vom 27. Juni 1933.
geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1081),
Gesetz vom 14. Mai 1936 (RGBl. I. S. 440),
Gesetz vom 1. Juni 1938 (RGBl. II. S. 207),
Gesetz vom 25. Juli 1938 (RGBl. I. S. 951),
Gesetz vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 309)
Neu
bekannt gemacht am 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 312) unter dem Titel
"Reichsautobahngesetz"
geändert durch
Gesetz vom 4. April 1951 (BGBl. I. S. 235)
faktisch aufgehoben durch § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl. I. S. 157) und das, aufgrund des Artikels 135a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland i.d.F. vom 22. Oktober 1957 (BGBl. I. S. 1745) ergangenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl. I. S. 1747).
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft wird ermächtigt, zum Bau und Betrieb eines leistungsfähigen Netzes von Kraftfahrbahnen ein Zweigunternehmen zu errichten, welches den Namen "Reichsautobahnen" trägt. Das Unternehmen ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Es hat seinen Sitz in Berlin.
Durch
Gesetz vom 1. Juni 1938 wurde der § 1 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde zum Absatz 1 und das Wort "Kraftfahrbahnen" wurde
ersetzt durch: "Reichsautobahnen".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Die Dienststellen der "Reichsautobahnen" sind Reichsbehörden."
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 erhielten die Absätze die Bezeichnung (1) und (2).
§ 2. Die Kraftfahrbahnen sind öffentliche Wege und ausschließlich für den allgemeinen Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt.
Durch Gesetz vom 1. Juni 1938 wurde im § 2 das Wort "Kraftfahrbahnen" ersetzt durch: "Reichsautobahnen".
§ 3. Das Unternehmen "Reichsautobahnen" hat das ausschließliche Recht zum Bauen und Betreiben der Kraftfahrbahnen und der auf ihnen befindlichen Nebenbetriebe.
Fassung des § 3 nach dem Gesetz vom 18. Dezember 1933.
Durch Gesetz vom 1. Juni 1938 wurde im § 3 das Wort "Kraftfahrbahnen" ersetzt durch: "Reichsautobahnen".
§ 4. Die Reichsregierung hat die Aufsicht über das Unternehmen "Reichsautobahnen".
§ 5. Der Reichskanzler bestellt einen Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen; dieser bestimmt die Linienführung und Ausgestaltung der Kraftfahrbahnen.
Die Verwaltung und Vertretung des Unternehmens "Reichsautobahnen" übernimmt die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft.
Durch Gesetz vom 1. Juni 1938
wurde der § 5 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Kraftfahrbahnen" ersetzt durch: "Reichsautobahnen".
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Die enge Zusammenarbeit zwischen den "Reichsautobahnen" und der Deutschen
Reichsbahn wird durch die Satzung der "Reichsautobahnen" sichergestellt."
Durch Gesetz vom 29. Mai 1941 erhielt der § 5 Abs. 1
erster Halbsatz folgende Fassung:
"Der Führer und Reichskanzler bestellt einen Generalinspektor für das deutsche
Straßenwesen;"
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 erhielten die Absätze die Bezeichnung (1) und (2).
siehe hierzu den Erlaß des Reichspräsidenten über den Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen vom 30. November 1933 (RGBl. I. S. 1057), mit dem eine, dem Reichskanzler unterstellte oberste Reichsbehörde "Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen" errichtet wurde.
Generalinspektor war vom 30. Juni 1933 bis 8. Februar 1942 (+) Fritz Todt, danach bis 1945 Karl Eduard Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha (letzter regierender Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, geb. Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog von Albany, Enkel Königin Viktorias, Vetter Kaiser Wilhelms II. und König Georgs V. von Großbritannien, Großvater König Karls XVI. Gustav von Schweden).
§ 6. Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft beruft Beiräte, welche dem Unternehmen "Reichsautobahnen" für die Planung der Kraftfahrbahnen mit beratender Stimme zur Seite stehen.
Durch Gesetz vom 1. Juni 1938 wurde der § 6 aufgehoben.
§ 7. Das Unternehmen "Reichsautobahnen" hat das Recht, Benutzungsgebühren zu erheben. Der Gebührentarif bedarf der Genehmigung des Reichsverkehrsministers.
Durch Gesetz vom 1. Juni
1938 erhielt der § 7 Satz 1 folgende Fassung:
"Die "Reichsautobahnen" haben das Recht, Benutzungsgebühren zuerheben."
Durch Gesetz vom 29. Mai 1941 erhielt der § 7 Satz 2
folgende Fassung:
"Der Gebührentarif bedarf der Genehmigung des Generalinspektors für das deutsche
Straßenwesen."
