Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 wurde vor dem Artikel
105 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 104a. (1) Der Bund und die Länder
tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes,
trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren
und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen,
daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.
Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder
mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
Bestimmt
das Gesetz, daß die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr
tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen
für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher
Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen
Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der
zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei
ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis
zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde der Art. 104a mit
Wirkung vom 1. September 2006 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 Satz 3 wurde aufgehoben.
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von
Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen
und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im
Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates,
wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind."
- nach dem Abs. 5 wurde folgender Absatz angefügt:
"(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und
Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder
völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender
Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im
Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35
vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom
Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben,
anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 104b. (1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders
bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände)
gewähren, die
1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind.
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund
des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel
sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen
Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden
Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die
Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten."
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009 wurde dem Artikel 104b Abs.
1 mit Wirkung vom 1. August 2009 folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen und
außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen
und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne
Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren."
Art. 105. (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über
1. die Verbrauchs- und Verkehrssteuern mit Ausnahme der Steuern
mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer,
der Wertzuwachssteuer und der Feuerschutzsteuer,
2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und
Schenkungen,
3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze,
wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung der Bundesausgaben
in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vorliegen.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Absatz
2 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgende Fassung und nach Absatz 2 wurde ein Absatz mit folgender Fassung
eingefügt:
"(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung
über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern
ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs.
2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung
über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und
soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde dem Art. 105 Abs. 2a
mit Wirkung vom 1. September 2006 folgender Satz angefügt:
"Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der
Grunderwerbsteuer."
Art. 106. (1) Die Zölle, der Ertrag der Monopole, die Verbrauchssteuern mit Ausnahme der Biersteuer, die Beförderungssteuer, die Umsatzsteuer und einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben fließen dem Bunde zu.
(2) Die Biersteuer, die Verkehrssteuern mit Ausnahme der Beförderungssteuer und der Umsatzsteuer, die Einkommen- und Körperschaftssteuer, die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis fließen den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu.
(3) Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Teil der Einkommens- und Körperschaftssteuer zur Deckung seiner durch andere Einkünfte nicht gedeckten Ausgaben, insbesondere zur Deckung von Zuschüssen, welche Länder durch Deckung von Ausgaben auf dem Gebiet des Schulwesens, des Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens zu gewähren sind, in Anspruch nehmen.
(4) Um die Leistungsfähigkeit auch der steuerschwachen Länder zu sichern und eine unterschiedliche Belastung der Länder mit Ausgaben auszugleichen, kann der Bund Zuschüsse gewähren und die Mittel hierfür bestimmten, den Ländern zufließenden Steuern entnehmen. Durch Bundesgesetz, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird bestimmt, welche Steuern hierbei herangezogen werden und mit welchen Beträgen und nach welchem Schlüssel die Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder verteilt werden; die Zuschüsse sind den Ländern unmittelbar zu überweisen.
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1955 erhielt der
Artikel 106 mit Wirkung vom 1. April 1955 folgende Fassung:
"Art. 106. (1) Der Ertrag der Finanzmonopole
und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zölle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach
Absatz 2 den Ländern zustehen,
3. die Umsatzsteuer,
4. die Beförderungssteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die
zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Abgabe "Notopfer Berlin",
7. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer
und zur Körperschaftssteuer.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht
den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrssteuern, soweit sie nicht nach
Absatz 1 dem Bund zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken,
7. die Realsteuern,
8. die Steuern mit örtlich bedingtem
Wirkungskreis.
(3) Vom Aufkommen der Einkommensteuer und
der Körperschaftssteuer stehen bis 31. März 1958 33 1/3 vom Hundert
dem Bund und 66 2/3 vom Hundert den Ländern, ab 1. April 1958 35 vom
Hundert dem Bund und 65 vom Hundert den Ländern zu.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, soll das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer
und Körperschaftssteuer (Absatz 3) geändert werden, wenn sich
das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und
das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Länder
ein so erheblicher Fehlbetrag entsteht, daß eine entsprechende Berichtigung
des Beteiligungsverhältnisses zugunsten des Bundes oder zugunsten
der Länder geboten ist. Hierbei ist von den folgenden Grundsätzen
auszugehen:
1. Der Bund und die Länder tragen gesondert
die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben; Artikel
120 Absatz 1 bleibt unberührt.
2. Im Rahmen der ordentlichen Einnahmen haben
der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung
ihrer notwendigen Ausgaben.
3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes
und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger
Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden
und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt
wird.
Das Beteiligungsverhältnis kann erstmals
mit Wirkung vom 1. April 1958, im übrigen jeweils frühestens
zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, welches das Beteiligungsverhältnis
zuletzt bestimmt hat, geändert werden; dies gilt nicht für eine
Änderung des Beteiligungsverhältnisses nach Absatz 5.
(5) Werden die Länder durch Bundesgesetz
zusätzlich Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, ist das Beteiligungsverhältnis
an der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer zugunsten der Länder
zu ändern, wenn der Tatbestand des Absatzes 4 gegeben ist. Ist die
Mehrbelastung der Länder auf einen kurzen Zeitabschnitt begrenzt,
kann sie durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden; in dem Gesetz
sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen
und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(6) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder
im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde
(Gemeindeverbände). Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und inwieweit
das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
zufließt."
Durch Gesetz vom 24. Dezember 1956 wurde der Artikel
106 mit Wirkung vom 1. April 1957 bzw. 1. April 1958 (soweit es die "verbundene
Steuerwirtschaft" betrifft) wie folgt geändert:
- Absatz 2 Nr. 7 wurde gestrichen und die Nr.
8 wurde Nr. 7.
- Absatz 6 erhielt folgende Fassung:
"(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den
Gemeinden zu. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen
dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem
Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
können die Realsteuern als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde
gelegt werden. Von dem Länderanteil an der Einkommensteuer und der
Körperschaftssteuer fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu.
Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen
der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(7) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen
Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben
oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der
Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen
zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile,
die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeinde verbänden) als Folge
der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(8) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder
im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden
(Gemeindeverbände)."
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
106 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgende Fassung:
"Art. 106. (1) Der Ertrag der Finanzmonopole
und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zölle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach
Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam
oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3. die Straßengüterverkehrsteuer,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer
und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die
zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer
und zur Körperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht
den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach
Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern
gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer
nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder
je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an
der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der
Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer
notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung
einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und
der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger
Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden
und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt
wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an
der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen
den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders
entwickelt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche
Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen
des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt
ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser
Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem
Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden
auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten
ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze
für den Gemeindeanteil festsetzen.
(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden,
das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den
Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden
zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der
Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land
keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können
durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden.
Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
können die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer
als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen
der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu.
Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen
der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen
Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben
oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der
Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen
zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile,
die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeinde verbänden) als Folge
der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder
im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden
(Gemeindeverbände)."
Durch Gesetz vom 3. November 1995 wurde der Artikel
106 mit Wirkung vom 11. November 1995 wie folgt geändert:
- dem Absatz 3 wurden folgende Sätze angefügt:
"Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern
an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern
ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht
entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3."
- dem Absatz 4 Satz 1 wurde folgender Halbsatz
angefügt: "; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die
Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden,
bleiben hierbei unberücksichtigt."
Durch Gesetz vom 20. Oktober 1997 wurde der Artikel
106 mit Wirkung vom 25. Oktober 1997 wie folgt geändert:
- Absatz 3 Satz 1 erhielt folgende Fassung: "Das
Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer
steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern),
soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen
der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird."
- nach dem Absatz 5 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar
1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern
auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels
an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt."
- Absatz 6 erhielt folgende Fassung:
"(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer
steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den
Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen,
die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze
festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen
der Grundsteuer und Gewerbesteuer und der örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine
Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere
über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können
die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen
der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde
gelegt werden."
Durch Gesetz vom 19. März 2009 wurde der Artikel 106
mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 erhielt die Nr. 3 folgende Fassung:
"3. die Straßengüterverkehrssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf
motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern,".
- im Abs. 2 wurde die Nr. 3 aufgehoben und die bisherigen Nrn. 4 bis 6 wurden zu
den Nrn. 3 bis 5.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 wurde nach
dem Artikel 106 mit Wirkung vom 23. Dezember 1993 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 106a. Den Ländern steht ab
1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag
aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt
bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt."
Durch Gesetz vom 19. März 2009 wurde nach
dem Artikel 106a folgender Artikel mit Wirkung vom 26. März 2009 eingefügt:
"Art. 106b. Den
Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der
Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes
zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf."
Art. 107. Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1952 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen.
Durch Gesetz vom 20. April 1953 wurde die Jahreszahl "1952" mit Wirkung vom 23. April 1953 ersetzt durch: "1954".
Durch Gesetz vom 25. Dezember 1954 wurde die Jahreszahl "1954" mit Wirkung vom 31. Dezember 1954 ersetzt durch: "1955".
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1955 erhielt der
Artikel 107 mit Wirkung vom 1. April 1955 folgende Fassung:
"Art. 107. (1) Das Aufkommen der Landessteuern
steht den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden
in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können nähere Bestimmungen
über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens einzelner
Steuern getroffen werden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, ist ein angemessener finanzieller Ausgleich zwischen
leistungsfähigen und leistungsschwachen Ländern sicherzustellen;
hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände)
zu berücksichtigen. Dieses Gesetz bestimmt, daß aus Beiträgen
leistungsfähiger Länder (Ausgleichsbeiträgen) leistungsschwachen
Ländern Ausgleichszuweisungen gewährt werden; in dem Gesetz sind
die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche und die Ausgleichsverbindlichkeiten
sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen
zu bestimmen. Das Gesetz kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen
Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt."
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
107 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgende Fassung:
"Art. 107. (1) Das Aufkommen der Landessteuern
und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den
Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches
Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere
Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art. und Umfang der
Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch
Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen
Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen
der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer
Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein
Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für
die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern
und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner
unter dem Durchschnitt der Länder liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß
die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen
wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände)
zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche
der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten
der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für
die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen.
Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen
Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen
Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 107 Abs. 1
Satz 4 mit Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
"Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach
Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel
dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren
Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei
der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen."
Durch Gesetz vom
19. März 2009 wurde der Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 mit Wirkung vom 26. März 2009
wie folgt geändert:
- nach den Worten "aus den Landessteuern" wurde das Wort "und" durch ein Komma
ersetzt,
- nach den Worten "der Körperschaftssteuer" wurden die Worte "und nach Artikel
106b" eingefügt.
Art. 108. (1) Zölle, Finanzmonopole, die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern, die Beförderungssteuer, die Umsatzsteuer und die einmaligen Vermögensabgaben werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen. Der Bund kann die Verwaltung der einmaligen Vermögensabgaben den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen.
(2) Nimmt der Bund einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer für sich in Anspruch, so steht ihm insoweit die Verwaltung zu; er kann sie aber den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen.
(3) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Aufbau dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren und die einheitliche Ausbildung der Beamten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen. Die Verwaltung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließenden Steuern kann durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(4) Soweit die Steuern dem Bunde zufließen, werden die Landesfinanzbehörden im Auftrage des Bundes tätig. Die Länder haften mit ihren Einkünften für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Steuern; der Bundesfinanzminister kann die ordnungsgemäße Verwaltung durch Bundesbevollmächtigte überwachen, welche gegenüber den Mittel- und Unterbehörden ein Weisungsrecht haben.
(5) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden durch die Bundesregierung erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
108 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgende Fassung:
"Art. 108. (1) Zölle, Finanzmonopole,
die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der
Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften
werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden
wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden
sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung
der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen
mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern,
die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage
des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken
von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter
Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für
andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen
werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich
verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden
zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende
Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden
und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz
einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung
den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt."
Durch Gesetz vom 26. November 2001 wurde der Artikel
108 mit Wirkung vom 30. November 2001 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind,
werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt."
- der Absatz 2 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind,
werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt."
