Kontrollratsgesetz Nr. 50
Bestrafung der Entwendung und des rechtswidrigen Gebrauchs
von zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln und Gütern und von Urkunden, die sich
auf Zwangsbewirtschaftung beziehen
vom 20. März 1947
in Kraft getreten am 7. April 1947
für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung
gesetzt durch
Gesetz Nr. A-10 der Alliierten Hohen Kommission vom 10. August 1950 (ABl. AHK S.
522)
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Zum Schutze der Bestände von zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln und sonstigen zwangsbewirtschafteten Gütern, die für die Bevölkerung Deutschlands bestimmt sind, sowie von Urkunden, die sich auf Zwangsbewirtschaftung beziehen, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:
ARTIKEL I. Mit lebenslänglicher oder
zeitiger Zuchthausstrafe oder mit einer Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten
und in jedem Falle mit einer Geldstrafe von 5000 RM bis 5000000 RM werden
bestraft:
Personen, denen die Herstellung, Verwaltung, Beförderung oder Obhut von
zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln oder zwangsbewirtschafteten Gütern aller
Art, einschließlich solcher, die sich im Herstellungsverfahren befinden, oder
von Urkunden, die sich auf Zwangsbewirtschaftung beziehen, obliegt, wenn sie
solche Gegenstände entwenden oder vorsätzlich deren Entwendung, widerrechtliche
Vergeudung oder widerrechtlichen Gebrauch gestatten.
ARTIKEL II. Mit Gefängnis von 6 Monaten
bis zu 5 Jahren und einer Geldstrafe von 2500 RM bis 250 000 RM oder mit einer
dieser Strafen werden bestraft:
Die in Artikel I dieses Gesetzes genannten Personen, wenn sie infolge von
Fahrlässigkeit für Entwendung, widerrechtliche Vergeudung oder widerrechtlichen
Gebrauch von zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln oder zwangsbewirtschafteten
Gütern aller Art, einschließlich solcher, die sich im Herstellungsverfahren
befinden, oder von Urkunden, die sich auf Zwangsbewirtschaftung beziehen,
verantwortlich sind.
ARTIKEL III. Dieses Gesetz tritt am 7. April 1947 in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 20. März 1947.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von M. 1. Dratwin, Generalleutnant, Frank A. Keating, Generalmajor, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und P. Koenig, General der Armee, unterzeichnet.)