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 7 zum § 6.
Durch Gesetz vom 4. April 1951 wurde der § 6 aufgehoben.
§ 8. Der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen stellt nach Anhörung der Landesbehörden die Baupläne fest. Die Planfeststellung umfaßt die endgültige Entscheidung über alle von der Plangestaltung berührten Interessen.
Durch
Gesetz vom 29. Mai 1941 erhielt der § 8 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen oder die durch ihn
ermächtigte Behörde stellt nach Anhörung der höheren Verwaltungsbehörde die
Baupläne fest."
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 8 zum § 7.
Durch Gesetz
vom 18. Dezember 1933 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 8a. Auf den längs der Kraftfahrbahnen gelegenen Grundstücken dürfen,
unbeschadet weitergehender reichs- oder landesrechtlicher Bestimmungen,
a) Bauanlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 10 Meter, auf der Innenseite
von Kurven in einer Entfernung bis zu 15 Meter,
b) Betriebe, die ihrer Art nach Nebenbetriebe der Kraftfahrbahnen darstellen,
außerhalb geschlossener Ortschaften in einer Entfernung bis zu 500 Meter
nur mit Genehmigung des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen
errichtet werden.
Die Entfernungen sind beiderseits vom äußeren Rand des Grabens, in Ermangelung
eines solchen vom äußeren Rand des Straßenkörpers zu bemessen. Wenn innerhalb
des unter a genannten Schutzstreifens Wege unmittelbar neben den Kraftfahrbahnen
herlaufen, werden die Entfernungen vom äußeren Rand der Wegeanlage gemessen.
In den unter b genannten Fällen kann die Erteilung der Genehmigung von
Gegenleistungen abhängig gemacht werden.
Der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen kann seine
Genehmigungsbefugnis auf andere Behörden übertragen. Über Beschwerden
entscheidet der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen.
Die Versagung der Genehmigung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung wegen
Beschränkung des Eigentums oder wegen Aufgabe von Rechten. In Fällen, in welchen
die Versagung der Genehmigung zur Errichtung einer Bauanlage für den Beteiligten
eine empfindliche Härte bedeutet, kann der Generalinspektor für das deutsche
Straßenwesen eine Zuwendung festsetzen, die von dem Unternehmen
"Reichsautobahnen" aus Billigkeitsgründen zu gewähren ist. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen."
Durch Gesetz vom 1. Juni 1938
erhielt der § 8a folgende Fassung:
"§ 8a. Auf den längs der Reichsautobahnen gelegenen Grundstücken dürfen,
unbeschadet weitergehender reichs- oder landesrechtlicher Bestimmungen,
a) Bauanlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 100 Meter,
b) Betriebe, die ihrer Art nach Nebenbetriebe der Reichsautobahnen darstellen,
außerhalb geschlossener Ortschaften in einer Entfernung bis zu 500 Meter nur mit
Genehmigung des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen errichtet oder
wesentlich verändert werden. Unterliegen die unter a genannten Anlagen einem
baupolizeilichen Genehmigungsverfahren, so darf die baupolizeiliche Genehmigung
nur mir Zustimmung des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen erteilt
werden. Diese Zustimmung ersetzt die nach Satz 1 erforderliche Genehmigung.
Die Entfernungen sind beiderseits vom äußeren Rand des Grabens, in Ermangelung
eines solchen vom äußeren Rand des Straßenkörpers zu bemessen. Wenn innerhalb
des unter a genannten Schutzstreifens Wege unmittelbar neben den
Reichsautobahnen herlaufen, werden die Entfernungen vom äußeren Rand der
Wegeanlage gemessen.
In den unter b genannten Fällen kann die Erteilung der Genehmigung von
Gegenleistungen abhängig gemacht werden.
Der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen kann seine
Genehmigungsbefugnis auf andere Behörden übertragen. Über Beschwerden
entscheidet der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen.
Wird die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage versagt und bedeutet dies eine
unbillige Härte, so ist der Betroffene von den "Reichsautobahnen" angemessen zu
entschädigen. Kommt zwischen diesen und dem Betroffenen eine Einigung über die
Entschädigung nicht zustande, so entscheidet der Generalinspektor für das
deutsche Straßenwesen endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges.
Vorstehende Bestimmungen gelten auch, sobald die Zulässigkeit der Enteignung
durch den Führer und Reichskanzler festgestellt ist. Für die Bemessung der
Entfernungen sind in diesem Falle die vorläufigen Baupläne maßgebend."
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 8a zum § 8 und die Absätze erhielten die Bezeichnung (1), (2), (3), (4), (5) und (6).