Durch Gesetz vom 19. März 2009 erhielt der Artikel 108
Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 26. März 2009 folgende Fassung:
"Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern
einschließlich der Einfuhrumsatzssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige
auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009
sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch
Bundesfinanzbehörden verwaltet."
Art. 109. Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
Durch Gesetz vom 8. Juni 1967 erhielt der Artikel
109 mit Wirkung vom 14. Juni 1967 folgende Fassung:
"Art. 109. (1) Bund und Länder sind in
ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft
den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu
tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, können Grundsätze für eine konjunkturgerechte
Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt
werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Vorschriften über
1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge
der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände
und
2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern,
unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),
erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit
der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz."
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
109 Absatz 3 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgende Fassung:
"(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam
geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte
Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt
werden."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde dem Art. 109 mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgender Absatz angefügt:
"(5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von
Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnahmen der Europäischen
Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit
trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten
entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden
Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009 wurde der Artikel 109 mit Wirkung vom 1. August
2009 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels
104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der
Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den den Erfordernissen des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung."
- nach dem Abs. 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus
Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und
Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der
Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung
für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der
Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich
beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende
Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt
des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die
Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die
Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen
Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine
Einnahmen aus Krediten zugelassen werden."
- der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- der Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
- der Absatz 5 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den
Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im
Verhältnis 65 zu 35."
Durch Gesetz vom 29. Juli
2009 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. August 2009 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 109a. Zur Vermeidung von
Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern
durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),
2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden
Haushaltsnotlage,
3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur
Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
Die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die zugrunde liegenden
Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen."
Art. 110. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Im übrigen dürfen in das Bundeshaushaltsgesetz keine Vorschriften aufgenommen werden, die über das Rechnungsjahr hinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes oder seiner Verwaltung beziehen.
(3) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen.
(4) Bei kaufmännisch eingerichteten Betrieben des Bundes brauchen nicht die einzelnen Einnahmen und Ausgaben, sondern nur das Endergebnis in den Haushaltsplan eingestellt zu werden.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
110 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgende Fassung:
"Art. 110. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben
des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben
und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die
Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme
und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder
mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres
durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes
kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume,
nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1
sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes
werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage
eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen,
bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung
zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften
aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes
und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen
wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften
erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei
Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer
Kraft treten."
Art. 111. (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres
der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt,
so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt,
alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich
beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu
erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder
Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den
Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
Art. 112. Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
112 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgende Fassung:
"Art. 112. Überplanmäßige
und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung
des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen
und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch
Bundesgesetz bestimmt werden."
Art. 113. Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
113 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgende Fassung:
"Art. 113. (1) Gesetze, welche die von
der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen
oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit
sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche
gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen
oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen,
daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze
aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen
dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier
Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß
der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen,
kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen
und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz
3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt
die Zustimmung als erteilt."
Art. 114. (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rechnung zu legen.
(2) Die Rechnung wird durch einen Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, geprüft. Die allgemeine Rechnung und eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sind dem Bundestage und dem Bundesrate im Laufe des nächsten Rechnungsjahres mit den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesregierung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
114 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgende Fassung:
"Art. 114. (1) Der Bundesminister der
Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen
und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe
des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung
zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder
richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie
die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts-
und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar
dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen
werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt."
Art. 115. In Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken und nur auf Grund eines Bundesgesetzes beschafft werden. Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. In dem Gesetze muß die Höhe des Kredits oder der Umfang der Verpflichtung, für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
115 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgenden Fassung:
"Art. 115. (1) Die Aufnahme von Krediten sowie
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die
zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe
nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus
Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben
für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch
Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden."
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009 wurde der Artikel 115
mit Wirkung vom 1. August 2009 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 wurden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten
auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten
0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht
überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden
konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt in Auf- und
Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen
Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze
werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von
1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten,
sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der
Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur
Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter
Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines
Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von
Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein
Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen
Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche
Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund
eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten
werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung
der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes
zu erfolgen."
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde nach dem Artikel 115 folgender Abschnitt mit Wirkung vom 28. Juni 1968 eingefügt:
Art. 115a. (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Art. 115b. Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Art. 115c. (1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während
des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den
Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14
Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel
104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch
eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß
ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig
werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von Abschnitt VIII und den Artikeln 106 bis 115 geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
Art. 115d. (1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Art. 115e. (1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
Art. 115f. (1) Die Bundesregierung kann
im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete
einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch den
Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden
Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder
der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Art. 115g. Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.
Art. 115h. (1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichte s endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
Art. 115i. (1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.
Art. 115k. (1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt X überzuleiten.
Art. 115l. (1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden."
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 wurde der Abschnitt
Xa. mit Wirkung vom 1. Januar 1970 wie folgt geändert:
- Artikel 115c Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen
oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den
Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die
Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend
von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch
in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist."
- Artikel 115k Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b,
104a, 106und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens
bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles
folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung
gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten."
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 erhielt Artikel 115e Absatz 2 Satz 2 mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 folgende Fassung: "Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt."
Art. 116. (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Art. 117. (1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Art. 118. Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde nach dem
Artikel 118 mit Wirkung vom 15. November 1994 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 118a. Die Neugliederung in dem die
Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von
den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten
durch Vereinbarung beider Länder erfolgen."
Art. 119. In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
Art. 120. (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Durch Gesetz vom 30. Juli 1965 erhielt der Absatz
1 mit Wirkung vom 5. August 1965 folgende Fassung:
"(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für
Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten
nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten
bis zum 1. Oktober 1965 durch Bundesgesetze geregelt worden sind,
tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen
nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten,
die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden,
bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden)
oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder
Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme
von Aufwendungen dieser Art. auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet.
Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung
mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe.
Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf
Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt."
Durch Gesetz vom 28. Juli 1969 wurde in Artikel 120 Absatz 1 Satz 2 die Jahreszahl "1965" mit Wirkung vom 1. August 1969 ersetzt durch: "1969".
Durch Gesetz vom 14. August 1952 wurde nach dem
Artikel 120 mit Wirkung vom 18. August 1952 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 120a. (1) Die Gesetze, die der Durchführung
des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils
durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt
werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten
Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse
ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das
Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der
Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen
der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter)
zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt."
Art. 121. Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Art. 122. (1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Art. 123. (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Art. 124. Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Art. 125. Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich
gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945
früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde nach dem
Artikel 125 mit Wirkung vom 15. November 1994 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 125a. (1) Recht, das als Bundesrecht
erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs. 1
oder
des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte,
gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs.
2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist,
gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß
es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt für
Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach
Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden könnte."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 125a mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
"Art. 125a. (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber
wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1
Satz 6, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder
wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als
Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch
Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994
geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs.
2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort.
Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt
werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des
Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden."
Durch Gesetz vom
28. August 2006
wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 125b. (1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum
1. September 2006 geltenden Fassung erlassen
worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden
könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur
Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1
genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen
treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch
erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in
den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Fall der
Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.
(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in
der vor dem 1. September 2006 geltenden
Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen,
von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur
dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem
jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden
sind."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde an
dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 125c. (1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum
31. Dezember 2006 fort.
(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der
Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen
Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der
Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs.
4 in der bis zum 1. September 2006
geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort,
soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder
wird.“
Art. 126. Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Art. 127. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Art. 128. Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
Art. 129. (1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Art. 130. (1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Art. 131. Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Durch Art. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 wurde bestimmt, daß der Artikel 131 auf das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und der Ostteil von Berlin keine Anwendung findet.
Art. 132. (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Der Artikel ist infolge Zeitablaufs gegenstandslos; das im Artikel vorgesehene Bundesgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 aufgehoben.
Art. 133. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Art. 134. (1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art. 135. (1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
Durch Gesetz vom 22. Oktober 1957 wurde nach dem
Artikel 135 folgender Artikel mit Wirkung vom 27. Oktober 1957 eingefügt:
"Art. 135a. Durch die in Artikel 134 Abs.
4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch
bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen
sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten
des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche
mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134
und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger,
die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger
beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche
diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von
Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten
Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener
Verwaltungsaufgaben getroffen haben."
