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Militärregierung - Deutschland |
Militärregierung - Deutschland |
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aufgehoben durch |
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Die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets besteht seit der Umbildung durch
| Proklamation Nr. 7 der Militärregierung
aus dem Wirtschaftsrat, dem Länderrat, dem Verwaltungsrat und einigen
weiteren Verwaltungsstellen; ihre Befugnisse und Aufgaben sind in der
Proklamation im einzelnen näher bestimmt. Die britische Militärregierung wird die Verordnung Nr. 126 mit einem der Proklamation Nr. 7 entsprechenden Wortlaut verkündet. In Anbetracht der Übergangs- und Schlußbestimmungen des nach Genehmigung durch die Militärgouverneure der drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands am 23. Mai 1949 verkündeten und in Kraft getretenen Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Grundgesetz genannt), insbesondere der Bestimmungen der Art. 122, 129, 130 und 133, ist es zweckmäßig, die Gesetzgebung der Militärregierung den Bestimmungen des Grundgesetzes anzupassen. Die britische Militärregierung wird für die britischen Zone die diesem Gesetz inhaltlich entsprechende Verordnung Nr. 201 erlassen. |
Verordnung Nr. 126 der Militärregierung
aus dem Wirtschaftsrat, dem Länderrat, dem Verwaltungsrat und einigen
weiteren Verwaltungsstellen; ihre Befugnisse und Aufgaben sind in der
Verordnung im einzelnen näher bestimmt. Die amerikanische Militärregierung wird die Proklamation Nr. 7 mit einem der Verordnung Nr. 126 entsprechenden Wortlaut verkündet. In Anbetracht der Übergangs- und Schlußbestimmungen des nach Genehmigung durch die Militärgouverneure der drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands am 23. Mai 1949 verkündeten und in Kraft getretenen Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Grundgesetz genannt), insbesondere der Bestimmungen der Art. 122, 129, 130 und 133, ist es zweckmäßig, die Gesetzgebung der Militärregierung den Bestimmungen des Grundgesetzes anzupassen. Die amerikanische Militärregierung wird für die amerikanische Zone die dieser Verordnung inhaltlich entsprechende Gesetz Nr. 25 erlassen. |
Es wird daher verordnet: |
Daher wird folgendes verordnet: |
Art. I. Wirtschaftsrat und Länderrat. 1. In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Art. 122 des Grundgesetzes, nach welcher vom Zusammentritt des Bundestages an (im folgenden "Tag Nr. 1") genannt) die Gesetzes ausschließlich von den im Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen werden, verlieren der Wirtschaftsrat und der Länderrat mit dem Tag Nr. 1 das Recht zur Ausübung der ihnen durch die Gesetzgebung der Militärregierung übertragenen Befugnisse und sind aufgelöst.
Der "Tag Nr. 1" war der 7. September 1949.
Art. II. Andere Organe des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes. 2. Mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatutes (im
folgenden "Tag Nr. 2" genannt) gilt folgendes:
a) Der Verwaltungsrat ist aufgelöst, und die Tätigkeit der Direktoren der
Verwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes als solche endet.
b) Die Bestimmungen der Art. 129 und
130 des Grundgesetzes finden auf die durch die
Gesetzgebung der Militärregierung oder in Verfolg derselben und in der
Gesetzgebung des Wirtschaftsrates vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse des
Verwaltungsrats, der Direktoren der Verwaltungen des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes und der weiteren Verwaltungsstellen Anwendung.
3. Ungeachtet der Auflösung des Wirtschaftsrates gemäß Art. I können sowohl der Präsident wie auch der Vizepräsident des Wirtschafsrates, die sich am Tag Nr. 1 im Amt befinden, in der Zeit zwischen den Tagen Nr. 1 und Nr. 2 die vor dem Tage Nr. 1 erlassenen Gesetze der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ausfertigen und verkünden; diese Ausfertigung und Verkündung ist ausreichend und wirksam im Sinne des Art. XI der
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Proklamation Nr. 7. |
Verordnung Nr. 126. |
Der "Tag Nr. 2" war der 21. September 1949.
Art. III. Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. 4. Mit dem Tag Nr. 2 verliert die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes die Rechtsfähigkeit.
5. Bezugnahmen auf die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der Gesetzgebung der Militärregierung (mit Ausnahme der
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Proklamationen Nr. 7 und 8 |
Verordnung Nr. 126 und 127 |
gelten nach dem Tag Nr. 2 als Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland.
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Artikel IV. Proklamation Nr. 7 der Militärregierung. 6. Mit dem Tag Nr. 2 treten die Proklamation Nr. 7 der Militärregierung und die auf Grund derselben erlassenen Anordnungen außer Kraft. |
Artikel IV. Verordnung Nr. 126 der Militärregierung. 6. Mit dem Tag Nr. 2 treten die Verordnung Nr. 126 der Militärregierung und die auf Grund derselben erlassenen Anordnungen außer Kraft. |
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Art. XV. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 1949 in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden in Kraft. |
Artikel XV. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1949 in Kraft. |
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Im Auftrage der Militärregierung |
Im Auftrage der Militärregierung |