Durch Gesetz vom 14. Mai 1936 wurde an
dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 8b. Waldungen, die an die Kraftfahrbahnen anschließen, gelten vom
Zeitpunkt der Inbesitznahme der für die Kraftfahrbahnen benötigten Grundstücke
an in einer Breite von 40 Metern, von der äußeren Kante der befestigten Fahrbahn
an gerechnet, als Schutzwaldungen. Sie sind nach den Weisungen zu
bewirtschaften, welche die Forstaufsichtsbehörde im Einverständnis mit der
Gesellschaft "Reichsautobahnen" gibt. Die Durchführung erfolgt nötigenfalls
durch polizeilichen Zwang.
Werden dem Eigentümer oder Nutznießer Maßnahmen auferlegt, die höhere
Aufwendungen erfordern, als sie bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung üblich sind,
oder werden Nutzungsbeschränkungen von ihm verlangt, so ist er von der
Gesellschaft "Reichsautobahnen" angemessen zu entschädigen.
Die Entschädigung setzt, sofern eine Einigung zwischen den Beteiligten
nicht zustande kommt, die Forstaufsichtsbehörde fest; über Beschwerden
entscheidet der Reichsforstmeister im Einvernehmen mit dem Generalinspektor für
das deutsche Straßenwesen endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Forstaufsichtsbehörden sind vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung in
Preußen und Bayern die Regierungsforstämter, im übrigen Reich die
Landesforstverwaltungen."
Durch Gesetz vom 1.
Juni 1938 wurde der § 8b wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Kraftfahrbahnen" (2x) ersetzt durch:
"Reichsautobahnen".
- im Abs. 1 und Abs. 2 wurden die Worte "der Gesellschaft "Reichsautobahnen"
ersetzt durch "die Reichsautobahnen".
- der Abs. 4 wurde aufgehoben.
Durch Gesetz vom
29. Mai 1941 wurde der § 8b wie folgt geändert:
- Abs. 1 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Sie sind nach den Weisungen zu bewirtschaften, welche die höhere
Forstaufsichtsbehörde im Einverständnis mit den "Reichsautobahnen" gibt."
- Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
"Die Entschädigung setzt, sofern eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht
zustande kommt, die höhere Forstaufsichtsbehörde fest;"
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 8b zum § 9 und die Absätze erhielten die Bezeichnung (1), (2) und (3).
§ 9. Das Unternehmen "Reichsautobahnen" hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht.
Die Entschädigung für die Entziehung des Eigentums muß angemessen sein.
Im übrigen gilt für die Enteignung § 38 des Reichsbahngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1930 (RGBl. II. S. 369) mit der Maßgabe, daß für die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten und für die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung an die Stelle des für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständigen Reichsministers der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen tritt.
Durch Gesetz vom 1. Juni 1938 wurden im § 9 Abs. 1 die Worte "Das Unternehmen "Reichsautobahnen" ersetzt durch "Die Reichsautobahnen".
Durch Gesetz vom 29. Mai 1941 erhielt der § 9 folgende
Fassung:
"§ 9. Die "Reichsautobahnen" haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das
Enteignungsrecht."
Die Entschädigung für die Entziehung des Eigentums muß angemessen sein.
Die Zulässigkeit der Enteignung im Einzelfalle wird auf Antrag des
Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen durch den Führer und
Reichskanzler festgestellt. Die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit
der Inanspruchnahme fremder Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten sowie
über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung trifft der
Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen nach Anhörung der höheren
Verwaltungsbehörde."
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 9 zum § 10 und die Absätze erhielten die Bezeichnung (1), (2) und (3).
Durch Gesetz vom
18. Dezember 1933 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 9a. Das Unternehmen "Reichsautobahnen" kann, sofern die Zulässigkeit
der Enteignung feststeht, die für den sofortigen Beginn der Arbeiten benötigten
Grundstücke in Besitz nehmen. Der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen
hat die Absicht der Inbesitznahme schriftlich mittels Zustellungsurkunde den
Eigentümern und den Besitzern unter Bezeichnung des Grundstücks oder
Grundstücksteils anzuzeigen und sie zur Räumung aufzufordern. Er kann diese
Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Zwischen der Zustellung der Anzeige über die Absicht der Inbesitznahme und der
Inbesitznahme muß ein Zeitraum bei nicht mit Wohngebäuden besetzten Grundstücken
von wenigsten zehn Tagen, im übrigen von wenigstens drei Monaten liegen.
Spätestens sechs Monate nach Inbesitznahme ist die Einleitung des nach
Landesrecht vorgeschriebenen förmlichen Verfahrens zur Enteignung zu beantragen.
Soweit der Zustand des Grundstücks für die spätere Ermittlung des Wertes und für
die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, ist er bei Inbesitznahme,
nötigenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, schriftlich festzustellen.
Der durch die Inbesitznahme entstehende besondere Schaden ist angemessen zu
vergüten.
Sofern nach Landesrecht für Zwecke der Arbeitsbeschaffung ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren vorgesehen ist, kann dieses unbeschadet der vorgenannten
Bestimmungen nach Anordnung des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen
zur Anwendung gebracht werden. Die Zulässigkeit der Enteignung wird auch in
diesem Fall durch den Reichspräsidenten festgestellt."
Durch Gesetz vom 1. Juni 1938 wurden im § 9a Abs. 1 die Worte "Das Unternehmen "Reichsautobahnen" kann" wurde ersetzt durch: "Die "Reichsautobahnen" können".
Durch Gesetz vom 29.
Mai 1941 wurde der § 9a Abs. 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:
"Die Zulässigkeit der Enteignung wird auch in diesem Fall durch den Führer und
Reichskanzler festgestellt."
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 9a zum § 11 und die Absätze erhielten die Bezeichnung (1), (2), (3) und (4).
Durch Gesetz vom 29. Mai 1941 wurde der bisherige § 9d mit unverändertem
Wortlaut zum § 9b:
"§ 9b. Für die Feststellung und Bemessung der im Enteignungs- oder
Umlegungsverfahren zu gewährenden Entschädigung kann der Generalinspektor für
das deutsche Straßenwesen einheitliche Richtlinien erlassen."
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 9b zum § 12.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1941 wurde
an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 9c. Bis zum Erlaß eines Reichsenteignungsgesetzes findet im übrigen
das in den Ländern (Reichsgauen) geltende Enteignungsrecht Anwendung."
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 9c zum § 13.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1933
wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 9b. Die zum Bau der Kraftfahrbahnen erforderlichen Grundstücke können
auch im Umlegungs- (Flurbereinigungs-) Verfahren für das Unternehmen
"Reichsautobahnen" ausgeschieden werden. Die zuständige Landesbehörde kann die
Durchführung des Verfahrens nach Anhörung des Landesbauernführers auch ohne die
Zustimmung der Beteiligten von Amts wegen anordnen. Auf Ersuchen des
Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen muß sie diese Anordnung treffen.
Zum Bau der Kraftfahrbahnen erforderliche Grundstücke, die zu einem Erbhof
gehören, sollen im Umlegungsverfahren ausgeschieden werden. Dabei ist Sorge zu
tragen, daß die Erbhofeigenschaft des betroffenen Grundbesitzes erhalten bleibt.
Die zuständige Landesbehörde legt den Umlegungsbezirk im Einvernehmen mit dem
Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen oder der von ihm bestimmten
Stelle fest. Mehrere Gemeindebezirke oder Teile von ihnen können zu einem
Umlegungsbezirk zusammengefaßt werden.
Das Unternehmen "Reichsautobahnen" hat der Gesamtheit der Beteiligten die
abgetrennte Fläche zu entschädigen.
Der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen bestimmt im Einvernehmen mit
der obersten Landesbehörde, bis zu welchem Zeitpunkt das für den Ausbau einer
Kraftfahrbahnstrecke erforderliche Gelände der Gesellschaft "Reichsautobahnen"
zur Inbesitznahme bereitzustellen ist. Erfolgt die Inbesitznahme der Flächen
schon vor der Einweisung, so hat die Gesellschaft den durch die beschleunigte
Inbesitznahme entstehenden Schaden angemessen zu vergüten. § 9a Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3 gelten sinngemäß."
Durch Gesetz vom 1.
Juni 1938 wurde der § 9b wie folgt geändert:
- in den Abs. 1 und 2 das Wort "Kraftfahrbahnen" ersetzt durch:
"Reichsautobahnen".
- im Abs. 5 wurde das Wort "Kraftfahrbahnstrecke" ersetzt durch:
"Reichsautobahnstrecke"
Durch Gesetz vom 29. Mai
1941 wurde der § 9b zum § 9d und erhielt folgende Fassung:
"§ 9d. Werden die zum Bau der Reichsautobahnen erforderlichen Grundstücke
im Umlegungsverfahren für das Unternehmen "Reichsautobahnen" ausgeschieden, so
bestimmt der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen im Einvernehmen mit
der oberen Umlegungsbehörde, bis zu welchem Zeitpunkt das für den Ausbau einer
Reichsautobahnstrecke erforderliche Gelände der "Reichsautobahnen" zur
Inbesitznahme bereitzustellen ist. Erfolgt die Inbesitznahme der Flächen schon
vor der Einweisung, so haben die "Reichsautobahnen" den durch die beschleunigte
Inbesitznahme entstehenden Schaden angemessen zu vergüten. § 9a Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3 gelten sinngemäß."