Durch Art. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 wurde der Artikel 135a mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 wie folgt geändert:
- der bisherige Artikel wird Absatz 1.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung
auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer
Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von
Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder
und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf
Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger
beruhen."
Art. 136. (1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Der Artikel ist infolge Zeitablaufs gegenstandslos.
Art. 137. (1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Bunde, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde der
Absatz 1 mit Wirkung vom 22. März 1956 neu gefaßt:
"(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten
des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf
Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich
beschränkt werden."
Die Absätze 2 und 3 sind infolge Zeitablaufs gegenstandslos.
Art. 138. Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Art. 139. Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Art. 140. Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art. 141. Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Art. 142. Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Durch Gesetz vom 26. März 1954 wurde nach
dem Artikel 142 folgender Artikel mit Wirkung vom 28. März 1954 eingefügt:
"Art. 142a.
Die Bestimmungen dieses
Grundgesetzes stehen dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der am 26.
und 27. Mai 1952 in Bonn und Paris unterzeichneten Verträge (Vertrag
über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Drei Mächten und Vertrag über die Gründung der Europäischen
Verteidigungsgemeinschaft) mit ihren Zusatz- und Nebenabkommen, insbesondere
dem Protokoll vom 26. Juli 1952, nicht entgegen."
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde der Artikel 142a mit Wirkung vom 28. Juni 1968 aufgehoben.
Art. 143. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) In minder schweren Fällen kann in den Fällen des Absatzes 1 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden.
(4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt oder der Beteiligung mehrerer die verabredete Handlung verhindert, kann nicht nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bestraft werden.
(5) Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung sich ausschließlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung das für Strafsachen zuständige oberste Gericht des Landes zuständig. Im übrigen ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hat.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz.
Durch Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 wurde der Artikel 143 mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 erhielt der
Artikel mit Wirkung vom 22. März 1956 folgenden Wortlaut:
"Art. 143. Die Voraussetzungen, unter
denen es zulässig wird, die Streitkräfte im Falle eines inneren
Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur durch ein Gesetz geregelt
werden, das die Erfordernisse des Artikels 79 erfüllt."
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde der Artikel 143 mit Wirkung vom 28. Juni 1968 aufgehoben.
Durch Art. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 erhielt der Artikel mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 folgenden Wortlaut:
"Art. 143. (1) Recht in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31.
Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und
solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige
Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann.
Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen
und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen
vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII,
VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben
Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung
auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum
auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig
gemacht werden."
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 wurde nach
dem Artikel 143 mit Wirkung vom 23. Dezember 1993 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 143a. (1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung
der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen
ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der
Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung
und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten
Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund
aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich
des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis
zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden
Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
Durch Gesetz vom 30. August 1994 wurde nach dem
Artikel 143a mit Wirkung vom 3. September 1994 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 143b. (1) Das Sondervermögen
Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen
privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen
Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit
den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost
TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit
am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund
frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben.
Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen
Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung
des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen
üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 143c. (1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31.
Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und
Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung
sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten
Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt
des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem
Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis
2008 ermittelt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013
wie folgt verteilt:
1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines
jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen
Mischfinanzierungen.
(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern
nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder
noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach
Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen
Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt
bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf."
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. August 2009 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 143d. (1) Artikel 109 und 115 in der bis
zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010
anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung
sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2019
bestehende Kreditermächtigungen für bereit eingerichtete Sondervermögen bleiben
unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember
2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben
des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so
aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3
Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31.
Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit
dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden.
Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die
Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1.
Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem
Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt
werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland
260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils
80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer
Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des
Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau
der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere,
insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die
Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie
die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und
Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende
Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihren
Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates geregelt."
Art. 144. (1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Art. 145. (1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Art. 146. Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Durch Art. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 erhielt der Artikel mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 folgenden Wortlaut:
"Art. 146. Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit
und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert
seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt,
die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Bonn am Rhein, am 23. Mai 1949.
Dr. Adenauer
Präsident des Parlamentarischen Rates
Schönfelder
1. Vizepräsident
Dr. Schäfer
2. Vizepräsident