekürzt werden.
§ 38. Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
§ 39. Kein Abgeordneter darf zu irgend einer Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gemachten
Äußerungen, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst
außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Gegen Abgeordnete des Landtags kann wegen Bestechlichkeit und wegen
schwerer Verletzung der Schweigepflicht über Tatsachen, die in geheimer
Sitzung des Landtags mitgeteilt sind, auf Antrag des Landtags Anklage erhoben
werden.
Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem
Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten gestellt und wenigstens
drei Tage vor der Beratung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Erhebung
der Anklage kann nur von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Abgeordneten beschlossen werden.
§ 40. Kein Abgeordneter kann ohne die Genehmigung des Landtags
während des Sitzungsabschnitts wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung
zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß
er bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden
Tages ergriffen wird.
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der
persönlichen Freiheit erforderlich, welche die Ausübung des Abgeordnetenberufs
beeinträchtigt. Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und
jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit
wird auf Verlangen des Landtags für die Dauer des Sitzungsabschnitts
aufgehoben.
§ 41. Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, über
Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertraut
haben oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufs Tatsachen
anvertraut haben, und über diese Tatsachen selbst ihr Zeugnis zu verweigern.
Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken und Durchsuchungen
stehen sie den Personen gleich, welche ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht
haben.
§ 42. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
§ 43. Die Abgeordneten erhalten eine Aufwandsentschädigung,
deren Höhe durch Gesetz bestimmt wird. Ein Verzicht auf die Aufwandentschädigung
ist unzulässig.
Den Abgeordneten steht freie Fahrt in jeder Wagenklasse auf allen in
Mecklenburg-Schwerin befindlichen Eisenbahnen während der gesamten
Wahldauer des Landtags zu.
§ 44. Die vom Landtag beschlossenen Gesetze werden dem Staatsministerium
zugestellt. Sie sind vom Staatsministerium auszufertigen und zu verkünden.
Das Staatsministerium kann jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat
nach der Zustellung des Gesetzes jedes vom Landtag beschlossene Gesetz
im ganzen oder in einzelnen Teilen dem Volke zur Annahme oder Ablehnung
vorlegen.
Das Staatsministerium ist ferner berechtigt, innerhalb einer Frist
von vierzehn Tagen nach der Zustellung des Gesetzes den Landtag um wiederholte
Beratung des Gesetzes zu ersuchen. Dieses Ersuchen kann bis zum Abschlusse
der erneuten ersten Lesung des Gesetzes zurückgenommen werden. Das
vom Landtage wiederum, wenn auch mit Änderungen, in dreimaliger Beratung
in demselben oder im folgenden Sitzungsabschnitt beschlossenen Gesetz kann
vom Staatsministerium entweder verkündet oder innerhalb vierzehn Tage
nach der Zustellung im ganzen oder in einzelnen Teilen einer Volksabstimmung
unterbreitet werden. Das in dieser Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
Abstimmenden angenommene Gesetz ist vom Staatsministerium zu verkünden.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden sinngemäße
Anwendung, wenn der Landtag einen vom Staatsministerium eingebrachten Gesetzentwurf
ablehnt.
§ 45. Eine Volksabstimmung - Volksentscheid - kann begehrt
werden über die Vorlage eines Gesetzentwurfes an den Landtag. Dem
Begehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er
ist vom Staatsministerium unter Darlegung seiner Stellungnahme dem Landtage
zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte
Gesetzentwurf im Landtag unverändert an-genommen worden ist.
Ein Volksentscheid kann ferner über die Anrufung des Staatsgerichtshofes
und die vorzeitige Beendigung der Wahldauer des Landtages begehrt werden.
Das Volksbegehren muß schriftlich beim Staatsministerium oder
Landtag vom einem Sechstel der bei der letzten Wahl oder Volksabstimmung
Stimmberechtigten gestellt werden. Bezweckt das Volksbegehren eine Verfassungsänderung,
so ist ein Drittel aller Stimmberechtigten erforderlich.
§ 46. Staatshaushalt, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen unterliegen dem Volksbegehren und Volksentscheid nicht.
§ 47. Das Verfahren beim Volksentscheid und Volksbegehren wird durch Gesetz geregelt.
§ 48. Die Ausfertigungen der Gesetze müssen von mindestens
der Hälfte der im Amte befindlichen Staatsminister unterschrieben
werden.
Die Gesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch Verkündung
im Regierungsblatte. Sie treten, wenn nicht in dem Gesetze selbst etwas
anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablaufe des Tages
in Kraft, an dem das Regierungsblatt in Schwerin ausgegeben ist.
§ 49. Staatsverträge werden vom Staatsministerium abgeschlossen.
Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Landtages
und sind wie Gesetze auszufertigen und zu verkünden.
