Direktive über die Errichtung des Militärischen Sicherheitsamtes
vom Dezember 1948
aufgehoben durch den Art. 2 des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 mit Wirkung vom 5. Mai 1955 (BGBl. 1954 II. S. 213)
Teil I: Grundbestimmungen
1. Gemäß den Bestimmungen des Londoner Abkommens wird von den Militärgouverneuren ein Militärisches Sicherheitsamt für die westlichen Zonen Deutschlands errichtet werden, um die Aufrechterhaltung der Abrüstung und Entmilitarisierung im Interesse der Sicherheit zu gewährleisten.
2. Der Verantwortungsbereich des Amtes
wird sich auf das gesamte Gebiet der Abrüstung und Entmilitarisierung
erstrecken, wobei die Gesetze und Direktiven zu beachten sind, die bereits auf
Viermächtebasis beschlossen wurden. Im besonderen wird sich das Amt damit
befassen, die Militärgouverneure hinsichtlich der Aufrechterhaltung und
Durchsetzung der Abrüstungs- und Entmilitarisierungsbestimmungen zu beraten. Es
wird die notwendigen Inspektionen ausführen und den Militärgouverneuren
Maßnahmen empfehlen, die für folgende Zwecke notwendig sind:
a) Verhinderung des Wiederauflebens militärischer oder halbmilitärischer
Organisationen und militärischen Geistes;
b) Verhinderung der Herstellung oder Einfuhr von Waffen, Kriegsmaterial und
anderem Material oder Ausrüstungen, die verboten sind oder verboten werden;
c) Verhinderung des Verstoßes gegen Beschränkungen hinsichtlich gewisser
Industrien durch Deutsche;
d) Sicherstellung, daß militärische Gebäude, Bauwerke, Versuchsanstalten und
alle Schiffswerften oder Fabriken, die Kriegsmaterial herstellen können und die
beibehalten werden dürfen, nur für friedliche Zwecke benutzt werden;
e) Sicherstellung, daß die wissenschaftliche Forschung nicht auf kriegerische
Ziele eingestellt wird;
f) Sicherstellung, daß im Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Betrieb der
Handelsschiffahrt und dem Betrieb ziviler Fluglinien kein Kriegspotential
geschaffen wird.
3. Zur Ausführung seiner Aufgaben wird
das Amt folgende Maßnahmen zu ergreifen haben:
a) Überprüfung der bestehenden Viermächte- und Zonengesetze und -direktiven
sowie Vorschlag von Empfehlungen, falls sie Zusätze oder Abänderungen benötigen,
und nötigenfalls Herstellung der Einheitlichkeit innerhalb der drei Zonen;
b) Empfehlungen über Gesetze und Bestimmungen an die Militärgouverneure, deren
Erlaß für die Durchführung der Abrüstung oder für das Verbot oder die
Einschränkung besonderer militärischer, industrieller oder wissenschaftlicher
Forschungs- und sonstiger Tätigkeit nötig sein kann;
c) Sicherstellung der Erfüllung der Vorschriften durch Inspektionen und
Gewährleistung, daß die notwendigen statistischen Unterlagen für das Amt von
deutscher Seite zur Verfügung gestellt werden. Die Berichte über die
Inspektionen werden den Militärgouverneuren zusammen mit den Bemerkungen des
Amtes vorgelegt werden;
d) Beratung der Militärgouverneure über Revisionen, die von Zeit zu Zeit für die
Verbote oder Kapazitäts- und Produktionsbeschränkungen der deutschen Industrie
nötig sein können;
e) Sammlung, Zusammenfassung und laufende Vervollständigung aller Unterlagen
über Umstände, die ein Kriegspotential auf militärischem, industriellem und
wissenschaftlichem Gebiet wiederherstellen könnten.
Teil II: Verfassung und Funktion
4. Das Militärische Sicherheitsamt wird
zusammengesetzt sein aus:
a) einer Kommission,
b) einem Ausschuß von Stellvertretern,
c) einem Sekretariat,
d) drei Abteilungen: Militarismus, Industrie und wissenschaftliche Forschung,
e) Inspektionsgruppen.
5. Sicherheit im Ruhrgebiet. Das Amt wird eine entsprechende Organisation und Verbindungsstellen für die Zusammenarbeit mit der Internationalen Ruhrbehörde aufstellen, soweit sie sich als notwendig erweisen.
