Deutsche Bundesakte

vom 8. Juni 1815

Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, den gemeinsamen Wunsch hegend, den 6. Artikel des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814 in Erfüllung zu setzen, und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am Congresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich:

[es folgen die Namen der Bevollmächtigten]

In Gemäßheit dieses Beschlusses haben die vorstehenden Bevollmächtigten, nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet.

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. I. (Art. 53 der Wiener Kongreß-Acte). Deutscher Bund. Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Österreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser von Österreich, der König von Preußen, beide für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heißen soll.

Seit 1818 gehörte auch der westlichste Teil Galiziens (Auschwitz, Saybusch, Zator) zum Deutschen Bund.

Von 1848 - 1851 waren die preußische Provinz Ost- und Westpreußen und der westliche und nördliche Teil der Provinz Posen Bestandteil des Bundes (Bundesbeschlüsse vom 11. und 22. April und 2. Mai 1848, ...).

Der westliche Teil Luxemburgs schied 1839 nach der Vereinigung mit Belgien aus dem Bunde aus. Dafür kam das niederländische Herzogtum Limburg zum Bund (Bundesbeschluß vom 11. Mai 1839).

Warum hier bei der Aufzählung der auswärtigen Fürsten, die Teile des Staatsgebiets des Deutschen Bundes beherrschten, der König von Großbritannien als König von Hannover fehlt, kann nicht schlüssig beantwortet werden. Sicher ist jedoch, dass im Jahr 1815 das Ende der Personalunion zwischen Großbritannien und Hannover sichtbar war. Das einzige Kind,des damaligen Prinzregenten, nachmaligen Königs Georg IV,  die Tochter Caroline, wäre nach dem Tod des Vaters (1830) nur Königin von Großbritannien geworden, nicht aber, wegen des salischen Erbrechts, in Hannover. Zwar starb Caroline 1817 im Kindbett, doch beendete schließlich Viktoria, einziges Kind des viertgeborenen Sohnes König Georgs III, Eduard von Kent (Bruder der Könige Georg IV. und Wilhelms III) die Personalunion im Jahr 1837. Dagegen war in Dänemark (beschränkt) und in den Niederlanden (bis 1887) das salische (deutsche) Thronfolgerecht in Geltung, weshalb für diese eine Trennung von ihren deutschen Provinzen nicht in Sicht war.

Art. II. (Art. 54 der Wiener Kongreß-Acte). Zweck des deutschen Bundes. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.

Art. III. (Art. 55 der Wiener Kongreß-Acte). Gleichheit der Bundesglieder.  Alle Bundesglieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundesacte unverbrüchlich zu halten.

Art. IV. (Art. 56 der Wiener Kongreß-Acte). Bundesversammlung. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammtstimmen folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihres Ranges führen:
1. Österreich 1 Stimme,
2. Preußen 1 Stimme,
3. Baiern 1 Stimme,
4. Sachsen 1 Stimme,
5. Hannover 1 Stimme
6. Würtemberg 1 Stimme,
7. Baden 1 Stimme,
8. Kurhessen 1 Stimme,
9. Großherzogthum Hessen 1 Stimme,
10. Dänemark wegen Holstein 1 Stimme,
11. Niederlande wegen des Großherzogthums Luxemburg 1 Stimme,
12. Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Häuser 1 Stimme,
13. Braunschweig und Nassau 1 Stimme,
14. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme,
15. Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 1 Stimme,
16. Hohenzollern, Liechtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck 1 Stimme,
17. Die freien Städte: Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 1 Stimme

Totale 17 Stimmen.

Gemäß Bundesbeschluß vom 17. Mai 1838 wurde auch Hessen-Homburg der 16. Kurie angeschlossen.

Art. V. (Art. 57 der Wiener Kongreß-Acte). Vorsitz und Vorschläge bei der Bundesversammlung. Österreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.