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 9d zum § 14.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1941 wurde an dieser Stelle
folgender § eingefügt:
"§ 9e. Die zwangsweise Entziehung oder Beschränkung des Eigentums an
Teilen des Vermögens der "Reichsautobahnen" und die Zwangsvollstreckung gegen
die "Reichsautobahnen" sind nur nach vorheriger Genehmigung des
Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen zulässig."
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 9e zum § 15.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1933
wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 9c. Die zuständige Landesbehörde kann zur Ordnung der durch die
Anlegung der Kraftfahrbahnen geschaffenen Grundstücksverhältnisse nach Anhörung
des Landesbauernführers die Durchführung eines Umlegungs- (Flurbereinigungs-)
Verfahrens ohne die Zustimmung der Beteiligten von Amts wegen anordnen. Auf
Ersuchen des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen muß sie es tun. §
9b Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."
Durch Gesetz vom 29. Mai 1941 wurde der § 9c faktisch aufgehoben.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1933 wurde an dieser Stelle
folgender § eingefügt:
"§ 9d. Für die Feststellung und Bemessung der im Enteignungs- oder
Umlegungsverfahren zu gewährenden Entschädigung kann der Generalinspektor für
das deutsche Straßenwesen einheitliche Richtlinien erlassen."
Durch Gesetz vom 29. Mai 1941 wurde der § 9d zum § 9b und wurde an dieser Stelle faktisch gestrichen.
§ 10. Das Reicht übernimmt die staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf die Kraftfahrbahnen beziehen. Die Reichsregierung erläßt die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Kraftfahrbahnen regeln.
Durch Gesetz vom 1. Juni 1938 wurde im § 10das Wort "Kraftfahrbahnen" (2x) ersetzt durch: "Reichsautobahnen".
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 10 zum § 16.
siehe hierzu die Vorläufige Autobahn-Betriebs- und Verkehrsordnung vom 14. Mai 1935 (RGBl. II. S. 421)
§ 11. Zur Sicherung der Einheitlichkeit in der Planung des Landstraßennetzes hat der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen das Recht, von den Ländern, Provinzialverbänden und sonstigen Landstraßenunterhaltungspflichtigen die Vorlage der Pläne zur Neubau und Ausbau der Landstraßen zu verlangen. Gegen Bauvorhaben, durch die der Ausbau und die Entwicklung des Unternehmens "Reichsautobahnen" beeinträchtigt wird, steht dem Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch hat die Wirkung, daß die von den Landstraßenunterhaltungspflichtigen geplanten Arbeiten unterbleiben müssen.
Gegen die Einlegung des Einspruchs steht den Landstraßenunterhaltungspflichtigen das Recht der Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet die Reichsregierung nach Anhörung der beteiligten Landesregierungen.
Durch
Gesetz vom 1. Juni 1938 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Planung des
Landstraßennetzes hat der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen das
Recht, von den Ländern, Provinzialverbänden und sonstigen
Landstraßenunterhaltungspflichtigen die Vorlage der Pläne zum Neubau und Ausbau
ihrer Straßen zu verlangen.
Im Interesse der Einheitlichkeit obliegt es dem Generalinspektor, für die
Planung, den Neubau und Ausbau des allgemeinen Straßennetzes Richtlinien zu
erlassen und die Durchführung im Einzelfalle zu überwachen.
Diese Befugnis des Generalinspektors gegenüber den Wegeunterhaltungspflichtigen
erstreckt sich auf alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege."
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 11 zum § 17.
§ 12. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Reichsregierung.
Durch die Neubekanntmachung vom 29. Mai 1941 wurde der § 12 zum § 18.
siehe hierzu die Durchführungsverordnung vom 7. August 1933 (RGBl. II. S. 521), neu bekannt gemacht am 22. Mai 1941 (RGBl. I. S. 315).
Berlin, den 27. Juni 1933
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz
Die Neubekanntmachung vom 29.
Mai 1941 ließ Datum und Unterschriften fort und erfolgt mit folgender
Eingangsformel:
"Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 109) mache ich hiermit den
Wortlaut des Reichsautobahngesetzes in der nunmehr geltenden Fassung bekannt.
Berlin, den 29. Mai 1941.
Der Generalinspekteur für das deutsche Straßenwesen
Dr. Todt."