6. Die Kommission. a) Die Kommission
wird aus drei Offizieren in Generals- oder entsprechendem Rang oder aus ihren
Vertretern bestehen, die von den einzelnen Militärgouverneuren ernannt werden
und diese vertreten.
b) Die Kommission wird grundsätzlich einmal im Monat oder soweit sonst nötig für
die ordentlichen Sitzungen unter dem abwechselnden Vorsitz eines der Mitglieder
zusammentreten, um die vom Amt geleistete Arbeit zu überprüfen, ihre
Empfehlungen an die Militärgouverneure vorzubereiten und einzureichen,
Entscheidungen über alle besonderen Inspektionsaufträge in den Zonen zu treffen
und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeit des Amtes und der
angeschlossenen Dienststellen zu erleichtern.
c) Jedes Mitglied der Kommission kann bei den Sitzungen von seinem Vertreter,
einem Hauptsekretär oder anderen Sachverständigen, die es für notwendig hält,
gleichviel, ob sie dem Amt angehören oder nicht, unterstützt werden.
d) Die Kommission wird auf Antrag eines ihrer Mitglieder außerordentliche
Sitzungen abhalten.
e) Bei Entscheidungen der Kommission gilt das Gesetz der Mehrheit, falls das
Minderheitsmitglied die Frage nicht den Militärgouverneuren unterbreitet, was
bis zur Fällung der Entscheidung aufschiebende Wirkung hat.
7. Ausschuß der Stellvertreter. Die Stellvertreter der Kommission werden am Sitz des Amtes zur Führung des Geschäftsbetriebes einen ständigen Ausschuß bilden. Im einzelnen werden sie die Arbeit der Abteilungen zu koordinieren und einen Vorsitzenden bei gemeinsamen Sitzungen von zwei oder mehr Abteilungen zu stellen haben (der dieselbe Nationalität wie der Vorsitzende der Kommission im betreffenden Monat haben soll).
8. Sekretariat. a) Das Sekretariat wird
sich aus drei Hauptsekretären, je einem für jede Nation, zusammensetzen.
Das Sekretariat vom Dienst wird unter den Hauptsekretären entsprechend der
Nationalität des Vorsitzenden der Kommission wechseln. Ein ständiger, dem Amt
angehörender Stab von Sekretären, Schreibkräften, Übersetzern und anderem
Personal wird den Ansprüchen entsprechend zur Verfügung gestellt, wobei jeder
Staat einen verhältnismäßigen Anteil des benötigten Personals beisteuert.
b) Das Sekretariat hat das einwandfreie verwaltungsmäßige Arbeiten des Amtes zu
gewährleisten und wird für die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen den
Mitgliedern des Amtes und den auswärtigen Dienststellen, für die
verwaltungsmäßige Vorbereitung aller Sitzungen, für die Durchführung der
Obliegenheiten des Sekretariats bei allen Sitzungen der Mitglieder des Amtes,
für die Anfertigung von Protokollen und Berichten, für die Führung des
Schriftwechsels, für die Vorbereitung und Ankündigung planmäßiger Inspektionen
bei den entsprechenden Dienststellen, für die Verteilung von Akten und die
Anlage von Archiven verantwortlich sein.
c) Das Sekretariat wird eine angeschlossene Dreimächte-Informationsabteilung
haben, die dafür verantwortlich ist, daß das vom Amt gesammelte
Informationsmaterial zusammengefaßt und auf dem laufenden gehalten wird.
9. Abteilungen. a) Es wird drei
Abteilungen geben: Militarismus, Industrie und wissenschaftliche Forschung.
Innerhalb jeder Abteilung wird jede beteiligte Macht (Vereinigte Staaten,
Vereinigtes Königreich und Frankreich) ihre nationale Vertretung einrichten und
aufrechterhalten. Diese Abteilungen werden auf koordinierter Grundlage gemäß der
beigefügten Organisationsordnung arbeiten. Die nationalen Vertretungen brauchen
in ihrer inneren Einrichtung nicht übereinzustimmen, doch sollten sie sich
allgemein in ihren Funktionen und in ihrer Leistungsfähigkeit entsprechen.
b) Sondersektionen oder Arbeitsgruppen, die zur Bearbeitung besonderer Fragen
für notwendig gehalten werden, können innerhalb der Abteilungen errichtet
werden. Solche Sektionen oder Arbeitsgruppen können ergänzt werden, indem alle
drei Mächte Mitglieder stellen, ohne Verpflichtung zur Gleichheit hinsichtlich
der Qualifikation oder der Zahl.
c) Im Rahmen der Grundbestimmungen wird jede Abteilung oder jede nationale
Vertretung verantwortlich sein, und zwar jede innerhalb ihres eigenen
Arbeitsbereiches oder in der Weise, wie es im einzelnen durch die Kommission zur
Vorbereitung notwendiger Regelungen und Empfehlungen zu ihrer Durchführung und
Kontrolle bestimmt wird; letztere müssen der Kommission unterbreitet werden.