Art. VI. (Art. 58 der Wiener Kongreß-Acte). Plenum der Bundesversammlung. Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundes-Acte selbst betreffen, auf organische Bundes-Einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankömmt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Vertheilung der Stimmen verabredet ist:
1. Österreich erhält 4 Stimmen,
2. Preußen 4 Stimmen,
3. Sachsen 4 Stimmen,
4. Baiern 4 Stimmen,
5. Hannover 4 Stimmen,
6. Würtemberg 4 Stimmen,
7. Baden 3 Stimmen,
8. Kurhessen 3 Stimmen,
9. Großherzogthum Hessen 3 Stimmen,
10. Holstein 3 Stimmen,
11. Luxemburg 3 Stimmen,
12. Braunschweig 2 Stimmen,
13. Mecklenburg-Schwerin 2 Stimmen,
14. Nassau 2 Stimmen,
15. Sachsen-Weimar 1 Stimme,
16. Sachsen-Gotha 1 Stimme,
17. Sachsen-Coburg 1 Stimme,
18. Sachsen-Meinungen 1 Stimme,
19. Sachsen-Hildburghausen 1 Stimme,
20. Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme,
21. Holstein-Oldenburg 1 Stimme,
22. Anhalt-Dessau 1 Stimme,
23. Anhalt-Bernburg 1 Stimme,
24. Anhalt-Cöthen 1 Stimme,
25. Schwarzburg-Sondershausen 1 Stimme,
26. Schwarzburg-Rudolstadt 1 Stimme,
27. Hohenzollern-Hechingen 1 Stimme,
28. Liechtenstein 1 Stimme,
29. Hohenzollern-Sigmaringen 1 Stimme,
30. Waldeck 1 Stimme,
31. Reuß ältere Linie 1 Stimme,
32. Reuß jüngere Linie (Reuß-Lobenstein, Reuß-Schleiz, Reuß-Ebersdorf) 1 Stimme,
33. Schaumburg-Lippe 1 Stimme,
34. Lippe 1 Stimme,
35. Die freie Stadt Lübeck 1 Stimme,
36. Die freie Stadt Frankfurt 1 Stimme,
37. Die freie Stadt Bremen 1 Stimme,
38. Die freie Stadt Hamburg 1 Stimme,
Totale 69 Stimmen

Ob den mediatisierten vormaligen Reichständen auch einige Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundesversammlung bei der Berathung der organischen Bundesgesetze in Erwägung nehmen.

Die Linie Reuß-Lobenstein erlosch am 7. Mai 1824; deren Gebiet fiel an die Linie Reuß-Ebersdorf.

Das Landgrafentum Hessen-Homburg erhielt bei seiner Aufnahme in den Bund am 7. Juli 1817 kein Stimmrecht. Erst durch Bundesbeschluß vom 17. Mai 1838 wurde Hessen-Homburg eine Stimme zugeteilt.

Die Linie Sachsen-Gotha(-Altenburg) erlosch am 11. Februar 1825; durch Vertrag vom 12. November 1825 kam es zu erheblichen territorialen Veränderungen der Gebiete der (vier verbliebenen Teillinien) ernestinischen Linie der Wettiner:
- die Linie Sachsen-Hildburghausen erhielt Altenburg (und nannte sich fortan Sachsen-Altenburg), deren bisheriges Territorium an Sachsen-Meiningen fiel.
- die Linie Sachsen-Coburg(-Saalfeld) erhielt Gotha und mußte Saalfeld aufgeben (Umbenennung der Linie in Sachsen-Coburg-Gotha); das Gebiet Saalfeld fiel an Sachsen-Meiningen
- weitere kleinere territoriale Änderungen zugunsten der Hauptlinie Sachsen-Weimar(-Eisenach).

1830/1839 wurde der größte Teil des Großherzogtums Luxemburg (französischsprachiger Teil) dem neuen Königreich Belgien zugeschlagen, während der deutschsprachige Teil beim Deutschen Bund verblieb. Als Entschädigung für diesen Verlust wurde die niederländische Provinz Limburg als Herzogtum Limburg Teil des Deutschen Bundes.

Die Linie Reuß-Ebersdorf verzichtete 1848 zugunsten der Linie Reuß-Schleiz, so daß ein einheitliches Fürstentum Reuß jüngere Linie entstand.

Die Häuser Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen verzichteten zugunsten des preußischen Königshauses Hohenzollern durch Vertrag vom 7. Dezember 1849 auf ihre Gebiete.

Die Linie Anhalt-Köthen erlosch 1853; deren Gebiet fiel an die Linie Anhalt-Dessau.

Die Linie Anhalt-Bernburg erlosch 1863; deren Gebiet fiel an die einzig überlebende Linie Anhalt(-Dessau); so entstand das einheitliche Herzogtum Anhalt.

Art. VII. (Art. 59 der Wiener Kongreß-Acte). Entscheidung, welche Gegenstände für das plenum geeignet. Mehrheit der Stimmen, Beständigkeit und Vertagung der Bundesversammlung.  In wiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird in der engem Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden.

Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschluß-Entwürfe werden in der engem Versammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht; sowohl in der engem Versammlung, als in Pleno werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der erstem die absolute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit in der engem Versammlung stehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu.

Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundes-Einrichtungen, auf jura singulorum oder Religions-Angelegenheiten ankommt, kann weder in der engem Versammlung, noch in Pleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.

Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenstände erlediget sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monate sich zu vertagen. Alle näheren die Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen werden der Bundesversammlung bei Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten.

Art. VIII. (Art. 60 der Wiener Kongreß-Acte). Abstimmungsordnung. Die Abstimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt, daß so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftiget ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige als beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage und namentlich in Gemäßheit des Reichsdeputationsschlusses von 1803 beobachteten entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt außer den Verhältnissen der Bundesversammlung keinen Einfluß ausüben.

Art. IX. (Art. 61 der Wiener Kongreß-Acte). Sitz und Eröffnung der Bundesversammlung.  Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main. Die Eröffnung derselben ist auf den 1. September 1815 festgesetzt.

Der Termin 1. September 1815 konnte nicht eingehalten werden.

Art. X. (Art. 62 der Wiener Kongreß-Acte). Abfassung der Grundgesetze und organische Einrichtung des Bundes. Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse seyn.

Art. XI. (Art. 63 der Wiener Kongreß-Acte). Schutz, Krieg, Bündnisse und Streitigkeiten des Bundes.  Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.

Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.

Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.

Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.

Zur Ausführung dieses Artikels ergingen die Austrägal-Ordnung vom 16. Juni 1817 und die Exekutionsordnung vom 3. August 1820.

Art. 64 der Wiener Kongreß-Acte. Besondere Bestimmungen. Die in der deutschen Bundesakte unter dem Titel: Besondere Bestimmungen, enthaltenen Artikel, so wie sie in der Urschrift und in einer französischen Übersetzung, der gegenwärtigen allgemeinen Congreßacte beigefügt sind, sollen dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie wörtlich hier eingerückt wären.

II. Besondere Bestimmungen

Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten auf die Feststellung des Bundes gerichteten Punkten sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen hiemit über folgende Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen.

Art. XII. Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichts vereinigen.

In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist.

Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich unter einander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.

Bei den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder der Partheien gestattet seyn, auf die Verschickung der Acten auf eine deutsche Facultät oder an einen Schöppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils anzutragen.

Art. XIII. In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung statt finden.

Art. XIV. Um den im Jahr 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin:

a) daß diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt;

b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate zu dem sie gehören; - Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Classe in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung;

c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht. ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern Regierungsrechten gehörenren. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:
1. die unbeschränkte Freiheit ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben im Frieden lebenden Staat zu nehmen;
2. werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniß zugesichert über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn;
3. privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpflichtigkeit für sich und ihre Familien.
4. die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und wo die Besitzung groß genug ist in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, so wie der Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen bleiben.

Bei der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Puncten wird zur weitern Begründung und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene Königlich Baierische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.

Dem ehemaligen Reichsadel werden die sub Nr. 1 und 2 angeführten Rechte, Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat und der privilegirte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach der Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt.

In den durch den Frieden von Lüneville vom 9. Februar 1801 von Deutschland abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen werden bei Anwendung der obigen Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel diejenigen Beschränkungen statt finden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig machen.

Art. XV. Die Fortdauer der auf die Rheinschiffahrts-Octroi angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 getroffenen Verfügungen, in Betreff des Schuldenwesens und festgesetzter Pensionen an geist- und weltliche Individuen, werden von dem Bunde garantirt.

Die Mitglieder der ehemaligen Dom- und freien Reichsstifter haben die Befugniß, ihre durch den erwähnten Reichsdeputationsschluß festgesetzten Pensionen

ohne Abzug in jedem mit dem deutschen Bunde im Frieden stehenden Staate verzehren zu dürfen.

Die Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem Reichsdeputations-Hauptschluß von 1803 für die Domstifter festgesetzten Grundsätzen Pensionen erhalten, insofern sie ihnen noch nicht hinreichend bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des deutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an den ehemaligen Besitzungen bezahlen.
Die Berathung über die Regulirung der Sustentations-Cassa und der Pensionen für die überrheinischen Bischöfe und Geistlichen, welche Pensionen auf die Besitzer des linken Rheinufers übertragen werden, ist der Bundesversammlung vorbehalten. Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen, bis dahin wird die Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt.

Art. XVI. Die Verschiedenheit der christlichen Religionspartheien kann in den Lindern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.

Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Übernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten.

Art. XVII. Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 oder spätere Verträge bestätigten Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen Bundesstaaten, so lange als nicht etwa durch freie Übereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten.

In jedem Falle werden demselben, in Folge des Artikels 13 des erwähnten Reichsdeputations-Hauptschlusses, seine auf Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert.
Dieses soll auch da statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputations-Hauptschlusses bereits geschehen wäre, in sofern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist.
Art. XVIII. Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern:

a) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deßhalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen;

b) Die Befugniß
1. des freien Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will, auch
2. in Civil- und Militärdienste desselben zu treten, beides jedoch nur in so fern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und damit wegen der dermalen verwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über Militärpflichtigkeit hierunter nicht ein ungleichartiges für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bei der Bundesversammlung die Einführung möglichst gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung genommen werden.

c) Die Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), insofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freizügigkeits-Verträge bestehen.

d) Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.

