vom 30. April 1938.
Auf Grund des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (RGBl. I. S. 237) verordne ich:
§ 1. Soweit nicht Reichsrecht im Lande Österreich gilt, übt der Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) im Lande Österreich im bisherigen Rahmen die Gesetzgebung aus.
§ 2. Soweit die Gesetzgebung im Lande Österreich bisher Sache der ehemaligen österreichischen Länder war und nicht Reichsrecht entgegensteht, können die Landeshauptmänner und der Bürgermeister von Wien mit Zustimmung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) durch Verordnung Recht setzen.
§ 3. (1) Die nach § 1 beschlossenen Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung im Gesetzblatt für das Land Österreich folgenden Tage in Kraft.
(2) Das gleiche gilt für die Verordnungen nach § 2, die in den Verordnungsblättern für die Amtsbereiche der Landeshauptmänner und des Bürgermeisters von Wien zu verkünden sind.
in Kraft getreten am 3. Mai 1938.
Berlin, den 30. April 1938.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick.