vom 28. Juni 1848
1) Bis zur definitiven Begründung einer Regierungsgewalt für Deutschland soll eine provisorische Zentralgewalt für alle gemeinsamen Angelegenheiten der deutschen Nation bestellt werden.
2) Dieselbe hat
a) die vollziehende Gewalt zu üben in allen Angelegenheiten, welche
die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates betreffen;
b) die Oberleitung der gesammten bewaffneten Macht zu übernehmen,
und namentlich die Oberbefehlshaber derselben zu ernennen;
c) die völkerrechtliche und handelspolitische Vertretung Deutschlands
auszuüben, und zu diesem Ende Gesandte und Konsuln zu ernennen.
3) Die Errichtung des Verfassungswerkes bleibt von der Wirksamkeit der Zentralgewalt ausgeschlossen.
4) Über Krieg und Frieden und über Verträge mit auswärtigen Mächten beschließt die Zentralgewalt im Einverständnisse mit der Nationalversammlung.
5) Die provisorische Zentralgewalt wird einem Reichsverweser übertragen, welcher von der Nationalversammlung gewählt wird.
6) Der Reichsverweser übt seine Gewalt durch von ihm ernannte, der Nationalversammlung verantwortliche Minister aus. Alle Anordnungen desselben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens eines verantwortlichen Ministers.
7) Der Reichsverweser ist unverantwortlich.
8) Über die Verantwortlichkeit der Minister wird die Nationalversammlung ein besonderes Gesetz erlassen.
9) Die Minister haben das Recht, den Berathungen der Nationalversammlung beizuwohnen und von derselben gehört zu werden.
10) Die Minister haben die Verpflichtung, auf Verlangen der Nationalversammlung in derselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen.
11) Die Minister haben das Stimmenrecht in der Nationalversammlung nur dann, wenn sie als deren Mitglieder gewählt sind.
12) Die Stellung des Reichsverwesers ist mit der eines Abgeordneten der Nationalversammlung unvereinbar.
13) Mit dem Eintritte der Wirksamkeit der provisorischen Zentralgewalt hört das Bestehen des Bundestages auf.
14) Die Zentralgewalt hat sich in Beziehung auf die Vollziehungsmaaßregeln, soweit thunlich, mit den Bevollmächtigten der Landesregierungen ins Einvernehmen zu setzen.
15) Sobald das Verfassungswerk für Deutschland vollendet und in Ausführung gebracht ist, hört die Thätigkeit der provisorischen Zentralgewalt auf.