Art. XIX. Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.

Art. XX. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen contrahirenden Theilen ratificirt werden und die Ratificationen sollen binnen der Zeit von sechs Wochen, oder wo möglich noch früher, nach Wien an die Kaiserlich Österreichische Hof- und Staatscanzlei eingesandt und bei Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.

    Zur Urkunde dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt. So geschehen Wien den achten Juni im Jahr eintausend achthundert und fünfzehn.

Fürst von Metternich.
Graf von Keller, zugleich für Braunschweig
Freiherr von Wessenberg,
Carl Fürst v. Hardenberg.
Georg Ferd. Frhr. v. Lepel.
Willi. Frhr. v. Humbold.
Joh. Frhr. v. Türkheins.
Christ. Graf v. Bernstorff
Frhr. v. Minckwitz, substitituirt für Herrn v. Gersdorf, Großherzogl. Sachsen-Weimarischen Bevollmächtigten, und Hzgl. Sachsen-Gothaischer und Sachsen -
    Meiningischer Bevollmächtigter.
Joach. Graf v. Bernstorff
Aloys Graf von Rechberg und Rothenlöwen.
H. A. Fürchtegott v. Globig.
H. C. Frhr. v. Gagern.
C. L. Frhr. v. Bauml,ach.
E. Graf von Münster.
Frhr. Fischler von Treuberg.
E. Graf von Hardenberg.
Frhr. v. Maltzahn.
Leopold Frhr. v. Plessen.
Frhr. v. Ketelhodt.
Frhr. v. Oertzen.
v. Berg, Fürstl. Waldeckischer und Schaumburg-Lippescher Bevollmächtigter.
v. Woljframsdorff
Frhr. von Franck.
F. A. Edler Hr. v. Kirchbaur.
Helwing.
F. Marschall v. Bieberstein.
J. F. Hach.
D. Georg v. Wiese, Fürstl. Liechtensteinischer und Reußischer Bevollmächtigter.
Danz.
Smidt.
Gries.
v. Weise.

Die 39 deutsche Staaten auf dem Wiener Kongress beschlossen einen staatenbündischen Zusammenschluss, den Deutschen Bund, der nach dem Beitritt weiterer Staaten aus 41 Mitgliedern bestand. Seine Gründung geht wesentlich auf die Initiative des österreichischen Kanzlers Clemens Lothar Fürst von Metternich zurück. Das Territorium des Bundes umfasste nur die ursprünglich zum Deutschen Reich gehörenden Gebiete, so dass der größere Teil Österreichs und die drei östlichen Provinzen Preußens nicht Bestandteil des Bundes waren. Dagegen waren der König von Dänemark als Herzog von Holstein, der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg und seit 1839 als Herzog von Limburg und bis 1837 der König von Großbritannien als König von Hannover am Bunde beteiligt.

Die Deutsche Bundesakte, ein völkerrechtlicher Vertrag, war die "Verfassung" des Deutschen Bundes. Die territoriale Neugliederung Deutschlands und Europas wurde erst durch die Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815 bewirkt, die aber in ihren Artikeln 53 - 63 die Bundesakte enthielt. Dadurch fiel die Bundesakte unter die Garantie der Signatarmächte der Kongressakte.

Durch Beschluß der Bundesversammlung vom 12. Juli 1848 wurden deren Befugnisse auf den Reichsverweser des Deutschen Reiches übertragen und die Tätigkeit der Bundesversammlung eingestellt. Die Bundesakte trat hiermit faktisch außer Kraft, wurde jedoch nach dem Scheitern der Revolution, der Ablehnung der Reichsverfassung und der Erfurter Union durch die Olmützer Punktation (Übereinkunft zwischen Österreich und Preußen) vom 29. November 1850 wieder hergestellt und die Bundesversammlung nahm ihre Tätigkeit wieder auf.

Der Deutsche Bund endete mit dem preußisch - österreichischen Krieg von 1866. Durch Artikel 2 des Vorfriedens von Nikolsburg vom 26.Juli 1866 anerkannte der Kaiser von Österreich ausdrücklich die Auflösung des Bundes. Der Friedensvertrag von Prag vom 23. August 1866 bestätigte diese Auflösung in seinem Artikel 6. Die Bundesversammlung hielt am 24. August 1866 in Augsburg unter Beteiligung von 7 Bevollmächtigten seine letzte Sitzung ab.


Quelle: E.R. Huber  Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1  Verlag Kohlhammer
Düring/Rudolf  Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte  Verlag C.H. Beck
Wiener Congreß-Acte, unterzeichnet am 8. Junius 1815, aus dem französischen übersetzt, 1816 herausgegeben

© 25. November 2000 - 23. Februar 2009
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