Empfehlungen der nationalen Vertretungen sollen auf Dreimächtebasis bearbeitet
und geklärt werden, und zwar, soweit möglich, innerhalb der Abteilungen, bevor
sie der Kommission zugeleitet werden.
d) Sitzungen der Abteilungen werden am Sitz des Amtes stattfinden. Der Vorsitz
wird unter den Leitern der nationalen Vertretungen wechseln, so daß die
Staatsangehörigkeit des Abteilungsvorsitzenden der des Vorsitzenden der
Kommission entspricht. Die Leiter der nationalen Vertretungen können von
Mitgliedern ihrer Vertretung unterstützt werden, die sie für notwendig halten,
oder durch Sachverständige, die zeitweilig dieser Vertretung dienstlich
zugeteilt sind oder ihr nicht angehören.
e) Angelegenheiten, die gemeinsame Belange zweier oder mehrerer Abteilungen
berühren, werden grundsätzlich im Wege gegenseitiger informatorischer
Koordination erledigt; doch können auch gemeinsame Sitzungen der Abteilungen
durch den Ausschuß der Stellvertreter auf Antrag jeder nationalen Vertretung
anberaumt werden.
f) Für die Zeitspanne, in der bestehende Organisationen zur Überwachung von
Industrie und wissenschaftlicher Forschung in ihrer gegenwärtigen Form
weiterbestehen, können gewisse Aufgaben des Amtes mit Zustimmung jedes
Miltärgouverneurs durch Personal wahrgenommen werden, das entweder
ordnungsgemäß zu hauptamtlicher Arbeitsleistung dem Amt zugeteilt oder ihm
zeitweilig für eine solche Dienstleistung zugewiesen wird. Stellen diese
Organisationen jeder der beteiligten Militärregierungen, deren Tätigkeit der des
Amtes entspricht, ihre Arbeit ein, so werden die betreffenden Abteilungen des
Amtes erweitert, um die notwendigen Kontrollen zur Verhinderung des
Wiedererstehens deutschen militärischen, industriellen oder wissenschaftlichen
Kriegspotentials zu übernehmen.
10. Inspektionsgruppen. a) Die
Abteilungen werden Inspektionen und/oder zusammengesetzte
Dreimächte-Inspektionsgruppen einsetzen, anweisen und entsenden, die aus
Personal gebildet werden, das dem Amt angehört oder ihm zugeteilt ist, sooft es
notwendig ist, um in den drei Zonen die Befolgung der Ausführungsbedingungen der
von den Militärgouverneuren befohlenen Maßnahmen zu überprüfen. Die Kommission
kann alle besonderen Inspektionen anordnen, die sie für notwendig hält.
b) Die verwaltungsmäßigen Vorbereitungen für diese Inspektionen werden vom
Sekretariat getroffen.
c) Inspektionsgruppen sollen jederzeit freien Zugang zur Inspektion ohne
vorherige Ankündigung zu den im Paragraphen 2 niedergelegten Zwecken haben, und
zwar zu jedem Ort, zu jeder Einrichtung oder Tätigkeit, doch mit der Ausnahme,
daß die örtliche Militärregierung rechtzeitig von derartigen Besuchen
unterrichtet wird.
11. Die Gründung des Amtes beruht darauf, daß Abrüstung und Entmilitarisierung der Verantwortung aller drei Mächte unterliegen. Bis das Kontrollsystem auf Länderebene geändert ist und solange einseitige Kontrolle in den einzelnen Ländern beibehalten wird, wird der örtliche Angehörige der Kommission (oder der entsprechende Beamte) in jedem Land als Beauftragter des Militärgouverneurs für Abrüstung und Entmilitarisierung zuständig sein. Zu diesem Zweck wird er seine Berichte an die Militärgouverneure über das Amt leiten und seine Anweisungen auf demselben Wege erhalten. Er wird die angeforderten Informationsunterlagen beschaffen und für die fortlaufende Beobachtung der Ausführung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich sein. Er hat bei Besuchen der im Paragraphen 10 erwähnten Inspektionsgruppen volle Unterstützung zu gewähren. Wird er durch eine Dreimächte-Kontrollkommission abgelöst, so geht seine Zuständigkeit auf diese Kommission über. Für den Fall, daß die Militärregierung nicht mehr entsprechend auf Landesebene vertreten sein sollte, wird das Amt Dreimächte-Dienststellen einrichten, die es zur Aufrechterhaltung der Kontrolle in den Ländern für notwendig erachtet.
12. Ernennung der Mitglieder des Amtes. Die Mitglieder des Amtes und die Sachverständigen werden durch die betreffenden Militärgouverneure ernannt und bei dem Amt durch das entsprechende Mitglied der Kommission akkreditiert werden.
13. Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung für das Amt wird vom Ausschuß der Stellvertreter aufgestellt werden.
Bekanntmachung der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Frankreichs über die Errichtung des militärischen Sicherheitsamts für die Westzonen Deutschlands
vom 17. Januar 1949
Das Militärische Sicherheitsamt ist nunmehr gebildet worden.
Diese neue Organisation ist den alliierten Oberkommandierenden der Westzonen unmittelbar unterstellt. Die Bildung des Amtes wurde durch das Londoner Abkommen zu Beginn des Jahres 1948 ausdrücklich festgelegt.
Die Aufgabe des Amtes besteht darin, zu verhindern, daß der allgemeine Aufschwung in Deutschland, der es in den Stand setzen soll, seine Schäden wiedergutzumachen und sich an der internationalen Zusammenarbeit zu beteiligen, von seinen friedlichen Zielen abgelenkt und die Gefahr der Wiedergeburt eines deutschen Kriegspotentials heraufbeschworen wird.
Der Umfang der Tätigkeit des Militärischen Sicherheitsamtes, das eine gewisse Anzahl der Funktionen des Kontrollrates übernimmt, ist zweifach: Das Amt wird vor allem die auf dem Gebiet der Sicherheit begonnene gesetzgeberische und Verordnungstätigkeit in Einklang bringen und vervollständigen. Zu diesem Zweck wird es seine Arbeit auf die bereits früher erlassenen Viermächtegesetze und -direktiven stützen.
Es soll weiterhin die ordnungsgemäße Ausführung der solchermaßen erlassenen Gesetze und Verordnungen durch Inspektionen sicherstellen, die nach bestimmten Richtlinien geleitet werden. Die Inspekteure des Amtes werden ermächtigt werden, Fabrikanlagen und Industrieeinrichtungen zu inspizieren. Wenn das Sicherheitsamt es für ratsam hält, können diese Inspektionen ohne vorherige Benachrichtigungen der Fabrikleitung erfolgen.
Auf dem Gebiet der Personalpolitik wird das Sicherheitsamt das Wiederaufleben militärischer Organisationen und militärischen Geistes verhindern. Auf dem Gebiet der Industrie wird das Amt die Durchführung der vorbeugenden und einschränkenden Maßnahmen bei bestimmten Industriezweigen, die von den Besatzungsmächten aus Sicherheitsgründen geschlossen werden könnten, überwachen. Auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung wird verhindert werden, daß eine auf Kriegsziele gerichtete Tätigkeit betrieben wird.
Die allgemeine Zusammensetzung des Militärischen Sicherheitsamtes entspricht dieser Aufgabenteilung und weist außer den leitenden Gremien (der Kommission und dem ständigen Delegiertenausschuß) drei Spezialabteilungen auf, die Militarismus, Industrie und wissenschaftliche Forschung überwachen. Diesen werden Inspektionsgruppen für Untersuchungen im Außendienst zugeteilt.
Diese neue Organisation, die die auf Viermächtebasis begonnenen und nunmehr unterbrochenen Bemühungen fortführt, ist in keiner Weise dazu bestimmt, die friedliche wirtschaftliche und wissenschaftliche Entwicklung Deutschlands unnötig einzuschränken, sondern stellt eine unentbehrliche Sicherung für alle betroffenen Nationen dar.
Berlin, den 17. Januar 1949
Die Militärgouverneure der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs in Deutschland
Vorstehende Direktive, die von den drei westlichen Besatzungsmächten bereits während der Sechsmächtekonferenz im März 1948 in London vereinbart wurde (im Juni 1948 bestätigt) schafft ein gemeinsames "Dreimächte-Entmilitarisierungsamt" in den westlichen Besatzungszonen. Das Amt wurde mit Wirkung vom 5. Mai 1955 aufgehoben, hat jedoch im Amt für Rüstungskontrolle der Westeuropäischen Union, das nach Maßgabe des Protokolls Nr. III. vom 23. Oktober 1954, das am 6. Mai 1955 in Kraft trat, einen Nachfolger gefunden.