Die §§ 44, 45 finden sinngemäße Anwendung.
§ 50. Der Landtag hat das Recht, die gesamte Staatsverwaltung
zu überwachen und vom Staatsministerium Auskunft über alle Einzelheiten
der Verwaltung zu fordern.
Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder
die Verpflichtung, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse
erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die
Antragsteller für erforderlich erachten. Der Ausschluß der Öffentlichkeit
ist zulässig, wenn er von dem Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen wird. Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren und bestimmt
die Zahl der Mitglieder des Ausschusses. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden
sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse und Beweiserhebungen
Folge zu leisten. Alle Akten sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten
Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäße
Anwendung.
§ 51. Die Verwaltung, insbesondere die Ausführung der Gesetze, der Erlaß der dazu erforderlichen Anordnungen und die Vertretung des Staats im Rechtsverkehr ist Sache des Staatsministeriums und der Fachministerien.
§ 52. Das Staatsministerium besteht aus einer durch Gesetz bestimmenden Zahl von Staatsministern. Der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung: Ministerpräsident.
§ 53. Die Staatsminister werden vom Landtage gewählt.
Zwischen der Wahl des Ministerpräsidenten und der Wahl der übrigen
Mitglieder des Staatsministeriums liegt eine Frist von zwei Tagen. Diese
Frist kann auf Beschluß des Landtages verkürzt werden. Die Staatsminister
können Abgeordnete sein und verlieren durch die Wahl nicht ihren Sitz
im Landtag. Sie bedürfen des Vertrauens des Landtages und können
jederzeit vom Landtage abberufen werden und jederzeit ihre Entlassung nehmen,
führen aber ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
Der Antrag auf Abberufung muß von einem Viertel der Abgeordneten
gestellt und wenigstens drei Tage vor der Beratung auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Die Erklärung der Staatsminister, daß sie ihre
Entlassung nehmen, ist dem Staatsministerium gegenüber abzugeben und
von diesem dem Landtage mitzuteilen. Die Mitglieder des Staatsministeriums
dürfen nicht gleichzeitig Abgeordnete eines anderen Landtages sein.
§ 54. Das Staatsministerium gliedert sich in eine durch
Gesetze zu bestimmende Zahl von Fachministerien, denen ein Mitglied des
Staatsministeriums vorsteht.
Das Staatsministerium bestimmt die Vorstände der Fachministerien.
Nicht alle Mitglieder des Staatsministeriums brauchen einem Fachministerium
vorzustehen. Der Geschäftskreis der Ministerien wird durch Verordnung
des Staatsministeriums bestimmt.
In den Fachministerien können für wichtigere Verwaltungszweige
besondere Abteilungen gebildet werden.
Die Fachministerien sind innerhalb ihres Geschäftskreises selbständig.
Das Staatsministerium ist aber berechtigt, auch über Angelegenheiten,
die zum Geschäftskreis eines Fachministeriums gehören, zu beraten
und zu beschließen.
§ 55. Der Vorsitzende des Staatsministeriums vertritt den
Staat nach außen, soweit nicht die Angelegenheit zum Geschäftskreis
eines Fachministeriums gehört. Er führt den Vorsitz im Staatsministerium
und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Die Verfügungen des Staatsministeriums zeichnet der Vorsitzende
oder bei seiner Verhinderung ein anderer Staatsminister, die der Fachministerien
ihr Vorstand oder in seinem Auftrage und unter seiner Verantwortung ein
ihm unterstehender Beamter.
Für Behinderungsfälle regelt das Staatsministerium die Vertretung
seiner Mitglieder. Ein Mitglied, dem die Vertretung eines anderen übertragen
ist, hat im Staatsministerium nur eine Stimme.
Im übrigen regelt das Staatsministerium seine Geschäftsordnung
selbst. Die Regelung kann auch durch Gesetz erfolgen.
§ 56. Die Mitglieder des Staatsministeriums erhalten für die Dauer ihres Amtes die vom Landtage festzustellenden Bezüge. Solange sie diese Bezüge erhalten, dürfen sie einen Beruf oder eine gewerbsmäßige Tätigkeit nicht ausüben. Ansprüche auf Wartegeld und Hinterbliebenenversorgung werden durch ein Gesetz geregelt.
§ 57. Das Staatsministerium kann jede von der öffentlichen
Gewalt im gerichtlichen oder nichtgerichtlichen Verfahren verhängte
Strafe im Gnadenwege mildern, umwandeln oder erlassen, auch vor der Verhängung
der Strafe das Verfahren gegen Personen, welche das achtzehnte Lebensjahr
zur Zeit der Tat nicht vollendet haben, niederschlagen. Eine allgemeine
Begnadigung bedarf der Zustimmung des Landtags.
Staatsoberhaupt im Sinne des § 485 der Strafprozeßordnung
ist das Staatsministerium.
Das Staatsministerium kann die Befugnisse des Absatz 1 Satz 1 zur Begnadigung
oder Niederschlagung den Fachministerien überlassen. Begnadigungen
bedürfen jedoch der Zustimmung des Staatsministeriums, sofern auf
Todesstrafe erkannt ist oder die zu erlassene Strafe mehr als 8 Monate
Freiheits- oder 1500 Mark Geldstrafe beträgt.
§ 58. Den Ministerien steht die Bestätigung der Satzungen juristischer Personen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts und die Verleihung der Rechtsfähigkeit an diese zu.
§ 59. Die Ministerien sind zur Verleihung von Titeln, welche
nicht zur Amtsbezeichnung dienen, nicht befugt.
Orden werden nicht verliehen. Die Verleihung der Rettungsmedaille bleibt
zulässig.
Die Staatsangehörigkeit des Freistaats Mecklenburg-Schwerin schließt
die Annahme von Titeln, Adelsbezeichnungen und Orden anderer Staaten aus.
Bereits verliehene Auszeichnungen dürfen weitergeführt werden.
§ 60. Die Staatsbeamten werden vom Staatsministerium ernannt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 61. Das Staatsministerium ist befugt, wenn der Landtag
nicht versammelt ist, in dringenden Fällen Polizeigesetze und Ausführungsgesetze
zu Reichsgesetzen zu erlassen. Sie sind dem Landtage, sobald er wieder
zusammentritt, zu Genehmigung vorzulegen und vom Staatsministerium aufzuheben,
wenn die Genehmigung versagt wird.
Das Staatsministerium kann Entfernung von Vorschriften der Landesgesetze,
welche bei dem Inkrafttreten der Verfassung bereits erlassen sind, in einzelnen
Fällen besonderer Art erteilen.
Dasselbe gilt von Vorschriften der Satzungen der Gemeinden, Gemeindeverbände
und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn
ein übereinstimmender Antrag der Vertretungskörperschaften oder
der Vertretungsorgane der juristischen Personen vorliegt. Das Staatsministerium
kann diese Befugnisse den Fachministerien übertragen.
§ 62. Die Mitglieder des Staatsministeriums sind für
ihre Amtsführung dem Landtage verantwortlich.
Der Landtag hat das Recht, sie wegen vorsätzlich oder aus grober
Fahrlässigkeit begangener Verletzung der Verfassung oder verfassungsmäßiger
Rechte oder wegen vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführter
Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staats förmlich
anzuklagen.
Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem
Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten gestellt und wenigstens
drei Tage vor der Beratung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anklage
kann nur von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten
beschlossen werden; sie kann jederzeit vom Landtag mit einfacher Mehrheit
zurückgenommen werden.
§ 63. Für die Zwecke der Verwaltung wird das Land in Gemeinden und Gemeindeverbänden eingeteilt.
§ 64. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden steht die
freie Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten zu. Die Vertretungskörperschaften
der Gemeinden werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer
Wahl, nach den Grundsätzen des Landtagswahlrechts gewählt. Die
Vertretungskörperschaften der Gemeindeverbände und die Vorstände
der Gemeinden und Gemeindeverbände werden entweder unmittelbar oder
durch Vertretungskörperschaften gewählt.
Die Aufsicht des Staates erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit
und Lauterkeit der Verwaltung und die Grundlagen der Finanzgebarung.
§ 65. Für alle Zweige der Verwaltung ist ein Verwaltungsstreitverfahren einzuführen.
§ 66. Der Staatsgerichtshof entscheidet über Verfassungsstreitigkeiten
und über Anklagen gegen Minister und Abgeordnete. Die Anklage kann
nur erhoben werden, wenn der Tatbestand nicht länger als drei Jahre
zurückliegt oder dem Landtage nicht länger als ein Jahr bekannt
ist.
Der Staatsgerichtshof tritt am Sitze des mecklenburgischen Oberlandesgerichts
zusammen.
§ 67. Der Staatsgerichtshof setzt sich zusammen aus neun Mitgliedern, und zwar aus einem Richter als Vorsitzenden und drei nicht dem Landtage angehörenden berufsmäßigen Juristen und fünf Abgeordneten des Landtages als Beisitzer.
§ 68. Vorsitzender Richter ist der Präsident des mecklenburgischen
Oberlandesgerichts. Bei Behinderung des Oberlandesgerichtspräsidenten
treten die Senatspräsidenten, bei deren Behinderung Oberlandesgerichtsräte
nach dem Dienstalter an dessen Stelle.
Die drei nicht dem Landtag angehörenden berufsmäßigen
Juristen sind die zwei dienstältesten Landgerichtspräsidenten
und ein vom Vorstande der Anwaltskammer zu bestellender Rechtsanwalt. Bei
Behinderung der beiden Landgerichtspräsidenten treten an ihre Stelle
der dritte Landgerichtspräsident und die Landgerichtsdirektoren nach
dem Dienstalter, an die Stelle des Rechtsanwalts ein vom Vorstande der
Anwaltskammer allgemein zu bestellender Vertreter.
Die Landtagsabgeordneten werden vom Landtag in dem ersten Sitzungsabschnitt
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die auf
der Vorschlagsliste benannten Abgeordneten gelten, soweit sie nicht gewählt
sind, der Reihenfolge nach als Vertreter. Die Abgeordneten und ihre Vertreter
bleiben im Amte, bis in dem ersten Sitzungsabschnitt eine Neuwahl erfolgt.
§ 69. Das Amt des Staatsanwalts übt ein vom Landtage bestellter Vertreter aus. Für das Verfahren über Anklagen finden bis zur Ordnung durch Gesetz die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§ 70. Angerufen werden kann der Staatsgerichtshof durch das Staatsministerium, den Landtag und durch Volksbegehren.
§ 71. Die Verhandlungen des Staatsgerichtshofes sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur wegen Gefährdung des Staatswohls ausgeschlossen werden,
§ 72. Bei Staatsanklagen ist zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Der Staatsgerichtshof kann nur auf Freisprechung, auf Mißbilligung, auf Amtsentlassung oder auf zeitweise oder dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkennen. Außerdem kann allein oder in Verbindung mit ihnen auf Verlust der Rechte erkannt werden, die auf öffentlichen Wahlen in Mecklenburg-Schwerin beruhen.
§ 73. Die erkannte Strafe kann nur auf Antrag des Landtags vom Staatsministerium im Gnadenwege gemildert oder erlassen werden.
Siebter Abschnitt. Vom Staatsvermögen und von der Finanzwirtschaft
§ 74. Maßgebend für die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung mit dem früheren Landesherrn und den Mitgliedern
der ehemals landesherrlichen Familie sind der hierüber mit Zustimmung
des Landtags am 17. Dezember 1919 zwischen dem Staate und dem früheren
Landesherrn geschlossene Vertrag und die von ihm und den Mitgliedern der
vormals landesherrlichen Familie abgegebenen Verzichts- und Anerkennungserklärungen.
Der Rechtsbestand der Verordnung vom 30. Dezember 1918, betreffend die
Steuerpflicht der Mitglieder des bisherigen Großherzoglichen Hauses
und den Fortfall der Wittümer und Apanagen derselben, bleibt unberührt.
Das gesamte bisherige Landesvermögen, mag es unter der Verwaltung
des Landesherrn, der Stände oder unter gemeinschaftlicher Verwaltung
des Landesherrn und der Stände gestanden haben, ist mit den darauf
ruhenden Schulden auf den Staat übergegangen. Dazu gehören auch
das Ständehaus und das Landesarchiv- und Bibliotheks-Gebäude
zu Rostock mit dem Landesarchiv und der Landesbibliothek.
§ 75. Die Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz, sowie das Kloster zum Heiligen Kreuz in Rostock werden aufgehoben. Ihr Vermögen geht mit den darauf ruhenden Schulden auf den Staat über.
§ 76. Staatsvermögen darf, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, nur mit Zustimmung des Landtags veräußert
oder belastet werden. Das gleiche gilt für die Aufnahme von Anleihen
und die Gewährleistung für solche. Ausgenommen sind
1. Veräußerungen zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen
oder auf Grund gerichtlichen Urteils, die Modifizierung von Lehngütern,
die Bestellung von Erbpachtrechten und Erbbaurechten sowie Grenzberichtigungen
und Veräußerungen oder Belastungen, welche sich in den Grenzen
einer ordnungsgemäßen Verwaltung halten,
2. vorübergehende Anleihen, durch welche nur haushaltsmäßige
Einnahmen zu haushaltsmäßigen Ausgaben vorweggenommen werden.
Wenn unvorhergesehene Ereignisse ausnahmsweise sofortiges Handeln erfordern
und eine schleunige Einberufung des Landtags nicht möglich ist, so
kann das Staatsministerium die notwendigen Maßnahmen treffen, hat
sie aber dem nächsten Landtage zur Prüfung und Billigung vorzulegen.
§ 77. Der Erlös veräußerter landwirtschaftlicher und gewerblicher Grundstücke muß zu neuen Erwerbungen oder zur Schuldentilgung verwandt oder dem Kapitalvermögen zugeführt werden. Die Bestände des Kapitalvermögens dürfen nur zu den vorbezeichneten Zwecken verwandt werden.
§ 78. Landessteuern, Landesabgaben und Landesgebühren können nur vom Landtage beschlossen werden.
§ 79. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates für jedes Rechnungsjahr, nach Verwaltungszweigen getrennt aufgestellt, wird spätestens zwei Monate vor Beginn des Rechnungsjahres vom Staatsministerium dem Landtage vorgelegt und von ihm festgestellt. Der Staatshaushalt wird in der Form eines Gesetzes ausgefertigt und verkündet. Die für ein Jahr bewilligten Einnahmen können nach dessen Ablauf noch für drei Monate erhoben werden, wenn der Staatshaushalt nicht rechtzeitig vom Landtage festgestellt ist. Der Landtag kann im Entwurf des Voranschlags ohne Zustimmung des Ministeriums Ausgaben nicht einsetzen oder erhöhen.
§ 80. Die Abrechnungen der Staatskasse sind bis spätestens 18 Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres mit den Bemerkungen. der Prüfungsbehörde vom Staatsministerium dem Landtage zur Entlastung vorzulegen.
§ 81. Die Grundsätze für die Aufstellung des Voranschlags sowie für die Finanzverwaltung und deren Überwachung sollen durch Gesetz festgestellt werden.
§ 82. Die Verfassung kann durch Gesetz geändert werden.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl
der Landtagsmitglieder. Bei einer Volksabstimmung ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln aller bei der Volksabstimmung abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Schwerin, den 17. Mai 1920.
Mecklenburg-Schwerinsches Staatsministerium
Dr. Wendorff
Asch.
Henck
Sivkovich
Stelling
Der verfassunggebende Landtag des Freistaates Mecklenburg-Schwerin hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz über die Einführung der Mecklenburg-Schwerinischen Verfassung mit Übergangsbestimmungen
vom 17. Mai 1920
Art. 1. Die Verfassung und dieses Gesetz sind durch das Staatsministerium
im Regierungsblatt für Mecklenburg-Schwerin zu verkünden.
Sie treten mit der Verkündung in Kraft.
Art. 2. Die Landstände und ständische Korporationen
sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgehoben.
Bezüglich ihres Fortbestandes als Privatkörperschaften verbleibt
es bei den Bestimmungen der Verordnung des Staatsministeriums vom 3. Dezember
1918 (Rbl. Nr. 215).
Als ihr privates Vermögen, welches somit keinen Teil des Landesvermögens
bildete, und daher vom Übergang auf den Staat ausgeschlossen ist,
gilt ausschließlich das im Folgenden Aufgeführte:
1. Das den Vertretern der früheren Ritterschaft am 1. Juli 1919
ausgehändigte Vermögen aus der Landkastenbalance F.1.
2. Das Vermögen der ritterschaftlichen Ämter.
3. Der landschaftliche Klosterfonds. Er verbleibt der bisherigen Landschaft
mit den darauf ruhenden Verpflichtungen.
4. Das Vermögen der Steuererhöhungskasse. Es verbleibt der
bisherigen Landschaft. Die Kasse wird vom 1. April 1920 ab von Zahlungen
an den Staat befreit, dagegen fällt die nach Artikel 9 Absatz 3 der
Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 an die Landschaft zu leistende
jährliche Zahlung von 2500 Thalern Courant vom 1. April 1920 ab fort.
5. Der Bestand der Rezessarienkasse. Er verbleibt der bisherigen Landschaft.
Die nach Artikel 9 Absatz 2 der Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870
an die Landschaft zu leistende jährliche Zahlung von 2400 Thalern
M.W. kommt vom 1. April 1920 ab in Fortfall.
Art. 3. Die den Eigentümern und Nutzeigentümern der ritterschaftlichen Landgüter einschließlich der Rostocker Distriktsgüter, der Güter Bergrade, Wisch und Zarnekow zustehenden ortsobrigkeitlichen Rechte werden aufgehoben. Bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung sind jedoch die Eigentümer und Nutzeigentümer dieser Güter verpflichtet, auf ihre Kosten die obrigkeitlichen Befugnisse weiter wahrzunehmen, sofern nicht das zuständige Ministerium andere Anordnung trifft. Auch bleiben die ritterschaftlichen Polizeiämter bis auf weiteres von Bestand. Das Ministerium des Innern ist befugt, schon vor Erlaß eines entsprechenden Gesetzes alle oder einzelne Polizeiämter aufzuheben und andere Einrichtungen zu treffen.
Art. 4. Die Klosterämter bleiben bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung als Staatsbehörden bei Bestand.
