vom 16. Oktober 1972
§ 1. (1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die vor dem 1. Januar 1972 unter Verletzung der Gesetze des Arbeiter-und-Bauern-Staates die Deutsche Demokratische Republik verlassen und ihren Wohnsitz nicht wieder in der Deutschen Demokratischen Republik genommen haben, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Abkömmlinge der in Abs. 1 genannten Personen verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie ohne Genehmigung der staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik ihren Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik haben.
§ 2. Eine strafrechtliche Verfolgung der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Personen wegen ungenehmigten Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik findet nicht statt.
§ 3. Der Ministerrat erläßt die zur Durchführung dieses: Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften.
§ 4. (1) Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1972 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Rechtsvorschriften sind aufgehoben.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am sechzehnten Oktober neunzehnhundertzweiundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den sechzehnten Oktober neunzehnhundertzweiundsiebzig
Der Vorsitzende des Staatsrates der
Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht