vom 4. Mai 1933.
geändert durch
Verordnung vom 7. Juli 1933 (RGBl. I. S. 458),
Verordnung vom 28. September 1933 (RGBl. I. S. 678),
Verordnung vom 7. Mai 1934 (RGBl. I. S. 373),
Verordnung vom 5. Juni 1934 (RGBl I. S. 477),
Verordnung vom 3. Januar 1935 (RGBl. I. S. 4),
Verordnung vom 3. August 1935 (RGBl. I. S. 1093),
Verordnung vom 30. Juni 1938 (RGBl. I. S. 788).
faktisch aufgehoben infolge des, durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 6) aufgehobenen Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.
Auf Grund des § 17 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 175) wird zur Durchführung des § 15 dieses Gesetzes verordnet, was folgt:
§ 1. (1) Als Angestellte oder Arbeiter (Dienstverpflichtete) im Sinne des Gesetzes gelten die vom Reich, von den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen (Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931 - RGBl. I. S. 537 -, Dritter Teil Kapitel V Abschnitt I § 15 Abs. 1) durch privatrechtlichen Dienstvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichteten und verpflichtet gewesenen Personen, im letzteren Falle nur hinsichtlich der Bezüge, die sie oder ihre Hinterbliebenen im Hinblick auf das frühere Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis erhalten.
(2) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen.
Durch Verordnung vom 7. Juli 1933 wurde die Bezeichnung "§ 1" ersetzt durch "1.".
§ 2. (1) Verträge der im § 1 bezeichneten Art, die nach dem 8. November 1918 geschlossen worden sind, obwohl die Dienstverpflichteten die vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung nicht besessen haben, sind durch einseitige Erklärung des Dienstberechtigten unverzüglich fristlos zu lösen. Bis zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Lösung erfolgt, werden dem Dienstverpflichteten seine bisherigen Bezüge belassen, aber keinesfalls über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem die Bezüge zu zahlen gewesen wären, wenn eine Kündigung des Vertrages nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt wäre.
(2) Nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist sind alle Ansprüche des Dienstverpflichteten aus dem gekündigten Vertrag einschließlich etwaiger Ansprüche auf Versorgungsbezüge erloschen.
(3) Im Falle der Bedürftigkeit kann dem ehemaligen Dienstverpflichteten, besonders wenn er für mittellose Angehörige sorgt, eine jederzeit widerrufliche laufende Unterstützung bis zu zwei Fünfteln der Bezüge bewilligt werden, die ihm im Falle der Kündigung des Vertrages nach den bisher geltenden Vorschriften vom Ablauf der Kündigungsfrist an zugestanden hätte. Falls nach den bisher geltenden Vorschriften eine Kündigung ausgeschlossen war, kann die Unterstützung bis zu zwei Fünftel der Versorgungsbezüge betragen, die im Falle der Berufsunfähigkeit gewährt worden wären. Aufwandsentschädigung darf bei der Bemessung der Unterstützung nicht berücksichtigt werden; auch darf die Unterstützung keinesfalls höher sein als die Hälfte des in § 26 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbeamtengesetzes vorgeschriebenen Höchstbetrages des Wartegeldes eines Beamten.
Durch Verordnung vom 7. Juli 1933 wurde die Bezeichnung "§ 2" ersetzt durch "2." und in der Nr. 2 wurde "§ 1" ersetzt durch: "Nr. 1".
Durch Verordnung vom 28. September 1933
wurde die Nr. 2 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurde nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Dies gilt insbesondere für Verträge mit Personen, die der kommunistischen
Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehört oder sich
sonst im kommunistischen Sinne betätigt haben oder sich nach der Verkündung des
Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
vom 20. Juli 1933 - RGBl. I. S. 517/518 - im marxistischen (kommunistischen oder
sozialdemokratischen) Sinne betätigt haben oder betätigen. Bei den in Satz 2
bezeichneten Personen kann von der Entlassung abgesehen werden, wenn sie sich
schon vor dem 30. Januar 1933 einer Partei oder einem Verbande, die sich hinter
die Regierung der nationalen Erhebung gestellt haben, angeschlossen und sich in
der nationalen Bewegung hervorragend bewährt haben."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(4) Den Hinterbliebenen von Personen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
gestorben sind, sind die Hinterbliebenenbezüge zu entziehen. Im Falle der
Bedürftigkeit kann ihnen eine jederzeit widerrufliche laufende Unterstützung bis
zu 60 vom Hundert des Betrages bewilligt werden, der dem verstorbenen
Dienstverpflichteten als widerrufliche laufende Unterstützung hätte bewilligt
werden können."
§ 3. (1) Verträge der im § 1 bezeichneten Art, die mit Personen nicht arischer Abstammung als Dienstverpflichteten geschlossen sind, sind mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluß zu kündigen. In diesem Falle werden dem Dienstverpflichteten auf die Dauer von drei Monaten seine bisherigen Bezüge belassen. Nach Ablauf dieser Frist sind drei Viertel der dem Gekündigten zustehenden klagbaren Bezüge unter Ausschluß einer etwaigen Aufwandsentschädigung zu zahlen, aber nicht mehr als der in § 26 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbeamtengesetzes vorgesehene Höchstbetrag des Wartegeldes eines Reichsbeamten. Über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem die Bezüge zu zahlen gewesen wären, wenn die Kündigung nach den bisher geltenden Vorschriften und unter Beachtung des § 5 Abs. 6 erfolgt wäre, werden Zahlungen nach Satz 2 und 3 nicht geleistet; § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Übergangsgelder und Abfindungen werden bis zur Erreichung ihres Betrags nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 gewährt. Auf die Bezüge gemäß Satz 3 bis 5 wird ein Arbeitseinkommen aus Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträgen angerechnet. Der Empfänger ist verpflichtet, derartiges Einkommen der zuständigen Stelle anzugeben; bei Verfehlungen gegen die Pflicht können die ihm zustehenden Bezüge gemindert oder entzogen werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Dienstverpflichtete, die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft hat, oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Bei wirtschaftlichen Unternehmen (Betrieben), die nach Abs. 1 zur Kündigung verpflichtet sind, können, wenn zwingende Gründe vorliegen, weitere Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausnahmebewilligung bedarf bei Unternehmen (Betrieben), an denen das Reich beteiligt ist, der Zustimmung des Reichsministers des Innern und es zuständigen Fachministers, im übrigen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden.
Durch Verordnung vom 7. Juli 1933 wurde
der § 3 wie folgt geändert:
- die Bezeichnung "§ 3" wurde ersetzt durch "3.".
- im Abs. 1 Satz 1 wurde "§ 1" ersetzt durch: "Nr. 1".
- im Abs. 1 Satz 3 wurden folgende Worte angefügt: "; würden einem noch nicht
berufsunfähigen Dienstverpflichteten klagbare Bezüge zustehen, wenn er
berufsunfähig wäre, so kann ihm im Falle der Bedürftigkeit, insbesondere wenn er
für mittelloses Angehörige sorgt, eine jederzeit widerrufliche laufende
Unterstützung gewährt werden; sie darf drei Viertel der Bezüge nicht
übersteigen, die dem Dienstverpflichteten im Falle der Berufsunfähigkeit
zustehen würden".
- im Abs. 1 Satz 4 wurde "§ 5" ersetzt durch: "Nr. 5".
- im Abs. 1 Satz 4 wurden die Worte "und 3", der Strichpunkt hinter dem Wort
"geleistet" und die Worte "§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend" gestrichen.
- im Abs. 1 Satz 5 wurden die Worte "ihres Betrags" durch die Worte "von drei
Vierteln ihres Gesamtbetrags" und der Schlußpunkt durch einen Strichpunkt
ersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt: "; bei Verträgen mit kalendermäßig
bestimmbarer Geltungsdauer gilt der Betrag als Übergangsgeld, der - unter
Ausschluß einer etwaigen Aufwandsentschädigung - nach dem Zeitpunkt zu zahlen
gewesen wäre, bis zu dem nach Satz 2 und 4 die bisherigen Bezüge belassen
werden".
- im Abs. 2 Satz 1 wurde folgende Worte angefügt: "oder die seit dem 1. August
1914 ohne Unterbrechung bei einem oder mehreren der in § 1 bezeichneten
Dienstberechtigten oder ihren Rechtsvorgängern im Beamten-, Angestellten- oder
Arbeitsverhältnis beschäftigt waren; dabei ist es unerheblich, seit wann die
Voraussetzungen für die Gleichstellung von Einrichtungen und Unternehmungen mit
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 gegeben sind".
Durch Verordnung vom 28. September 1933
wurde die Nr. 3 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 wurde nach dem Wort "Väter" das Wort ", Ehemänner" eingefügt.
- Abs. 2 Sätze 2 und 3 wurde durch folgenden Satz ersetzt: "Weitere Ausnahmen
kann in Einzelfällen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit der
zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde zulassen, wenn dringende
Rücksichten der Verwaltung des erfordern."
Durch Verordnung vom 7. Mai 1934 wurden dem Nr. 3 Abs. 1 Satz 6 folgende Worte angefügt: ", wenn es für den Monat den Betrag von 50 Reichsmark übersteigt".
Durch Verordnung vom 3. Januar 1935 wurde
die Nr. 3 wie folgt geändert:
- Abs. 1 Satz 6 erhielt folgende Fassung:
"Auf die Bezüge gemäß Sätze 3 bis 5 werden Leistungen angerechnet, die der
Empfänger aus einer Versicherung oder versicherungsähnlichen Einrichtung
(Pensionskasse usw.) außerhalb der reichsgesetzlichen Sozialversicherung
erlangt, wenn ein Dienstberechtigter im sinne der Nr. 1 Abs. 1 an der
Aufbringung der Beiträge oder des Vermögensstockes beteiligt war; ferner wird
ein Arbeitseinkommen aus Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträgen
angerechnet, wenn es für den Monat den betrag von 50 Reichsmark übersteigt."
- im Abs. 1 Satz 7 wurden die Worte "derartiges Einkommen" ersetzt durch: "nach
Satz 6 anzurechnenden Bezüge".
Durch Verordnung vom 30. Juni 1938 wurden in der Nr. 3 Abs. 1 Satz 6 die Worte " ferner wird ein Arbeitseinkommen aus Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträgen angerechnet, wenn es für den Monat den betrag von 50 Reichsmark übersteigt" ersetzt durch: "ferner werden die Bezüge gemäß Satz 3 bis 5 einem Empfänger, der im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4 des Deutschen Beamtengesetzes) verwendet wird, nur insoweit gewährt, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum bemessenen Einkommen zurückbleibt, aus dem die Versorgungsbezüge, Übergangsgelder u. dgl. errechnet sind."
§ 4. Dienstverpflichtete, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können durch einseitige Erklärung des Dienstberechtigten fristlos gekündigt werden. In diesem Falle findet der § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 7 - unbeschadet des Artikels II des Gesetzes über Betriebsvertretungen und über wirtschaftliche Vereinigungen vom 4. April 1933 (RGBl.. I. S. 161) - sinngemäße Anwendung.
Durch Verordnung vom 7. Juli 1933 wurde die Bezeichnung "§ 4" ersetzt durch "4." und in der Nr. 4 wurde "§ 3" ersetzt durch: "Nr. 3".
§ 5. (1) Die Kündigung gemäß §§ 2 bis 4 ist durch den Dienstberechtigten und, wenn eine Verpflichtung zu Dienstleistungen nicht mehr besteht, durch den zur Leistung von Versorgungsbezügen Verpflichteten auszusprechen; sie muß dem Empfänger spätestens am 30. September 1933 zugestellt werden.
(2) Soweit es zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist, kann von den Verfassungen des Reichs und der Länder abgewichen werden.