Art. 5. Die Klosteramtsgerichte und Hofstaatsgerichte werden aufgehoben. Desgleichen wird die Zuständigkeit der Gutsherren in Vormundschafts- und Nachlaßsachen aufgehoben. Die zur Überleitung erforderlichen Anordnungen werden durch das Justizministerium gegeben.
Art. 6. Alle vermeintlichen Ansprüche auf Verwaltung und
Genuß des Vermögens der Landesklöster Dobbertin, Malchow
und Ribnitz und des Klosters zum Heiligen Kreuz in Rostock sind aufgeschlossen.
Entschädigung wegen Einziehung solcher Ansprüche wird nicht
gewährt.
Bei Bestand bleiben nur die Hebungen der Jungfrauen, in deren Genuß
sie bereits eingetreten sind oder eingetreten wären, wenn sie nicht
verzichtet hätten. Ein Aufrücken in die höheren Hebungen
findet nicht statt.
Den zur halben Geldhebung berechtigten landschaftlichen Jungfrauen,
welchen von der Landschaft eine Zulage in Höhe der halben Geldhebung
gewährt ist, verbleibt diese Zulage unter Vorbehalt des Widerrufs,
bis ihre Hebungsberechtigung erlischt.
Die den 16 landschaftlichen Exspektantinnen von der Landschaft gewährte
Jahreszahlung in Höhe einer halben Geldhebung wird nicht weiter gewährt.
Den Jungfrauen, welche noch nicht erloschene Anwartschaften (Exspektanzen)
erteilt sind und die noch nicht in den Genuß einer Hebung eingetreten
sind, werden die für sie an die Klosterverwaltungen eingezahlten Einschreibgelder
mit seit der Einzahlung laufenden Zinsen und Zinseszinsen zu fünf
vom Hundert jährlich zurückgezahlt.
Die Ablösung der Naturalhebungen durch Gesetz bleibt vorbehalten.
Um Härten auszugleichen, wird ein Landtagsausschuß gebildet,
der in Gemeinschaft mit dem Staatsministerium seine Verfügungen trifft.
Der Ausschuß wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt.
Art. 7. Die den Magistraten und den aus den Magistraten verordneten Waisengerichten und Deputationen für das in § 22 der Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Rbl. Nr. 18) bezeichnete Gebiet zugewiesene freiwillige Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der städtischen Grundbuchämter nach § 65 der Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (Rbl. Nr. 13) bleiben bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung von Bestand. Die Städte sind berechtigt, durch stadtverfassungsmäßigen Beschluß auf die Zuständigkeit in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der städtischen Grundbuchämter allgemein und einheitlich durch eine dem Justizministerium gegenüber abzugebende Erklärung zu verzichten. In diesem Falle wird das örtlich zuständige Amtsgericht von dem Zeitpunkte an sachlich zuständig, in welchem der Verzicht von dem Justizministeriums bekannt gemacht wird. Die zur Überleitung erforderlichen Anordnungen werden durch das Justizministerium erlassen.
Art. 8. Die den Städten Rostock und Wismar zustehenden,
dem Gebiete des öffentlichen Rechts angehörenden Sonderrechte
einschließlich der der Stadt Rostock auf Grund des § 272 des
Erbvertrages vom 13. Mai 1788 und dessen späterer Abänderungen
sowie des Vertrages vom 13./14. Dezember 1904 zustehenden Rechte auf Erträge
der Lotterie und der Zahlungen an die Städte Rostock und Wismar nach
der Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Artikel 10 und den Verträgen
vom 19./20. und 16./20. Juli 1870 (Beilage zum Rbl. Nr. 68) von jährlich
75 000 M an Rostock und 30 000 M an Wismar werden aufgehoben. Die vom Staatsministerium
ausgesprochene Freigabe der Besteuerung der sog. Eximierten an die Städte
Rostock und Wismar wird bestätigt. Dagegen fällt der von der
Stadt Rostock zu den Kosten des Landegerichts Rostock zu zahlende Zuschuß
von 25 000 M jährlich fort.
Bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung bleiben in Kraft: Die in
den Verordnungen vom 28. April 1908, betreffend die Dienstverhältnisse
der Lehrer an ritter- und landschaftlichen Schulen (Rbl. Nr. 17) Abschnitt
IV, vom 28. April 1908, betreffend die Dienstverhältnisse der seminaristisch
gebildeten Lehrer und Lehrerinnen an den Volks- und Bürgerschulen
der Städte und der ritterschaftlichen Flecken (Rbl. Nr. 18) Abschnitt
VI, und vom 28. April 1908, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung
des Volksschulwesens in den Städten und ritterschaftlichen Flecken
(Rbl. Nr. 18), § 11 enthaltenen besonderen Vorschriften für die
Städte Rostock und Wismar.
Die Rechtsverhältnisse der Stadt Rostock zu den Hospitalien zum
St. Georg und Heiligen Geist und der Stadt Wismar zu den Geistlichen Hebungen
blieben unberührt.
Die auf kirchlichen Gebieten liegenden Sonderrechte sind bis zur anderweitigen
gesetzlichen Regelung von der Aufhebung ausgeschlossen.
Art. 9. Der Lehnverband ist aufzuheben. Die Bedingungen werden
durch Gesetz bestimmt.
Bis zur Aufhebung stehen die lehnsherrlichen Rechte dem Staate zu und
werden durch das Justizministerium ausgeübt.
Die Ableistung des Lehneides und des Homagialeides soll nicht weiter
gefordert werden.
Art. 10. Die bestehenden Familienfideikommisse sind aufzuheben.
Die Bedingungen der Aufhebung werden durch Gesetz bestimmt.
Bestätigte, aber noch nicht eröffnete Familienfideikommisse
treten nicht mehr in Kraft; sie gelten als nicht errichtet.
Art. 11. Bis zur anderweitigen Regelung bleiben, soweit die Verfassung und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die bestehenden Behörden und die für sie geltenden Bestimmungen von Bestand.
Art. 12. Bis auf weiters kann
1. bei dem Verbrechen des Hochverrats und des Landesverrats,
2. bei Widerstand gegen die Staatsgewalt,
3. bei Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit
die Niederschlagung des Verfahrens auch gegen solche Personen, die
das achtzehnte Lebensjahr zur Zeit der Tat bereits vollendet haben, mit
Zustimmung des Beschuldigten und mit Zustimmung des Landtages vom Staatsministerium
verfügt werden.
Art. 13. Für die gerichtliche Vertretung der Staatsbehörden
findet die Verordnung vom 23. Mai 1879, betreffend die gerichtliche Vertretung
der landesherrlichen Behörden, entsprechende Anwendung.
Sie kann bis auf weiteres durch Verordnung des Staatsministeriums ergänzt
und abgeändert werden.
Art. 14. Der § 1 Absatz 2 der Verordnung vom 9. April 1899
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Rbl. Nr. 13) findet
auf die durch die Ministerien erfolgenden Bestätigungen keine Anwendung.
Änderungen der dort bezeichneten landesherrlich bestätigten Bestimmungen
erfolgen durch Bestätigung des zuständigen Ministeriums.
Die in den §§ 13, 16, 26, 129, 131, 134, 137, 171, 189, 223
der erwähnten Verordnung, im § 6 der Verordnung vom 9. April
1899 zur Ausführung des Handelsgesetzbuchs (Rbl. Nr. 22) und im §
2 der Verordnung vom 24. Mai 1898, betreffend die Vermehrung des mittleren
und kleineren Grundbesitzes auf den platten Lande (Rbl. Nr. 20), dem Landesherrn
oder der landesherrlichen Verordnung zugewiesenen Bestimmungen werden durch
die zuständigen Ministerien erlassen.
Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für ähnliche Verhältnisse
des öffentlichen und des Privatrechts.
Art. 15. Die Veränderung des Umfangs der Amtsgerichtsbezirke sowie die Bestimmung der Grundsätze, nach denen der Reinertrag eines Landgutes auf Grund des § 254 der Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches festzustellen ist, erfolgt durch Gesetz.
Art. 16. Der Landtag tritt an die Stelle der Ritter- und Landschaft
für die nachstehenden Angelegenheiten:
1. für Einziehung von Privatchausseen zur Verwaltung aus Landesmitteln
nach § 4 Absatz 3 der Verordnung vom 12. Februar 1877, betreffend
die Erhaltung von Privatchausseen (Rbl. Nr. 6)
2. für die Wahl von Mitgliedern der Schuldentilgungskommission.
Soweit in anderen Angelegenheiten der Ritter- und Landschaft oder dem
Engeren Ausschuß von Ritter- und Landschaft ein Vorschlags- oder
Präsentationsrecht oder eine sonstige Mitwirkung zustand, erfolgt
die Ernennung allein durch das zuständige Ministerium ohne Beschränkung
desselben auf bestimmte Personenkreise; die Angelegenheiten, in welchen
eine Mitwirkung stattfand, werden von dem zuständigen Ministerium
allein erledigt.
Die Wahl des zweiten landwirtschaftlichen Mitgliedes des Landeskulturamts
auf Grund des § 2 Absatz 4 der Verordnung vom 24. März 1914 zur
Förderung der Landeskultur (Rbl. Nr. 20) erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.
Art. 17. Die Mitglieder von Kommissionen, die unter Mitwirkung von Ritterschaft und Landschaft oder ihres Engeren Ausschusses ernannt und zur Zeit des Inkrafttretens der Verfassung noch im Amte sind, verbleiben darin für die Dauer ihrer Ernennung bis zu anderweitiger Regelung.
