Austrägal-Ordnung
(heute würden diese Bestimmungen als "Schiedsgerichtsordnung" bezeichnet)
vom 16. Juni 1817
Die verbündeten souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands haben die schon in der Wesenheit des deutschen Bundes, als eines mit einem gemeinschaftlichen Nationalbande verbundenen Staatenvereins gegründete Verpflichtung durch den XI. Artikel der Bundesacte ausdrücklich übernommen, sich unter einander unter keinerlei Vorwande zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen.
Zur Verfolgung dieses Bundeszweckes und zur Erfüllung der in der Bundesacte hierüber noch besonders übernommenen Pflichten hat die Bundesversammlung Folgendes festgesetzt:
Art. 1. Die Bundesversammlung ist diejenige Behörde, bei welcher alle und jede Streitigkeiten der Bundesglieder unter sich anzubringen sind. Es versteht sich jedoch von selbst, daß den Bundesgliedern überlassen bleibe, auch ohne Zutritt der Bundesversammlung die gütliche Ausgleichung ihrer Streitigkeiten unter sich zu treffen, und sich einander die Austräge zu gewähren; indem die Thätigkeit der Bundesversammlung nur dann eintritt, wenn sich die Bundesglieder über einen streitigen Gegenstand auf keine Art unter sich einigen können.
Art. 2. Wenn eine Streitigkeit mit gehöriger Darstellung
der Ansprüche des Beschwerde führenden Theils wirklich angebracht
worden ist, so wird die Bundesversammlung vor allem die Vermittelung unter
den streitenden Theilen
a) durch einen Ausschuß versuchen, welcher aus zwei und nach
Befinden auch aus mehreren Bundesgesandten besteht.
Dabei wird sie nach Beschaffenheit der jedesmaligen Umstände ermessen,
ob und wie fern eine Zeitfrist zur Erledigung des Vermittelungsgeschäfts
von ihr vorgeschrieben werden soll. Jedem der zwistigen Theile steht es
jedoch frei, bei der Bundesversammlung auf eine Fristsetzung anzutragen.
Die Bundesversammlung macht die Ernennung des Ausschusses den Parteien
bekannt.
b) Der Ausschuß wird hierauf, unter Bestimmung eines kurzen Termins,
von dem beklagten Theile gleichfalls eine Darstellung der Sache und seiner
Einreden begehren, um in Vergleichung derselben mit der Darstellung des
Klägers angemessene Vorschläge zu gütlicher Beilegung der
entstandenen Streitigkeit entwerfen zu können.
c) Sodann wird derselbe einen Termin zum Versuch der Güte ansetzen,
und sich bemühen, einen Vergleich zu Stande zu bringen. Bei eintretenden
Schwierigkeiten wird der Ausschuß, so wie überhaupt von dem
Erfolge, der Bundesversammlung Bericht erstatten.
d) Die Vergleichsurkunde wird in Urschrift, die gegenseitigen Ratifications-Urkunden
aber werden in beglaubigter Abschrift in dem Bundesarchive niedergelegt,
und der Bund übernimmt die Garantie des Vergleichs.
Art. 3. Wenn der Vermittelungs-Versuch bei Streitigkeiten der Bundesglieder unter sich ohne Erfolg bleibt, und daher eine richterliche Entscheidung erfolgen muß, so wird vor der Hand festgesetzt, daß, um dem Bedürfnisse des Augenblicks abzuhelfen, für jeden vorkommenden Fall eine Austrägal-Instanz gebildet werde. Was aber den Vorschlag wegen Errichtung einer permanenten Austrägal-Commission betrifft, so wird derselbe nicht als aufgegeben betrachtet, sondern sich vorbehalten, nach dem Gange der Erfahrungen, welche sich bei Anwendung des gegenwärtigen Beschlusses im Laufe der Zeit ergeben dürften, den ersten Antrag in erneuerte Proposition zu bringen.
Die Art und Weise der Aufstellung der vor der Hand angenommenen, erst
für jeden vorkommenden Fall zu bildenden Austrägal-Instanz wird
folgendermaßen bestimmt:
1. Ausgegangen von dem Artikel XI der deutschen Bundesacte und dem
würdevollen Standpuncte sämmtlicher deutschen Regierungen, kann
die deutsche Bundesversammlung nur sich selbst und keine auswärtige
Behörde unmittelbar als Austrägal-Instanz erkennen.
2. Wenn der zur Vermittelung der Streitigkeiten angeordnet gewesene
Ausschuß die Anzeige von dem mißlungenen Versuche bei der Bundesversammlung
gemacht hat, so hat binnen 4 bis 6 Wochen, von dem Tage der Anzeige an
gerechnet, der Beklagte dem Kläger drei unparteiische Bundesglieder
vorzuschlagen, aus welchen dieser eines binnen gleicher Frist wählet.
Geht jene Frist vorüber, ohne daß der Beklagte drei vorschlägt,
so geht dieses dreifache Vorschlagsrecht an die Versammlung des Bundestags
über, woraus alsdann der Kläger einen zu wählen hat.
3. Die dritte oberste Justizstelle (also die dritte Instanz)
des auf eine oder die andere Art gewählten Bundesgliedes ist hiernächst
als die gewählte Austrägal-Instanz zu betrachten, welche im Namen
und anstatt der Bundesversammlung, so wie vermöge derselben Auftrags
handelt, und die Bundesversammlung hat dem gewählten Gerichtshofe
diese seine Bestimmung nicht nur bekannt zu machen, sondern ihm auch unter
Mittheilung der Vergleichsverhandlungen förmlichen Auftrag zur Vollziehung
der Bundesacte als Austrägal-Instanz zu ertheilen.
Sämmtliche dritte oberste Justizstellen der deutschen Bundesglieder
sind sonach als solche zu betrachten, aus denen in obiger Weise die Austrägal-Instanz
gewählt und sodann die bestimmt gewählte von der Bundesversammlung
förmlich dazu beauftragt wird.
4. Die Übernahme des Austrägal-Auftrages von der bestimmten
dritten obersten Justizstelle ist als Bundespflicht anzusehen. Nur ganz
besondere, der Bundesversammlung etwa unbekannt gewesene Verhältnisse,
welche eine völlige Unfähigkeit der Instanz-Übernahme enthalten,
können zur Entschuldigung dienen, sind aber binnen 14 Tagen von dem
Tage des erhaltenen Auftrages bei der Bundesversammlung vorzubringen.
Da nach dem Artikel XII der Bundesacte alle Staaten des Bundes künftig
ein eignes oder gemeinschaftliches Gericht dritter Instanz haben müssen;
so kann auch jedes Bundesglied erkohren werden, welches ein eignes oder
auch nur ein gemeinsames Gericht dritter Instanz hat.
Wenn ein Bundesglied erwählt wird, in dessen Staaten mehrere Gerichte
dritter Instanz bestehen, und der Kläger hat sich über die Wahl
der Gerichtsstelle nicht ausgesprochen, so wird die Bundesversammlung diese
Auswahl treffen.
5. Der also eintretende oberste Gerichtshof hat sodann die Angelegenheit
zu instruiren; besteht derselbe aus mehreren Senaten, so hat er diese Austrägal-Sache
in pleno zu verhandeln, und das Urtheil, es sey ein definitives, oder ein
Zwischen-Erkenntniß, zu schöpfen. In letzterem Falle wird die
Instruction bei demselben Gerichtshofe fortgesetzt. In ersterem aber wird
das geschöpfte Erkenntniß vor demselben obersten Gerichtshofe
ausdrücklich im Namen und aus Auftrag des Bundes den Parteien eröffnet,
und der Gerichtshof überschickt demnächst dem Bundestage die
Acten und das Erkenntniß, um auf dessen Befolgung halten zu können.
6. Die Instruction des Prozesses geschieht nach der Prozeß-Ordnung,
welche der betreffende oberste Gerichtshof überhaupt beobachtet, und
ganz in selbiger Art, wie die sonstigen alldort zu instruirenden Rechtssachen
verhandelt werden.
7. Das Erkenntniß in der Hauptsache selbst aber erfolgt, in Ermangelung
besonderer Entscheidungsquellen, nach den in Deutschland hergebrachten
gemeinen Rechten.
8. Das Erkenntniß in der Hauptsache muß längstens
binnen Jahresfrist, vom Tage der überreichten ersten Klage oder Beschwerdeschrift,
erfolgen.
Sollte es ausnahmsweise nicht thunlich seyn, so hat der oberste Gerichtshof
als Austrägal-Instanz einen Bericht an die Bundesversammlung zu erstatten,
die Gründe eines nothwendig geglaubten längeren Verzugs anzuzeigen,
und die Bewilligung oder Mißbilligung vom Bundestage zu empfangen.
9. Das Erkenntniß ist gemäß des Artikels XI der Bundesacte
für die streitenden Theile verbindlich. Es wird jedoch dem Rechtsmittel
der Restitution ex capite novorum statt gegeben, welches von dem Zeitpunct
der aufgefundenen Novorum an, binnen vier Jahren anzubringen ist.
10. Das Restitutionsmittel ist bei der Bundesversammlung anzukündigen,
und diese übersendet solches dem obersten Gerichtshofe, an welchem
die Sache zum erstenmale verhandelt und entschieden ward, wo sodann über
die Statthaftigkeit oder Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels selbst gesprochen
wird, und die neu zu verhandelnde Rechtsangelegenheit wieder zu instruiren
und zu entscheiden ist.
11. Was übrigens die näheren Bestimmungen bei Anwendung und
Ausführung dieses Rechtsmittels, den Restitutions-Eid, so wie überhaupt
das ganze Austrägal-Verfahren mit Einschluß der Vollziehungs-Ordnung
und des Kostenpuncts u. dgl. betrifft, so behält sich die Bundesversammlung
vor, demnächst hierüber einen besondern Beschluß zu fassen.
Der hier erwähnte Bundesbeschluß erging
am 3. August 1820 als "Beschluß, das bei der Aufstellung der Austrägal-Instanzen
zu beobachtende Verfahren betreffen".