(3) Übermäßig hohe Abfindungen, Übergangsgelder und Versorgungsbezüge können auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt und zeitlich beschränkt werden.
(4) Versicherungsbeträge, die zugunsten von Dienstverpflichteten der in den §§ 1 bis 4 und § 6 bezeichneten Art abgeschlossen sind, können durch einseitige Erklärung des Dienstverpflichteten gegenüber dem Versicherer im prämienfreie umgewandelt werden.
(5) Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Entlassung oder Kündigung und über die zu gewährenden Bezüge entscheiden unter Ausschluß der Nachprüfung durch Gerichte die obersten Reichs- oder Landesbehörden, die diese Befugnis auf andere Stellen übertragen können. Bereits ergangene Urteile oder abgeschlossene Vergleiche stehen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, der Durchführung dieser Verordnung nicht entgegen. Dies gilt auch für Dienstverpflichtete der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, soweit diese beiden von der Befugnis des § 1 Abs. 1 Gebrauch macht haben.
(6) Die die Kündigung von langjährig beschäftigten Dienstverpflichteten, von Mitgliedern von Betriebsvertretungen und von Schwerbeschädigten erschwerenden gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Bestimmungen finden auf Kündigungen gemäß §§ 2 bis 4 keine Anwendung.
(7) Entlassungen und Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochen worden sind, behalten ihre Rechtswirksamkeit. Für sie gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 entsprechend, wenn die Entlassung oder Kündigung auf einen der in §§ 2 bis 4 bezeichneten Gründe hätte gestützt werden können.
Durch Verordnung vom 7. Juli 1933 wurde
der § 5 wie folgt geändert:
- die Bezeichnung "§ 5" wurde ersetzt durch "5.".
- im Abs. 1, 4, 6 und 7 wurde "§§" ersetzt durch: "Nr.".
- im Abs. 4 wurden die Worte "durch einseitige Erklärung des
Dienstverpflichteten" ersetzt durch: "durch einseitige Erklärung des
Dienstberechtigten".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(8) Die nach Abs. 5 zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörden können für
Einrichtungen und Unternehmungen, die im Sinne des Nr. 1 Körperschaften des
öffentlichen Rechtes gleichgestellt sind, Beauftragte zur Durchführung dieser
Verordnung bestellen; diese können die Entlassungen und Kündigungen nach Maßgabe
dieser Verordnung rechtswirksam auch selbst aussprechen. Bei den erforderlichen
Erhebungen sind sie von der Geschäftsleitung zu unterstützen."
Durch Verordnung vom 28. September 1933
wurde die Nr. 5 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 ist nach dem Wort "auszusprechen" die Worte ", sofern sie nicht
durch die oberste Reichsbehörde oder den Reichsstatthalter, in Preußen durch den
Ministerpräsidenten oder die oberste Landesbehörde vorgenommen worden ist"
- im Abs. 1 wurden die Worte "zugestellt werden" ersetzt durch: "zugegangen
sein" und folgende Sätze wurden angefügt:
"Wenn die Prüfung bei einem der nach Satz 1 Entlassungs- oder
Kündigungsberechtigten am 30. September 1933 bereits anhängig, aber noch nicht
abgeschlossen ist, ist der Ausspruch oder die Zustellung der Entlassung oder
Kündigung nach dem 30. September 1933, jedoch längstens bis zum 31. März 1934
zulässig. Die Fristen können im Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern
durch die zuständige oberste Reichs- oder Landesbehörde verkürzt werden."
§ 6. (1) Zur Vereinfachung der Verwaltung oder Betriebsführung kann Dienstverpflichteten auch dann gekündigt werden, wenn die Kündigung vertragsmäßig dauernd oder für mehr als ein Jahr ausgeschlossen oder an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war. Die Stelle darf nicht mehr besetzt werden.
(2) Die Kündigung nach Abs. 1 wird nach Ablauf der Frist wirksam, die nach den bisher geltenden Vorschriften einzuhalten war oder gewesen wäre, wenn die Kündigung nicht ausgeschlossen oder zeitlich bedingt gewesen wäre.