Art. 18. Bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche bleibt es bei dem bisherigen Rechte. Die vorläufigen Kirchenbehörden unterstehen dem Staatsministerium.
Art. 19. Die Verwaltung der nach § 17 der Verordnung vom
19. Januar 1912 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 26.
Juni 1909 (Rbl. Nr. 7) und der auf Grund des § 13 Absatz 6 der Verordnung
vom 19. Juni 1896, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Faulbrut
unter den Bienen (Rbl. Nr. 22), gebildeten Kassen geht auf die Hauptstaatskasse
über.
Die gerichtliche Vertretung der Hauptstaatskasse für die vorbezeichneten
Angelegenheiten steht dem Ministerium für Kunst, Unterricht, geistliche
und Medizinalangelegenheiten zu.
Art. 20. Die Landessteuerkommission wird aufgehoben.
Art. 21. Die Verwaltung des Landarmenwesens und die Leitung des
Landarbeitshauses mit den Nebenbetrieben wird einem von dem Ministerium
des Innern ernannten Beamten übertragen.
Aufsichtsbehörde ist ein Ausschuß von 3 Mitgliedern. Der
Vorsitzende wird von dem Ministerium des Innern ernannt. Die beiden anderen
Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Landtag auf je 3 Jahre
gewählt.
Art. 22. Die Führung des Hufenkatasters für ritterschaftliche Landgüter soll einer durch Gesetz zu bestimmenden Behörde übertragen werden.
Art. 23. Das bisher von staatlichen Behörden oder Beamten verwaltete Vermögen von Kirchen, Religionsgesellschaften, kirchlichen oder religiösen Stiftungen oder Anstalten soll den Organen der in Frage kommenden Kirchen usw., vorbehaltlich der bestehenden Patronatsrechte, überwiesen werden.
Art. 24. Die Verhältnisse der Beamten sollen durch Gesetz
geregelt werden.
Den Staatsbeamten und ihren Hinterbliebenen werden ihre bisherigen
Rechte gewährleistet.
Staatsbeamte und ständische Beamte, deren Amt durch die Neuordnung
der Verfassung oder die sich anschließende Gesetzgebung aufgehoben
wird, sind verpflichtet, eine Stellung von gleichem Range und Gehalte,
wie die aufgehobene, anzunehmen. Diese Beamten haben aber, sofern sie über
60 Jahre als sind, ein Recht auf Versetzung in den Ruhestand.
Art. 25. Der Adel bildet keine Einrichtung des öffentlichen
Rechtes.
Der § 11 der Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Rbl. Nr. 13) wird aufgehoben. Adelsbezeichnungen
gelten nur als Teile des Namens.
Art. 26. Auszeichnungen für Kriegsverdienste können bis auf weiteres verliehen werden.
Art. 27. Steuern und Abgaben aller Art bleiben bis auf weiteres von Bestand.
Art. 28. Aufgehoben sind:
1. der § 19 der Verordnung vom 15. Dezember 1885, betreffend die
Abänderung der vier ersten Abschnitte der Verordnung vom 17. Mai 1879
zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Rbl. Nr. 35)
2. die Verordnung vom 22. Dezember 1899 zur Ausführung des Artikels
57 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des
§ 189 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (Rbl. Nr. 64).
3. die Verordnung vom 24. August 1904 zur Ausführung der Einführungsgesetze
zum Gerichtsverfassungsgesetz § 5, zur Zivilprozeßordnung §
2 Absatz 1, zur Konkursordnung § 7 und zur Strafprozeßordnung
§ 4 (Rbl. Nr. 33).
Art. 29. Alle Rechtsnormen, die mit der Verfassung oder diesem
Gesetz im Widerspruch stehen, treten außer Kraft, alle anderen bleiben
von Bestand.
Insbesondere bleiben die Gesetze, durch welche die Vertretung des Staates
im Rechtsverkehr anderen Behörden als den Ministerien übertragen
wird, in Geltung.
An die Stelle der bisherigen Landesherrschaft tritt, soweit die Verfassung
oder dieses Gesetz nicht anderes bestimmen, der Freistaat.
Art. 30. Der verfassunggebende Landtag hat bis zur Wahl des ordentlichen Landtags dessen Befugnisse auszuüben. Auf die Beendigung seiner Wahldauer und die Neuwahl finden die Bestimmungen des § 31 der Verfassung sinngemäße Anwendung.
Anstatt "§ 31" sollte es höchstwahrscheinlich "§ 30" heißen.
Schwerin, den 17. Mai 1920
Mecklenburg-Schwerinsches Staatsministerium.
Dr. Wendorff
Asch.
Henck.
Sivkovich.
Stelling.