vom 21. Juni 1982
aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889)
§ 1. (1) Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik, die vor dem 1. Januar 1981 die Deutsche Demokratische Republik ohne Genehmigung verlassen und ihren Wohnsitz nicht wieder in der Deutschen Demokratischen Republik genommen haben, wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gemäß § 13 des Gesetzes vom 20. Februar 1967 über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsbürgerschaftsgesetz) (GBl. I Nr. 2 S. 3) aberkannt.
(2) Bei Abkömmlingen von Personen gemäß Abs. 1 verändert sich die Staatsbürgerschaft entsprechend, soweit diese ohne Genehmigung der staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik ihren Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik haben.
§ 2. Bei Personen, gemäß § 1 Abs. 1 wird von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen des ungesetzlichen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik abgesehen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 1982
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
W. Stoph
Vorsitzender