vom 16. März 1938.
Auf Grund des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (RGBl. I. S. 237) verordne ich:
§ 1. (1) Die Zentralstelle zur Durchführung der Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich ist der Reichsminister des Innern.
(2) Er kann seine Befugnisse auf einen Beauftragten übertragen, der seinen Sitz in Wien hat und die Amtsbezeichnung "Reichsbeauftragter für Österreich" führt.
§ 2. Der Beauftragte für den Vierjahresplan kann dem Reichsbeauftragten für Österreich Befugnisse übertragen.
§ 3. Der Reichsbeauftragte für Österreich wird deshalb gemeinsam von dem Reichsminister des Innern und dem Beauftragten für den Vierjahresplan bestellt.
München, den 16. März 1938.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarschall