Schreiben der Außenminister der Westmächte an die Militärgouverneure zum
Grundgesetz
vom 8. / 22. April 1949
Die Militärgouverneure übermitteln hiermit im Auftrage ihrer Regierungen die Auffassungen der Außenminister ihrer Länder zum Grundgesetz.
Diese Auffassungen sind die folgenden:
A. Die Außenminister können gegenwärtig nicht zustimmen, daß Berlin als ein Land in die ursprüngliche Organisation der deutschen Bundesrepublik einbezogen wird.
B. Auf dem Gebiet der Finanzen wird jede vom Parlamentarischen Rat vorgeschlagene Bestimmung wohlwollende Würdigung erfahren, die darauf abzielt, sowohl den Länderregierungen als auch der Bundesregierung finanzielle Unabhängigkeit und angemessene Finanzkraft bei der Ausübung ihrer Befugnisse innerhalb ihrer Zuständigkeiten zu sichern.
C. In der Frage des Artikels 36 werden sie auch jede
Formulierung wohlwollend würdigen,
1. die von den Bundeszuständigkeiten alle diejenigen Sachgebiete ausscheidet,
die durch das Londoner Abkommen ausdrücklich ausgeschlossen sind;
2. die für die Länder ausreichende Befugnisse sicherstellt, die sie
instandsetzen, unabhängige und kräftige staatliche Körperschaften zu sein;
3. die der Bundesregierung ausreichende Befugnisse in den wichtigen staatlichen
Aufgabenbereichen sichert, die sie instandsetzen, wirksam diejenigen Aufgaben zu
erfüllen, bei denen die Belange von mehr als einem Land wesentlich und
notwendigerweise berührt werden.
der Artikel 36 entspricht dem Artikel 74 der endgültigen Fassung des Grundgesetzes.
D. Schließlich sind die Außenminister bereit, einen Vorschlag zu erwägen, der die Bundesrepublik berechtigt, aus ihren eigenen Einkünften durch die Gewährung von Zuschüssen für Zwecke der Erziehung, des Gesundheitswesens und der Wohlfahrt Leistungen zu ergänzen, welche die Länder aus Einkünften aus den von ihnen auferlegten und erhobenen Steuern erbringen. Diese Zuschüsse bedürfen in jedem Einzelfall einer ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates.