Das Arbeitsergebnis
des Konvents gliedert sich in drei Teile: Der darstellende Teil gibt die Erörterung der wichtigsten
Probleme und der gemachten Lösungsvorschläge wieder. Er läßt dabei, soweit
möglich, das zahlenmäßige Gewicht der einzelnen Auffassungen erkennen. Der artikulierte Teil gibt in ausgearbeiteter Form den Entwurf
eines Grundgesetzes, der dem Konvent bis auf die wenigen kenntlich gemachten
Lücken vollständig erschien. Wo mehrere Auffassungen bis zu einem artikulierten
Ausdruck gelangt waren, sind die Varianten nebeneinander gestellt, wobei die
Mehrheitsfassung jeweils links steht. Insbesondere steht in einer Reihe von
Abschnitten die dem "Bundesratsprinzip" folgende Mehrheitsfassung und die auf
das Senatsprinzip gegründete Minderheitsfassung einander gegenüber. Im Abschnitt
"Gesetzgebung" war dreifach zu differenzieren, da sich hier die Bundesratslösung
noch einmal in eine strenge und eine abschwächende Variante teilt. Zur
vorläufigen Orientierung sei hierzu bemerkt, daß "Bundesrat" und "Senat"'
Kennworte zweier: verschiedener Konzeptionen der zweiten Kammer sind, die neben
das eigentliche Parlament, Bundestag genannt, treten soll. Als Bundesrat wird
dabei eine zweite Kammer bezeichnet. deren Mitglieder von den Landesregierungen
entsandt werden, als Senat dagegen eine solche, deren Mitglieder von den
Landtagen auf bestimmte Zeit gewählt sind. Innerhalb der Bundesratslösung
gewährt die strenge Variante dem Bundesrat bei der Gesetzgebung
Gleichberechtigung mit dem Bundestag, während ihm die abschwächende Variante nur
ein überwindbares Veto einräumt. Die Abschnitte des artikulierten Teils stimmen mit den Kapiteln
des darstellenden Teils überein. Der kommentierende Teil gibt Einzelerläuterungen zu Artikeln des
zweiten Teils. Allgemein sei noch bemerkt, daß die gewählten Bezeichnungen für
die Haupteinrichtungen des Bundes nur als einstweilige Arbeitstitel verstanden
werden wollen. Insbesondere hat sich schon während der Konventsberatungen
ergeben, daß die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Bezeichnungen Bundestag
und Bundesrat viel zu groß ist, als daß die Öffentlichkeit sie auseinanderhalten
könnte. Schon um die Grundvoraussetzungen einer sinnvollen Anteilnahme am
Verfassungsleben zu schaffen, müssen also unterscheidungskräftigere Namen
gefunden werden. Vorgeschlagen worden sind: Bundesversammlung und Bundesrat,
Volkskammer und Länderkammer, Volkshaus und Länderhaus. Schließlich sei in einigen Sätzen vorläufig zusammengefaßt. was
an unbestrittenen Hauptgedanken dem Arbeitsergebnis zugrunde liegt:
VORBERICHT
einen darstellenden Teil,
einen artikulierten Teil,
einen kommentierenden Teil.
1) Es bestehen zwei Kammern. Eine davon ist ein echtes Parlament. Die andere
gründet sich auf die Länder.
2) Die Bundesregierung ist vom Parlament abhängig, sofern es zur
Regierungsbildung fähig ist. Das Vertrauen einer arbeitsfähigen Mehrheit ist
unerläßlich und jederzeit ausreichend, einen Mann an die Spitze der Regierung zu
bringen.
3) Eine arbeitsunfähige Mehrheit kann dagegen weder die Regierungsbildung
vereiteln, noch eine bestehende Regierung stürzen. Der Ausweg einer
Präsidialregierung wird dabei vermieden.
4) Neben der Regierung steht als neutrale Gewalt das Staatsoberhaupt. Die
Funktion wird zunächst behelfsmäßig versehen. Nach Herstellung einer
angemessenen völkerrechtlichen Handlungsfreiheit und nach Klärung des
Verhältnisses zu den ostdeutschen Ländern wird sie nach der überwiegenden
Meinung von einem Bundespräsidenten übernommen.
5) Notverordnungsrecht und Bundeszwang liegen bei der Bundesregierung und der
Länderkammer, nicht beim Staatsoberhaupt.
6) Bei der Bundesaufsicht leistet die Bundesjustiz Hilfsstellung.
7) Die Vermutung spricht für Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, Finanzhoheit und
Finanzierungspflicht der Länder.
8) Bund und Länder führen eine getrennte Finanzwirtschaft.
9) Es gibt kein Volksbegehren. Einen Volksentscheid gibt es nur bei Änderungen
des Grundgesetzes.
10) Eine Änderung des Grundgesetzes. durch die die freiheitliche und
demokratische Grundordnung beseitigt würde, ist unzulässig.