vom 29. Juni 1990
§ 1. Allgemeine Bestimmung. Die Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit /Amtes für Nationale Sicherheit (nachfolgend Versorgungsordnung genannt) wird mit Wirkung vom 30. Juni 1990 aufgehoben. Die bestehenden Versorgungen werden entsprechend den nachfolgenden Festlegungen in die Rentenversicherung überführt.
§ 2. Kürzung der Versorgungen.
Ab 1. Juli 1990 werden mit dem Ziel der Anpassung an das Niveau im zivilen
Bereich die nach der Versorgungsordnung festgesetzten Renten vorläufig in
folgender Höhe gezahlt:
a) Die Alters- und Invalidenrenten werden um 50 % des 495 DM übersteigenden
Betrages gekürzt, dürfen jedoch die Höhe von 990 DM nicht überschreiten.
b) Die Hinterbliebenenrenten werden von den nach Buchstabe a gekürzten Alters-
oder Invalidenrenten abgeleitet. Sie betragen mindestens
für Witwen/Witwer 404 DM
für Vollwaisen
269 DM
für Halbwaisen
202 DM.
c) Die Übergangsrenten werden von der nach Buchstabe a gekürzten Invalidenrente
abgeleitet und in dieser Höhe bis zum 31. Dezember 1990 weitergezahlt.
d) Die Dienstbeschädigungsvollrenten werden um 50 % des 435 DM übersteigenden
Betrages gekürzt. Dienstbeschädigungsteilrenten werden von der gekürzten
Dienstbeschädigungsvollrente abgeleitet.
§ 3. Überführung in die
Rentenversicherung. (I) Die Überführung in die Rentenversicherung
erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1991. Für die Neufestsetzung der Renten der
Sozialversicherung gelten folgende Grundsätze:
1. Die Renten der Sozialpflichtversicherung werden nach den Bestimmungen der
Rentenverordnung wie für alle anderen Arbeitnehmer festgesetzt.
2. Für die entsprechend der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge über 60 M
monatlich ab 1. März 1971 wird eine Zusatzrente nach den . Bestimmungen der
FZR-Verordnung festgelegt.
(2) Die gemäß Abs. 1 festgesetzten Renten werden nach den gleichen Grundsätzen angeglichen, wie die Renten der Sozialpflichtversicherung und die Renten der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die bereits vor dem 1. Juli 1990 bestanden haben.
(3) Übersteigt der Gesamtbetrag der nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Renten 990 DM monatlich, ist die Zusatzrente um den übersteigenden Betrag zu mindern.
(4) Die nach den Absätzen 3 bis 3 festgesetzten Renten unterliegen künftigen Rentenanpassungen.
Beseitigung ungerechtfertigter Leistungen
§ 4. Zusätzliche Versorgungen an erwerbsfähige Witwen und Witwer werden mit Wirkung vom 30. September 1990 eingestellt, sofern sie bereits zwei Jahre und länger gezahlt wurden. Erfolgte noch keine Zahlung für zwei Jahre, werden sie ab 1. Oktober 1990 entsprechend den Bestimmungen der Sozialversicherung bis zum Ablauf dieser Frist in Höhe von 270 DM gezahlt.
§ 5. (1) Ansprüche aus der Versorgungsordnung können gekürzt oder aberkannt werden, wenn der Berechtigte in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat. Durch eine Kürzung darf die gesetzlich festgelegte Mindestrente nicht unterschritten werden:
(2) Über die Kürzung oder Aberkennung entscheidet auf Vorschlag der Regierungskommission zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit der Minister des Innern.
(3) Die nach dem 1. Oktober 1939 erfolgten Invalidisierungen sind durch Gutachterkommissionen unter direkter Verantwortung der Bezirksgutachter nachzubegutachten. Bei nichtvorliegender Invalidität sind die Zahlungen einzustellen.
§ 6. Schlußbestimmuug. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am neunundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den neunundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig
Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Bergmann-Pohl