vom 13. November 1963
Gemäß Artikel 101 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik von der Volkskammer auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Um die Wahlperiode des Staatsrates an die Wahlperiode der Volkskammer anzugleichen, erfolgt die Wahl des Staatsrates jeweils auf der ersten Sitzung nach der Neuwahl der Volkskammer.
Der vorstehende, von der Volkskammer am dreizehnten November neunzehnhundertdreiundsechzig gefaßte Beschluß wird hiermit verkündet.
Berlin, den vierzehnten November neunzehnhundertdreiundsechzig
Der Vorsitzende des Staatsrates der
Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht