vom 22. August 1935.
aufgehoben durch die Verordnung vom 18. April 1936 (RGBl. I. S. 498)
Auf Grund des Artikels X des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (RGBl. I. S. 341) wird verordnet:
Bei einer übermäßigen Häufung der Geschäfte können ständig angestellte Richter vorübergehend als Hilfsrichter zum Volksgerichtshof zugezogen werden, wenn dies zur Sicherung eines ordnungsmäßigen Geschäftsgangs erforderlich ist. Die Abordnung eines Hilfsrichters kann während der Zeit, für die er einberufen ist, nur widerrufen werden, wenn er zum Mitglied des Volksgerichtshofs ernannt wird oder die Geschäfte, die er wahrzunehmen hatte, fortgefallen sind.
Berlin, den 22. August 1935
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner