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Militärregierung - Deutschland |
Militärregierung - Deutschland |
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ergänzt durch aufgehoben durch |
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An die deutsche Bevölkerung in der amerikanischen Zone einschließlich des Landes Bremen: |
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Es ist notwendig, Bestimmungen zur Erleichterung einer einheitlichen Anwendung, Auslegung und Vollziehung der vom Wirtschaftsrat oder mit seiner Ermächtigung geschaffenen Gesetzgebung und ferner zur Ausführung der
| Proklamation Nr. 7 der Militärregierung zu erlassen Die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der amerikanischen und britischen Zonen haben vereinbart, ein deutsches Obergericht zu diesem Zweck zu errichten. Die britische Militärregierung wird zur Erfüllung dieses Abkommens Verordnung Nr. 127 für die britische Zone erlassen. |
Militärregierungsverordnung Nr. 126 zu erlassen. Daher haben die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der amerikanischen und britischen Zonen vereinbart, ein deutsches Obergericht zu diesem Zweck zu errichten. Die amerikanische Militärregierung erläßt in Erfüllung diese Abkommens die Proklamation Nr. 8 für die amerikanische Zone. |
Ich, General Lucius D. Clay, Oberbefehlshaber im europäischen Befehlsbereich und Militärgouverneur (US) für Deutschland, erlasse daher die folgende Proklamation: |
Daher wird folgendes verordnet: |
Art. I. Errichtung eines deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet. Es wird hiermit ein deutsches Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet mit Sitz in Köln errichtet, das im Folgenden als das Obergericht bezeichnet wird.
Art. II. Zusammensetzung. (1) Das Obergericht besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht Obergerichtsräten.
(2) Die Zahl der Senate des Obergerichts bestimmt sich nach der Geschäftsordnung des Obergerichts, die auf Grund des Art. XIV Abs. 2 erlassen wird.
(3) Für jede mündliche Verhandlung vor dem Obergericht ist die Mitwirkung von fünf Richtern erforderlich.
(4) Bei dem Obergericht werden eine Generalanwaltschaft und eine Geschäftsstelle errichtet.
Art. III. Ernennung. (1) Der Präsident, der Vizepräsident, die Obergerichtsräte sowie der Generalanwalt und die stellvertretenden Generalanwälte werden von den Militärgouverneuren der amerikanischen und britischen Zonen ernannt.
(2) Der auf Grund der
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Proklamation Nr. 7 |
Verordnung Nr. 126 |
der Militärregierung umgebildete Wirtschaftsrat und der Länderrat haben innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Zusammentritt gemeinsam eine Liste von 25 Namen zur Erwägung bei den Ernennungen vorzulegen, welche die Militärgouverneure auf Grund des Abs. 1 dieses Artikels vornehmen. In die Liste können nur Personen aufgenommen werden, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und Hochschullehrer der Rechtswissenschaft sind oder die Befähigung haben, ein Richteramt an einem ordentlichen oder Verwaltungsgericht zu bekleiden.
(3) Der Präsident übt die Dienstaufsicht aus. Er ist zugleich Anstellungsbehörde für die nicht-richterlichen Beamten und Angestellten des Obergerichts.
(4) Der Generalanwalt übt die Dienstaufsicht über die Beamten und Angestellten seiner Behörde aus und ist zugleich Anstellungsbehörde für alle Beamten und Angestellten mit Ausnahme der stellvertretenden Generalanwälte.
Art. IV. Unabhängigkeit des Obergerichts. Der Präsident, der Vizepräsident und die Obergerichtsräte sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig von Weisungen der ausführenden Gewalt und nur dem Gesetz unterworfen. Sie können nicht Mitglieder des Wirtschaftsrates, des Länderrates, des Verwaltungsrates oder der Regierung, einer gesetzgebenden Körperschaft oder eines Gerichts eines Landes sein.
Durch Gesetz vom 29. März 1951 wurden im Art. IV. Satz 2 die Worte "oder eines Gerichts" gestrichen.
Art. V.
Zuständigkeit in erster Instanz. Das Obergericht ist für die Verhandlung und
Entscheidung der folgenden Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz ausschließlich
zuständig:
(1) Streitigkeiten zwischen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
und einem Lande oder zwischen zwei oder mehreren Ländern, wenn es sich um die
Anwendung oder Auslegung von Gesetzen der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes (dieser Begriff umfaßt auch Gesetze des auf Grund der
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Proklamation Nr. 5 der Militärregierung |
Militärregierungsverordnung Nr. 88 |
gebildeten
Wirtschaftsrates) oder die Gültigkeit, die Anwendung oder Auslegung von dazu
ergangenen Ausführungsbestimmungen, einschließlich der dazu von einem der Länder
erlassenen Ausführungsbestimmungen, handelt;
(2) Klagen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes gegen ein Land,
die sich darauf stützen, daß die Gesetzgebung eines Landes oder die dazu
ergangenen Ausführungsbestimmungen mit einem Gesetz der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen
unvereinbar sind oder daß sie im Hinblick auf die der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes zustehenden Befugnisse die Zuständigkeit der Länder
überschreiten.
Art. VI. Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz. (1) Das Obergericht ist für die Verhandlung und Entscheidung über Revisionen gegen Entscheidungen eines deutschen Gerichtes zuständig, die sonst mit keinem Rechtsmittel mehr anfechtbar sind und eine der in Art. V bezeichneten Fragen betreffen oder die Anwendung oder Auslegung eines Gesetzes der Militärregierung, durch das ein deutsches, mit Befugnissen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet ausgestattetes Finanz- oder Wirtschaftsinstitut errichtet wird, oder einer zu einem solchen Gesetz ergangenen Ausführungsbestimmung, vorausgesetzt, daß die Revision vom Vorderrichter zugelassen worden ist.
(2) Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, hat die Revision zuzulassen, wenn sein Urteil auf einer Rechtsfrage beruht, die für die wirtschaftliche Einheit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes von grundsätzlicher Bedeutung ist. Das Obergericht kann, wenn es die grundsätzliche Bedeutung verneint, die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß verwerfen.
(3) Unbeschadet der Rechtskraft der sonst nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eines deutschen Gerichts kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch sofortige Beschwerde an das Obergericht angefochten werden. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Das Obergericht hat der sofortigen Beschwerde stattzugeben, wenn es sich seines Erachtens um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die wirtschaftliche Einheit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes handelt.
(4) Die Zulassung der Revision durch das Obergericht wirkt als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Revisionsfrist.
(5) Die Nachprüfung durch das Obergericht beschränkt sich auf die in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Fragen.
Durch Gesetz vom 21. September 1950 wurde im Artikel VI. Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort "Gerichtes" die Klammer "(mit Ausnahme der gemäß dem Grundgesetz errichteten oder zu errichtenden Bundesgerichte)" eingefügt.
Art. VII. Entscheidung über die Ungültigkeit von Ausführungsbestimmungen. Ist die Gültigkeit einer zu gesetzlichen Vorschriften der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ergangenen Ausführungsbestimmung für die Entscheidung eines deutschen Gerichts von Bedeutung und hält das Gericht die Bestimmung für ungültig, so hat es, bevor es sein Endurteil erläßt, die Frage der Ungültigkeit dem Obergericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Obergericht entscheidet nach Anhörung der Parteien.
Art. VIII. Entscheidung der Vereinigten Senate. 1. Will ein Senat des Obergerichts in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines anderen Senats oder der Vereinigten Senate abweichen, so entscheiden über die Rechtsfrage die Vereinigten Senate. Sie unterscheiden nur über die Rechtsfrage; eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben.
2. Ein Senat kann in einem vor ihm anhängigen Verfahren die Entscheidung der Vereinigten Senate über eine Rechtsfrage herbeiführen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die künftige Rechtsentwicklung oder die wirtschaftliche Einheit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ist.
3, Für Entscheidungen der Vereinigten Senate ist die Teilnahme von mehr als zwei Dritteln aller Mitglieder des Obergerichts einschließlich des Präsidenten erforderlich.
Art. IX. Bindende Wirkung von Entscheidungen des Obergerichts. 1. Jede Entscheidung des Obergerichts, die über eine Rechtsfrage gemäß Art. V ergeht, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu veröffentlichen.
2. Nach Anhörung des Generalanwalts hat das Obergericht seine Entscheidung über eine Rechtsfrage nach Art. VI Abs. 1 in die Urteilsformel mitaufzunehmen. Diese Entscheidung ist entsprechend den Vorschriften in Abs. 1 dieses Artikels zu veröffentlichen.
3. Jede nach Abs. 1 oder 2 dieses Artikels veröffentlichte Entscheidung des Obergerichts bindet alle anderen deutschen Gerichte und Behörden.
Durch Gesetz vom 29. März 1951 wurde der Artikel IX. gestrichen.
Art. X. Verfahren. 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieser Proklamation und der hierzu ergangenen Ausführungsgesetzgebung oder der
vom Obergericht erlassenen Verfahrensordnung finden soweit tunlich auf das
Verfahren vor dem Obergericht Anwendung:
a) für seine Zuständigkeit in erster Instanz die Bestimmungen der
Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 8. November 1933 (RGBl. I S. 821) über das
Verfahren vor dem Landgericht als Gericht erster Instanz;
b) für seine Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen die §§
548-566a der Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 8. November 1933 (RGBl. I S.
821) und
c) für seine Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen die §§ 336-358
der Strafprozeßordnung in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBl. I S. 299, 322).
2. Das Verfahren des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz für andere als ordentliche Gerichte, z. B. für Verwaltungs oder Finanzgerichte, richtet sich nach der von ihm auf Grund des Art. XIV Abs. 2 erlassenen Verfahrensordnung.
3. Die Gerichte und sonstigen Behörden im Vereinigten, Wirtschaftsgebiet sind dem Obergericht auf sein Verlangen zur Auskunft und Rechtshilfe verpflichtet.
Art. XI. Generalanwaltschaft. 1. Die Generalanwaltschaft besteht aus dem Generalanwalt und einem oder mehreren stellvertretenden Generalanwälten; die letzteren haben den Weisungen des Generalanwalts Folge zu leisten.
2. Abgesehen von anderen Aufgaben, die dem Generalanwalt
durch sonstige Gesetzgebung der Militärregierung oder durch vom Zweiseitigen
Komitee genehmigte Gesetze der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
übertragen werden,
a) vertritt der Generalanwalt die Verwaltung oder eine andere Stelle des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes in Rechtsstreitigkeiten, die zur Zuständigkeit
des Obergerichts in erster Instanz gehören;
b) kann sich der Generalanwalt an jedem vor dem Obergericht in seiner
Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz nach Art. VI anhängigen Verfahren
beteiligen, und
c) kann sich der Generalanwalt, um die Zulassung der Revision an das Obergericht
nach Art. VI zu erwirken, an jedem Verfahren beteiligen, das im Vereinigten
Wirtschaftsgebiet vor einem deutschen Gericht anhängig ist und in dem es sich um
eine der im Art. V bezeichneten Rechtsfragen handelt.
Art. XII. Rechtsanwälte. Das Obergericht erläßt nach Art. XIV Abs. 2 Vorschriften über die Zulassung von Rechtsanwälten. jedoch ist in Zivilsachen jeder bei einem Oberlandesgericht oder Höheren deutschen Gericht im Vereinigten Wirtschaftsgebiet zugelassene Rechtsanwalt und in Strafsachen jeder bei einem deutschen Gericht im Vereinigten Wirtschaftsgebiet zugelassene Rechtsanwalt befugt, Parteien vor dem Obergericht zu vertreten.
Art. XIII. Haushalt. 1. Die Ausgaben für die Errichtung und den jährlichen Bedarf des Obergerichts gehen zu Lasten des Haushalts der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets.
2. Die Grundgehälter der Mitglieder des
Obergerichts und der Generalanwaltschaft sind wie folgt:
Präsident Besoldungsgr. 3a der Reichsbesoldungsordnung B in der
Fassung vom 30. März 1943 (RGBl. I. S. 189)
Vizepräsident Besoldungsgr. 4
der Reichsbesoldungsordnung B in der Fassung vom 30. März 1943 (RGBl. I. S. 189)
Obergerichtsrat Besoldungsgr. 7a der
Reichsbesoldungsordnung B in der Fassung vom 30. März 1943 (RGBl. I. S. 189)
Generalanwalt Besoldungsgr. 5
der Reichsbesoldungsordnung B in der Fassung vom 30. März 1943 (RGBl. I. S. 189)
Stellvertretender
Generalanwalt Besoldungsgr. 7a der
Reichsbesoldungsordnung B in der Fassung vom 30. März 1943 (RGBl. I. S. 189)
Art. XIV. Ausführungsbestimmungen. 1. Ausführungsbestimmungen zu dieser
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Proklamation |
Verordnung |
können jeweils von den Militärgouverneuren der amerikanischen und britischen Zonen oder mit ihrer Ermächtigung erlassen werden.
2. Das Obergericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann auch eine Verfahrensordnung für das Obergericht erlassen, insbesondere die Gerichtsgebühren und die Gebühren und Auslagen für Rechtsanwälte und andere Personen, die an den Sitzungen des Obergerichts teilnehmen, regeln. Diese Verfahrensordnung geht jeder entgegenstehenden Vorschrift des deutschen Rechts vor.
3. Die nach Abs. 2 dieses Artikels erlassenen Vorschriften sind in dem Gesetz- und Verordnungsblatt der Wirtschaftsverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets zu veröffentlichen.
Art. XV. Beschränkung der Zuständigkeit. Keine Bestimmung dieser
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Proklamation |
Verordnung |
soll die Vorschriften des Gesetzes Nr. 2 der Militärregierung (in seiner jeweils geltenden Fassung) einengen oder einschränken oder einen deutschen Gerichtshof ermächtigen, ein vom Zweiseitigen Komitee genehmigtes Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets für ungültig zu erklären.
Art. XVI. Schlußbestimmungen. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser
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Proklamation |
Verordnung |
und der dazu ergangenen Ausführungsgesetzgebung oder der vom Obergericht erlassenen Vorschriften finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBl. I S. 299) sinngemäß Anwendung.
siehe hierzu die Ausführungsverordnung Nr. 1 der amerikanischen Militärregierung und der britischen Militärregierung in Deutschland vom 15. Mai 1948 (Reg.Bl. Militärreg. Württ.-Baden S. 87)
Art. XVII. Inkrafttreten. Diese
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Proklamation |
Verordnung |
tritt am 9. Februar 1948 in Kraft.
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General Lucius D. Clay, Military Governor, Office of Military Government for Germany (United States) |
Im Auftrage der Militärregierung |
Durch Gesetz vom 29. März 1951 wurde
die Proklamation Nr. 8 der amerikanischen / Verordnung Nr. 127 der britischen
Militärregierung in Deutschland durch folgende Bestimmungen ergänzt:
"Art. 1. Verfahren auf Grund der Proklamation Nr. 8 der Amerikanischen
Militärregierung und der Verordnung Nr. 127 der Britischen Militärregierung
können künftig nicht mehr bei dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte
Wirtschaftsgebiet anhängig gemacht werden. Durch dieses Gesetz werden die
Vorschriften des Gesetzes Nr. 38 der Alliierten Hohen Kommission nicht berührt.
Art. 2. Die zuständigen Bundesbehörden treffen Bestimmung über die Erledigung der zur Zeit bei dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet anhängigen Verfahren. Sie bestimmen auch die Dienststelle, die die Aufgaben des Generalanwalts gemäß Artikel XI der Proklamation Nr. 8 der Amerikanischen Militärregierung und der Verordnung Nr. 127 der Britischen Militärregierung übernimmt.
Art. 4. Die bisher von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlassenen Entscheidungen verlieren die in Artikel IX der Proklamation Nr. 8 der Amerikanischen Militärregierung und der Nr. 127 der Britischen Militärregierung vorgesehene bindende Kraft für deutsche Gerichte und Behörden."
Mit der Errichtung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (Bundesgesetz vom 12. September 1950, Artikel 1 Abschnitt I. Ziffer 52, BGBl. S. 464) und der Errichtung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Bundesgesetz vom 12. März 1951, BGBl. I. S. 243) wurde der Tätigkeitsbereich des Obergerichts auf diese Gerichte verteilt, doch die anhängenden Verfahren dem Obergericht überlassen. Letzte Entscheidung des Obergerichts, das im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wurde war die Entscheidung Nr. 16 vom 25. Oktober 1950 (BGBl. S. 731); formal wurde das Gericht durch die Verordnung der Bundesregierung vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I. S. 1009) aufgelöst.
siehe zu Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 1951 die Verordnung der Bundesregierung vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I. S. 1009).