(3) § 5 findet entsprechende Anwendung.
Durch Verordnung vom 7. Juli 1933 wurde
der § 6 wie folgt geändert:
- die Bezeichnung "§ 6" wurde ersetzt durch "6.".
- im Abs. 1 wurde nach dem Wort "Betriebsführung" die Worte "oder im Interesse
des Dienstes" eingefügt und der letzte Satz dieses Absatzes wurde gestrichen.
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Nach Ablauf der Kündigungsfrist (Abs. 2) finden die Vorschriften des § 3
Abs. 1 Satz 3, 6 und 7 entsprechende Anwendung, wenn der Vertrag nicht befristet
war und die Kündigung dauernd ausgeschlossen oder an das Vorliegen eines
wichtigen Grundes geknüpft war."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(4) Nr. 5 mit Ausnahme des Abs. 6 findet entsprechende Anwendung."
Durch Verordnung vom 28. September 1933
wurde die Nr. 6 wie folgt geändert:
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Nr. 5 mit Ausnahme des Abs. 6 findet entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß die Kündigung nach Abs. 1 spätestens am 31. März 1934 dem Empfänger
zugegangen sein muß."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(5) Den nach Abs. 1 gekündigten Dienstverpflichteten, auf die Abs. 3 keine
Anwendung findet, kann zur Vermeidung unbilliger Härten von der obersten Reichs-
oder Landesbehörde im Falle der Bedürftigkeit, insbesondere wenn sie für
mittellose Angehörige sorgen, längstens für fünf Jahre eine jederzeit
widerrufliche laufende Unterstützung gewährt werden; die Bewilligung bedarf in
jedem Falle der Zustimmung des Reichsministers des Innern."
Durch Verordnung vom 7. Mai 1934 wurde die
Nr. 6 wie folgt geändert:
- Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Wenn der Vertrag nicht befristet war und die Kündigung dauernd
ausgeschlossen oder an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war, so
sind nach Ablauf der Kündigungsfrist (Abs. 2) drei Viertel der dem gekündigten
klagbaren Bezüge unter Ausschluß einer etwaigen Aufwandsentschädigung zu zahlen,
aber nicht mehr als der im § 26 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbeamtengesetzes
vorgesehene Höchstbetrag des Wartegeldes eines Reichsbeamten. Solange der
Dienstverpflichtete auf Grund gesetzlicher Verpflichtung für Familienangehörige
sorgt, können an Stelle von drei Vierteln der klagbaren Bezüge bis zu 90 vom
Hundert gewährt werden. Würden einem noch nicht berufsunfähigen
Dienstverpflichteten klagbare Bezüge zustehen, wenn er berufsunfähig wäre, so
kann ihm eine jederzeit widerrufliche laufende Unterstützung gewährt werden; sie
darf die Bezüge nicht übersteigen, die dem Dienstverpflichteten im Falle der
Berufsunfähigkeit zu stehen würde. Nr. 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 finden
entsprechende Anwendung."
- im Abs. 4 wurden die Worte "31. März 1934" ersetzt durch: "30. September
1934".
Durch Verordnung vom 5. Juni 1934 wurde
der Nr. 6 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
"Kündigungen nach Nr. 2 bis 4 können zugunsten der davon betroffenen
Dienstverpflichteten auch dann als Kündigung nach Nr. 6 aufrechterhalten werden,
wenn die Kündigung nicht vertragsmäßig dauernd oder für mehr als ein Jahr
ausgeschlossen oder an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war."
Durch Verordnung vom 3. Januar 1935 wurde
die Nr. 6 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurden folgende Sätze angefügt:
"Die Prüfung, ob eine Änderung nach Satz 2 veranlaßt ist, muß spätestens am 30.
September 1934 bei einer zur Änderung befugten Stelle beantragt oder eingeleitet
worden sein. Bei Schwerbeschädigten ist die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle
zu einer Änderung nach Satz 2 nicht erforderlich."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Nr. 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 findet entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß die Kündigung nach Abs. 1 Satz 1 dem Empfänger innerhalb der First
zugegangen sein muß, die für die Zustellung von Verfügungen nach § 6 des
Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums gilt."
Durch Verordnung vom 3. August 1935 wurde
die Nr. 6 mit folgenden Bestimmungen ergänzt:
"I. Kündigungen nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1, die vor Inkrafttreten der
Verordnung vom 5. Juni 1934 (RGBl. I. S. 477) ausgesprochen und nicht
ausdrücklich zurückgenommen worden sind, sind auch dann rechtswirksam, wenn die
Kündigung nicht vertragsmäßig dauernd oder für mehr als ein Jahr ausgeschlossen
oder an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war. Abweichende
Entscheidungen der obersten Reichs- und Landesbehörden und der von ihnen
beauftragten Stellen sowie der Reichsstatthalter, stehen dem nicht entgegen.
Vergleiche und rechtskräftige Urteile bleiben unberührt.
II. Soweit ein anhängiger Rechtsstreit durch diese Verordnung seine
Erledigung findet, werden die Gerichtskosten niedergeschlagen, die
außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben."
Durch Verordnung vom 3. Januar 1935 wurde
nach der Nr. 6 folgende Nummer eingefügt:
"6a. Kündigungen nach Nrn. 2 bis 4 und 6, die innerhalb der in Nrn. 5 und
6 festgesetzten Fristen von dem Kündigungsberechtigten zum Zwecke der Zustellung
zur Post aufgegeben oder einer nachgeordneten Stelle zugesandt sind, gelten als
rechtzeitig dem Empfänger zugegangen, sofern die Kündigung spätestens innerhalb
vierzehn Tagen nach Ablauf der Frist dem Empfänger zugegangen ist."
§ 7. Eine Nachversicherung der im § 1 bezeichneten Dienstverpflichteten nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht statt, wenn laufende Versorgungsbezüge oder Unterstützungen gewährt werden.
Durch Verordnung vom 7. Juli 1933 wurde die Bezeichnung "§ 7" ersetzt durch "7." und in der Nr. 7 wurde "§ 7" ersetzt durch: "Nr. 7".
§ 8. Die nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 zu zahlenden Bezüge werden in entsprechender Anwendung der §§ 8 bis 11 und § 13 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums festgesetzt.
Durch Verordnung vom 7. Juli 1933 wurde die Bezeichnung "§ 8" ersetzt durch "8." und nach den Worten "nach § 3 Abs. 1" ein Komma gesetzt, das folgende Wort "und" wurde gestrichen und nach den Worten "§ 4 Satz 2" wurden die Worte "und Nr. 6 Abs. 3" angefügt; die Hinweise "§ 3", "§ 4", "§§ 8" und "§ 13" wurde ersetzt durch: "Nr. 3", "Nr. 4", "Nr. 8" und "Nr. 13"..
§ 9. Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933 (RGBl. I. S. 195) findet auch bei der Durchführung dieser Verordnung Anwendung.
Durch Verordnung vom 7. Juli 1933 wurde die Bezeichnung "§ 9" ersetzt durch "9.".
Durch Verordnung vom 28. September 1933
wurde folgende Nr. angefügt:
"10. (1) Als Angestellter oder Arbeiter darf in den Dienst der in Nr. 1
bezeichneten Dienstverpflichteten nur eingestellt werden, wer die
vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung für das
Beschäftigungsverhältnis besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit
rückhaltlos für den nationalen Staat eintritt. Wer nichtarischer Abstimmung oder
mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet ist, darf als Angestellter
oder Arbeiter nicht eingestellt werden.
(2) Wenn dringende Rücksichten der Verwaltung es erfordern, kann die oberste
Reichs- oder Landesbehörde in Einzelfällen Ausnahmen hinsichtlich der Begründung
eines Angestellten- oder Arbeitsverhältnisses bei nichtarischen Personen oder
bei solchen, die mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet sind, im
Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern zulassen."
Berlin, den 4. Mai 1933.
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk